Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit, Ablauf & Kosten im Überblick
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Bei Abweichungen der Grundstücksfläche im Kaufvertrag muss geklärt werden, wer für die Löschung der Bauvoranfrage zuständig ist. Der Notar kann die Identität ablehnen, wenn die Abweichung erheblich ist. Die Kosten für die Löschung und eventuelle Neueinmessung trägt in der Regel der Käufer. Eine Klärung der Zuständigkeit mit dem Bauamt ist ratsam.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung
Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit, Ablauf & Kosten im Überblick
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Eine „Löschung“ einer Bauvoranfrage im juristischen Sinne ist rechtlich unmöglich – stattdessen ist eine schriftliche Rücknahme durch den Antragsteller oder eine Erledigung durch die Behörde erforderlich.
🔴 KRITISCH: Keine Annahme, dass eine Bauvoranfrage wie ein Grundbucheintrag gelöscht werden kann – dies ist ein grundlegendes Missverständnis mit potenziellen Folgen für zukünftige Bauvorhaben.
⚠️ WICHTIG: Eine schriftliche Bestätigung der Rücknahme oder Erledigung durch das Bauamt muss unbedingt eingefordert und archiviert werden.
⚠️ WICHTIG: Gebühren für eine Rücknahme sind zwar in der Regel gering oder nicht vorgesehen, doch die konkrete Regelung hängt von der Landesbauordnung und der kommunalen Gebührensatzung ab – vorab klären!
KI-Analyse (GoogleAI)
Um eine Bauvoranfrage zu löschen oder zurückzuziehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Zuständigkeit: In der Regel ist das Bauamt oder die Baubehörde zuständig, bei der Sie die Bauvoranfrage eingereicht haben.
- Form: Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen. Ein formloses Schreiben ist meist ausreichend, aber fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
- Begründung: Eine Begründung ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein, um den Vorgang zu beschleunigen.
- Kosten: Es können Gebühren für die Bearbeitung des Widerrufs anfallen. Die Höhe ist von der jeweiligen Landesbauordnung und der Gebührenordnung der Kommune abhängig.
👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Bauamt in Verbindung, um den genauen Ablauf und eventuelle Kosten zu klären.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Titel und Text behandeln die Frage, wer für die Löschung einer Bauvoranfrage zuständig ist. Der Text ist jedoch extrem kurz und enthält keine konkreten Informationen zu Ablauf, Kosten oder rechtlichen Grundlagen. Eine eigenständige fachliche Beurteilung ist daher nur auf Basis allgemeiner baurechtlicher Prinzipien möglich.
➕ Ergänzung: Grundsätzlich ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) der Gemeinde oder Stadt für die Bearbeitung und Löschung einer Bauvoranfrage verantwortlich. Der Antragsteller kann die Anfrage jederzeit schriftlich zurückziehen. Die Behörde prüft dann, ob die Anfrage aus dem Verfahren genommen wird.
➕ Ergänzung: Die Kosten für die Löschung sind in der Regel geringer als die ursprüngliche Gebühr für die Bauvoranfrage. Oft fällt nur eine Bearbeitungsgebühr an, die je nach Bundesland und Gemeinde variiert. Es empfiehlt sich, vorab beim Bauamt nach den konkreten Kosten zu fragen.
➕ Ergänzung: Der Ablauf ist meist formlos: Ein schriftlicher Antrag auf Rücknahme der Bauvoranfrage genügt. Die Behörde bestätigt die Löschung schriftlich. Wichtig ist, dass die Löschung keine negativen Auswirkungen auf zukünftige Bauanträge hat, da die Bauvoranfrage nur eine vorläufige Prüfung darstellt.
👉 Handlungsempfehlung: Wenden Sie sich schriftlich an das zuständige Bauamt Ihrer Gemeinde oder Stadt. Fragen Sie nach den genauen Kosten und dem Verfahren für die Löschung. Bewahren Sie die schriftliche Bestätigung der Löschung für Ihre Unterlagen auf. Bei Unsicherheiten konsultieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht.
KI-Analyse (Qwen)
Die Anfrage bezieht sich auf das Verfahren zur Löschung einer Bauvoranfrage, ein administrativer Akt im baurechtlichen Verfahrensrecht, der jedoch juristisch und verfahrenstechnisch problematisch ist.
🔴 Gefahr: Eine Bauvoranfrage ist kein eingetragenes Recht und kann daher nicht "gelöscht" werden – sie verliert lediglich nach Ablauf der Gültigkeit (meist 3 Jahre) oder bei Nichtverwendung ihre Wirkung; eine aktive Löschung durch Behörden gibt es nicht und wäre rechtswidrig.
⚠️ Korrektur: Der Begriff "Bauvoranfrage löschen" suggeriert eine technische oder administrative Funktion, die im Baurecht nicht existiert; korrekt ist die Rücknahme durch den Antragsteller oder die Ablehnung/Erledigung durch die Behörde.
➕ Ergänzung: Die Zuständigkeit liegt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (meist die untere Bauaufsichtsbehörde), nicht bei Grundbuchämtern oder Katasterämtern.
➕ Ergänzung: Kosten entstehen nur bei einer neuen Antragstellung; eine "Löschung" ist kostenfrei – weil sie faktisch nicht stattfindet.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass eine Bauvoranfrage wie ein Eintrag im Grundbuch gelöscht werden kann, ist grundlegend falsch und beruht auf einem Missverständnis der Rechtsnatur des Verfahrens.
👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes oder einen zertifizierten Bauverwaltungsberater, um Klarheit über den aktuellen Status Ihrer Bauvoranfrage und ggf. die ordnungsgemäße Rücknahme oder Neuantragstellung zu erhalten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) benennen das zuständige Bauamt bzw. die Bauaufsichtsbehörde als zuständige Stelle.
- Alle betonen die Notwendigkeit einer schriftlichen Kommunikation (Rücknahme/Antrag auf Erledigung).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI und DeepSeek sprechen von „Löschung“ oder „Widerruf“ als gängige Verfahrensbezeichnung; Qwen korrigiert dies als juristisch unzutreffend und betont stattdessen „Rücknahme“ oder „Erledigung“.
- GoogleAI erwähnt mögliche Gebühren für den Widerruf, DeepSeek relativiert dies als „meist geringer“, Qwen stellt klar, dass eine „Löschung“ faktisch nicht existiert und daher keine Gebühren dafür anfallen – Kosten entstehen nur bei Neuantragstellung.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend die Rechtsnatur: Bauvoranfrage ist kein Recht, daher kein Löschanspruch – sie verliert automatisch ihre Wirkung nach Ablauf (meist 3 Jahre) oder bei Nichtverwendung.
- DeepSeek ergänzt die Empfehlung zur Aufbewahrung der schriftlichen Bestätigung – fehlt bei GoogleAI und Qwen explizit.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI und DeepSeek setzen den Begriff „Löschung/Widerruf“ voraus, während Qwen dies als rechtswidrig und faktisch unmöglich einstuft – ein klarer Widerspruch zur Rechtsnatur des Verfahrens. Qwens Einschätzung entspricht dem Vorsichtsprinzip und der baurechtlichen Realität und wird daher als verbindlich gewertet.
👉 Empfehlung: Orientieren Sie sich an Qwens rechtlicher Einordnung (keine Löschung, nur Rücknahme/Erledigung), ergänzt durch DeepSeeks praktische Hinweise zur schriftlichen Bestätigung und GoogleAIs Hinweis auf die Notwendigkeit einer vorherigen Klärung der Kostenstruktur mit der Behörde.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Zuständigkeit ✅ Alle Modelle stimmen darin überein, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Bauamt der Gemeinde/Stadt) für die Bearbeitung zuständig ist – keine Rolle für Grundbuch- oder Katasterämter. Verfahrensbezeichnung ❌ GoogleAI & DeepSeek verwenden „Löschung/Widerruf“, Qwen widerlegt dies als rechtswidrig: korrekt ist „Rücknahme durch Antragsteller“ oder „Erledigung durch Behörde“. Kosten ⚠️ GoogleAI: „kann Gebühren anfallen“; DeepSeek: „meist geringer“; Qwen: „keine Kosten für Löschung – sie findet nicht statt“. Konsens: Keine Gebühr für Rücknahme/Erledigung – aber Klärung vorab erforderlich. Rechtsnatur ✅ Qwen formuliert es am präzisesten, alle Modelle stimmen implizit darin überein, dass die Bauvoranfrage keine Rechtskraft oder Eintragung darstellt und damit kein „Löschen“ kennt. Praktische Empfehlung ✅ Alle Modelle empfehlen: schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Bauamt; DeepSeek ergänzt das Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung – wird als Konsens gewertet. 👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie keine „Löschung“ in Aussicht – formulieren Sie stattdessen präzise eine „schriftliche Rücknahme Ihrer Bauvoranfrage“ und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Erledigung an; klären Sie vorab mit der Behörde, ob und gegebenenfalls welche Gebühren für die Bearbeitung der Rücknahme verlangt werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Falsche juristische Annahme einer „Löschung“ führt zum Vertrauen in eine nicht existierende administrative Funktion Rechtliche Unsicherheit, mögliche Verzögerungen bei zukünftigen Verfahren, Glaube an „abgeschlossene“ Angelegenheit trotz fortbestehender Verfahrensakte 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Bestätigung der Rücknahme Keine Nachweisbarkeit im Streitfall; Bauamt könnte später annehmen, die Anfrage sei noch aktiv – z. B. bei Prüfung neuer Anträge 🔴 Risiko Ungeklärte Gebührenannahme (z. B. Gebühren für „Löschung“) Unnötige Kosten oder Rechtsstreit bei ungerechtfertigter Gebührenforderung durch die Behörde 🔴 Risiko Kontakt mit falscher Behörde (z. B. Grundbuchamt statt Bauamt) Zeitverlust, Verwirrung, mögliche Fristversäumnisse bei anstehenden Vorhaben 🔴 Risiko Nichtberücksichtigung der Gültigkeitsdauer (meist 3 Jahre) Unnötige Rücknahmeaktivität – Anfrage verliert ohnehin automatisch ihre Wirkung, wenn nicht genutzt oder verlängert ✅ Chance Klare Differenzierung zwischen Bauvoranfrage und Bauantrag Vermeidung von Fehlern in späteren Verfahren; stärkere Planungssicherheit ✅ Chance Gezielte Klärung mit der Behörde über den Status und die Verfahrensweise Aufbau einer vertrauensvollen Verwaltungsbeziehung; schnellerer Ablauf bei zukünftigen Anträgen ✅ Chance Aufbewahrung der schriftlichen Bestätigung als Beweismittel Rechtssicherheit im Streitfall; nachweisbare Erfüllung formeller Anforderungen ✅ Chance Erkennen der rein informatorischen Funktion der Bauvoranfrage Realistischere Einschätzung der Planungssicherheit – kein verbindlicher Bauzuspruch, sondern nur Vorab-Prüfung ✅ Chance Gezielte Nachfrage zu weiteren Verfahrensschritten (z. B. Verlängerung, Umwandlung zum Bauantrag) Zeit- und kostenoptimierte Projektabwicklung; proaktive Steuerung des Bauverfahrens Orientierungshilfen
- Sofortige Korrektur der Terminologie: Verwenden Sie in allen Schreiben ausschließlich die Begriffe „Rücknahme der Bauvoranfrage“ oder „Erledigung durch die Behörde“ – niemals „Löschung“ oder „Widerruf“ im technischen Sinne.
- Experten beauftragen: Kontaktieren Sie die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (i. d. R. das Bauamt Ihrer Gemeinde/Stadt) – nicht das Grundbuchamt, Katasteramt oder private Berater ohne baurechtliche Zertifizierung.
- Schriftliche Rücknahme einreichen: Verfassen Sie ein formloses, aber vollständiges Schreiben mit Angabe von Antragsnummer, Datum der Einreichung, Ihrem Namen und der ausdrücklichen Bitte um Rücknahme und schriftliche Bestätigung der Erledigung.
- Gebührenklärung vorab einholen: Fragen Sie vor Einreichung der Rücknahme schriftlich nach, ob für die Bearbeitung Gebühren anfallen – verlangen Sie ggf. die Rechtsgrundlage (Landesbauordnung, Gebührensatzung).
- Bestätigung archivieren: Bewahren Sie die schriftliche Bestätigung der Erledigung mindestens 10 Jahre auf – inkl. Datum, Behördenstempel und Unterschrift.
- Gültigkeitsdauer prüfen: Stellen Sie vor der Rücknahme sicher, ob die Bauvoranfrage noch innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsfrist liegt – bei Ablauf ist keine Rücknahme notwendig.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauvoranfrage
- Eine Bauvoranfrage ist ein formeller Antrag, mit dem vorab geklärt wird, ob ein Bauvorhaben an einem bestimmten Standort grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie ist weniger aufwendig als ein Bauantrag und dient der Planungssicherheit.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bebauungsplan - Bauamt
- Das Bauamt ist die zuständige Behörde für alle Fragen rund um das Bauen. Es prüft Bauanträge, erteilt Baugenehmigungen und überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften.
Verwandte Begriffe: Baubehörde, Baugenehmigungsbehörde, Gemeinde - Landesbauordnung
- Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Gestaltung von Gebäuden, den Brandschutz und die Standsicherheit.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvorschriften, Bebauungsplan - Gebührenordnung
- Die Gebührenordnung regelt die Höhe der Gebühren, die für bestimmte Verwaltungsleistungen erhoben werden, beispielsweise für die Bearbeitung von Bauanträgen oder Bauvoranfragen. Die Gebührenordnungen sind in der Regel auf kommunaler Ebene geregelt.
Verwandte Begriffe: Verwaltungsgebühren, Kosten, Abgaben - Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet festlegt. Er enthält detaillierte Festsetzungen über die Bebauung, beispielsweise die Höhe der Gebäude, die Dachform und die Nutzung der Grundstücke.
Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baurecht - Bauantrag
- Ein Bauantrag ist der formelle Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. Er muss detaillierte Pläne und Unterlagen enthalten, die das Bauvorhaben genau beschreiben.
Verwandte Begriffe: Bauvoranfrage, Baugenehmigung, Baurecht - Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Baurecht
Häufige Fragen (FAQ)
- Kann ich eine Bauvoranfrage einfach so zurückziehen?
Ja, in der Regel können Sie eine Bauvoranfrage jederzeit zurückziehen. Dies sollte schriftlich beim zuständigen Bauamt erfolgen. Es können jedoch Gebühren anfallen. - Entstehen Kosten, wenn ich eine Bauvoranfrage zurückziehe?
Ja, es können Kosten entstehen. Die Höhe der Gebühren ist von der jeweiligen Landesbauordnung und der Gebührenordnung der Kommune abhängig. Informieren Sie sich vorab beim Bauamt. - Muss ich eine Begründung angeben, wenn ich die Bauvoranfrage zurückziehe?
Nein, eine Begründung ist in der Regel nicht erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein, eine kurze Erklärung anzugeben, um den Vorgang zu beschleunigen. - Was passiert, wenn ich die Bauvoranfrage nicht zurückziehe, aber auch keinen Bauantrag stelle?
Die Bauvoranfrage verliert nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer ist in der Regel im Bescheid der Bauvoranfrage angegeben. Nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bauvoranfrage hinfällig. - Kann ich eine zurückgezogene Bauvoranfrage später wieder aktivieren?
Nein, eine zurückgezogene Bauvoranfrage kann in der Regel nicht wieder aktiviert werden. Sie müssten gegebenenfalls eine neue Bauvoranfrage einreichen. - Wie lange dauert es, bis die Rücknahme einer Bauvoranfrage bearbeitet ist?
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Es ist ratsam, sich beim zuständigen Bauamt nach der voraussichtlichen Bearbeitungszeit zu erkundigen. - Gibt es eine Frist, bis wann ich eine Bauvoranfrage zurückziehen muss?
Nein, es gibt keine feste Frist. Sie können die Bauvoranfrage jederzeit zurückziehen, solange noch kein Bauantrag gestellt wurde. - Was ist der Unterschied zwischen einer Bauvoranfrage und einem Bauantrag?
Eine Bauvoranfrage dient dazu, vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Ein Bauantrag ist der formelle Antrag auf Baugenehmigung, der detaillierte Pläne und Unterlagen enthält.
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- Bauvoranfrage: Gültigkeit und Verlängerung
Informationen zur Gültigkeitsdauer einer Bauvoranfrage und den Möglichkeiten einer Verlängerung. - Bauvoranfrage: Notwendige Unterlagen
Eine Übersicht der Unterlagen, die für die Einreichung einer Bauvoranfrage benötigt werden. - Bauvoranfrage: Bearbeitungsdauer
Informationen zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer einer Bauvoranfrage beim Bauamt. - Bauvoranfrage: Ablehnung – Was tun?
Tipps und Hinweise, was zu tun ist, wenn eine Bauvoranfrage abgelehnt wurde. - Bauvoranfrage: Kosten sparen
Möglichkeiten, die Kosten für eine Bauvoranfrage zu reduzieren.
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Verkauft?
Verkauft? -
Danke für die Antwort.
Danke für die Antwort. -
Was steht im Notarvertrag?
Was steht im Notarvertrag? -
nein
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Vermessungsfehler? – Abweichung bei Grundstücksdaten
hat der Vermesser Mist gemessen?
hat der Vermesser Mist gemessen? -
Der Vermesser
Der Vermesser -
über den Tisch gezogen
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Danke für Ihre Hilfe
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na also
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ich hoffe nur
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Grundstücksfläche: Nachvollziehbarkeit der Messung
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Danke für die Antwort
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Er wollte ja eine
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es liegt nun am Notar
es liegt nun am Notar -
Hallo
Hallo -
Nein
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Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit bei Flächenabweichung
Wo ist das Problem?
Hallo
Wir haben unser Grundstück Verkauft an einem Bauherren waren auch bei Notar und ca. 450 m² . Jetzt will der Bauherr aber 530 m² haben und der Notar hat die Identität abgelehnt da es zu erheblich Abweicht vom Vertrag.
Wer muss jetzt die Bauvoranfrage löschen? Wenn ein Grundstück mit 450 m² verkauft ist und der Käufer nun 530 m² haben will, so muss er 80 m² dazukaufen. Das wird ein neuer Kaufvertrag. Wenn die 450 m² bereits eingemessen sind, muss das Grundstück neu eingemessen werden und die Flurnummern zusammengelegt werden. Eventuelle Bauvoranfragen werden nicht gelöscht, sondern werden ungültig durch einen neuen Bauantrag oder eine neue Bauvoranfrage. Alle Kosten trägt der Käufer. Eingemessen hat er aber schon 530 m² obwohl er nur 450 m² kauft und wir geben Ihm keine mehr dazu da wir dann unser Grundstück zu sehr beschneiden müssten. Das ist ja das Problem. Was ist hier passiert? Sie haben doch Einmessen lassen und kennen die neuen Grenzmarken sowie die sich daraus ergebenden Flächen. Sie haben dem Notarvertrag doch zugestimmt. Wenn der Notarvertrag sich auf die amtlichen Messpunkte bezieht ohne die Fläche zu benennen dann haben Sie sich selbst reingelegt. Sie müssen prüfen, wer hier arglistig getäuscht hat und ob der Notarvertrag anfechtbar ist. Aber bei Eigenverschulden ist das nur schwer möglich und löst sich nur juristisch. Eingemessen wurde nichts vor dem Notar. Der Bauherr hat es was jeder kann im Internet bei Tmi Online gemacht. Da gab es noch keine neuen Grenzpunkte.
Den Vermesser hat er erst nach dem Notar geschickt und hat mehr ausmessen lassen als im Vertrag steht. Darum auch der Brief vom Notar an uns das er das nicht mitmacht. Grundsätzlich gelten nur amtliche Messpunkte. Einer Grundstücksteilung muss das Bauamt zustimmen, vorher gibt es keinen Notarvertrag. Wer also hat dem Vermesser den Auftrag erteilt, 530 m² einzumessen und wer hat den Antrag auf Teilung des Grundstücks gestellt? Weiterhin haben Sie doch vor der Unterschrift den Vertrag gelesen, zumindest liest der Notar vor der Unterschrift den Vertrag vor. Wieso haben Sie einen Vertrag unterschrieben den Sie nicht wollen und wenn da die 450 m² drinstehen, wieso hat der Verkäufer den Vertrag unterschrieben wenn er 530 m² will? Danke für die schnellen Antworten.
Beim Notar gab es nur eine Zeichnung die pie mal Daumen war und Unterschrieben wurde für ca. 450 m². Nach dem Notar hat der Bauherr den Vermesser losgeschickt und eine Bau Voranfrage gemacht. Es wurden laut meiner Sicht vom Vermesser 450 - 480 m² gemessen. Nach ca. 8 Wochen waren die noch mal da und haben mehr Ausgemessen. Warum weiß ich nicht da der Bauherr nie erreichbar war um das zu klären. Hätte der Notar ohne die Amtlichen Messpunkte gar nicht den Kaufvertrag machen dürfen?
Uns wurde am Ende wo die alles durch hatten gesagt wir müssen jetzt einen neuen Vertrag für die 530 m² machen sonst müssen wir alles zahlen und uns wurde auch noch mal 10000 - 12000 € zugesichert + eine neue Gartenhütte die nie Absprache war das sie weg soll. Es bleibt nur die Anfechtung durch arglistige Täuschung. Vor allem ist das so verworren und es stellt sich die Frage nach der Rolle des Notars. Ist es der Notar ihres Vertrauens? Ich denke, sie Brauchen einen Rechtsanwalt. Nach der Unterschrift für 450 m² ging alles schief. Ein ordentlicher Notar hätte das unterbinden müssen. Der Grund dürfte in der Bebauung liegen, GFZAbk. und GRZAbk. richten sich nach der Grundstücksgröße. Das "Klotz" das der neue Eigentümer/Bauherr geplant hat passt nicht zu den 450 m², er braucht dazu die 530 m² auf biegen und brechen. Den Notar hat der Bauherr ausgesucht. Und der Notar hat uns gesagt wenn Sie keine 530 m² verkaufen wollen, sondern 450 m² dann ist es hiermit erledigt.
Erst war der Vertrag mit dem Notar. Dann hat der Bauherr einen Vermesser bestellt und dann eine Teilung und Bau Voranfrage gemacht. Der Notar hat auch den Bauherren nie erreichen können erst zum Schluss wo er sich sicher war er braucht die 530 m² hat er sich da gemeldet.
Und der Notar hat uns geschrieben das die Identitäten nicht mehr gegeben sind. Meine Frage darauf wie es weiter geht sagt er: Wenn Sie keine 530 m² verkaufen wollen ist es erledigt und Sie müssen auch nichts zahlen.
Der Anwalt hat die Info schon und sagt das es so nicht geht. Uns unter Druck setzen das wir das jetzt machen müssen mit 530 m² auch wenn wir nicht wollen und dann was zahlen müssen ist Rechtlich nicht richtig. na also, so geht es nicht das der Bauherr nicht alles so lässt und seine Baugenehmigung bekommt und einfach anfängt. So wie ich es nachvollziehen kann, hast der Notar seine Aufgabe (unparteiisch ober die Richtigkeit zu wachen) ernst genommen. Wenn bisher 450 m² vereinbart waren, der andere aber 530 abteilen lässt, entspricht die Teilung nicht dem Kaufvertrag. Der Notar hat die weitere Bearbeitung gestoppt. Wenn der Bauherr jetzt nicht ganz schnell mit ihnen nachverhandelt, bleibt er auf den bisherigen Kosten sitzen und hat kein Grundstück.
Frechheit siegt eben nicht immer ...
Die Bauvoranfrage kann er gerne weiter laufen lassen, sie ist aber wertlos, wenn er des Grundstück nicht hat.
Selbst wenn er eine Baugenehmigung bekommen würde und bauen würde, bleibt das Grundstück in ihrem Eigentum, da der Verkauf so wohl nicht ins Grundbuch eingetragen wird.
Wenn der Kaufinterressent nicht reagiert oder zu bauen anfangen will, sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Der Bauherr sagt bei ca. 450 kann er sich auch nach oben nehmen wie er möchte zum gleichen Preis. Der Notar hat mir noch gesagt der Bauherr hat sich bis Heute nicht gemeldet. Einigung mit uns finden. Er nimmt die 530 zum gleichen Preis und wenn nicht müssen wir die Kosten tragen. Wenn der Notar alles richtig gemacht hat, wird er ohne amtliche Messpunkte keine Teilung des Grundstücks eintragen können. Damit ist der Kauf geplatzt. Zahlen muss der, der den Vertrag nicht eingehalten hat. Aber Vorsicht: der Kaufvertrag könnte sich auf die Grenzpunkte beziehen. Dann berechnet sich der Kaufpreis mit 450 m² ohne Gewähr dass diese bei den Messpunkten erreicht werden. Fragen Sie unbedingt den Vermesser nach einem Auftrag: sollte er die 450 m² Einmessen oder die 530 m²? Der Notar muss Sie vor einem Betrug bewahren. Sagen sie jetzt bloß nicht, Notar und Bauunternehmer kommen aus Süditalien. Nein der Notar hat nur a b c d e f Punkte geschrieben aber da liegt oder lag noch kein Amtlicher Grenzpunkt/e fest. Darum der Versuch das wir uns einigen auf 530. Wenn wir sagen aber der Vertrag mit 450 dann kommt nur ja ca. Also für ihn geht es nur nach oben. Soweit ich weiß ist der Notar Deutscher und der Bauherr Albaner. Wo ist das Problem?
Er hat 450 m² gekauft und die werden dann halt auch eben heraus gemessen und vermessen und abgesteckt, fertig.
Der Auftrag an den Vermesser sollte natürlich eindeutig und am besten schriftlich formuliert sein. Dann gibt es doch keine Probleme.Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
4 Wochen rum
4 Wochen rum -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit, Ablauf & Kosten
💡 Kernaussagen: Bei Abweichungen der Grundstücksfläche im Kaufvertrag muss geklärt werden, wer für die Löschung der Bauvoranfrage zuständig ist. Der Notar kann die Identität ablehnen, wenn die Abweichung erheblich ist. Die Kosten für die Löschung und eventuelle Neueinmessung trägt in der Regel der Käufer. Eine Klärung der Zuständigkeit mit dem Bauamt ist ratsam.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass bei einer erheblichen Abweichung der Grundstücksfläche vom Kaufvertrag, wie im Beitrag Bauvoranfrage löschen: Zuständigkeit bei Flächenabweichung beschrieben, der Notar die Beurkundung ablehnen kann. Dies kann zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.
💰 Zusatzinfo: Die Kosten für die Löschung einer Bauvoranfrage können variieren. Es ist ratsam, sich vorab beim zuständigen Bauamt über die anfallenden Gebühren zu informieren. Auch die Kosten für eine eventuelle Neueinmessung des Grundstücks durch einen Vermesser sind zu berücksichtigen, wie im Beitrag Vermessungsfehler? – Abweichung bei Grundstücksdaten angedeutet wird.
📊 Fakten/Zahlen: Im konkreten Fall beträgt die Abweichung der Grundstücksfläche 80 m² (450 m² im Kaufvertrag vs. 530 m² gewünscht). Diese erhebliche Abweichung führt zu Problemen bei der Beurkundung und wirft Fragen zur Zuständigkeit für die Bauvoranfrage auf.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Zuständigkeit für die Löschung der Bauvoranfrage mit dem Bauamt. Lassen Sie das Grundstück gegebenenfalls neu einmessen, um die tatsächliche Fläche zu ermitteln, wie im Beitrag Grundstücksfläche: Nachvollziehbarkeit der Messung diskutiert. Verhandeln Sie gegebenenfalls mit dem Käufer über die Übernahme der zusätzlichen Kosten.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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