DIN 4109  -  Festverglaste Fenster wegen Windkraftanlage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

DIN 4109  -  Festverglaste Fenster wegen Windkraftanlage

Hallo liebe Experten!

in unserem Bebauungsplan steht folgender Text:

"Zum Schutz der Wohnnutzungen im Westen des geplanten Wohngebiets vor Gewerbelärm sind in den Bereichen mit Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete nachts von 40 dBAbk. (A) durch die Geräuschimmission aus dem Betrieb der Windenergieanlage vor schutzbedürftigen Räumen an den der Lärmquelle zugewandten Fassaden gemäß DINAbk. 4109 nur festverglaste Fenster zulässig.

Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über eine lärmabgewandte Fassadenseite oder andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel aus Gewerbelärm den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts unterschreitet. "

Unser favorisiertes Grundstück liegt rund 580 Meter von einer älteren Windkraftanlage entfernt. Als Außenlärmpegel wurden 56 dB (A) festgestellt.

Folgende Fragen habe ich: (1) Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn ich trotz des BPlans Fenster einbaue, die den Schall reduzieren, aber öffnenbar wären? (Ich möchte später nicht wegen dem Lärm klagen, aber trotzdem gerne mal das Fenster öffnen)

(2) Wäre auf der zugewandten Seite des Lärms der Einbau einer Haustür möglich?

Viele Grüße T.

  • Name:
  • Meyer
  1. Wenn sie im Genehmigungsverfahren die entsprechenden ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wenn sie im Genehmigungsverfahren die entsprechenden Nachweise nicht mit vorlegen kann die Behörde, sobald sie davon erfährt (ggf auch noch nach Jahren) einen entsprechenden Umbau fordern.

    Spätestens wenn ein Nachbar nachfrägt, weil er auch öffenbare Fenster möchte und auf Ihre zeigt, wird die Behörde nen "netten" Brief schreiben ...

  2. Haustür

    Danke für die Antwort!

    Es gibt bei dem Fenster ja niemanden, den man schadet, außer sich selbst (mit Lärm). Dagegen klagen wollte ich eh nicht. Wäre ggf. eine Art Duldung durch das Bauamt möglich?

    Wie sieht es mit einer Haustür auf dieser Seite aus? Da steht nur etwas von Fenstern ...?!

  3. Das Bauamt muss grundsätzlich auch einen ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Das Bauamt muss grundsätzlich auch einen selbst vor eigenem Schaden schützen ... zumindest wenn es um Festsetzungen im Prüfprogramm geht ... Was dann im Einzelfall an Maßnahmen kommt, ist schlecht vorherzusehen. zwischen "es kümmert keinen" und Nutzungsuntersagung bis es geändert ist, ist theoretisch alles möglich ... Wenn nur Fenster geregelt sind, gilt die Regelung nur für Fenster. Aber auch über die wörtliche Bebauungsplanfestsetzung hinaus kann es sein, das z.B. bei "ungewöhnlich vielen Haustüren" das Bauamt nachweisen lässt, das die gesunden Wohnverhältnisse gewährleistet bleiben ...
  4. Danke für die Antwort

    Nochmals Danke für die Antwort Herr Halbinger!

    Wir planen nicht viele Haustüren auf die "Problemseite" zu bauen. :-) Ich habe mir Sorgen gemacht, ob es überhaupt möglich sei, den Eingang auf diese Seite zu legen.

    " ... Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel aus Gewerbelärm den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts unterschreitet. "

    Die Windkraftanlage ist an sich nur hörbar, wenn der Wind aus Westen kommt, wäre es ggf. möglich einen Einzelnachweis an Tagen mit Ostwind zu erstellen oder ist der Zeitraum der Messung sehr groß, sodass nur die Höchstbelastung zählt?!

  5. Denken Sie dran

    Es könnte der Fall eintreten dass Sie das Haus verkaufen wollen/müssen. Streng genommen besitzt es dann einen Mangel, weil es die Schutzbestimmungen der Baugenehmigungen nicht einhält, wenn von Ihnen öffenbare Fenster und/oder Fenstern mit zu schwachem Schallschutz eingebaut worden sind.

    Mit der Haustür ist das so eine Sache  -  Planen Sie einen Flur/Windfang oder fällt man mit der Haustür quasi ins Wohn- / Esszimmer (Wohnzimmer, Esszimmer), sodass die Haustür die einzige Schallschutzbarriere zwischen Aufenthaltsraum und Außenlärm darstellt?

  6. Rätsel gelöst

    Ich habe eben mit der Erstellerin des B-Plans gesprochen.

    Die Einschränkung mit den festverglasten Fenstern gilt nur für! schutzbedürftige Räume! . Dies sind Räume, in denen man schläft. D.h. auf der lärmzugewandten Seite dürfen keine Schlafräume liegen. Bad/WC, Hauswirtschaftraum, Küche, Eingang und Arbeitszimmer können auf diese Seite gebaut werden.

    Ebenso könnte man zunächst ein Arbeitszimmer dort hinsetzen und es später in ein Schlafzimmer umändern. Es bleibt letztendlich meine Sache. Klagen gegen den Lärm ist allerdings nicht möglich. Ein Mangel liegt also nicht vor. Eine Zweckentfremdung der Räume wäre machbar.

    Die Windkraftanlage ist auch nicht das Hauptproblem sagte die Architektin/Stadtplanerin. Es führt eine Straße am Wohngebiet vorbei und ein Gewerbegebiet grenzt an. Um sich vor Klagen zu schützen, wurden diese Bestimmungen gemacht.

    Fall gelöst. Vielen Dank für Eure Unterstützung!


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