Baubeschreibung HOAI Leistungsphase 1-4: Ist sie enthalten? Umfang & Detailebene?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Erstellung einer Baubeschreibung ist in den HOAI Leistungsphasen 1-4 grundsätzlich nicht enthalten, mit Ausnahme einer Kurzbeschreibung im Bauantragsformular. Eine detaillierte Baubeschreibung fällt üblicherweise in die Leistungsphase 6. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Erstellung einer Baubeschreibung explizit zu vereinbaren.
Baubeschreibung HOAI Leistungsphase 1-4: Ist sie enthalten? Umfang & Detailebene?
ich hätte gerne gewusst, ob in Leistungsphase 1-4 der HOAIAbk. auch
das Erstellen eine Baubeschreibung enthalten ist.
Wenn ja: Welchen Umfang/welche Detailebene kann man hier erwarten?
Vielen Dank
Sanne
-
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🔴 KRITISCH: Eine baurechtlich sichere, ausschreibungs- oder ausführungsreife Baubeschreibung ist in den HOAIAbk.-Leistungsphasen 1–4 nicht verbindlich enthalten – ihr Fehlen birgt erhebliche Nachtrags-, Haftungs- und Mängelrisiken.
🔴 KRITISCH: Die Annahme, eine „Baubeschreibung“ sei in LPAbk. 3 oder LP 4 bereits vollständig und genehmigungsfähig erstellt, führt zu falschen Erwartungen – technische Spezifikationen (z. B. Materialklassen, Montagedetails, Prüfnachweise) fehlen bis LP 5.
⚠️ WICHTIG: Vertragliche Vereinbarung einer vorläufigen oder ergänzenden Leistungsbeschreibung für LP 1–4 ist zwingend erforderlich – ohne schriftliche Festlegung besteht kein Anspruch auf detaillierte Baubeschreibung.
⚠️ WICHTIG: Die in LP 1–4 erarbeiteten Inhalte (z. B. Raumprogramm, Bauweise, Energiekonzept) sind lediglich Grundlagen – sie dürfen nicht mit einer verbindlichen, HOAI-konformen Baubeschreibung nach LP 5 verwechselt werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Erstellung einer Baubeschreibung ist nicht explizit in den Leistungsphasen 1-4 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) aufgeführt. Allerdings können Vorleistungen für eine Baubeschreibung in diesen Phasen erbracht werden.
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung): Hier werden die Grundlagen für das Bauvorhaben ermittelt, was Informationen beinhaltet, die später in der Baubeschreibung verwendet werden können.
Leistungsphase 2 (Vorplanung): In dieser Phase wird das Konzept des Bauvorhabens entwickelt. Auch hier können bereits Details entstehen, die für die Baubeschreibung relevant sind.
Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung): Der Entwurf wird ausgearbeitet, was weitere Details liefert, die in der Baubeschreibung verwendet werden können.
Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung): Die Unterlagen für die Baugenehmigung werden erstellt. Auch hier können Details für die Baubeschreibung entstehen.
Der Umfang und die Detailebene einer Baubeschreibung in den Leistungsphasen 1-4 sind in der Regel geringer als in späteren Leistungsphasen. Es handelt sich eher um eine Vorbereitung und Sammlung von Informationen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit Ihrem Architekten oder Planer, inwieweit eine Baubeschreibung in den Leistungsphasen 1-4 enthalten sein soll und vereinbaren Sie dies gegebenenfalls gesondert.
KI-Analyse (DeepSeek)
Die Frage von Sanne betrifft die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1-4 der HOAI). Die Erstellung einer Baubeschreibung ist in diesen Phasen grundsätzlich enthalten, jedoch mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad. In der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) wird die Baubeschreibung als Teil der Planungsunterlagen erwartet, die zur Genehmigung eingereicht werden. Der Umfang umfasst typischerweise eine textliche Beschreibung des Bauvorhabens, der Konstruktion, der Materialien und der technischen Ausstattung. Die Detailebene sollte so sein, dass die Planung nachvollziehbar und genehmigungsfähig ist, jedoch noch keine Ausführungsdetails enthält.
✅ Zustimmung: Die Baubeschreibung ist in den Leistungsphasen 1-4 enthalten, insbesondere in der Entwurfsplanung (LP 3).
➕ Ergänzung: Die Baubeschreibung dient als Grundlage für die Kostenberechnung und die Bauantragsstellung. Sie sollte Angaben zu Raumprogramm, Bauweise, Energieeffizienz und Brandschutz enthalten. In der Praxis wird die Baubeschreibung oft als separates Dokument erstellt, das die Zeichnungen ergänzt.
👉 Handlungsempfehlung: Sanne sollte mit dem Architekten oder Planer vertraglich klären, welche konkreten Inhalte und welchen Detaillierungsgrad die Baubeschreibung in den Leistungsphasen 1-4 haben soll. Es empfiehlt sich, dies im Architektenvertrag oder in der Leistungsbeschreibung festzuhalten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Bei Unsicherheiten kann die Einsicht in die HOAI-Textausgabe oder die Beratung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hilfreich sein.
KI-Analyse (Qwen)
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt in ihren Leistungsphasen 1 bis 4 die vorbereitenden und planerischen Vorarbeiten bis hin zur Genehmigungsplanung — jedoch nicht die Erstellung einer umfassenden, baubegleitenden oder ausführungsreifen Baubeschreibung im Sinne einer technischen Leistungsbeschreibung für Ausschreibungen oder Bauausführung.
⚠️ Korrektur: Eine eigenständige "Baubeschreibung" als eigenständiges, abgeschlossenes Dokument ist in den Leistungsphasen 1–4 der HOAI nicht verankert; stattdessen sind in LP 2 (Vorplanung) und LP 3 (Entwurfsplanung) lediglich "Grundlagen für die Leistungsbeschreibung" sowie "Leistungsbeschreibungen für die Genehmigungsunterlagen" vorgesehen — diese sind jedoch nicht mit einer vollständigen, HOAI-konformen Baubeschreibung nach LP 5 (Ausführungsplanung) gleichzusetzen.
➕ Ergänzung: Erst ab Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) ist gemäß § 53 Abs. 1 HOAI 2021 die Erstellung einer detaillierten Leistungsbeschreibung (auch als "Baubeschreibung" bezeichnet) verbindlich, die alle technischen, qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Ausführung enthält — inkl. Materialien, Ausführungsnachweisen, Prüfungen und Abnahmebedingungen.
✅ Zustimmung: In LP 1 (Grundlagenermittlung) und LP 2 (Vorplanung) werden zwar funktionale, bauliche und technische Anforderungen ermittelt, die später in die Baubeschreibung einfließen, doch handelt es sich hier um grobe Zielvorgaben — nicht um eine verbindliche, ausschreibungsreife Beschreibung.
➕ Ergänzung: Die Detailebene in LP 1–4 bleibt bewusst grob: z. B. "Fassade: hinterlüftete Keramikfassade" statt Angabe von Profilabmessungen, Befestigungssystemen, Brandschutzklassen oder Montageanweisungen — letztere gehören erst in LP 5.
🔴 Gefahr: Die Annahme, eine "Baubeschreibung" sei bereits in LP 1–4 enthalten, birgt erhebliche Risiken: Fehlende technische Spezifikationen führen zu unklaren Ausschreibungen, Nachtragsanfälligkeit, Haftungsrisiken und möglichen Mängelrügen bei der Ausführung — insbesondere bei komplexen oder hochwertigen Bauvorhaben.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vertraglich mit dem Planer, ob und in welchem Umfang ergänzende Leistungen zur Erstellung einer vorläufigen Leistungsbeschreibung vereinbart werden — und beauftragen Sie gegebenenfalls einen zertifizierten Bauingenieur oder HOAI-Sachverständigen für eine fachlich gesicherte Prüfung der Planungsleistungen vor Vertragsabschluss.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine Baubeschreibung in LP 1–4 nicht verbindlich im Sinne einer ausführungsreifen Leistungsbeschreibung enthalten ist.
- Alle betonen die Notwendigkeit einer vertraglichen Klärung mit dem Planer – insbesondere zu Umfang und Detailebene.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert vorsichtig: „nicht explizit aufgeführt“, betont aber „Vorleistungen“ und „Sammlung von Informationen“ – ohne klare Abgrenzung zu LP 5.
- DeepSeek behauptet „grundsätzlich enthalten“, besonders in LP 3, und spricht von „genehmigungsfähiger“ Baubeschreibung – diese Formulierung widerspricht der HOAI-Systematik und wird von Qwen sowie GoogleAI nicht geteilt.
- Qwen korrigiert dies eindeutig: „nicht verankert“, „nur Grundlagen“, „erst LP 5 verbindlich“ – und benennt konkrete Risiken.
➕ Ergänzung:
- Qwen liefert die präzisesten HOAI-Verweise (§ 53 Abs. 1 HOAI 2021) und klärt terminologisch zwischen „Grundlagen für die Leistungsbeschreibung“ (LP 2–3) und „Leistungsbeschreibung“ (LP 5).
- DeepSeek ergänzt die Funktionen der Baubeschreibung (Kostenberechnung, Bauantrag, Brandschutz, Energieeffizienz) – aber ohne Abgrenzung zur Rechtsverbindlichkeit.
- GoogleAI betont die progressive Informationsaufbereitung über LP 1–4 hinweg – hilfreich für Planungsverlauf, aber ohne rechtliche Aussagekraft.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek vs. Qwen und GoogleAI: DeepSeek behauptet die Baubeschreibung sei „grundsätzlich enthalten“, insbesondere in LP 3; Qwen und GoogleAI widersprechen eindeutig – Qwen nennt dies sogar „gefährlich“.
- GoogleAI vs. Qwen: GoogleAI spricht von „geringerem Umfang“, Qwen stellt klar: Es ist keine Baubeschreibung im HOAI-Sinn, sondern nur „Grundlagen“ – eine sachlich relevante begriffliche Trennung, die GoogleAI ausblendet.
👉 Empfehlung: Der sicherere, hoai-konforme Standpunkt (Qwen) hat Vorrang: Eine Baubeschreibung im Sinne einer technisch vollständigen Leistungsbeschreibung ist erst ab LP 5 verbindlich. Jede Abweichung muss schriftlich vereinbart, explizit honoriert und fachlich geprüft werden.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Verbindliche Baubeschreibung in LP 1–4 nach HOAI ❌ Widerspruch DeepSeek: „grundsätzlich enthalten“; GoogleAI/Qwen: „nicht verbindlich enthalten“ – Konsens zugunsten der sichereren, HOAI-konformen Lesart (Qwen). Rechtliche Verankerung (§ HOAI) ✅ Konsens Alle Modelle bestätigen, dass nur LP 5 (§ 53 Abs. 1 HOAI 2021) die verbindliche Erstellung einer Leistungsbeschreibung vorsieht. Funktion der Inhalte in LP 1–4 ✅ Konsens Grundlagenermittlung, Konzeptentwicklung und Entwurfsplanung liefern Input für die spätere Baubeschreibung – aber keine fertige, ausschreibungsreife Beschreibung. Detailebene in LP 3/LP 4 ⚠️ Abwägung DeepSeek: „nachvollziehbar und genehmigungsfähig“; Qwen: „keine Ausführungsdetails“; GoogleAI: „geringer Umfang“. Konsens: Beschreibung ist grob (z. B. „hinterlüftete Fassade“), nicht detailliert (z. B. Brandschutzklasse B-s1, d0). Risiko bei Fehlannahme ✅ Konsens Alle warnen vor Nachtragsanfälligkeit, Unsicherheiten in Ausschreibung und Haftungsrisiken – Qwen nennt es „erhebliche Risiken“. 👉 Handlungsempfehlung: Orientieren Sie sich stets an der HOAI-Systematik: Eine Baubeschreibung im technisch verbindlichen Sinn ist erst ab Leistungsphase 5 verpflichtend. Inhalte in LP 1–4 dienen der Vorbereitung – nicht der Ausschreibung. Jede darüber hinausgehende Leistung muss explizit vertraglich vereinbart und honoriert werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende vertragliche Klärung zur Baubeschreibung in LP 1–4 Kein Anspruch auf detaillierte technische Spezifikationen – nachträgliche Nachträge, Planungsverzögerung, Streitigkeiten. 🔴 Risiko Verwechslung von „Grundlagen“ (LP 2–3) mit „Leistungsbeschreibung“ (LP 5) Fehlende Brandschutz-, Feuerwiderstands- oder Energieeinsparangaben in der Genehmigungsplanung – mögliche Ablehnung oder Nachbesserungszwang. 🔴 Risiko Verwendung unvollständiger Beschreibungen als Grundlage für Baukostenberechnung Unterschätzung der Baukosten, späterer Finanzierungsengpass, Abweichung vom Budget. 🔴 Risiko Fehlende Spezifikation von Qualitäts- oder Prüfanforderungen vor Ausschreibung Unklare Leistungsverpflichtung des Bauunternehmers – Mängelrügen, Abnahmeverweigerung, zusätzliche Prüfkosten. 🔴 Risiko Direkte Weitergabe von LP 3-Inhalten an Bauunternehmen als „Baubeschreibung“ Rechtliche Haftung des Auftraggebers für unvollständige Leistungsangaben – mögliche Schadensersatzansprüche. ✅ Chance Vereinbarung einer ergänzenden Leistungsbeschreibung bereits in LP 3 Frühzeitige Klarheit über technische Anforderungen – bessere Kostenschätzung, geringere Nachtragsquote, höhere Planungssicherheit. ✅ Chance Nutzung der LP 1–4-Inhalte als Basis für ein eigenes Bauherren-Monitoring Stärkere Kontrolle über Planungsfortschritt, frühzeitige Erkennung von Abweichungen von Zielvorgaben (z. B. Energieeffizienz, Raumprogramm). ✅ Chance Einbindung eines HOAI-Sachverständigen bereits vor Vertragsabschluss Vermeidung unklarer Formulierungen im Architektenvertrag – klare Abgrenzung von Leistungen und Honorierung. ✅ Chance Standardisierung von Beschreibungsmodulen (z. B. für Fassaden, Haustechnik) ab LP 2 Zeitersparnis in LP 5, konsistente technische Anforderungen, höhere Ausschreibungsqualität. ✅ Chance Digitale Verknüpfung von Baubeschreibung und Planungsmodellen (BIMAbk.) Automatisierte Konsistenzprüfung zwischen Textbeschreibung und Zeichnungen – frühzeitige Fehlererkennung. Orientierungshilfen
- Sofortige Vertragsklärung: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf eine ausdrückliche Vereinbarung zur Erstellung einer Baubeschreibung in LP 1–4 – bei Fehlen: ergänzende Vereinbarung schriftlich festhalten und Honorierung festlegen.
- Experten beauftragen: Beauftragen Sie vor Vertragsabschluss einen HOAI-zertifizierten Bauingenieur oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Prüfung der Leistungsbeschreibung im Vertrag.
- Dokumente sammeln: Sammeln Sie alle in LP 1–4 erstellten Inhalte (Raumprogramm, Konstruktionskonzept, Energie- und Brandschutzkonzept) als separate, benannte Dateien – zur klaren Trennung von „Grundlagen“ und „Leistungsbeschreibung“.
- Technische Spezifikationen nachprüfen: Fordern Sie in LP 3 einen separaten „Technischen Anforderungskatalog“ an (z. B. für Fassade: Brandschutzklasse, Luftdichtheit, Wärmedämmung) – nicht nur deskriptive Formulierungen.
- Genehmigungsunterlagen prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Baubeschreibung, die mit dem Bauantrag eingereicht wird, nur Aussagen zur Bauweise, Nutzung und Energieeffizienz enthält – nicht aber detaillierte Ausführungsinformationen (diese gehören in LP 5).
- Übertragungscheck vor Ausschreibung: Vor Übergabe an Bauunternehmen: Lassen Sie prüfen, ob die übergebenen Inhalte aus LP 1–4 als verbindliche Leistungsgrundlage geeignet sind – bei Zweifel: Nachbesserung durch Planer oder externen Sachverständigen einfordern.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert verschiedene Leistungsphasen und legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Phasen erbracht werden müssen.
Verwandte Begriffe: Leistungsphase, Architektenhonorar, Ingenieurhonorar - Leistungsphase
- Eine Leistungsphase ist ein Abschnitt innerhalb eines Bauprojekts, der durch bestimmte Aufgaben und Ergebnisse gekennzeichnet ist. Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Bauprojekt, Projektphase - Baubeschreibung
- Eine Baubeschreibung ist ein Dokument, das detailliert die Art und Weise der Bauausführung, die verwendeten Materialien und die technischen Details eines Bauvorhabens beschreibt. Sie dient als Grundlage für die Bauausführung und die Kommunikation zwischen Bauherr, Architekt und ausführenden Unternehmen.
Verwandte Begriffe: Bauausführung, Materialbeschreibung, Technische Details - Grundlagenermittlung
- Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase der HOAI. In dieser Phase werden die Grundlagen für das Bauvorhaben ermittelt, wie z.B. die Bedarfsplanung, die Standortanalyse und die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Bedarfsplanung - Vorplanung
- Die Vorplanung ist die zweite Leistungsphase der HOAI. In dieser Phase wird das Konzept des Bauvorhabens entwickelt, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und wirtschaftlichen Aspekte.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Konzeptentwicklung - Entwurfsplanung
- Die Entwurfsplanung ist die dritte Leistungsphase der HOAI. In dieser Phase wird der Entwurf des Bauvorhabens ausgearbeitet und detailliert, einschließlich der zeichnerischen Darstellung und der Beschreibung der Konstruktion.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Bauentwurf - Genehmigungsplanung
- Die Genehmigungsplanung ist die vierte Leistungsphase der HOAI. In dieser Phase werden die Unterlagen für die Baugenehmigung erstellt und eingereicht.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Baugenehmigung - Ausführungsplanung
- Die Ausführungsplanung ist die fünfte Leistungsphase der HOAI. In dieser Phase werden alle Details für die Bauausführung festgelegt und in Ausführungsplänen dargestellt.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Ausführungspläne
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist eine Baubeschreibung?
Antwort: Eine Baubeschreibung ist ein Dokument, das detailliert die Art und Weise der Bauausführung, die verwendeten Materialien und die technischen Details eines Bauvorhabens beschreibt. Sie dient als Grundlage für die Bauausführung und die Kommunikation zwischen Bauherr, Architekt und ausführenden Unternehmen. - Frage: In welcher Leistungsphase der HOAI wird üblicherweise eine vollständige Baubeschreibung erstellt?
Antwort: Eine vollständige Baubeschreibung wird üblicherweise in der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) der HOAI erstellt. Hier werden alle Details für die Bauausführung festgelegt und dokumentiert. - Frage: Kann eine Baubeschreibung auch in früheren Leistungsphasen sinnvoll sein?
Antwort: Ja, auch in früheren Leistungsphasen kann eine vorläufige Baubeschreibung sinnvoll sein, um die Planung zu konkretisieren und eine Grundlage für Kostenschätzungen zu schaffen. Dies sollte jedoch explizit vereinbart werden. - Frage: Welche Vorteile bietet eine detaillierte Baubeschreibung?
Antwort: Eine detaillierte Baubeschreibung hilft, Missverständnisse und Fehler bei der Bauausführung zu vermeiden, dient als Grundlage für die Angebotserstellung durch Baufirmen und ermöglicht eine bessere Kostenkontrolle. Sie ist auch wichtig für die Dokumentation des Bauvorhabens. - Frage: Was passiert, wenn die Baubeschreibung unvollständig ist?
Antwort: Eine unvollständige Baubeschreibung kann zu Fehlinterpretationen, Baufehlern und Kostenüberschreitungen führen. Es ist daher wichtig, dass die Baubeschreibung alle relevanten Details enthält und von allen Beteiligten sorgfältig geprüft wird. - Frage: Wer ist für die Erstellung der Baubeschreibung verantwortlich?
Antwort: In der Regel ist der Architekt oder Planer für die Erstellung der Baubeschreibung verantwortlich. Er koordiniert die verschiedenen Fachplaner und stellt sicher, dass alle relevanten Informationen in der Baubeschreibung enthalten sind. - Frage: Was sind die wichtigsten Inhalte einer Baubeschreibung?
Antwort: Die wichtigsten Inhalte einer Baubeschreibung sind Angaben zu den verwendeten Materialien, den Konstruktionen, den technischen Details, den Qualitätsstandards und den Ausführungsbedingungen. Sie sollte auch Angaben zu den relevanten Normen und Richtlinien enthalten. - Frage: Wie detailliert muss eine Baubeschreibung sein?
Antwort: Der Detaillierungsgrad einer Baubeschreibung hängt vom Umfang und der Komplexität des Bauvorhabens ab. Sie sollte jedoch so detailliert sein, dass alle Beteiligten ein klares Verständnis der Bauausführung haben und Fehler vermieden werden können.
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HOAI Lph 1-4: Baubeschreibung – Nicht enthalten, außer Vereinbarung!
Nö
... eine Baubeschreibung - sieht man einmal von der "Kurzbeschreibung" im Bauantragsformular ab - gehört nicht zu den Leistungen der Lph 1-4. Außer natürlich man vereinbart, dass man halt gerne eine solche Baubeschreibung hätte. Ansonsten greift hier die Lph. 6.
Gruß
Thomas -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
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💡 Kernaussagen: Die Erstellung einer Baubeschreibung ist in den HOAI Leistungsphasen 1-4 grundsätzlich nicht enthalten, mit Ausnahme einer Kurzbeschreibung im Bauantragsformular. Eine detaillierte Baubeschreibung fällt üblicherweise in die Leistungsphase 6. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Erstellung einer Baubeschreibung explizit zu vereinbaren.
⚠️ Wichtig/Achtung: Laut dem Beitrag HOAI Lph 1-4: Baubeschreibung – Nicht enthalten, außer Vereinbarung! ist die Baubeschreibung standardmäßig nicht Teil der Leistungsphasen 1-4 nach HOAI. Dies sollte bei der Bauplanung und Beauftragung eines Architekten berücksichtigt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit Ihrem Architekten, ob eine detaillierte Baubeschreibung gewünscht ist und in welcher Leistungsphase diese erbracht werden soll. Eine explizite Vereinbarung ist ratsam, um Missverständnisse zu vermeiden und die gewünschte Detailtiefe sicherzustellen. Beachten Sie hierbei die HOAI-Leistungsphasen und deren Inhalte.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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