Subplaner
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Subplaner
Subplaner
"Der Generalplaner trägt gegenüber dem Bauherren die Gesamtverantwortung für sämtliche im Planungsvertrag enthaltenen Leistungen. Dies umfass auch die Fachplanerleistungen. Aufgrund der Fachplanerverträge sind die Sonderfachleute für Ihren Leistungsbereich ausschließlich dem Generalplaner – nicht jedoch dem Bauherren gegenüber – haftungsrechtlich in der Verantwortung. Da zwischen Bauherren und Faching. Im Regelfall keine Vertragliche Beziehung besteht, ist die direkte Durchgriffshaftung vom Bauherrn auf den Subplaner nicht möglich. " AK Niedersachsen
Soweit klar!
Ein Bauingenieur. (Tiefbau) erhält einen Hochbauauftrag als Generalplaner.
Er beauftragt einen Architekten als Subplaner die Architektenleistungen zu erbringen.
Es wird vereinbart der Architekt soll LPH 1 - LPH 4 ausführen und wird Entwurfsverfasser und Bauvorlageberechtigter des Bauantrages.
Der Architekt unterzeichnet somit, mit dem Bauherrn den Bauantrag - da der Generalplaner (Bauingenieur.) als Auftragnehmer nicht Bauvorlageberechtig ist.
? Steht ich dadurch nicht der Architekt auch haftungsrechtlich direkt dem Bauherren in der Verantwortung?
? Ist es möglich, dass der Generalplaner der nicht Bauvorlageberechtig ist mit dem Architekten - als Entwurfsverfasser – den Bauantrag unterzeichnet?
? Wie steht es mit Urheberrechten?
Für eine Antwort wäre ich dankbar!
Ingo seemann
Bundesland -NRW
"Der Generalplaner trägt gegenüber dem Bauherren die Gesamtverantwortung für sämtliche im Planungsvertrag enthaltenen Leistungen. Dies umfass auch die Fachplanerleistungen. Aufgrund der Fachplanerverträge sind die Sonderfachleute für Ihren Leistungsbereich ausschließlich dem Generalplaner – nicht jedoch dem Bauherren gegenüber – haftungsrechtlich in der Verantwortung. Da zwischen Bauherren und Faching. Im Regelfall keine Vertragliche Beziehung besteht, ist die direkte Durchgriffshaftung vom Bauherrn auf den Subplaner nicht möglich. " AK Niedersachsen
Soweit klar!
Ein Bauingenieur. (Tiefbau) erhält einen Hochbauauftrag als Generalplaner.
Er beauftragt einen Architekten als Subplaner die Architektenleistungen zu erbringen.
Es wird vereinbart der Architekt soll LPH 1 - LPH 4 ausführen und wird Entwurfsverfasser und Bauvorlageberechtigter des Bauantrages.
Der Architekt unterzeichnet somit, mit dem Bauherrn den Bauantrag - da der Generalplaner (Bauingenieur.) als Auftragnehmer nicht Bauvorlageberechtig ist.
? Steht ich dadurch nicht der Architekt auch haftungsrechtlich direkt dem Bauherren in der Verantwortung?
? Ist es möglich, dass der Generalplaner der nicht Bauvorlageberechtig ist mit dem Architekten - als Entwurfsverfasser – den Bauantrag unterzeichnet?
? Wie steht es mit Urheberrechten?
Für eine Antwort wäre ich dankbar!
Ingo seemann
Bundesland -NRW