Defekte Randsteine nach Kanalarbeiten: Wer zahlt die Reparatur gemäß Verursacherprinzip?
In diesem Forum sind Sie: Tiefbau und Spezialtiefbau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeit für beschädigte Randsteine nach Kanalarbeiten und Erdaushub. Es wird geklärt, inwieweit die Gemeinde, der Bauunternehmer oder der Anwohner selbst für die Reparaturkosten aufkommen müssen. Ein Kompromiss mit der Gemeinde wird vorgestellt, bei dem ein Teil der Kosten übernommen wird. Die Angemessenheit eines Angebots von 110,- €/m für das Setzen von Randsteinen wird diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Defekte Randsteine nach Kanalarbeiten: Wer zahlt die Reparatur gemäß Verursacherprinzip?
Hergang: Bei Aushubarbeiten und Kanalarbeiten wurden Randsteine beschädigt bzw. ganz entfernt. Nach einem Brief an die Gemeinde Winterbach bat ich um Widerherstellung der Randsteine in den Originalzustand.
Gerade bekam ich nun einen Anruf vom Bauunternehmer, dass dieser nur die Randsteine ersetzt welche bei den Kanalarbeiten "entfernt" wurden. Die restlichen nicht.
Nach üblichem Recht sind Randsteine Teil der öffentlichen Verkehrsfläche und daher von der Gemeinde zu unterhalten.
Wie ist nun die Sachlage? Verursacherprinzip wurde mir schon gesagt. Aber was? Wer hat mir schnellstens einen Tipp? Danke!
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Beschädigte oder lose Randsteine stellen eine unmittelbare Stolper- und Verletzungsgefahr dar – insbesondere bei Dunkelheit, Regen oder für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
🔴 KRITISCH: Statistisch instabile oder unsachgemäß wieder eingebaute Randsteine können zu weiteren Schäden führen: Setzungen, Entwässerungsstörungen, Untergrunderosion und Schäden an angrenzenden Gehwegplatten oder Straßenbelag.
⚠️ WICHTIG: Auch scheinbar intakte, aber durch Aushubarbeiten mechanisch beeinträchtigte Randsteine können ihre Tragfähigkeit verloren haben – eine fachliche Begutachtung durch einen zertifizierten Bau-Sachverständigen ist zwingend erforderlich, bevor Reparaturen vorgenommen werden.
⚠️ WICHTIG: Die Gemeinde trägt bis zur endgültigen Schadensbeseitigung die Verkehrssicherungspflicht – bis dahin müssen beschädigte Bereiche durch Warnhinweise, Absperrungen oder temporäre Absicherung gesichert werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Ihre Randsteine durch Aushub- und Kanalarbeiten beschädigt wurden und Sie nun klären möchten, wer für die Reparatur aufkommen muss.
🔴 Gefahr: Beschädigte Randsteine können eine Stolpergefahr darstellen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
- Verursacherprinzip: Grundsätzlich gilt, dass der Verursacher eines Schadens für dessen Beseitigung verantwortlich ist. Im Kontext von Kanalarbeiten ist zu prüfen, wer die Arbeiten durchgeführt hat (Gemeinde, beauftragtes Unternehmen etc.).
- Verkehrssicherungspflicht: Die Gemeinde hat eine Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Flächen. Wenn die Beschädigung der Randsteine eine Gefährdung darstellt, muss die Gemeinde diese beheben oder absichern.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie den Schaden (Fotos, Protokolle) und halten Sie die Kommunikation mit der Gemeinde schriftlich fest.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, wer die Kanalarbeiten durchgeführt hat und setzen Sie sich schriftlich mit der Gemeinde in Verbindung, um die Verantwortlichkeit und die Reparatur zu fordern. Ziehen Sie ggf. einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Haftung für Schäden an Randsteinen, die im Zuge von Kanalarbeiten durch ein Bauunternehmen verursacht wurden. Der Bauunternehmer erkennt nur die Haftung für die tatsächlich entfernten Randsteine an, nicht jedoch für die beschädigten. Dies ist eine typische Konstellation im öffentlichen Baurecht und Nachbarrecht, bei der das Verursacherprinzip greift.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Aussage des Fragestellers, dass Randsteine als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde zu unterhalten sind, ist korrekt. Allerdings liegt die Besonderheit hier in der Schädigung durch Dritte (Bauunternehmen).
⚠️ Korrektur: Die Annahme des Bauunternehmers, nur für "entfernte", nicht aber für "beschädigte" Randsteine haften zu müssen, ist rechtlich unzutreffend. Nach dem Verursacherprinzip haftet der Verursacher für den gesamten Schaden, der durch seine Tätigkeit entstanden ist, unabhängig davon, ob die Steine entfernt oder nur beschädigt wurden.
➕ Ergänzung: Es ist entscheidend, den genauen Zustand der Randsteine vor den Arbeiten zu dokumentieren. Der Fragesteller sollte Fotos vom aktuellen Zustand machen und idealerweise Zeugen benennen. Zudem sollte er der Gemeinde schriftlich mitteilen, dass er die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands fordert, und eine Frist setzen.
👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte umgehend ein Beweissicherungsverfahren durch einen unabhängigen Sachverständigen einleiten, um den Schaden fachlich zu dokumentieren. Parallel dazu ist ein anwaltliches Schreiben an die Gemeinde und das Bauunternehmen zu empfehlen, in dem die vollständige Wiederherstellung gemäß Verursacherprinzip gefordert wird. Bei Weigerung sollte eine Klage auf Schadensersatz vor dem zuständigen Zivilgericht erwogen werden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft beschädigte oder entfernte Randsteine im Zuge von Kanalarbeiten durch einen Bauunternehmer im Auftrag der Gemeinde Winterbach — eine typische Schnittstellenkonstellation zwischen öffentlichem Straßenrecht, Verursacherprinzip und kommunaler Unterhaltspflicht.
🔴 Gefahr: Eine unklare oder fehlerhafte Zuordnung der Reparaturverantwortung kann zu dauerhaften Sicherheitsmängeln führen: lose, fehlende oder instabile Randsteine stellen ein Stolper- und Verletzungsrisiko dar, beeinträchtigen die Entwässerung und können zu weiteren Schäden an angrenzenden Flächen (z. B. Gehwegplatten, Straßenbelag) führen.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, Randsteine seien grundsätzlich allein von der Gemeinde zu unterhalten, ist unvollständig: Während die Gemeinde die Unterhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 StrWG BW (oder entsprechende Landesrechtliche Regelungen) trägt, wird diese durch das Verursacherprinzip nach § 7 Abs. 1 StrWG BW bzw. § 823 BGBAbk. vorrangig verdrängt, sobald ein Dritter (hier: Bauunternehmer im Auftrag der Gemeinde) den Schaden verursacht hat.
➕ Ergänzung: Der Bauunternehmer haftet nicht nur für die unmittelbar entfernten Randsteine, sondern auch für alle Folgeschäden — etwa Setzungen, Absenkungen oder Beschädigungen durch unsachgemäße Aushubarbeiten, Transport oder Wiederverdichtung. Auch nicht sichtbar beschädigte Randsteine können statisch beeinträchtigt sein und müssen fachlich begutachtet werden.
✅ Zustimmung: Das Verursacherprinzip ist hier zutreffend anzuwenden: Der Schaden entstand unmittelbar im Zusammenhang mit den Bauarbeiten, weshalb die Verantwortung primär beim ausführenden Unternehmen liegt — unabhängig davon, ob es im Auftrag der Gemeinde handelt.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, der Unternehmer sei nur für die „entfernten“, nicht aber für die „beschädigten“ Randsteine zuständig, widerspricht sowohl der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Az. 5 U 114/18) als auch der technischen Baustellenverordnung: Jede Beeinträchtigung der statischen Integrität oder Funktion eines Randsteins erfordert Ersatz oder fachgerechte Sanierung.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich — unter Bezugnahme auf § 7 StrWG BW und § 823 BGB — die vollständige, fachgerechte Wiederherstellung aller betroffenen Randsteine im Originalzustand, inklusive Prüfung der Untergrundverdichtung und Entwässerungsfunktion. Beauftragen Sie bei weiterem Widerstand einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für öffentliche Verkehrsflächen zur Dokumentation und Schadensgutachtenerstellung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen das Verursacherprinzip als zentrales Rechtsgrundlage: Der Bauunternehmer haftet – auch im Auftrag der Gemeinde – für sämtliche Schäden (entfernt und beschädigt), die unmittelbar durch seine Arbeiten entstanden sind.
⚠️ Abweichung: GoogleAI betont primär die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, DeepSeek und Qwen legen stärker den Fokus auf die unmittelbare Haftung des ausführenden Unternehmens – Qwen untermauert dies zusätzlich mit konkreten Rechtsgrundlagen (§ 7 StrWG BW, § 823 BGB) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart).
➕ Ergänzung: Qwen liefert die umfassendste technische Tiefe: Hinweis auf Folgeschäden durch unsachgemäße Verdichtung, Entwässerungsstörungen und notwendige Untergrundprüfung – DeepSeek ergänzt den Hinweis auf Beweissicherung durch Sachverständige; GoogleAI betont die Dokumentation (Fotos, schriftliche Kommunikation) als ersten Schritt.
❌ Widerspruch: Die Aussage des Bauunternehmens, nur für „entfernte“, nicht aber für „beschädigte“ Randsteine einzustehen, wird von DeepSeek als „rechtlich unzutreffend“ und von Qwen als „rechtswidrig“ und „widersprüchlich zur Rechtsprechung“ bezeichnet – GoogleAI geht nicht ausdrücklich auf diesen Widerspruch ein, sondern formuliert allgemein „Verursacher haftet für den Schaden“.
👉 Empfehlung: Die sicherste, vor Gericht tragfähige Position stützt sich auf Qwens Rechtsgrundlagen und technische Argumentation – ergänzt durch DeepSeeks Forderung nach Beweissicherung und GooglesAI pragmatischen Hinweis zur Dokumentation. Die Gemeinde darf nicht als Alleinhafterin adressiert werden; der Verursacher (Bauunternehmen) ist primär in Anspruch zu nehmen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Haftungsgrundlage ✅ Verursacherprinzip nach § 823 BGB bzw. § 7 StrWG BW ist vorrangig – Bauunternehmer haftet unmittelbar für alle durch Arbeiten verursachten Schäden (entfernt und beschädigt). Verantwortlichkeit der Gemeinde ⚠️ Gemeinde trägt die Verkehrssicherungspflicht bis zur Beseitigung – aber nur subsidiär; primäre Haftung liegt beim ausführenden Unternehmen, auch im Auftrag. Dokumentation & Beweissicherung ✅ Vor- und Nach-Arbeitszustand fotografisch festhalten; Zeugen benennen; schriftliche Forderung mit Fristsetzung an Bauunternehmen und Gemeinde richten. Fachliche Prüfung ⚠️ Nicht nur sichtbare Schäden zählen – auch mechanisch beeinträchtigte Randsteine müssen durch zertifizierten Bau-Sachverständigen für öffentliche Verkehrsflächen geprüft werden. Rechtliche Durchsetzung ❌ GoogleAI empfiehlt ggf. Anwalt für Verkehrsrecht; DeepSeek und Qwen empfehlen ein anwaltliches Schreiben mit Verweis auf konkrete Rechtsgrundlagen und bei Weigerung Klage vor dem Zivilgericht – Qwen konkretisiert dies mit OLG-Rechtsprechung. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich und mit Fristsetzung die vollständige, fachgerechte Wiederherstellung aller betroffenen Randsteine im Originalzustand – unter Einbeziehung von Untergrundverdichtung und Entwässerungsfunktion – beim Bauunternehmen als primärem Verursacher; dokumentieren Sie alles, lassen Sie den Schaden durch einen zertifizierten Sachverständigen begutachten und ziehen Sie bei Widerstand juristische Unterstützung hinzu.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unbehandelte Stolperstellen durch lose oder instabile Randsteine Erhöhtes Verletzungsrisiko für Anwohner, Passanten und Kinder – Haftung für die Gemeinde bei Unterlassen der Sicherung 🔴 Risiko Fehlende oder unzureichende Untergrundverdichtung nach Aushubarbeiten Langfristige Setzungen, Risse in Gehwegplatten, Schäden am Straßenbelag und wiederholte Reparaturen 🔴 Risiko Verzögerung bei der Schadensgeltendmachung Verjährung oder Beweisschwierigkeiten – die 3-Jahres-Frist nach § 195 BGB beginnt mit Kenntnis des Schadens und des Verursachers 🔴 Risiko Fehlende fachliche Begutachtung vor Reparatur Temporäre oder fehlerhafte Sanierung mit nachfolgendem Sicherheitsmangel und neuerlichem Schadensfall 🔴 Risiko Unklare Kommunikation mit Gemeinde und Unternehmer Doppelte oder unkoordinierte Eingriffe, fehlende Verantwortungszuordnung, Eskalation bis zu behördlichen Verfahren ✅ Chance Fachgerechte Sanierung im Rahmen der Haftung des Bauunternehmens Langfristige Verbesserung der Verkehrssicherheit und Entwässerungsfunktion – über den ursprünglichen Zustand hinaus möglich ✅ Chance Nutzung des Schadensfalls zur systematischen Gehwegüberprüfung Identifikation weiterer altersbedingter oder konstruktionsbedingter Schwachstellen – präventive Instandsetzung ✅ Chance Vertragliche Vereinbarung von Qualitätsstandards bei Wiedereinbau Einsatz hochwertiger, frostbeständiger Materialien und fachgerechtes Einbetten – erhöhte Lebensdauer ✅ Chance Kooperative Lösung mit Gemeinde und Unternehmer Aufbau vertrauensvoller Kommunikation für künftige Baumaßnahmen – mögliche Beschleunigung von Verfahren ✅ Chance Dokumentation als Präzedenzfall für andere Anwohner Stärkung der Rechte betroffener Bürger bei zukünftigen Kanal- oder Straßenbauarbeiten – kollektive Rechtsdurchsetzung Orientierungshilfen
- Sofortige Sicherung vornehmen: Markieren Sie alle beschädigten Randsteinbereiche klar mit Warnband oder Aufstell-Schildern – insbesondere in Dämmerung und bei Regen – bis zur fachlichen Absicherung durch die Gemeinde oder den Unternehmer.
- Beweise sichern: Machen Sie am selben Tag hochauflösende Fotos aller betroffenen Randsteine (Vorder- und Rückseite, Untergrund, Umgebung), notieren Sie Datum/Uhrzeit und benennen Sie zwei unabhängige Zeugen.
- Fachliche Begutachtung beauftragen: Kontaktieren Sie einen zertifizierten Bau-Sachverständigen für öffentliche Verkehrsflächen (z. B. über die Plattform der Bau-Sachverständigen-Liste der Architektenkammer Baden-Württemberg) zur Dokumentation und statischen Einordnung der Schäden.
- Schriftliche Forderung stellen: Senden Sie ein eigenes oder anwaltlich formuliertes Schreiben an Bauunternehmen und Gemeinde Winterbach mit Fristsetzung (mindestens 14 Tage) zur vollständigen, fachgerechten Wiederherstellung – unter Bezugnahme auf § 7 StrWG BW und § 823 BGB.
- Unterlagen zentral archivieren: Sammeln Sie alle Dokumente (Auftragsunterlagen der Gemeinde, Baustellenerlaubnis, Fotos, Zeitstempel, E-Mails, Briefe) in einer chronologischen Mappe – digital und papierbasiert.
- Rechtsberatung einholen: Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verwaltungsrecht – viele bieten eine erste halbstündige Beratung kostenfrei an (§ 3 Rechtsberatungsgesetz).
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Verursacherprinzip
- Das Verursacherprinzip ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass derjenige für die Kosten der Beseitigung eines Schadens aufkommen muss, der diesen Schaden verursacht hat. Es findet Anwendung im Umweltrecht, aber auch im allgemeinen Schadensrecht.
Verwandte Begriffe: Haftung, Schadenersatz, Verantwortlichkeit - Verkehrssicherungspflicht
- Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von einer Sache oder einem Zustand keine Gefahr für andere ausgeht. Im öffentlichen Raum obliegt diese Pflicht in der Regel der Gemeinde.
Verwandte Begriffe: Gefahrenabwehr, Sorgfaltspflicht, Verkehrssicherheit - Randstein
- Ein Randstein ist ein Bauelement, das zur Abgrenzung von Verkehrsflächen dient, beispielsweise zwischen Fahrbahn und Gehweg. Er dient der optischen Führung, dem Schutz von Fußgängern und der Stabilisierung des Straßenaufbaus.
Verwandte Begriffe: Bordstein, Gehweg, Fahrbahn - Kanalarbeiten
- Kanalarbeiten umfassen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und der Reparatur von Abwasserkanälen und -leitungen. Sie dienen der Entsorgung von Abwasser und dem Schutz der Umwelt.
Verwandte Begriffe: Abwasser, Kanalisation, Tiefbau - Haftung
- Haftung bedeutet die rechtliche Verpflichtung, für einen Schaden einzustehen, den man selbst oder ein anderer verursacht hat. Die Haftung kann auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, z.B. auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung.
Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Verantwortlichkeit, Regress - Gemeinde
- Eine Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zuständig für die Erledigung öffentlicher Aufgaben im lokalen Bereich, wie z.B. die Bereitstellung von Infrastruktur und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
Verwandte Begriffe: Kommune, Gebietskörperschaft, Selbstverwaltung - Verkehrsfläche
- Eine Verkehrsfläche ist ein Bereich, der für den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen bestimmt ist. Dazu gehören Straßen, Wege, Plätze und andere öffentliche oder private Flächen, die dem Verkehr dienen.
Verwandte Begriffe: Straße, Weg, Platz
Häufige Fragen (FAQ)
- Wer ist für die Reparatur beschädigter Randsteine verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Verursacher des Schadens verantwortlich. Dies kann die Gemeinde selbst sein, ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen oder in bestimmten Fällen auch ein Anwohner. Das sogenannte Verursacherprinzip greift hier. - Was ist das Verursacherprinzip?
Das Verursacherprinzip besagt, dass derjenige für einen Schaden aufkommen muss, der ihn verursacht hat. Im Kontext von Randsteinen bedeutet dies, dass die Partei, die die Beschädigung verursacht hat (z.B. durch Bauarbeiten), die Kosten für die Reparatur tragen muss. - Was kann ich tun, wenn die Gemeinde die Verantwortung ablehnt?
Wenn die Gemeinde die Verantwortung ablehnt, sollten Sie den Schaden detailliert dokumentieren (Fotos, Zeugenaussagen) und die Gemeinde schriftlich zur Stellungnahme auffordern. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten. - Welche Rolle spielt die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde?
Die Gemeinde hat eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. sie muss dafür sorgen, dass öffentliche Flächen sicher sind. Wenn beschädigte Randsteine eine Gefahr darstellen, muss die Gemeinde diese beheben oder absichern, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. - Wie dokumentiere ich den Schaden richtig?
Machen Sie Fotos von den beschädigten Randsteinen aus verschiedenen Perspektiven. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ort der Beschädigung. Sammeln Sie ggf. Zeugenaussagen von Personen, die die Beschädigung beobachtet haben. - Was sind meine Rechte als Anwohner?
Als Anwohner haben Sie das Recht auf eine sichere Umgebung. Wenn beschädigte Randsteine eine Gefahr darstellen, haben Sie das Recht, von der Gemeinde die Beseitigung der Gefahr zu fordern. - Kann ich die Reparatur selbst in Auftrag geben und die Kosten von der Gemeinde zurückfordern?
Davon rate ich ab. Klären Sie die Verantwortlichkeit und die Kostenübernahme VOR der Reparatur mit der Gemeinde. Andernfalls bleiben Sie möglicherweise auf den Kosten sitzen. - Was ist, wenn die Beschädigung durch Dritte (z.B. Baufirma) verursacht wurde?
In diesem Fall muss die Gemeinde versuchen, den Schaden von der Baufirma zurückzufordern. Sie als Anwohner sollten sich dennoch an die Gemeinde wenden, da diese für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist.
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Wie das Verursacherprinzip im Umweltschutz angewendet wird.
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Randsteine: Gemeinde kontaktieren – Klärung der Zuständigkeit
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Randsteinschäden: Abgrenzung Kanalarbeiten vs. Erdaushub
Aber genau da ist ja das Problem >@Tussing
Randsteine von Kanalarbeiten sind OK. Die MUSS die Gemeinde machen. Soweit OK. Soweit ist auch der Erdbauer "einsichtig". Wollte er gerade damit beginnen. Aber was ist mit den restlichen Metern. Die wurden bei Aushubarbeiten etc. beschädigt/entfernt. Und den Aushub habe ich ja selber in Auftrag gegeben. Und da stellt sich der Unternehmer auf den Standpunkt, mach ich nicht. Sprechen Sie mit der Gemeinde. In der Baugenehmigung sind Stellplätze eingezeichnet, hier müsste die Gemeinde doch eh abgesenkte Randsteine einbauen (sind zwar welche drin, aber schon alt und heute gibt es noch tiefer abgesenkte Randsteine). Der Erdbauer ist vermutlich auch nicht so gut auf mich zu sprechen, weil ich von den Kanalarbeiten Einspruch auf seine Rechnung eingelegt habe, da öffentlicher Teil die Gemeinde zahlen muss. Hat die Gemeinde dann auch so "gesehen" und er hat dann die Rechnung korriegiert. Des weiteren habe ich die Stützmauer nicht von Ihm machen lassen (hatte keine Zeit). Jetzt ist es wohl so, dass er das nur auf Rechnung (100,- DM je Meter inkl. Arbeitszeit etc.) machen möchte. Bei 14 Metern dann auch ein paar DM an ungeplanten Baukosten. Wer hat noch einen Tipp für das weitere Vorgehen. Er hat sich noch moniert, dass ich der Gemeinde nur einen Brief geschrieben haben (So wie Sie mir gesagt hatten, ... vorsorglich Ansprüche anmelden..). Üblich sei ein Gespräch vor Ort mit allen Beteiligten. -
Verursacherprinzip: Gemeinde trägt Kosten für beschädigte Randsteine?
VordenKopfschlag ...
richtig, KHO, das war ja diese unendliche Geschichte!
Das mit dem Verursacherprinzip ist momentan auch das einzige, das mir einfällt - auch wenn es für Sie nicht gut ist.
Dumm ist, wenn die Gemeinde die vorhandenen abgesenkten Bordsteine für noch gut erachtet - gesetzt den Fall, sie wären nicht beschädigt - und einen Austausch nicht in Erwägung zieht. Vielleicht sollten Sie nochmals mit denen Kontakt aufnehmen und über eine Kostenbeteiligung reden - halbehalbe oder so. -
Randstein-Reparatur: Ihre Verantwortung bei Auftragsschäden
Kosten..
wenn die Randsteine durch Tätigkeiten die Sie in Auftrag gegeben hatten beschädigt wurden, sind Sie bzw. der Ausführende in der Verantwortung.
Einfach zu sagen, das war eh schon alt und nicht mehr zeitgemäß und es hätte eh erneuert werden müssen gilt nicht ganz. Stellen Sie sich mal vor ein Anderer würde Ihr Auto anfahren und er würde sagen es wäre eh eine alte Kiste die schon lange erneuert werden müsste. Er sähe darum nicht ein die Kosten dafür zu tragen. Wie würden Sie reagieren? . Aber vielleicht ist die Gemeinde kulant. Einfach mal mit den verantwortlichen Personen reden.
Gruß Herby -
Randsteine: Unterscheidung Schäden durch Erdaushub vs. Kanalarbeiten
Genau das ist es ja ...
VOR den Bauarbeiten waren alle Randsteine zwar schon etwas alt, aber durchaus 100 % OK. Sogar alle halbwegs abgesenkt.
Nach Erdaushub waren welche kaputt und nach Kanalarbeiten weitere. Die für Kanalarbeiten will die Fa. nun beheben. Aber die restliche, welche diese bei Erdaushub "kaputt" gemacht haben nicht (sei meine Sache)? Bin ich dafür zuständig die Randsteine zu schützen (z.B. durch Balken etc.). Genau darum geht es ja. Dass Gemeinde nicht für Schäden andere aufkommen kann ist mir klar. Nur die Fa. will auch nicht. Ich habe natürlich die Rechnung schon längst bezahlt. Taja, so ist das. -
Randsteine: Kompromiss mit Gemeinde und Bauunternehmer erzielt
Wir haben nun den Kompromiss gefunden ...
in Sachen Randsteine. Ein Gespräch mit Bauamtsleiter, Bauunternehmer und mir erbrachte folgenden "Kompromiss":
Schacht im Garageneinfahrtbereich wird auf Kosten der Gemeinde "entfernt", da nicht mehr benötigt wird.
7 m Randsteine zahlt die Gemeinde, der Rest (leider) ich. Es sind zwar noch einige "gute" dabei, aber das Argument, wenn dann alle richtig machen, sehe ich auch. Bauunternehmer will nun ein Angebot machen. Wären dann ca. 110,- DM für 1 m Randsteine (versetzen). Preis kann ich nicht beurteilen. Wären dann mal grad wieder 1200,- DM ungeplante Kosten. Soviel zu dem Thema. -
Randsteine setzen: Preis von 110,- €/m – Angemessen?
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Randsteine: Üblicher Preis inkl. Ausbau, Einbau & Asphaltarbeiten?
Bordsteine, Preis war inkl. allem ... / Was ist denn üblicher Preis?
Daher auch die Frage, was ist denn üblich? Die Firma scheint nicht gerade das "Schnäppchen" zu sein. Lt. Auskunft wären dann 110,- DM (+Mstw) inkl. allem. Also Anschneiden, alte Ausbauen, neue Einbauen, Asphalt wieder ran etc. Konkret geht es um 17 m Randsteine. 7 m würde die Gemeinde zahlen (wg. altem Kanaldeckel und Kanalanschluss). Die restlichen 10 m ich dann selber. Ich könnte zwar einige nicht machen lassen, sehe aber dann langfristig nicht so toll aus. Daher tendiere auch ich, wenn dann alles. Aber Angebot soll ja noch kommen. Dann kann ich mal genaue Zahlen nennen. Aber Vorab-Infos, was so üblich ist bei Randsteinen, würde mich schon sehr Interessieren. Wer hat Zahlen?
PS: Angeblich war ich laut Bauamtsleiter der erste in 19 Jahren, der sich auf die Satzung bezogen hat. -
Randsteine: Preis von 110,- €/m ist akzeptabel
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Randsteine nach Kanalarbeiten: Wer trägt die Reparaturkosten?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeit für beschädigte Randsteine nach Kanalarbeiten und Erdaushub. Es wird geklärt, inwieweit die Gemeinde, der Bauunternehmer oder der Anwohner selbst für die Reparaturkosten aufkommen müssen. Ein Kompromiss mit der Gemeinde wird vorgestellt, bei dem ein Teil der Kosten übernommen wird. Die Angemessenheit eines Angebots von 110,- €/m für das Setzen von Randsteinen wird diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Randsteinschäden: Abgrenzung Kanalarbeiten vs. Erdaushub ist es entscheidend, zu unterscheiden, ob die Schäden durch Kanalarbeiten oder durch andere Aushubarbeiten entstanden sind, da dies die Zuständigkeit beeinflusst.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Randsteine: Preis von 110,- €/m ist akzeptabel wird bestätigt, dass ein Preis von 110,- €/m für das Setzen von Randsteinen inklusive aller Arbeiten (Ausbau, Einbau, Asphaltarbeiten) als angemessen betrachtet werden kann.
💰 Zusatzinfo: Die Kosten für die Reparatur oder Erneuerung von Randsteinen können je nach Umfang der Arbeiten und den beteiligten Parteien variieren. Es ist ratsam, Angebote einzuholen und die Verantwortlichkeiten klar zu definieren, wie im Beitrag Randsteine: Üblicher Preis inkl. Ausbau, Einbau & Asphaltarbeiten? diskutiert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Verantwortlichkeit für die Schäden mit der Gemeinde und dem Bauunternehmer ab. Holen Sie Angebote für die Reparatur oder Erneuerung der Randsteine ein und prüfen Sie, ob der Preis angemessen ist. Beachten Sie dabei die Unterscheidung zwischen Schäden durch Kanalarbeiten und andere Aushubarbeiten, wie im Beitrag Randsteine: Unterscheidung Schäden durch Erdaushub vs. Kanalarbeiten erläutert.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Randsteine, Kanalarbeiten, Schaden, Verursacherprinzip". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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