Einstufung GK 2 Bayerm  -  geringer Grenzabstand
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Einstufung GK 2 Bayerm  -  geringer Grenzabstand

Hallo zusammen.

Ein Gebäude steht 1,50 m von der Grenze weg. Mein Kollege behauptet, das Gebäude ist in GK 2 einzustufen, weil es keine 3 m Abstand zur Grenze hat. Für mich ist das Gebäude freistehend, also GK 1. Gibt es einen Richtwert, ab welchem Grenzabstand ein Gebäude in GK 2 eingeordnet wird? Mir waren noch 50 cm als Richtwert im Kopf.

Vielen Dank im Voraus

  • Name:
  • Simona
  1. kein Einfluss

    GK 1 und GK 2 sind gleich, lediglich bei Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaft, Forstwirtschaft) ist es trotz Fläche über 400 m² noch GK 1. Auch der Brandschutz von GK 1 und GK 2 ist gleich. Bei Ihnen muss die Wand aber eine Brandwand sein, also ohne Fenster und es gibt ein Problem der Abstandsflächen. Es ist also die Frage, ob das Gebäude baurechtlich zulässig ist und warum es nur 1,5 Meter von der Grenze steht.
  2. So ein Schmarrn ...

    Vielen Dank für die Antwort Herr Kirschner. GK 1 und GK 2 sind nicht gleich. Sonst würde es keine Unterscheidung in der BayBoAbk. geben. Kennen Sie die BayBO? Der Brandschutz von GK 1 und GK 2 ist nicht gleich! Es kann eine Brandwand werden. Bei der Abstandsübernahme muss es keine werden. Probleme mit den Abstandsflächen gibt es nur wenn der Nachbar die Übernahme nicht unterschreibt. Mir stellt sich nicht die Frage, ob das Gebäude baurechtlich zulässig ist und warum es von der Grenze nur 1,50 m entfernt entstehen soll. Meine Frage war nur, ob GK 1 oder GK 2 ...
  3. in Bayern ist alles Schmarrn

    Es gibt keine Definition, ab wann ein Haus freistehend ist. Es gibt nur die Definition "Doppelhaus", dann sind die Wände aneinander gebaut. Ich würde definieren: sobald man zwischen Häusern hindurch gehen kann sind diese freistehend. Selbst ein Einzelhaus auf der Grenze gebaut ist freistehend, angebaut wird es zum Doppelhaus, mit einem Durchgang bleiben es Einzelhäuser. Der Brandschutz und die Abstandsregeln sind separat zu beachten. Vergleichen Sie auch das Baugesetzbuch, davon sind alle Landesbauordnungen abgeleitet.

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