Überschreitung GRZ zulässig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Überschreitung GRZ zulässig?

Überschreitung GRZAbk. zulässig?
  1. Möglich ist vieles!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen,

    mit der Planung einer Tiefgarage in Berlin wird unsere grz um 0,22 überschritten. zulässig sind 0,20 (schon durch das angrenzende Wohngebäude erreicht).

    laut Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1990 ist ein Überschreitung der grz um 50 % (sprich zulässige grz plus 0,10) bei unterirdischen Anlagen zulässig.

    wenn ich nun nachweise, dass weder der Nachbar noch die Versickerung des regenwassers beeinträchtigt werden, könnte ich dann von der grz 0,2 befreit werden und die Tiefgarage errichten? die grz würde dann 0,42 betragen.

    vielen lieben Dank für Antwort! Nachfragen beim Bauamt, hinfahren, alles besprechen, dann den Antrag auf Überschreitung einreichen und abwarten ob die Genehmigung zur Überschreitung erteilt wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. Wenn eine GRZ vorgegeben ist

    Wenn eine GRZAbk. vorgegeben ist
  3. Bauamt weiß Bescheid

    Bauamt weiß Bescheid
  4. Frau Frau, Pauline

    Frau Frau, Pauline
  5. B-Plan von 2006

    B-Plan von 2006
  6. Nein, das wäre ganz unclever

    Nein, das wäre ganz unclever
  7. Vielen Dank!

    Vielen Dank!
  8. Bauvoranfrage ist richtig

    Bauvoranfrage ist richtig
  9. Ahnungslosigkeit?!

    Foto von Markus Reinartz

    kann der Sachbearbeiter keine Genehmigung für eine Vergrößerung genehmigen. Da hat er vermutlich keinen Spielraum.

    Wenn ich allerdings erlebe, wie ein vereidigter (und vermutlich gekaufter) Vermesser, sich zum Wohle des Nachbarn "vermisst" und der gegnerische Architekt mit Anwalt dies auch noch als Vorteil für mich darstellt, weiß ich nicht mehr, ob vor Gericht, nach der Jagd oder auf dem Bau am meisten gelogen wird. hallo.

    das Bauamt (aufsicht- und planungsamt) kennt das vorhaben.

    der öbvi wies mich gerade darauf hin, dass wir so weit drüber sind ... hätte dem Amt doch gleich auffallen müssen, oder?

    sollte man eine Abweichung von der grz mit dem Bauantrag einreichen oder eine Befreiung?

    danke! schreib dochb einfach mal gar nichts, vor allem wenn Du wie immer keine Ahnung hast!

    Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden. Ist Ermessensache. Kann aber durch belegte andere genehmigte Abweichungen positiv beeinflusst werden. Es gibt aber auch Städte, die gar keine Ausnahmen zulassen. Nie! Egal für was!

    Gilt denn überhaupt die BauNVOAbk. von 1990? Oder eine frühere. Bezugsdatum ist das Datum der Rechtsgültigkeit des B-Plans! Ist der vor 1990 erlassen, gilt die zeitlich passende Vorgängerversion und das kann gerade bei GFZAbk. erhebliche Auswirkungen haben. Hallo,

    leider ist der Bebauungsplan von 2006 und somit fällt mir die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den rücken. ... wäre es clever, die Abweichung/Befreiung mit dem Bauantrag (ist vereinfacht zu beantragen, laut Bauamt) direkt miteinzureichen?

    es geht nunmehr um 144 m² tiefgaragenfläche. Regenwasserversickerung ist gesichert!

    vielen lieben Dank für ihre Antworten! schließlich kann der Antrag daran scheitern. Also erstmal zumindest per Bauvoranfrage die Möglichkeit einer Befreiung ausloten und dann entweder die Planung ändern oder dann alles beantragen. Sollte Ihr Bauvorlageberechtigter aber wissen.   Lesen Sie § 31 Baugesetzbuch. Die Frage ist doch warum der Wert so gering ist und ob diese Festlegung eine besondere Härte bedeutet und auch ob es Abweichungen in der Nachbarschaft gibt. Allerdings dürfte der Wunschwert den Ermessensspielraum des Baubeamten arg strapazieren. Langsam muss ich Herrn Dühlmeyer aber  -  wenn auch nicht allzugern (aber wo er Recht hat, da hat er Recht)  -  einmal Recht geben Frau Neugebauer.
    Was schreiben Sie derartiges in ein Forum, wo hier doch jeder weiß, dass es anders ist und Ermessensspielräume, Auslegungsspielraum und was weiß ich nicht sonst noch so alles eine Rolle "mit" spielt. Manchmal spielt auch die Laune des Beurteilenden sogar eine Rolle.
    Jedenfalls können  -  nicht müssen- Überschreitungen zugelassen werden, und da hat Herr Dühlmeyer, so wie auch ich es schon Eingangs geschrieben hatte, vollendst Recht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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