Nun sei diese gemeinsame Kombitherme von A+B zu erneuern. Sind die Kosten aus WEG Rücklage zu tragen; oder haben die 2 Eigentümer A+B extra Kombitherme-Rücklage zu bilden?
Hierüber wird in der Teilungserklärung nicht geregelt.
Danke. Viola.
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Die Kosten für die Erneuerung einer Kombitherme in einer WEG sind abhängig vom Eigentumsstatus (Gemeinschafts- oder Sondereigentum). Die Teilungserklärung ist maßgeblich, aber auch die gelebte Praxis kann eine Rolle spielen. Rücklagen werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen gebildet. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die vom Sondereigentümer beauftragt werden, deuten auf Sondereigentum hin.
Nun sei diese gemeinsame Kombitherme von A+B zu erneuern. Sind die Kosten aus WEG Rücklage zu tragen; oder haben die 2 Eigentümer A+B extra Kombitherme-Rücklage zu bilden?
Hierüber wird in der Teilungserklärung nicht geregelt.
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Die Frage, wer die Kosten für die Erneuerung einer gemeinsamen Kombitherme in einer WEG trägt, hängt maßgeblich von der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ab.
Ich empfehle, zunächst die Teilungserklärung genau zu prüfen. Diese legt fest, welche Bestandteile des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum und welche zum Sondereigentum gehören. Ist die Kombitherme als Gemeinschaftseigentum definiert, sind die Kosten grundsätzlich aus der WEG-Rücklage zu tragen.
Gehört die Therme jedoch zum Sondereigentum von A und B, tragen diese die Kosten selbst. Es ist auch möglich, dass die Teilungserklärung eine Sonderregelung für solche Fälle vorsieht.
Sollte die Teilungserklärung keine eindeutige Aussage treffen, ist es ratsam, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen. Dieser Beschluss sollte die Kostenverteilung regeln.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Teilungserklärung von einem Fachanwalt für WEG-Recht prüfen, um Klarheit über die Kostentragungspflicht zu erhalten.
Der geschilderte Sachverhalt betrifft die Kostentragung für die Erneuerung einer Kombitherme, die nur zwei von mehreren Wohnungseigentümern (A und B) in einer WEG versorgt. Da die Teilungserklärung keine Regelung hierzu enthält, greift das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass die Kosten nicht automatisch aus der gemeinsamen Instandhaltungsrücklage aller Eigentümer getragen werden, ist grundsätzlich richtig. Die Rücklage dient dem gemeinschaftlichen Eigentum, also Anlagen, die allen Sondereigentümern dienen.
⚠️ Korrektur: Die Kombitherme von A und B ist in der Regel kein gemeinschaftliches Eigentum, sondern dient ausschließlich deren beiden Sondereigentumseinheiten. Daher handelt es sich um eine sogenannte "Gemeinschafts- oder Sammelheizung" für eine Teilgemeinschaft.
➕ Ergänzung: Nach § 16 Abs. 2 WEG tragen die Wohnungseigentümer die Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Da die Therme jedoch nur A und B nutzt, liegt eine abweichende Nutzung vor. Die Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 20.09.2019, Az. V ZR 117/18) stellt klar: Kosten für Anlagen, die nur von einzelnen Eigentümern genutzt werden, sind grundsätzlich von diesen allein zu tragen, es sei denn, die Teilungserklärung sieht etwas anderes vor.
🔴 Gefahr: Eine falsche Zuordnung der Kosten zur gemeinsamen Rücklage kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die anderen Eigentümer führen und rechtliche Auseinandersetzungen provozieren. Die anderen Eigentümer müssten für eine Anlage zahlen, von der sie keinen Nutzen haben.
👉 Handlungsempfehlung: Die Eigentümer A und B sollten eine separate Rücklage für ihre gemeinsame Kombitherme bilden. Die Kosten für die Erneuerung sind von ihnen allein zu tragen. Es wird dringend empfohlen, die Teilungserklärung durch eine entsprechende Vereinbarung zu ergänzen, um künftige Unklarheiten zu vermeiden. Zudem sollte ein auf WEG-Recht spezialisierter Rechtsanwalt oder Verwalter hinzugezogen werden, um die konkrete Ausgestaltung der Kostentragung zu prüfen und eine Beschlussvorlage für die Eigentümerversammlung zu erstellen.
Die Frage betrifft die Kostenverteilung für den Austausch einer gemeinsam genutzten Kombitherme in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG), bei der die Teilungserklärung keine Regelung enthält – ein typischer Fall unklarer Gemeinschafts- und Sondereigentumsabgrenzung.
🔴 Gefahr: Fehlende vertragliche Regelung birgt erhebliches Streitpotenzial; eine einseitige Inanspruchnahme der WEG-Rücklage ohne klare Rechtsgrundlage kann zu Rückzahlungsansprüchen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
⚠️ Korrektur: Eine Kombitherme ist grundsätzlich kein Gemeinschaftseigentum, sondern Sondereigentum – es sei denn, sie versorgt mehrere Wohnungen und ist technisch integraler Bestandteil der zentralen Heizungsanlage (z. B. als zentrale Warmwasserbereitung für mehrere Einheiten).
➕ Ergänzung: Die Abgrenzung hängt entscheidend von der konkreten technischen Verkettung ab: Versorgt die Anlage ausschließlich A und B, ist sie in der Regel Sondereigentum beider – auch wenn sie räumlich außerhalb der Wohnungen steht; bei zentraler Versorgung mehrerer Einheiten wäre sie Gemeinschaftseigentum.
✅ Zustimmung: Die fehlende Regelung in der Teilungserklärung ist rechtlich nicht ungewöhnlich, macht aber eine nachträgliche Vereinbarung zwischen A, B und der WEG dringend erforderlich – idealerweise in Form einer einstimmigen Beschlussfassung.
❌ Widerspruch: Die Annahme, A und B müssten automatisch eine eigene "Kombitherme-Rücklage" bilden, ist unzulässig – Rücklagen sind ausschließlich Sache der WEG als juristische Person und dürfen nicht durch Einzelne eigenmächtig angelegt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Sachverständigen für Heizungsanlagen, um die technische Einordnung (Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum) und die rechtliche Kostenverteilung verbindlich zu klären – vor jeglicher Inbetriebnahme oder Zahlung.
Dies lässt sich dann auch auf A+B übertragen. Diese haben dann außerhalb der WEGAbk. ein 2 Parteien-Gemeinschaftseigentum an "ihrer" Therme. Wenn dort Wartungs- oder Reparaturkosten (Wartungskosten, Reparaturkosten) anfallen müssen diese von A+B (nicht von der WEG) gemeinsam getragen werden. Ob 50/50 oder nach einem Wohnflächenschlüssel ist private Vereinbarung dieser beiden Parteien.
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💡 Kernaussagen: Die Kosten für die Erneuerung einer Kombitherme in einer WEG sind abhängig vom Eigentumsstatus (Gemeinschafts- oder Sondereigentum). Die Teilungserklärung ist maßgeblich, aber auch die gelebte Praxis kann eine Rolle spielen. Rücklagen werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen gebildet. Wartungs- und Reparaturarbeiten, die vom Sondereigentümer beauftragt werden, deuten auf Sondereigentum hin.
⚠️ Wichtig/Achtung: Laut WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum? ist es entscheidend, ob die Gasthermen im Gemeinschaftseigentum stehen. Gemeinschaftseigentum umfasst alles außerhalb des Sondereigentums sowie durchgehende Leitungen und Rohre.
✅ Zusatzinfo: Wenn die Teilungserklärung keine eindeutige Regelung trifft, kann die gelebte Praxis, wie im Beitrag WEG: Einzelthermen – Sondereigentum durch gelebte Praxis? beschrieben, als Indiz für Sondereigentum gewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Eigentümer die Wartung und Reparatur ihrer Einzelthermen selbst beauftragen und bezahlen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Teilungserklärung auf Regelungen zum Eigentumsstatus der Thermen. Berücksichtigen Sie die gelebte Praxis bei der Wartung und Reparatur. Klären Sie im Zweifelsfall den Eigentumsstatus durch einen Beschluss der WEG, um Klarheit über die Kostenverteilung bei der Erneuerung der Kombitherme zu schaffen. Beachten Sie den Beitrag WEG: Rücklagen für Thermen – Gemeinschafts- oder Sondereigentum? für weitere Informationen.
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