Das Haus steht auf einer Pfahlgründung. Das Gelände ist im Lauf der Jahre - für Marschboden nicht untypisch - um ca. 50-80 cm abgesackt. Folge: Das Haus steht wie vor 30 Jahren, der bereits um 2 Stufen aufgestockte Eingangsbereich reicht nicht mehr aus, die Kassematten hängen frei in der Luft, das gesamte Erscheinungsbild (schräg nach hinten links abfallendes Gelände) hat sich deutlich verschlechtert.
Wir möchten lediglich das Gelände auf das vor 30 Jahren genehmigte Niveau wiederauffüllen, quasi wieder instandsetzen. Da auch das Nachbargelände abgesackt ist, möchten wir an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn die Aufschüttung durch eine Stützmauer abfangen (Stützmauern bis 2 m Höhe sind gem. LBOAbk. SH verfahrensfrei).
Um uns vor unliebsamen Überraschungen (schlimmstenfalls Baustopp nach Aufnahme des Granitpflasters unserer Auffahrt) zu vermeiden, haben wir das Bauamt gebeten, uns vorab die Verfahrensfreiheit zu bestätigen. Das haben wir eigentlich als Selbstverständlichkeit betrachtet.
Zu unserer Überraschung vertritt das Bauamt die Ansicht, wir könnten uns nicht auf eine "verjährte" Baugenehmigung berufen und müssten einen neuen Antrag auf Baugenehmigung bei der Kreisverwaltung stellen.
Das ist für uns nicht nachvollziehbar. Nach welcher Rechtsvorschrift soll eine Baugenehmigung - bei unverändertem B-Plan - verjähren? (Das Bauamt beantwortet diese Frage nicht). Die Aufschüttung vor 30 Jahren ist - als nichtselbständige Aufschüttung - genehmigt und umgesetzt worden. Wir wollen nichts Neues, sondern nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Eine neue Baugenehmigung wäre doch nichts anderes als eine Erneuerung der seit 30 Jahren bestehenden Baugenehmigung. Eine Versagung ist u.E. logisch ausgeschlossen, denn dann hätten wir eine nach wie vor gültige Baugenehmigung (entsprechend dem B-Plan) und eine Ablehnung (für die wir uns eine Begründung nicht vorstellen können).
Einfaches Ignorieren der Bauamtsmeinung scheint angesichts der nicht unerheblichen Kosten und der Vorstellung eines Baustropps bei aufgerissener und nicht nutzbarer Auffahrt keine Lösung zu sein.
Nach der LBO könnten wir zwar eine Freistellung bei der Gemeinde beantragen, da jedoch das Bauamt ausdrücklich einen Antrag an die Kreisverwaltung (Bauamt als obere Bauaufsichtsbehörde) verlangt, möchten wir nicht die Gemeinde in einen Konflikt bringen. Außerdem halten wir angesichts unserer dargelegten Rechtsauffassung einen Antrag auf Freistellung auch für nicht notwendig.
Für einen fachmännischen Rat vielen Dank im Voraus!
Schöne Grüße
Holsteiner