Ortstermin mit Baugutachter: Wer muss anwesend sein? Ablauf, Rechte & Pflichten
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Ortstermin mit Baugutachter: Wer muss anwesend sein? Ablauf, Rechte & Pflichten

Hallo zusammen,
wir haben mit einem Bauträger gebaut, die Abnahme unseres Hauses fand am 30.11.07 statt. Bei dieser Abnahme wurden die Malerarbeiten im ganzen Haus als mangelhaft ins Abnahmeprotokoll aufgenommen. Inzwischen wurden Nachbesserungsarbeiten an 4 Arbeitstagen durchgeführt. Unserer Meinung nach sind die Malerarbeiten nach wie vor mangelhaft (wir haben uns das bei einer Begehung mit einem Sachverständigen auch bestätigen lassen, um sicher zu gehen). Die vom Bauträger beauftragte Malerfirma besteht aber darauf, dass die Arbeiten Sach- und Fachgerecht (Sachgerecht, Fachgerecht) durchgeführt wurden und jetzt mängelfrei sind.
Der Bauträger hat nun angeboten, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Bauträger ist der Meinung, dass jemand von der Malerfirma bei dem Sachverständigentermin dabei sein muss.
Unsere Fragen dazu wären:
  • Muss der Bauträger im Vorfeld ankündigen, welche Personen an diesem Termin noch anwesend sein werden, oder müssen wir mit Überraschungen rechnen?
  • Wer bestimmt, welche Personen bei dem Sachverständigentermin anwesend zu sein haben? Können wir ggf. nicht angemeldeten Personen den Zutritt verwehren  -  wir wohnen schließlich hier und wollten keine Gruppenführung durchs Haus organisieren.
  • Wie wir mittlerweile erfahren haben, wurden die Malerarbeiten von der durch den Bauträger beauftragten Malerfirma nicht selbst durchgeführt, sondern es wurde ein Subunternehmer beauftragt, ohne uns zu informieren. Ist das okay?

Würde mich freuen wenn jemand damit Erfahrung hat und uns hier weiterhelfen kann.
Gruß,

  • Name:
  • R. Schmidt
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Ich empfehle, dass bei einem Ortstermin mit einem Baugutachter folgende Personen anwesend sein sollten:

    • Bauherr/Eigentümer: Sie haben das Recht, anwesend zu sein und Ihre Sicht der Mängel darzulegen.
    • Bauträger/Bauunternehmen: Der Bauträger bzw. ein Vertreter des Bauunternehmens sollte anwesend sein, um die Mängel zur Kenntnis zu nehmen und ggf. direkt Stellung zu beziehen.
    • Sachverständiger/Gutachter: Der Gutachter leitet den Termin und dokumentiert die Mängel.
    • (Optional) Anwalt/Rechtsbeistand: Bei komplexen oder strittigen Fällen kann die Anwesenheit eines Anwalts ratsam sein.

    Es ist wichtig, dass alle relevanten Parteien anwesend sind, um eine umfassende Begutachtung zu gewährleisten. Der Zutritt zum Haus darf dem Gutachter und den beteiligten Parteien nicht verwehrt werden. Subunternehmer müssen nicht zwingend anwesend sein, es sei denn, ihre spezifische Leistung ist Gegenstand der Begutachtung.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit dem Gutachter und dem Bauträger, wer an dem Termin teilnehmen wird, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baugutachter
    Ein Baugutachter ist ein Sachverständiger, der Baumängel und Bauschäden beurteilt. Er erstellt Gutachten, die als Grundlage für die Mängelbeseitigung oder rechtliche Auseinandersetzungen dienen können.
    Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Gutachten, Baumängel.
    Abnahmeprotokoll
    Das Abnahmeprotokoll ist ein Dokument, in dem der Zustand des Bauwerks bei der Abnahme festgehalten wird. Es dient als Beweismittel für eventuelle Mängel.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Mängelprotokoll, Übergabeprotokoll.
    Mängelbeseitigung
    Die Mängelbeseitigung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um festgestellte Mängel an einem Bauwerk zu beheben.
    Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Reparatur, Instandsetzung.
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet. Er wird beauftragt, Gutachten zu erstellen oder fachliche Fragen zu beantworten.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Fachmann.
    Bauabnahme
    Die Bauabnahme ist die förmliche Übergabe des Bauwerks vom Bauunternehmer an den Bauherrn. Sie ist ein wichtiger Zeitpunkt, da ab diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfristen beginnen.
    Verwandte Begriffe: Übergabe, Fertigstellung, Bauübergabe.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist in der Regel auch für den Verkauf der Immobilien verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauunternehmen, Projektentwickler, Immobilienentwickler.
    Baumängel
    Baumängel sind Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand eines Bauwerks. Sie können die Nutzung oder den Wert des Gebäudes beeinträchtigen.
    Verwandte Begriffe: Bauschäden, Fehler, Defekte.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Muss ich den Bauträger vor dem Ortstermin über den Termin informieren?
      Antwort: Ja, es ist ratsam, den Bauträger rechtzeitig über den Ortstermin zu informieren, damit er die Möglichkeit hat, einen Vertreter zu entsenden.
    2. Frage: Kann ich einen eigenen Sachverständigen zum Ortstermin hinzuziehen?
      Antwort: Ja, Sie haben das Recht, einen eigenen Sachverständigen hinzuzuziehen, um Ihre Interessen zu vertreten. Die Kosten dafür tragen Sie in der Regel selbst.
    3. Frage: Was passiert, wenn der Bauträger nicht zum Ortstermin erscheint?
      Antwort: Der Ortstermin kann auch ohne den Bauträger stattfinden. Der Gutachter wird die Mängel dokumentieren und ein Gutachten erstellen, das auch ohne die Anwesenheit des Bauträgers Gültigkeit hat.
    4. Frage: Wer trägt die Kosten für den Baugutachter?
      Antwort: Die Kosten für den Baugutachter trägt in der Regel der Auftraggeber. Wenn das Gutachten jedoch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstellt wird, kann das Gericht entscheiden, wer die Kosten trägt.
    5. Frage: Was ist, wenn der Bauträger die Mängel nicht beseitigt?
      Antwort: Wenn der Bauträger die Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, können Sie rechtliche Schritte einleiten, z.B. eine Klage auf Mängelbeseitigung.
    6. Frage: Kann ich den Bauträger für die Kosten des Gutachters haftbar machen?
      Antwort: Wenn das Gutachten Mängel bestätigt, für die der Bauträger verantwortlich ist, können Sie ihn unter Umständen für die Kosten des Gutachters haftbar machen. Dies ist jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
    7. Frage: Was muss im Abnahmeprotokoll stehen?
      Antwort: Im Abnahmeprotokoll sollten alle festgestellten Mängel detailliert beschrieben werden. Es ist wichtig, dass Sie das Protokoll sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Einwände erheben, bevor Sie es unterschreiben.
    8. Frage: Welche Fristen gelten für die Mängelbeseitigung?
      Antwort: Die Fristen für die Mängelbeseitigung sind im Bauvertrag geregelt. Wenn keine Fristen vereinbart wurden, gilt eine angemessene Frist, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

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  2. Baugutachter: Beweispflicht für fachgerechte Malerarbeiten

    Foto von Stefan Ibold

    der Reihe nach
    Moin,
    wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat IHR SV die fehlerhaften Leistungen NACH der Nacherfüllung begutachtet? Dabei hat er nach wie vor fehlerhafte Ausführungen festgestellt?
    Ohne Präjudiz würde ich behaupten, die Malerfirma ist in der Beweispflicht, die Leistung als fachgerecht abnehmen zu lassen bzw. muss beweisen, dass ihre Leistung fach- und regelgerecht und den aRdT entspricht.
    Sie könnte sich zum Beispiel eine Fertigstellungsbescheinigung ausstellen lassen. Das wird über einen öbuvAbk. SV gemacht  -  so er es denn macht 🙂
    Wenn nun der Bauträger einen SV beauftragt und Sie mit diesem SV einverstanden sind, dann könnte das als Schiedsgutachten laufen, dessen "Urteil" sich alle Beteiligten unterwerfen müssten.
    In diesem Fall müsste allen das Recht an dem Termin teilzunehmen eingeräumt werden. Teilnehmen müssen tun sie nicht.
    Jede der Parteien hat aus meiner Sicht das Recht, Personen seiner Wahl an dem Termin teilnehmen zu lassen (von im Vorfeld ausgesprochenen Hausverboten mal abgesehen).
    Sie dürfen dann selbstverständlich Ihren SV ebenfalls hinzubitten.
    Wenn Sie Zweifel haben, ob der Bauträger einen wirklich neutralen SV beauftragt, dann sollten Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer nachfragen und sich SV für das Maler- und Lackiererhandwerk (Malerhandwerk, Lackiererhandwerk) benennen lassen. Öbuv SV sind per Gesetz verpflichtet immer neutral zu sein, auch im Bereich von Privatgutachten.
    Die Sache mit dem SUB des SUB: Wenn da vertraglich nichts geregelt war/ist, dann haben Sie eh überhaupt keinen Einfluss.
    Sind Sie sicher, dass Sie überhaupt einen direkten Rechtsanspruch gegen die Malerfirma haben und nicht nur gegenüber dem Bauträger?
    Sind Sie sicher, dass Sie nicht nur Käufer, sondern auch Bauherren sind/waren?

    Da finden Sie Informationen, die vielleicht nützlich sind.
    Grüße
    Stefan Ibold

  3. Sachverständigengutachten: Einverständnis des Auftraggebers nötig?

    muss ein Schiedsgutachten angkündigt sein?
    Hallo Herr Ibold,
    danke für die ausführliche Antwort, das sind sehr hilfreiche Tipps!
    Es ist richtig, unser SV hat sich die Malerarbeiten *nach* der Nacherfüllung angesehen und für mangelhaft gehalten.
    Die Sache ist so, dass der Bauträger jetzt um unser Einverständnis gebeten und selbst einen Sachverständigen beauftragt hat um die Arbeiten zu begutachten. Damit haben wir kein Problem, im Gegenteil, es liegt sogar in unserem Interesse so bald wie möglich eine andere Malerfirma zu beauftragen, diskutiert wurde ohnehin schon zu viel. Und um eben weitere Diskussionen zu vermeiden, soll der SV seine Arbeit in Ruhe erledigen.
    Dem angekündigten Termin zur Begutachtung der Arbeiten haben wir bereits zugestimmt. Im Nachhinein erfahren wir, dass an diesem Termin die Anwesenheit eines Vertreters der Malerfirma "zwingend erforderlich ist".
    Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben wurde. Das müsste doch vorher klar gesagt werden, oder irre ich da? Angekündigt zu diesem Termin war auch nur der SV, dem haben wir auch zugestimmt.
    Der vom Bauträger beauftragte Sachverständige ist ein SV für Schäden am Bau, wir hatten einen SV speziell für Malerarbeiten. Nicht, dass der SV des Bauträgers anderer Meinung ist als unser SV, und wir müssen das Gutachten akzeptieren und haben keine Chance, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben. Zur Info: Unser SV (auch öbvS) hat sich den Zustand nur angesehen und bisher kein Gutachten geschrieben, er würde aber für ein Gegengutachten zur Verfügung stehen.
    Zum Thema Rechtsanspruch gegen Malerfirma oder Bauträger: Wir sind der Meinung, dass wir Ansprüche gegen den Bauträger haben. Der Bauträger will das Ganze aber anscheinend auf die Malerfirma abwälzen und will einen Vertreter der Malerfirma beim SV-Termin dabei haben. Wir haben zwar gegen den Ansprechpartner der Malerfirma nicht direkt ein Hausverbot ausgesprochen, aber zumindest im Vorfeld dem Bauleiter der Baufirma sehr deutlich gesagt, dass wir diese Person in unserem Hause nicht mehr sehen wollen. Können wir einfach ein schriftliches Hausverbot nachlegen? Hintergrund ist vermutlich, dass die Malerarbeiten (die Nachbesserungen) abgebrochen wurden und die Chefin der Malerfirma überhaupt keine Ahnung hat wie es hier aussieht, aber darauf besteht sach und fachgerecht und mängelfrei gearbeitet zu haben.
    Die Frage geht also eher in diese Richtung:
    • Falls ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben wurde, müssen wir dann hierüber informiert werden?
    • Müssen die Personen, die anwesend sein werden im Vorfeld angekündigt sein? Das der Bauträger oder sein Bauleiter hier erscheint wurde auch nicht angekündigt. Das ist zweifelsfrei kein guter Stil, aber darum geht's schon lange nicht mehr.

    Sorry für die langen Ausführungen, aber die Sache wird immer komplizierter und ist nicht mehr in kurzen Worten zu beschreiben. Wir sollten wohl langsam damit zu einem Anwalt gehen ...
    Gruß,

    • Name:
    • R. Schmidt
  4. Ortstermin: Schiedsgutachten – Vereinbarung erforderlich?

    Foto von

    noch nicht dort gewesen?
    Moin,
    das wird jetzt eine reine Rechtsberatung, die ich nicht vornehmen darf.
    Zu den Fragen:
    1. Schiedsgutachten muss aus meiner Sicht explizit vereinbart sein.
    2. Wer wen mitbringt ist aus meiner Sicht egal. Streitig wird die Sache beim Hausverbot gegen Personen, die dann allerdings wohl den Anspruch haben, einen geeigneten Vertreter für sich zu entsenden.
    Ich persönlich habe keine Probleme damit, wenn sich eine Hundertschaft beim Termin aufhält.
    Natürlich wird der Bauträger Ihre Ansprüche gegen ihn auf den abwälzen, gegen den ER Ansprüche stellen kann. Der direkte Weg von Ihnen zum Maler geht aus meiner Sicht juristisch nicht.
    Letzte Frage, die unbedingt der juristischen Klärung durch einen Anwalt bedarf: Sind Sie denn überhaupt schon Eigentümer der Immobilie?
    Grüße
    Stefan Ibold
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Ortstermin mit Baugutachter: Anwesenheit, Rechte und Pflichten

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Rechte und Pflichten bei einem Ortstermin mit einem Baugutachter, insbesondere im Kontext von Baumängeln und Malerarbeiten. Es wird diskutiert, wer anwesend sein muss, ob ein Schiedsgutachten angekündigt werden muss und welche Beweispflichten die beteiligten Parteien haben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Baugutachter: Beweispflicht für fachgerechte Malerarbeiten wird betont, dass die Malerfirma in der Beweispflicht steht, die fachgerechte Ausführung ihrer Leistung nachzuweisen, besonders nach einer Nacherfüllung. Dies ist relevant für die Bewertung von Baumängeln.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Sachverständigengutachten: Einverständnis des Auftraggebers nötig? klärt, dass ein Bauträger nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers einen Sachverständigen beauftragen kann, um Arbeiten zu begutachten. Dies dient dem Schutz des Auftraggebers vor unangekündigten Begutachtungen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld, ob ein Schiedsgutachten explizit vereinbart wurde (siehe Ortstermin: Schiedsgutachten – Vereinbarung erforderlich?). Achten Sie darauf, dass alle Beteiligten (Bauträger, Sachverständiger, Malerfirma) ihre Sicht der Dinge darlegen können und dass Hausverbote gegen Vertreter vermieden werden, um eine umfassende Klärung der Baumängel zu gewährleisten.

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