Brandschutz Verordnung Rheinlandpfalz
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Brandschutz Verordnung Rheinlandpfalz
Oder wonach richtet man sich?
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ob ein Bundesland eine
"Brandschutzverordnung" hat weiß ich nicht. Mit ist jedenfalls keine bekannt.Der vorbeugende bauliche Brandschutz richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung, den Sonderbauverordnungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Garagenverordnung usw.), den technischen Regeln (z.B. Leitunganalagenrichtlinie, Lüftungsanlagenrichtlinie usw.), den bauaufsichtlich eingeführten Normen, ...
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Brandschutzgutachter
In diesem Fall braucht man einen Brandschutzgutachter der bei der betreffenden Baubehörde eine Zulassung hat. Die Baubehörde genehmigt dann was der Gutachter schriftlich und zeichnerisch vorschlägt. -
Satz 2 stimmt "so" nicht
[ Zitat Anfang ] ...
Entweder ohne Prüfung - dann ist der Ersteller verantwortlich - oder mit externer Prüfung durch einen Prüfingenieur.Die Baubehörde genehmigt dann was der Gutachter schriftlich und zeichnerisch vorschlägt.
... [ Zitat Ende ]Nie und niemals würde die Bauaufsicht eine derartige "Verantwortung" übernehmen ;)
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Erfüllungsgehilfe
Die Baubehörde übernimmt keine Verantwortung, sondern delegiert die Verantwortung auf externe Erfüllungsgehilfen. Ich hatte den Fall, dass das Amt nicht gelistete Fachleute als "nicht zugelassen" darstellte und dafür jeden Quatsch von im Kreis gelisteten Fachleuten bedingungslos akzeptierte. Hauptsache im Kreis zugelassen und mit Stempel und Unterschrift besiegelt. So wurden gravierende Brandschutzmängel nicht beseitigt und auf den Tag der "nächsten Sanierung" also evtl. nie verschoben. Eine Brandschutzschau durch das Brandschutzamt des Kreises wurde verweigert. Es gab ja ein gefälliges Gutachten. Nur wenige Bauämter haben Fachleute wie MH der auch in diesem Forum berät. Meist gibt es nur noch Verwaltungsangestellte ohne bauliches Fachwissen die auch nicht auf Baustellen gehen. -
Theorie / Praxis
Theoretisch ist jeder Nachweisersteller, der die Anforderungen nach Bauordnung erfüllt, von zuzulassen. Auch welche, die das Amt nicht kennt.In der Praxis habe ich aber schon von mehreren Bauämtern gehört, die gegen unbekannte Nachweisersteller Vorbehalte haben, die vereinzelt (z.B. Kenntnis bestimmter örtlicher Besonderheiten) eine fachliche Grundlage haben, nicht zu selten aber unbegründet sind. (und damit auch rechtlich fragwürdig)
Bezüglich Prüfung durch die Behörde muss man stark nach den Verfahren und den jeweiligen Bauordnungen differenzieren. Bei kleineren Baumaßnahmen (z.B. Einfamilienhaus) ist keine Prüfung durch die Behörde gefordert, der Planer und die Fachplaner (Brandschutz, Statik usw.) sind alleine für die Richtigkeit verantwortlich.
Bei Sonderbauten (besonders groß, z.B. Hochhaus, oder besondere Nutzung, z.B. Schule, Gaststätte usw) ist eine Prüfung (4-Augen-Prinzip) von Statik und Brandschutz gefordert.
Die meisten Bauordnungen sehen beim Brandschutz dann ein Wahlrecht vor, ob behördlich (dann meist unter Einbindungen einer Fachbehörde z.B. Branddirektion, Kreisbrandinspektion ö. Ä.) oder von privat beauftragten Prüfsachverständigen eine Überprüfung erfolgt. Wenn z.B. durch Personalmangel (insbes. bei kleineren Behörden) die behördliche Fachstelle nicht besonders "leistungsfähig" ist, wird von den Sachbearbeitern gerne von einer behördlichen Prüfung abgeraten. Manchmal auch, da die behördliche Prüfung zu eher strengen / konservativen Auslegungen führt. Genauso gibt es aber auch bei den privaten Prüfsachverständigen welche, die besonders gründlich / streng prüfen und welche, die weniger "Zeit und Herzblut investieren" ...
Zur Ursprungsfrage: In manchen Bundesländern sind die Bezeichnungen der Regelungen abweichend oder die Struktur geändert ... Manches z.B. in den Anhang der LBOAbk. ausgelagert oder in anderen Vorschriften enthalten. Dass es keinerlei Brandschutzanforderungen gibt, kann ich mir nicht vorstellen; Ich lebe / arbeite aber nicht in RLP.