Grenzbebauung in BW: Brandschutz-Anforderungen durch Nachbars Carport?
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Grenzbebauung in BW: Brandschutz-Anforderungen durch Nachbars Carport?

Liebe Spezialisten,

Guten Tag zusammen. Ein Nachbar hat auf die Grundstücksgrenze einen "Carport" gebaut. Wir als Grundstücksnachbarn wurden nicht gefragt. Das Grundstück liegt in Baden-Württemberg.

Nach BauNVOAbk. § 23 Abs. 5 ist das Bauvorhaben wohl so in den Abstandsflächen zulässig. Die Überdachung liegt außerhalb des Baufensters. Der Bebauungsplan enthält keinen Hinweis auf Verbote oder Gebote von Garagen oder Nebengebäuden in Abstandsflächen. Strittig ist nur die Höhe der Überdachung, die über 3 Meter liegt.

Das soll aber kein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten sein.

Meine Frage betrifft eher den Brandschutz. An die bestehende Scheune des Nachbarn darf angebaut werden. Das Baufenster beginnt an der vorderen Traufseite der Scheune, so dass hier in der Verlängerung der bestehenden Scheune mit Brandwand angebaut werden kann (nicht über Eck, sondern als 180 Grad Winkel).

Kann uns, bei einem späteren Bauantrag, hier außer der geforderten Brandwand zur Scheune noch mehr Aufwand entstehen wegen der vorgelagerten Holzüberdachung des Nachbarn? Ein Brandüberschlag ist hier ja hoffentlich nicht zu befürchten. An den Wandbereich entlang der Überdachung wird nicht angebaut. Diese Fläche braucht man als Zufahrt.

Ich bin für jede Einschätzung dankbar.

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Grenzbebauung in BW: Brandschutz-Anforderungen durch Nachbars Carport?" im BAU-Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
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  1. Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    Einschätzung zu Brandschutz-Anforderungen bei Grenzbebauung in Baden-Württemberg

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    Einschätzung zu Brandschutz-Anforderungen bei Grenzbebauung in Baden-Württemberg

    Basierend auf der Beschreibung und dem beigefügten Foto (das eine offene Holz- und Metallkonstruktion mit Überdachung zeigt, die an der Grundstücksgrenze errichtet wurde, ohne geschlossene Wände), sowie den relevanten Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBOAbk.), hier eine fundierte Einschätzung. Beachte, dass ich keine rechtliche Beratung gebe – für deinen spezifischen Fall solltest du die zuständige Baubehörde oder einen Architekten/Baurechtsexperten konsultieren, da Bebauungspläne und örtliche Regelungen variieren können. Die LBO 2025 (gültig seit 2025) bringt keine grundlegenden Änderungen zu diesen Punkten, aber sie betont den Schutz bestehender Bauten und Barrierefreiheit.

    Zulässigkeit des Nachbar-Carports

    • Nach § 6 LBO sind offene Carports (als "bauliche Anlagen ohne Gebäude" oder Nebenanlagen) in Abstandsflächen oder als Grenzbebauung oft zulässig, solange sie bestimmte Grenzen einhalten: maximale mittlere Wandhöhe von 3 m, Wandfläche bis 25 m² pro Grenzseite und Länge entlang einer Nachbargrenze maximal 9 m (insgesamt 15 m über mehrere Grenzen).
    • Die von dir genannte BauNVOAbk. § 23 Abs. 5 erlaubt solche Bauten in Abstandsflächen, wenn kein Verbot im Bebauungsplan steht. Die Höhe über 3 m könnte tatsächlich strittig sein, aber wenn der Carport genehmigt wurde (oder verfahrensfrei ist, z. B. bis 30 m² im Innenbereich), ist das kein automatischer Grund für Ungültigkeit. Offene Konstruktionen wie diese haben ein niedriges Brandrisiko, da sie keine geschlossenen Räume bilden und Feuer sich weniger leicht ausbreiten kann.

    Brandschutz-Aspekte für deinen geplanten Anbau

    Allgemeine Anforderungen (§ 15 LBO)

    Bauliche Anlagen müssen so gestaltet sein, dass Brandentstehung und -ausbreitung vorgebeugt wird. Das umfasst die Sicherstellung, dass Feuer nicht auf Nachbargrundstücke überschlägt. Für Grenzbebauung (wie dein geplanter Anbau an die Scheune des Nachbarn) ist eine Brandwand (feuerbeständiges Bauteil nach § 27 LBO) typischerweise erforderlich, um die Brandausbreitung zu verhindern. Das hast du bereits erwähnt – bei einem geradlinigen Anbau (180-Grad-Winkel) in Verlängerung der Scheune, innerhalb des Baufensters, sollte das ausreichen.

    Auswirkungen des Nachbar-Carports

    • Der Carport ist eine offene Holzüberdachung (kein geschlossenes Gebäude), was das Risiko eines Brandüberschlags minimiert. Nach LBO und gängiger Praxis (z. B. in Merkblättern von Kommunen wie Blaustein) gelten für solche Strukturen keine erhöhten Brandschutzanforderungen, da sie nicht als "Brandabschnitt" zählen. Ein Brandüberschlag ist unwahrscheinlich, solange dein Anbau nicht direkt entlang der Überdachung erfolgt (wie du sagst, bleibt das als Zufahrt frei).
    • Zusätzlicher Aufwand für dich: Wahrscheinlich nicht. Die LBO fordert keine extra Maßnahmen wie zusätzliche Brandwände oder Abstände zur Überdachung, wenn der Carport bereits zulässig ist und dein Bau die allgemeinen Abstandsregeln (§ 5/6 LBO) einhält. Brandschutzgründe sprechen gegen geringere Abstände nur, wenn ein echtes Risiko besteht (z. B. bei brennbaren Materialien in direkter Nähe), aber hier ist die Konstruktion vorgelagert und offen. Kein "mehr Aufwand" wie erweiterte Feuerwiderstandsklassen oder Sondermaßnahmen zu erwarten.

    Mögliche Risiken und Tipps

    • Wenn der Carport Holz enthält (wie auf dem Foto sichtbar), könnte in extremen Fällen ein lokaler Bebauungsplan oder die Baubehörde eine Risikobewertung verlangen, aber das ist selten für offene Carports.
    • Bei deinem Bauantrag: Stelle sicher, dass der Antrag die Nachbarschaft einbezieht (Nachbarbeteiligung nach § 64 LBO), auch wenn der Carport schon steht. Die Behörde prüft dann, ob Brandschutzbelange betroffen sind – aber basierend auf der LBO sollte der Fokus auf deiner Brandwand zur Scheune liegen, nicht auf der Überdachung.
    • Wenn du Bedenken hast, prüfe den Bebauungsplan deiner Kommune (über das örtliche Bauamt) oder hole eine Bauvoranfrage ein, um Klarheit zu schaffen.

    Zusammenfassend: Der Carport sollte deinen Antrag nicht komplizieren, solange du die Standard-Brandwand einplanst. Kein Grund für Streit – oft reicht eine freundliche Nachfrage beim Nachbarn oder Amt. Für genaue Details empfehle ich, die LBO direkt nachzulesen oder experten Rat einzuholen.

  2. Folgefrage / Folgebeitrag 1: Grenzbebauung in BW: Brandschutz-Anforderungen durch Nachbars Carport?

    Muss der Nachbar dann brandschutztechnisch nachbessern, wenn das Bauordnungsamt bei einem Bauantrag Bedenken wegen dem Brandschutz/Brandüberschlah hat oder müssen wir dann als Bauherr den entssprechenden Brandsschutz am Carport des Nachbarn nachbessern? Ich habe mal gelesen, dass Anforderungen an den Brandschutz nicht verjähren.
  3. keine Prognose für fiktive Gebäude

    Solange sie keine Planung für ihre neue Bebauung vorlegen, gibt kein Bauamt eine Empfehlung ab. Und am Anfang steht eine Akteneinsicht zum Nachbargebäude. Die Abmessungen scheinen kein genehmigungsfreies Werk zu sein. Es scheint eine Maschinenhalle zu sein und kein Carport. Wenn Brandschutz nachzubessern ist, muß das jetzt sein und nicht erst wenn sie bauen wollen.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. Ein "Giraffenhaus auf der Grenze"...

    Foto von wiki

    ..dürfte wegen der Höhe (4 m?) als nicht zulässiger Bau auf der Grenze anzusehen sein. Hiervon geht eine übermäßige Beschattung auf Ihr Grundstück aus. Aber das beklagen Sie ja eigentlich nicht.
  5. Höhe an der Grenze

    Danke für die Rückmeldung. Die Höhe des Daches beträgt an der Grenze etwa 3,80 m. Das ganze liegt in einem Dorfgebiet. Wir haben hier auf beiden Seiten überwiegend geschlossene Bebauung. Die gesamte Fläche der Überdachung ist < 30 m².

    Ich gehe nicht davon aus, dass der Nachbar hier eine Genehmigung eingeholt hat. Laut Auskunft der Gemeinde hat der Nachbar wohl mal mündlich angefragt. Ich nehme an, dass man hier von einem verfahrensfreies Verfahren entweder als Terrassenüberdachung oder Carport unter 30 m2 ausgegangen ist. Der Bebauungsplan sieht keine Beschränkungen für die Erstellung von Nebengebäuden vor.

    Die Höhe von ca. 3,80 m ist tatsächlich grenzwertig und wohl so auch nicht genehmigungsfähig (3 Meter erlaubt laut LBOAbk. BW).

    Wenn wir von einem nicht genehmigten Bauvorhaben ausgehen: Verjähren hier Ansprüche auf Rückbau und Nachbesserung Brandschutz?

  6. weitere Einschränkungen  Diesen Beitrag noch 7 Stunden bearbeiten

    Die Länge einer Grenzbebauung ist limitiert. Begriffe wie Carport gelten nur bei direkter Erschließung von der Straße, nicht von einem Innenhof. Wenn der Nachbar sich durch eine Begriffsverwirrung eine Bestätigung für ein genehmigungsfreies Bauwerk erschlichen hat, so ist der Bau ein Schwarzbau und ein Schwarzbau verjährt nie. Folglich darf ihnen kein Nachteil entstehen, außer bei einem Verschulden des Bauamtes. Da aber ein Amt keine Fehler macht wird das über das Ermessen zu ihrem Nachteil verschleiert. Mit anderen Worten: wenn sie jetzt dagegen vorgehen gereicht das zum Nachteil, wenn sie nicht dagegen vorgehen wird die Duldung zu ihrem Nachteil ausgelegt.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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