Architektin verweigert Leistung trotz HOAI: Welche Rechte bei Baumängeln & Planungsfehlern?
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Architektin verweigert Leistung trotz HOAI: Welche Rechte bei Baumängeln & Planungsfehlern?

Wir haben unserer Architektin mit der vollen HOAIAbk. Leistung beauftragt also inkl. Bauüberwachung. Wir leben seit vier Jahren in dem Haus und haben zahlreiche Mängel mit denen wir zum Teil noch heute kämpfen. Aufgrund unserer Probleme kam es vor zwei Jahren zum Streit mit der Architektin und sie verweigert seither jegliche Leistung. Mir liegt z.B. keine Wohnflächenberechnung vor, sie weigert sich Hausbegehungen zu machen wenn Mängel auftreten. Bei jedem Problem verweist sie mich an den Bauträger mit dem ich dann selbst verhandeln muss.
Habe ich ein Recht auf diese Leistung oder ist sie von jeder Mitarbeit befreit solange ich ihr keinen Planungsfehler nachweisen kann?
  • Name:
  • R. Ofenito
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    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit Ihrer Architektin haben, die trotz eines Vertrags über die volle HOAIAbk.-Leistung, inklusive Bauüberwachung, ihre Leistungen verweigert. Da Sie seit vier Jahren in dem Haus leben und weiterhin mit Mängeln zu kämpfen haben, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und entsprechend vorzugehen.

    Zunächst sollten Sie alle Mängel detailliert dokumentieren und der Architektin schriftlich mitteilen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel. Da die Architektin eine Bauüberwachungspflicht hatte, ist sie für die Überwachung der Bauausführung und die Einhaltung der Planung verantwortlich. Planungsfehler und mangelhafte Bauausführung, die auf eine mangelhafte Überwachung zurückzuführen sind, fallen in ihren Verantwortungsbereich.

    Wenn die Architektin die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt oder die Leistung weiterhin verweigert, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann Ihre Ansprüche prüfen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen. Dies kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Beauftragung eines anderen Architekten zur Mängelbeseitigung auf Kosten der ursprünglichen Architektin umfassen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert, setzen Sie der Architektin eine Frist zur Mängelbeseitigung und holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen Rat von einem Anwalt für Baurecht.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert verschiedene Leistungsphasen und legt fest, wie die Honorare für diese Phasen berechnet werden.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorar, Architektenrecht
    Bauüberwachung
    Die Bauüberwachung ist die Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit der Planung, den Bauvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Sie umfasst die Kontrolle der Bauarbeiten, die Koordination der beteiligten Unternehmen und die Abnahme der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauleitung, Objektüberwachung, Baubegleitung
    Mängel
    Ein Mangel ist eine Abweichung der Bauleistung von der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik. Mängel können zu Schadensersatzansprüchen oder zur Mängelbeseitigungspflicht des Architekten oder Bauträgers führen.
    Verwandte Begriffe: Baumangel, Sachmangel, Rechtsmangel
    Planungsfehler
    Ein Planungsfehler ist ein Fehler in der Planung eines Bauwerks, der zu Mängeln oder Schäden führen kann. Planungsfehler können auf mangelnder Fachkenntnis, unzureichender Sorgfalt oder fehlerhaften Berechnungen beruhen.
    Verwandte Begriffe: Architektenfehler, Ingenieurfehler, Bauplanungsfehler
    Wohnflächenberechnung
    Die Wohnflächenberechnung ist die Berechnung der Fläche einer Wohnung oder eines Hauses. Die Berechnung erfolgt nach bestimmten Regeln, die in der Wohnflächenverordnung (WoFlV) festgelegt sind. Eine fehlerhafte Wohnflächenberechnung kann zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Käufer und Verkäufer führen.
    Verwandte Begriffe: Wohnfläche, Nutzfläche, Grundfläche
    Baurecht
    Das Baurecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Fragen des Bauens befasst. Es umfasst das öffentliche Baurecht (z.B. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) und das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht, Architektenrecht).
    Verwandte Begriffe: öffentliches Baurecht, privates Baurecht, Bauordnung
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Im Baurecht kann Schadensersatz beispielsweise bei Mängeln, Planungsfehlern oder Bauverzögerungen geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigungskosten, Folgeschäden, entgangener Gewinn

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich, wenn mein Architekt seine Leistungen verweigert?
      Sie haben das Recht auf Vertragserfüllung. Wenn der Architekt seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringt, können Sie ihn zur Erfüllung auffordern und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist ratsam, einen Anwalt für Baurecht zu konsultieren, um Ihre spezifischen Rechte und Optionen zu prüfen.
    2. Was ist die HOAI und welche Leistungen umfasst sie?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie definiert verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Eine Beauftragung mit der vollen HOAI-Leistung umfasst alle diese Phasen, einschließlich der Bauüberwachung.
    3. Was kann ich tun, wenn ich Baumängel feststelle?
      Dokumentieren Sie die Mängel detailliert und setzen Sie dem Architekten oder Bauträger eine angemessene Frist zur Beseitigung. Wenn die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt werden, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
    4. Wie kann ich Planungsfehler nachweisen?
      Planungsfehler können durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Dieser kann die Planung überprüfen und feststellen, ob sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Kosten für das Gutachten können unter Umständen als Schadensersatz geltend gemacht werden.
    5. Was bedeutet Bauüberwachung und welche Verantwortung trägt der Architekt dabei?
      Die Bauüberwachung umfasst die Überwachung der Bauausführung auf Übereinstimmung mit der Planung, den Bauvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Der Architekt ist dafür verantwortlich, dass die Bauarbeiten fachgerecht ausgeführt werden und Mängel vermieden werden.
    6. Kann ich einen anderen Architekten beauftragen, wenn mein ursprünglicher Architekt seine Leistungen verweigert?
      Ja, Sie können einen anderen Architekten beauftragen, um die Leistungen zu erbringen, die Ihr ursprünglicher Architekt verweigert. Die Kosten für den neuen Architekten können unter Umständen als Schadensersatz vom ursprünglichen Architekten gefordert werden.
    7. Welche Rolle spielt die Wohnflächenberechnung bei Mängeln?
      Eine fehlerhafte Wohnflächenberechnung kann einen Mangel darstellen, insbesondere wenn die tatsächliche Wohnfläche erheblich von der vereinbarten abweicht. Dies kann zu einer Minderung des Kaufpreises oder zu Schadensersatzansprüchen führen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie im Baurecht?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Architekten oder Bauträgers, für Mängel an der Bauleistung einzustehen. Die Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Verkäufers, für bestimmte Eigenschaften oder Funktionen der Bauleistung einzustehen.

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  2. HOAI Leistungsphase 9 – Objektbetreuung und Gewährleistung

    Auch Leistungsphase 9 beauftragt?
    Hallo R. Ofenito,
    Sie schreiben, dass Sie Ihre Architektin mit der vollen Architektenleistung beauftragt haben. Auch mit der Leistungsphase 9  -  Objektbetreuung und Dokumentation? Diese Leistungsphase schließt sich nach Baufertigstellung an die bis dahin abgeschlossene Architektenleistung an und wird meist gesondert verenbart. In der Lph. 9, die über die Gewährleistungszeit der bauausführenden Unternehmen läuft, hat der Architekt u.a. die Aufgabe, den Bau vor Ablauf der Gewährleistung zu begehen und eventuelle Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegenüber den Unternehmen geltend zu machen sowie die Beseitigung von Mängeln zu überwachen.
    Wenn Sie Ihrer Architektin keine Planungsfehler nachweisen können und der Bau erschien zum Zeitpunkt der Abnahme mängelfrei, dann ist sie tatsächlich "raus". Wenn sie Ihnen dennoch von Zeit zu Zeit für Mängelbegutachtungen zur Verfügung stand, so war das der gute Wille Ihrer Architektin. Sie war nicht dazu verpflichtet.
    Was nun die nicht vorgelegte Wohnflächenberechnung anbelangt, so hatte Ihre Architektin sie Ihnen zwar geschuldet, aber wie wollen Sie sie jetzt noch dazu zwingen, sie nachträglich zu erarbeiten? Sie sind ja offensichtlich zerstritten? Die Berechnung hätten Sie einmahnen müssen, so lange der Vertrag noch nicht erfüllt war.
    Aber noch einmal zurück zur Mängelbeseitigung. Bitte prüfen Sie den Vertrag, ob die Lph. 9 vereinbart war. Wenn ja, haben Sie Anspruch auf die weitere Mitarbeit Ihrer Architektin.
  3. Architektenvertrag – Kündigung und Leistungsphasen-Bezahlung

    Vertragsrecht ist wohl etwas umfangreicher
    Zu berücksichtigen wäre noch, ob und untrer welchen Umständen der Architektenvertrag eventuell gekündigt wurde. Möglich, dass dieses im Streitfall von der Architektin so angenommen wurde. Wurde die Architektin denn für alle Leistungsphasen bezahlt? (Was ja für Einzelunternehmen auch ein wichtiges Entscheidungskriterium ist, auf welcher Baustelle sie ihre Zeit verbringen!)
  4. Gewährleistungsfrist: Architekt zur Mängelbegehung auffordern!

    Ja, auch Leistungsphase 9
    Vielen Dank für Ihre Hilfe. Die Architektin wurde auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt, diese wurde auch berechnet und bezahlt. Der Vertrag wurde nicht gekündigt. Wenn ich sie also recht verstehe, kann ich jetzt lediglich vo ihr verlangen kurz vor Ablauf der 5 jährigen Frist das Haus nochmals zu begehen. Muss ich ihr dann Mängel zeigen oder kann ich erwarten, dass sie selbst begutachtet? Wenn Mängel gefunden werden, ist sie verpflichtet über die 5 Jahre hinaus die Beseitigung einzufordern, oder endet ihr Vertrag nach Ablauf der Frist?
  5. Baumängel – Aufklärungspflicht des Bauherrn gegenüber Architekt

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Mängel sagen
    Natürlich müssen Sie ihr die Mängel sagen. Wenn sie einen Mangel nicht entdeckt, der Ihnen aber bekannt ist, dann dürfte ihr Haftunganteil bez. dieses Mangel ganz klein, wenn nicht sogar Null sein  -  denn es dürfte arglistiges Verschweigen vorliegen.
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Architekt verweigert Leistung: Rechte bei Baumängeln & Planungsfehlern

    💡 Kernaussagen: Bei Streitigkeiten mit dem Architekten ist die Beauftragung der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) entscheidend für Gewährleistungsansprüche. Eine mögliche Kündigung des Architektenvertrags und die vollständige Bezahlung aller Leistungsphasen sind wichtige Faktoren. Der Bauherr hat eine Aufklärungspflicht bezüglich bekannter Mängel gegenüber dem Architekten, um dessen Haftung nicht zu mindern.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Baumängel – Aufklärungspflicht des Bauherrn gegenüber Architekt, müssen Bauherren dem Architekten bekannte Mängel mitteilen, um den Haftungsanspruch nicht zu gefährden.

    ✅ Zusatzinfo: Die Beauftragung der Leistungsphase 9, wie im Beitrag HOAI Leistungsphase 9 – Objektbetreuung und Gewährleistung erläutert, sichert die Objektbetreuung und Dokumentation nach Baufertigstellung und ist entscheidend für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag auf Kündigungsbedingungen und stellen Sie sicher, dass alle Leistungsphasen bezahlt wurden (siehe Architektenvertrag – Kündigung und Leistungsphasen-Bezahlung). Fordern Sie den Architekten rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Mängelbegehung auf (Gewährleistungsfrist: Architekt zur Mängelbegehung auffordern!) und dokumentieren Sie alle Mängel detailliert.

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