Architektenhonorar Leistungsphase 4: Wann ist die Kostenberechnung gerechtfertigt?
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Architektenhonorar Leistungsphase 4: Wann ist die Kostenberechnung gerechtfertigt?

Hallo,
wir haben ein Mehrfamilienhaus (in MV, Baujahr. um 1900) als Bauherrengmeinschaft saniert. Die Arbeiten wurden durch einen Architekten betreut. Es erfolgte als Anbau eine Balkonanlage als Stahlkonstruktion sowie ein Neubau einer Carport-Anlage, notwendig war außerdem eine Stützmauer an einem Geländesprung.
Der Architekt (beauftragt LPH 3-9, LPH 3 nur anteilig, da bereits ein umfangreiches Modernisierungsgutachten mit Entwurf und Kostenberechnung existierte) wurde als Generalplaner auch mit der Statik (LPH 3+4) und der Technischen Ausrüstung (LPH 3-6) beauftragt. Eine Bauantrag wurde lediglich für die Stützmauer und die Balkonanlage eingereicht, hierfür wurde auch nur die Statik geprüft. Des weiteren waren statische Berechnungen für den Umbau des Gebäudes notwendig, die nicht genehmigungspflichtig waren und nicht geprüft wurden.
Fragen: 1. Darf der Architekt in der Leistungsphase 4 die vollen Baukosten ansetzen oder nur für die Stützmauer und die Balkonanlage.
2. Zur Statik: Müssen die unterschiedlichen Statiken (statische Berechnungen, Pläne etc.) getrennt berechnet werden. Darf für die nicht genehmigte Statik LPH 4 berechnet werden?
3. Zur Haustechnik: Darf Leistungsphase 4 abgerechnet werden, wenn hierfür keine Baugenehmigung beantragt wurde?
(er meint, er hätte z.B. Genehmigungen für den Schornstein eingeholt, das würde auch unter LPH 4 fallen)
Ein weiteres Problem ist, dass die berechneten Honorarkosten laut Kostenberechnung um 10.000 € gestiegen sind, obwohl sich die anrechenbaren Baukosten nur unwesentlich verändert haben.
Frage: Inwieweit ist die Kostenberechnung bindend.
Ist der Architekt verpflichtet, auf Erhöhungen des Honorars hinzuweisen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
I. Schreiber
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  • I. Schreiber
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich beurteile die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Architektenhonorars in Leistungsphase 4 (Kostenberechnung) wie folgt:

    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Die Leistungsphase 4 umfasst die Kostenberechnung auf Grundlage des Entwurfs. Das Honorar ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn diese Leistung erbracht wurde.

    Allerdings gibt es Aspekte, die die Höhe des Honorars beeinflussen können:

    • Grundlage der Berechnung: Die Kostenberechnung muss auf einem vollständigen und prüffähigen Entwurf basieren.
    • Abweichungen: Wesentliche Abweichungen von der ursprünglichen Planung können zu Honoraranpassungen führen.
    • Vertragliche Vereinbarungen: Individuelle Vereinbarungen im Architektenvertrag können die HOAI-Regelungen modifizieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag und die erbrachte Leistung (Kostenberechnung) im Detail. Bei Unklarheiten empfehle ich, einen Bausachverständigen oder Anwalt für Baurecht zu konsultieren.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphase, Anrechenbare Kosten, Honorarzone
    Leistungsphase
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten oder Ingenieurs.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung
    Kostenberechnung
    Die Kostenberechnung ist eine detaillierte Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten auf Grundlage der Entwurfsplanung. Sie dient als Grundlage für die Finanzierung des Bauprojekts und die Erstellung von Angeboten durch Handwerker.
    Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Baukosten, HOAI
    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die reinen Baukosten, ohne Nebenkosten wie Grundstückskosten oder Finanzierungskosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorar
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist eine Einteilung von Bauvorhaben nach Schwierigkeitsgrad. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Honorar für die Architektenleistungen.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Honorar
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage anfallen. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten, Gerätekosten und sonstige Kosten.
    Verwandte Begriffe: Kostenberechnung, Kostenschätzung, anrechenbare Kosten
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt sind.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorar

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was beinhaltet die Leistungsphase 4 nach HOAI?
      Die Leistungsphase 4 umfasst die Erstellung einer Kostenberechnung auf Grundlage der Entwurfsplanung. Diese Kostenberechnung dient als Grundlage für die weitere Planung und die Finanzierung des Bauprojekts. Sie beinhaltet die Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten nach Gewerken.
    2. Wie wird das Honorar für die Leistungsphase 4 berechnet?
      Das Honorar für die Leistungsphase 4 wird auf Grundlage der anrechenbaren Baukosten und der Honorarzone des Bauvorhabens berechnet. Die HOAI gibt hierfür bestimmte Prozentsätze vor, die auf die jeweiligen Kosten angewendet werden.
    3. Was passiert, wenn die tatsächlichen Baukosten von der Kostenberechnung abweichen?
      Wenn die tatsächlichen Baukosten erheblich von der Kostenberechnung abweichen, kann dies zu einer Anpassung des Architektenhonorars führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abweichungen auf Planungsfehler des Architekten zurückzuführen sind.
    4. Kann das Honorar für die Leistungsphase 4 auch pauschal vereinbart werden?
      Ja, es ist möglich, das Honorar für die Leistungsphase 4 pauschal zu vereinbaren. Eine solche Pauschalvereinbarung sollte jedoch schriftlich im Architektenvertrag festgehalten werden.
    5. Was ist der Unterschied zwischen Kostenberechnung und Kostenschätzung?
      Die Kostenschätzung wird in einer früheren Leistungsphase (LP3) erstellt und ist eine gröbere Einschätzung der Baukosten. Die Kostenberechnung (LP4) ist detaillierter und basiert auf der Entwurfsplanung.
    6. Welche Unterlagen muss der Architekt in der Leistungsphase 4 vorlegen?
      Der Architekt muss eine detaillierte Kostenberechnung vorlegen, die alle Gewerke und Kostenpositionen enthält. Diese Kostenberechnung muss nachvollziehbar und prüffähig sein.
    7. Was tun, wenn die Kostenberechnung fehlerhaft ist?
      Wenn die Kostenberechnung fehlerhaft ist, sollte man dies dem Architekten mitteilen und ihn auffordern, die Fehler zu korrigieren. Gegebenenfalls kann auch ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um die Kostenberechnung zu überprüfen.
    8. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und gibt Orientierungswerte für die verschiedenen Leistungsphasen.

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  2. Architektenhonorar: Honorargutachter als Lösung bei Streit!

    Vielleicht ja ...
    vielleicht auch nein.
    Eine genaue Antwort lässt sich so wenig Fakten nicht geben.
    Mein Rat: Alle Architektenkammern beschäftigen Honorargutachter oder können solche benennen.
    Kostet natürlich und beinhaltet das Risiko, das der Gutachter feststellt, dass der Architekt zu WENIG berechnet hat.
    Mit dem A. abstimmen, dass die Kosten des Honorargutachtens anteilig getragen werden  -  an Hand der evtl. Änderungen.
  3. Leistungsphase 4: Statik-Ergebnisse für Bauausführung aufbereiten

    Sicher muss LPAbk. 4 bezahlt werden.
    In HOAIAbk. § 64 steht unter 4 Genehmigungsplanung:
    "Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung"
    Das bedeutet im Wesentlichen, dass man die Ergebnisse der Statik so in Textform bringt und mit Positionsplänen und Skizzen verdeutlicht, dass andere, also Bauunternehmer, Bauleiter und Prüfer, die Statik lesen können. Danach wird gebaut. Es ist also unerherblich für Leistungsphase 4, ob man die Statik in einen Briefumschlag steckt und zum Bauamt oder Prüfer schickt. Das ist damit nicht gemeint. Ohne Leistungsphase 4 hätten Sie nur ein paar Schmierzettel und wirre Gedanken über die Tragwerkslösung im Kopf, bzw. auf Schmierzetteln oder im Computer des Statikers, eine Loseblattsammlung sozusagen. Also: Ohne LP4 können Sie keine Statik in den Händen halten, deshalb schlägt die Leistungsphase ja auch mit 30 % des Leistungsbildes zu Buche. Wenn jemand von der Bauaufsicht zum unangemeldeten Besuch auf Ihre Baustelle kommt können Sie ihm die fertige Statik auf Verlangen unter die Nase halten. Deshalb ist LP 4 erfüllt und muss vergütet werden.
    Gruß
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar Leistungsphase 4: Kostenberechnung gerechtfertigt?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung in Leistungsphase 4 des Architektenhonorars. Ein Honorargutachter kann bei Unstimmigkeiten helfen. Die Aufbereitung der Statik-Ergebnisse für die Bauausführung ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Phase.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Architektenhonorar: Honorargutachter als Lösung bei Streit! sollte man die Kosten eines Honorargutachtens im Vorfeld mit dem Architekten abstimmen, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Leistungsphase 4: Statik-Ergebnisse für Bauausführung aufbereiten präzisiert, dass in Leistungsphase 4 die Ergebnisse der Statik so aufbereitet werden müssen, dass sie für Bauunternehmer, Bauleiter und Prüfer verständlich sind. Dies beinhaltet die Erstellung von Positionsplänen und Skizzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Unklarheiten bezüglich des Architektenhonorars in Leistungsphase 4 sollte man sich zunächst mit dem Architekten austauschen und gegebenenfalls ein Honorargutachten in Erwägung ziehen. Achten Sie darauf, dass die Statik-Ergebnisse klar und verständlich für alle Beteiligten aufbereitet sind.

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