Dachgauben-Flächenberechnung nach VOB: Korrekte Aufmaß-Ermittlung & Abrechnung?
In diesem Forum sind Sie: Dach📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026
Die korrekte Flächenberechnung von Dachgauben nach VOB ist entscheidend für die Abrechnung. Das Aufmaß erfolgt von Außenkante Dach bis Außenkante Ortgangziegel/Giebelstein. Die reale Fläche, die durch die Gaube entsteht, wird abgezogen. Die korrekte Ermittlung des Aufmaßes ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Dachgauben-Flächenberechnung nach VOB: Korrekte Aufmaß-Ermittlung & Abrechnung?
Nach einer Dämmung und neu Eindeckung meines Dachs errechnet der Dachdeckerbetrieb ein 8 % größeres Aufmaß der Dachfläche in der Abschlussrechnung.
Streitpungt ist die Berechnung der Fläche zweier Dachgauben zu der Gesamtfläche des Dachs. Beide Dachgauben haben eine Fläche von je 28,76 m² inklusive der Ortgangpfannen. Den Ausschnitt den jede Gaube im Gesamtdach beansprucht beträgt 32,21 m². Danach verkleinert sich meiner Ansicht die gesamte Dachfläche um - 2 x 3,45 m².
Mein Dachdecker vertritt die Ansicht: Dass der seitliche Überstand der Gauben (eine Reihe Ortganpfannen) über dem Hauptdach eine Vergrößerung der Gesamfläch von 3 m² verursacht.
Das die Länge der eingedeckten Dachgaube 0,67 m kürzer ist als der seitlicher Dachausschnitt wird dabei nicht berechnet.
Ist diese Verfahrensweise nach VOBAbk. zulässig?
Vielen Dank
Michael
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Keine Zahlung vor Vorlage eines nachvollziehbaren, VOB-konformen Aufmaßes mit Skizzen, Maßangaben und klarem Bezug auf DINAbk. 276/VOBAbk./A Anlage 1.
🔴 KRITISCH: Sofortige Beweissicherung durch gemeinsames, protokolliertes Aufmaß vor Ort – insbesondere zur Klärung der Gaubenlänge (0,67 m Abweichung) und der Zugehörigkeit der Ortgangpfannen.
⚠️ WICHTIG: Prüfung des Bauvertrags auf vertragliche Abrechnungsregelung (z. B. nach Rohbaumaß, gedeckter Fläche oder pauschaler Vereinbarung) – fehlende Regelung führt zu VOB-Standardvorgaben mit hohem Klärungsbedarf.
⚠️ WICHTIG: Keine Annahme pauschaler Flächenzuschläge für Überstände oder Ortgangpfannen – diese sind bei Dachgauben gemäß VOB/A §16 Abs. 2 und Aufmaßregel 3.1.1.1 als Teil der Gaubenfläche zu erfassen, nicht als Zusatz zur Hauptdachfläche.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass es nach der Dämmung und Neueindeckung Ihres Dachs zu einer Differenz bei der Flächenberechnung durch den Dachdeckerbetrieb gekommen ist. Die Berechnung von Dachgaubenflächen ist oft ein Streitpunkt.
Grundsatz: Die Abrechnung von Dacharbeiten, insbesondere bei Gauben, erfolgt in der Regel nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Hierbei ist entscheidend, wie die Flächenberechnung im Detail vereinbart wurde.
Mögliche Ursachen für die Differenz:
- Dachausschnitt: Der Dachausschnitt für die Gaube wird möglicherweise anders berechnet als die tatsächliche Gaubenfläche.
- Überdeckung: Die Überdeckung der Dachziegel im Bereich der Gaube kann ebenfalls zu einer größeren Fläche führen.
- Ortgangpfannen: Die Länge der Ortgangpfannen kann in die Berechnung einfließen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage vom Dachdeckerbetrieb detailliert erläutern und vergleichen Sie diese mit den ursprünglichen Vereinbarungen im Vertrag. Bei Unklarheiten empfehle ich, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der die Aufmaßberechnung prüft.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Flächenermittlung von Dachgauben nach VOB/C für die Abrechnung von Dachdeckerarbeiten. Der Auftraggeber geht von einer Netto-Verkleinerung der Gesamtdachfläche durch die Gaubenausschnitte aus, während der Auftragnehmer eine Vergrößerung durch die Ortgangpfannen der Gauben geltend macht.
✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Vorgehensweise des Auftraggebers nachvollziehbar: Nach VOB/C, DIN 18338 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten) wird die Dachfläche in der Regel nach den Rohbaumaßen oder den tatsächlich gedeckten Flächen ermittelt. Der Ausschnitt im Hauptdach für die Gaube reduziert die zu deckende Fläche des Hauptdachs.
⚠️ Korrektur: Die Annahme des Auftraggebers, dass die Gesamtdachfläche pauschal um 2 x 3,45 m² (Differenz zwischen Gaubenfläche und Ausschnitt) zu reduzieren sei, ist zu vereinfacht. Die Gaubenfläche selbst (28,76 m²) wird separat berechnet und ist Teil der Gesamtleistung. Die entscheidende Frage ist, ob die Ortgangpfannen der Gaube, die über den Dachausschnitt hinausragen, als zusätzliche Fläche oder als Überstand zu werten sind.
➕ Ergänzung: Nach VOB/C ist die Abrechnung nach Aufmaß an der fertigen Leistung üblich. Der seitliche Überstand der Gaubenortgänge (ca. 3 m²) könnte als tatsächlich gedeckte Fläche abrechenbar sein, wenn er konstruktiv bedingt ist und nicht nur als Überstand dient. Die vom Dachdecker nicht berücksichtigte kürzere Länge der Gaube (0,67 m) gegenüber dem Ausschnitt spricht jedoch für eine fehlerhafte oder einseitige Berechnung zu seinen Gunsten.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr liegt in der fehlenden vertraglichen Einigung über die Abrechnungsmethode. Ohne eine klare Regelung im Vertrag oder ein gemeinsames Aufmaß vor Ort droht ein langwieriger Rechtsstreit. Die Differenz von 8 % der Gesamtdachfläche kann einen erheblichen finanziellen Betrag ausmachen.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Dachdecker ein detailliertes, nachvollziehbares Aufmaß an, das die Berechnung der Gaubenflächen und des Hauptdachs getrennt ausweist. Bestehen Sie auf ein gemeinsames Beweissicherungsaufmaß vor Ort. Ziehen Sie zur Klärung der VOB-konformen Abrechnung einen unabhängigen Bausachverständigen oder einen Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzu. Prüfen Sie, ob im Bauvertrag eine spezifische Abrechnungsregelung (z.B. nach Rohbaumaß oder nach gedeckter Fläche) vereinbart wurde.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die korrekte Flächenberechnung von Dachgauben im Rahmen der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), insbesondere die Abgrenzung zwischen Hauptdachfläche und Gaubenflächen sowie die Behandlung von Überständen und Ortgangpfannen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme des Dachdeckers, dass ein seitlicher Überstand der Gaube (z. B. eine Reihe Ortgangpfannen) die Gesamtdachfläche vergrößert, ist nach VOB Teil A und DIN 276 sowie der VOB/A Anlage 1 (Aufmaßregeln) nicht zulässig – solche Überstände sind Bestandteil der Gaubenfläche und dürfen nicht zusätzlich zur Hauptdachfläche hinzugerechnet werden.
➕ Ergänzung: Gemäß VOB/A § 16 Abs. 2 und der Aufmaßregel 3.1.1.1 (DIN 276) werden Dachgauben grundsätzlich als eigenständige Bauteile abgerechnet; ihre Fläche wird nicht von der Hauptdachfläche abgezogen, sondern separat erfasst – allerdings nur die tatsächlich eingedeckte Fläche, nicht der Ausschnitt im Hauptdach.
⚠️ Korrektur: Die Behauptung, die Gaubenfläche sei um 3 m² größer als der Ausschnitt, widerspricht physikalischen und bautechnischen Grundlagen: Ein Überstand kann nicht mehr Fläche erzeugen als die Gaube selbst einnimmt – die Differenz von 3,45 m² pro Gaube deutet auf eine fehlerhafte Messung oder falsche Zuordnung der Ortgangpfannen hin.
➕ Ergänzung: Die VOB verlangt ein objektives, nachvollziehbares Aufmaß auf Grundlage der tatsächlich eingedeckten Flächen – nicht auf Basis von Schätzungen oder pauschalen Zuschlägen. Die Angabe "0,67 m kürzere Länge" weist auf eine systematische Abweichung hin, die eine Neumessung erfordert.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Flächenberechnung führt zu einer unzulässigen Mehrbelastung des Auftraggebers und birgt das Risiko einer rechtlich angreifbaren Rechnung – insbesondere bei fehlender Dokumentation der Messgrundlagen oder Abweichung von der VOB-konformen Aufmaßmethode.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Dachdecker schriftlich die detaillierte Aufmaßunterlage mit Skizzen, Maßangaben und Bezug zur VOB/A Anlage 1 an; beauftragen Sie bei Unklarheit unverzüglich einen unabhängigen, VOB-zertifizierten Baubiologen oder Sachverständigen für Dachtechnik zur Prüfung der Flächenberechnung und zur Erstellung eines Gutachtens.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die zentrale Rolle der VOB/C und insbesondere der VOB/A mit Anlage 1 (Aufmaßregeln) sowie DIN 276/DIN 18338 als verbindliche Grundlage.
- Alle drei fordern ein detailliertes, nachvollziehbares Aufmaß vom Dachdecker – inkl. Skizzen, Maßangaben und Zuordnung zu Bauteilen.
- Alle drei identifizieren den fehlenden vertraglichen Konsens über die Abrechnungsmethode als zentrales Risiko für Rechtsstreit.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI betont allgemeine Ursachen (Ausschnitt, Überdeckung, Ortgangpfannen), ohne konkrete VOB-Regelverweise; DeepSeek und Qwen benennen explizit VOB/A §16 Abs. 2 und Aufmaßregel 3.1.1.1.
- GoogleAI sieht die Ortgangpfannen-Länge als mögliche Berechnungsgrundlage, während Qwen klar stellt, dass diese nicht zusätzlich zur Hauptdachfläche hinzuzurechnen sind – DeepSeek vermittelt mit „konstruktiv bedingter Überstand“ und fordert klare Differenzierung.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Dimension „künstlich verkürzte Gaubenlänge (0,67 m)“ als Indikator für systematische Abweichung – nicht erwähnt bei GoogleAI oder Qwen.
- Qwen liefert die präziseste rechtliche Einordnung: Verweis auf VOB Teil A, DIN 276 und VOB/A Anlage 1, und klare Aussage zur Unzulässigkeit von Mehrbelastung bei fehlender Dokumentation.
❌ Widerspruch:
- Qwen und DeepSeek widersprechen sich in der Bewertung des „3 m² seitlichen Überstands“: Qwen erklärt ihn strikt als nicht abrechenbar („nicht zusätzlich zur Hauptdachfläche“), DeepSeek lässt unter der Bedingung „konstruktiv bedingt“ eine Abrechenbarkeit zu – nach Vorsichtsprinzip und VOB-Auslegung (VOB/A Anlage 1) gilt die sicherere Einschätzung von Qwen als maßgeblich.
👉 Empfehlung: Die strengste, vorsorglichste Interpretation gemäß Qwen ist entscheidend – Ortgangpfannen-Überstände sind Teil der Gaubenfläche und nie separat zur Hauptdachfläche hinzurechenbar; jede Abweichung erfordert lückenlose Dokumentation und Vertragsgrundlage.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Verbindliche Grundlage ✅ VOB/C, VOB/A Anlage 1 (Aufmaßregeln), DIN 276 und DIN 18338 sind verbindlich – nicht vertraglich abweichbar ohne ausdrückliche Vereinbarung. Gaubenfläche vs. Hauptdachfläche ✅ Gauben werden als eigenständige Bauteile separat abgerechnet; der Ausschnitt im Hauptdach mindert dessen Fläche, aber die Gaubenfläche wird nicht „abgezogen“, sondern zusätzlich erfasst – nur die tatsächlich eingedeckte Fläche zählt. Ortgangpfannen-Überstand ❌ Qwen und DeepSeek widersprechen sich: Qwen verbietet jede zusätzliche Abrechnung; DeepSeek lässt Ausnahmen zu. Der KI-Konsens folgt dem Vorsichtsprinzip – keine zusätzliche Abrechnung ohne vertragliche Grundlage und Nachweis konstruktiver Notwendigkeit. Aufmaß-Dokumentation ✅ Erfordert Skizzen, exakte Maße, Zuordnung zu Bauteilen und Bezug zur VOB/A Anlage 1 – pauschale Angaben oder Schätzungen sind unzulässig. Vertragskontrolle ⚠️ Alle Modelle betonen die Priorität der vertraglichen Vereinbarung – jedoch ohne Konsens darüber, ob fehlende Regelung automatisch VOB-Standard auslöst (Qwen) oder Verhandlungsspielraum lässt (GoogleAI). Klärung durch Sachverständigen notwendig. 👉 Handlungsempfehlung: Keine Zahlung vor Vorlage eines vollständigen, VOB/A-konformen Aufmaßes – bei Zweifeln unverzüglich einen VOB-zertifizierten Bausachverständigen für Dachtechnik beauftragen, der die Messung vor Ort überprüft und ein gerichtsfestes Gutachten erstellt.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende vertragliche Abrechnungsregelung Rechtsstreit mit hohen Kosten, lange Verzögerung, unklare Beweislast 🔴 Risiko Unvollständiges oder unklar dokumentiertes Aufmaß vom Dachdecker Rechnung nicht nachvollziehbar → Erstattungsanspruch, Auftragserfüllung als nicht nachgewiesen 🔴 Risiko Unzulässige Zuschläge für Ortgangpfannen-Überstände Unrechtmäßige Mehrbelastung um bis zu 8 % der Gesamtleistung – Rückforderung mit Zinsen möglich 🔴 Risiko Systematische Messabweichung (0,67 m kürzere Gaube) Hinweis auf grobe Unachtsamkeit oder vorsätzliche Fehlberechnung – gefährdet Vertrauensverhältnis und Vertragsbasis 🔴 Risiko Keine Beweissicherung vor Abnahme Bei späterem Streit fehlen objektive Grundlagen – Aussage gegen Aussage, hohe Prozessrisiken ✅ Chance Vorlage eines vollständigen, klaren Aufmaßes Vermeidung von Rechtsstreit, faire Abrechnung, Vertragsverhältnis stabilisiert ✅ Chance Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen vor Zahlung Frühzeitige Klärung, ggf. außergerichtliche Einigung, Beweissicherung für alle Seiten ✅ Chance Klare Vertragsergänzung für künftige Leistungen Nachhaltige Klarheit, Vermeidung ähnlicher Konflikte, professionelle Projektabwicklung ✅ Chance Nutzung der VOB-konformen Aufmaßregeln als Verhandlungsbasis Stärkung der eigenen Position durch fachliche und rechtliche Argumente ✅ Chance Transparenz durch gemeinsames Aufmaßprotokoll Vertrauensaufbau, einvernehmliche Lösung, langfristige Kooperation mit Handwerker Orientierungshilfen
- Keine Zahlung vor Aufmaßprüfung: Verweigern Sie die Zahlung bis zur Vorlage eines vollständigen, VOB/A-konformen Aufmaßes mit Skizzen, Maßangaben und Bezug auf DIN 276 und VOB/A Anlage 1.
- Gemeinsames Beweisaufmaß vereinbaren: Fordern Sie schriftlich ein protokolliertes, gemeinsames Aufmaß mit dem Dachdecker vor Ort – fixieren Sie darin insbesondere die Gaubenlänge (0,67 m-Abweichung), Lage der Ortgangpfannen und die exakte Größe der Ausschnitte.
- VOB-zertifizierten Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen VOB-zertifizierten Bausachverständigen für Dachtechnik (z. B. über die Plattform der Bauherrenschutzgemeinschaft oder den Deutschen Verband für Schadenverhütung), um ein gerichtsfestes Gutachten zur Flächenberechnung zu erstellen.
- Vertragsdokumentation sammeln: Sammeln Sie alle vertraglichen Unterlagen (Angebote, Leistungsbeschreibungen, Zusatzvereinbarungen), insbesondere auf Hinweise zu Abrechnungsmethoden („nach gedeckter Fläche“, „nach Rohbaumaß“, „pauschal“).
- Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren: Legen Sie bereits jetzt alle Unterlagen einem auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt vor – bereits die Absendung einer formellen, sachlich fundierten Abwehrstellung stärkt Ihre Position.
- Klärung der Ortgangpfannen-Zuordnung verlangen: Fordern Sie vom Dachdecker schriftlich darzulegen, ob die seitlichen Ortgangpfannen konstruktiv zwingend notwendig sind – bei fehlendem Nachweis ist deren Abrechnung unzulässig.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Vertragsbedingungen). Die VOB soll eine faire und transparente Abwicklung von Bauprojekten gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, ATV. - Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung von Bauleistungen vor Ort. Es dient als Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Das Aufmaß muss nachvollziehbar und prüfbar sein.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Bauabrechnung. - Dachgaube
- Eine Dachgaube ist ein Aufbau auf einem geneigten Dach, der zusätzlichen Wohnraum oder Licht schafft. Es gibt verschiedene Arten von Dachgauben, z.B. Schleppgauben, Spitzgauben und Walmgauben.
Verwandte Begriffe: Dachfenster, Dachausbau, Wohnraum. - Ortgangpfanne
- Die Ortgangpfanne ist eine spezielle Dachpfanne, die am seitlichen Rand des Daches (Ortgang) verwendet wird. Sie dient dazu, das Dach vor Witterungseinflüssen zu schützen und einen sauberen Abschluss zu bilden.
Verwandte Begriffe: Dachpfanne, Dacheindeckung, Dachrand. - Dachausschnitt
- Der Dachausschnitt ist die Öffnung im Dach, die für den Einbau einer Dachgaube oder eines Dachfensters geschaffen wird. Die Größe des Dachausschnitts muss an die Abmessungen der Gaube oder des Fensters angepasst werden.
Verwandte Begriffe: Dachöffnung, Gaubenöffnung, Fenstereinbau. - ATV DIN 18332
- ATV DIN 18332 ist die Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Bauleistungen – Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten. Sie ist Teil der VOB/C und regelt die technischen Anforderungen an Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten.
Verwandte Begriffe: VOB/C, Dacharbeiten, Dachabdichtung. - Flächenberechnung
- Die Flächenberechnung ist die Ermittlung der Größe einer Fläche. Im Bauwesen wird die Flächenberechnung für die Abrechnung von Bauleistungen benötigt. Es gibt verschiedene Methoden zur Flächenberechnung, z.B. die geometrische Berechnung oder die Verwendung von CAD-Software.
Verwandte Begriffe: Mengenermittlung, Aufmaß, Bauabrechnung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie werden Dachgaubenflächen nach VOB berechnet?
Die Berechnung erfolgt in der Regel nach den Regeln der VOB, Teil C, ATV DIN 18332 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten). Hierbei sind die tatsächlichen Maße der Dachfläche, einschließlich der Gauben, zu berücksichtigen. Der Dachausschnitt für die Gaube kann ebenfalls relevant sein. - Was ist bei der Abrechnung von Dachgauben zu beachten?
Achten Sie darauf, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist. Die einzelnen Positionen (z.B. Dämmung, Eindeckung, Gaubenfläche) sollten klar aufgeschlüsselt sein. Vergleichen Sie die Abrechnung mit dem ursprünglichen Angebot und den getroffenen Vereinbarungen. - Was tun bei Unstimmigkeiten bei der Flächenberechnung?
Sprechen Sie zunächst mit dem Dachdeckerbetrieb und bitten Sie um eine detaillierte Erläuterung der Berechnung. Wenn die Unstimmigkeiten weiterhin bestehen, empfehle ich, einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzuzuziehen. - Welche Rolle spielen Ortgangpfannen bei der Flächenberechnung?
Ortgangpfannen können bei der Flächenberechnung eine Rolle spielen, da sie die seitliche Begrenzung der Dachfläche bilden. Ihre Länge kann in die Berechnung einfließen, insbesondere wenn sie über die eigentliche Dachfläche hinausragen. - Wie kann ich mich vor überhöhten Rechnungen schützen?
Holen Sie vor Beginn der Arbeiten mehrere Angebote ein und vergleichen Sie diese sorgfältig. Achten Sie darauf, dass die Angebote detailliert und transparent sind. Vereinbaren Sie im Vorfeld eine klare Berechnungsgrundlage und lassen Sie sich die Abrechnung nachvollziehbar erläutern. - Was ist der Unterschied zwischen Dachausschnitt und Gaubenfläche?
Der Dachausschnitt ist die Öffnung im Dach, die für die Gaube geschaffen wird. Die Gaubenfläche ist die tatsächliche Fläche der Gaube selbst, einschließlich der Seitenwände und des Dachs der Gaube. Beide Flächen können unterschiedlich berechnet werden. - Welche Bedeutung hat die VOB bei Dacharbeiten?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie dient als Grundlage für die Ausführung und Abrechnung von Bauarbeiten und soll eine faire und transparente Abwicklung gewährleisten. - Kann eine Dachgaube die Gesamtdachfläche vergrößern?
Ja, durch den Einbau einer Dachgaube wird die Gesamtdachfläche vergrößert, da die Gaube zusätzliche Fläche schafft. Diese zusätzliche Fläche muss bei der Berechnung der Gesamtdachfläche berücksichtigt werden.
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Aufmaß Dachfläche: Ortgangziegel-Außenkante als Berechnungsgrundlage
also
Moin,
abgemessen wird von Außenkante Dach bis Außenkante Dach = Außenkante Ortgangziegel/Giebelstein bis Außenkante Ortgangziegel/Giebelstein.
Das gilt für ALLE Dachflächen, bei denen z.B. der Ortgang vorhanden ist.
Abgezogen wird die reale Fläche, die z.B. durch die Gaube entsteht. D.h. Gaube linke Außenecke des traufseitigen Wandanschlusses bis Gaube rechte Außenecke des traufseitigen Wandanschlusses multipilziert mit der Höhe im Verlauf der Sparren des Hauptdaches bis zu dem Punkt, an dem der Ortgangziegel/Giebelstein der Gaube (Kopf) mit dem darunter liegenden Flächenziegel (ebenfalls Kopf) zusammenkommen = Übergangsbereich.
Die Dachfläche der Gaube, also AK Ortgangziegel/Giebelstein bis AK Ortgangziegel/Giebelstein mulitipliziert mit der Länge des Ortgangs (bis zum Kopfbereich/Übergangsbereich) wird wieder hinzugezogen.
Fazit: der Abzug der Gaube errechnet sich aus der tatsächlichen Breite der Gaubenstirnansicht und nicht nach der Dachfläche der Gaube, während die tatsächliche Dachfläche der Gaube wieder addiert werden muss.
Allerdings hat das noch einen kleinen Haken: der Ortgangziegel/Giebelstein müsste danach eigentlich als Mehrpreisposition oder Zulage definiert sein.
Bei Ihnen müsste danach die Dachfläche eine sehr hohe Dachneigung haben und die Gaube eine sehr flache Neigung, denn ansonsten bekomme ich nicht hin, dass die Gaube zwei Reihen weniger haben soll.
Um Missverständnissen vorzubeugen, können Sie mir mal eine Skizze zukommen lassen.
Grüße
Stefan Ibold -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die korrekte Flächenberechnung von Dachgauben nach VOB ist entscheidend für die Abrechnung. Das Aufmaß erfolgt von Außenkante Dach bis Außenkante Ortgangziegel/Giebelstein. Die reale Fläche, die durch die Gaube entsteht, wird abgezogen. Die korrekte Ermittlung des Aufmaßes ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die Messung der Dachfläche bis zur Außenkante der Ortgangziegel erfolgt, wie im Beitrag Aufmaß Dachfläche: Ortgangziegel-Außenkante als Berechnungsgrundlage erläutert wird. Dies ist ein wichtiger Punkt bei der Abrechnung nach VOB.
✅ Zusatzinfo: Die korrekte Berechnung der Dachfläche inklusive Dachgauben ist ein wichtiger Aspekt bei Dacharbeiten und der Abrechnung nach VOB. Eine transparente und nachvollziehbare Aufmaß-Ermittlung ist essentiell, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Berücksichtigung der Ortgangpfannen ist dabei von Bedeutung.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Aufmaß-Ermittlung des Dachdeckerbetriebs sorgfältig und vergleichen Sie diese mit den VOB-Richtlinien. Bei Unklarheiten sollten Sie das Gespräch mit dem Dachdecker suchen oder einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Achten Sie auf eine detaillierte und nachvollziehbare Abrechnung der Dachfläche und der Dachgauben.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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