Guten Tag zusammen. Ein Nachbar hat auf die Grundstücksgrenze einen "Carport" gebaut. Wir als Grundstücksnachbarn wurden nicht gefragt. Das Grundstück liegt in Baden-Württemberg.
Nach BauNVOAbk. § 23 Abs. 5 ist das Bauvorhaben wohl so in den Abstandsflächen zulässig. Die Überdachung liegt außerhalb des Baufensters. Der Bebauungsplan enthält keinen Hinweis auf Verbote oder Gebote von Garagen oder Nebengebäuden in Abstandsflächen. Strittig ist nur die Höhe der Überdachung, die über 3 Meter liegt.
Das soll aber kein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten sein.
Meine Frage betrifft eher den Brandschutz. An die bestehende Scheune des Nachbarn darf angebaut werden. Das Baufenster beginnt an der vorderen Traufseite der Scheune, so dass hier in der Verlängerung der bestehenden Scheune mit Brandwand angebaut werden kann (nicht über Eck, sondern als 180 Grad Winkel).
Kann uns, bei einem späteren Bauantrag, hier außer der geforderten Brandwand zur Scheune noch mehr Aufwand entstehen wegen der vorgelagerten Holzüberdachung des Nachbarn? Ein Brandüberschlag ist hier ja hoffentlich nicht zu befürchten. An den Wandbereich entlang der Überdachung wird nicht angebaut. Diese Fläche braucht man als Zufahrt.
Ich bin für jede Einschätzung dankbar.

