Wann ist Honorar in Leistungsphase 4 gerechtfertigt?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Wann ist Honorar in Leistungsphase 4 gerechtfertigt?

Hallo,
wir haben ein Mehrfamilienhaus (in MV, Baujahr. um 1900) als Bauherrengmeinschaft saniert. Die Arbeiten wurden durch einen Architekten betreut. Es erfolgte als Anbau eine Balkonanlage als Stahlkonstruktion sowie ein Neubau einer Carport-Anlage, notwendig war außerdem eine Stützmauer an einem Geländesprung.
Der Architekt (beauftragt LPH 3-9, LPH 3 nur anteilig, da bereits ein umfangreiches Modernisierungsgutachten mit Entwurf und Kostenberechnung existierte) wurde als Generalplaner auch mit der Statik (LPH 3+4) und der Technischen Ausrüstung (LPH 3-6) beauftragt. Eine Bauantrag wurde lediglich für die Stützmauer und die Balkonanlage eingereicht, hierfür wurde auch nur die Statik geprüft. Des weiteren waren statische Berechnungen für den Umbau des Gebäudes notwendig, die nicht genehmigungspflichtig waren und nicht geprüft wurden.
Fragen: 1. Darf der Architekt in der Leistungsphase 4 die vollen Baukosten ansetzen oder nur für die Stützmauer und die Balkonanlage.
2. Zur Statik: Müssen die unterschiedlichen Statiken (statische Berechnungen, Pläne etc.) getrennt berechnet werden. Darf für die nicht genehmigte Statik LPH 4 berechnet werden?
3. Zur Haustechnik: Darf Leistungsphase 4 abgerechnet werden, wenn hierfür keine Baugenehmigung beantragt wurde?
(er meint, er hätte z.B. Genehmigungen für den Schornstein eingeholt, das würde auch unter LPH 4 fallen)
Ein weiteres Problem ist, dass die berechneten Honorarkosten laut Kostenberechnung um 10.000 € gestiegen sind, obwohl sich die anrechenbaren Baukosten nur unwesentlich verändert haben.
Frage: Inwieweit ist die Kostenberechnung bindend.
Ist der Architekt verpflichtet, auf Erhöhungen des Honorars hinzuweisen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
I. Schreiber
  • Name:
  • I. Schreiber
  1. Vielleicht ja ...

    vielleicht auch nein.
    Eine genaue Antwort lässt sich so wenig Fakten nicht geben.
    Mein Rat: Alle Architektenkammern beschäftigen Honorargutachter oder können solche benennen.
    Kostet natürlich und beinhaltet das Risiko, das der Gutachter feststellt, dass der Architekt zu WENIG berechnet hat.
    Mit dem A. abstimmen, dass die Kosten des Honorargutachtens anteilig getragen werden  -  an Hand der evtl. Änderungen.
  2. Sicher muss LP 4 bezahlt werden.

    In HOAIAbk. § 64 steht unter 4 Genehmigungsplanung:
    "Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung"
    Das bedeutet im Wesentlichen, dass man die Ergebnisse der Statik so in Textform bringt und mit Positionsplänen und Skizzen verdeutlicht, dass andere, also Bauunternehmer, Bauleiter und Prüfer, die Statik lesen können. Danach wird gebaut. Es ist also unerherblich für Leistungsphase 4, ob man die Statik in einen Briefumschlag steckt und zum Bauamt oder Prüfer schickt. Das ist damit nicht gemeint. Ohne Leistungsphase 4 hätten Sie nur ein paar Schmierzettel und wirre Gedanken über die Tragwerkslösung im Kopf, bzw. auf Schmierzetteln oder im Computer des Statikers, eine Loseblattsammlung sozusagen. Also: Ohne LP4 können Sie keine Statik in den Händen halten, deshalb schlägt die Leistungsphase ja auch mit 30 % des Leistungsbildes zu Buche. Wenn jemand von der Bauaufsicht zum unangemeldeten Besuch auf Ihre Baustelle kommt können Sie ihm die fertige Statik auf Verlangen unter die Nase halten. Deshalb ist LPAbk. 4 erfüllt und muss vergütet werden.
    Gruß

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