Unnötige, verschlossene Türen im Flucht- und Rettungsweg (Fluchtweg, Rettungsweg) zulässig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Unnötige, verschlossene Türen im Flucht- und Rettungsweg (Fluchtweg, Rettungsweg) zulässig?

Unnötige, verschlossene Türen im Flucht- und Rettungsweg (Fluchtweg, Rettungsweg) zulässig?
  1. Panikschlösser machen es möglich!

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo! In Baden-Württemberg in einem mehrstöckigen gemischt genutzten Haus (ab 2. Stock Wohn-Nutzung) wurden nach Renovierung Aufgrund von Brandschutz-Auflagen an jeder Etagentür eine FH-Tür eingebaut. Ferner wurden im gesamten Treppenhaus beleuchtete Fluchtweghinweise sowie eine elektrisch bedienbare Rauchabzugsluke installiert. Das Ganze wurde ordnungsgemäß vom Brandmeister abgenommen und genehmigt.

    Das Treppenhaus hat im Erdgeschoss lediglich einen Ausgang, der auf die Straße hianus führt und keinen Hinterausgang und keinen Zugang zum Keller. Das Treppenhaus ist zur Straße hin durch eine normale übliche Haustür mit Drahtglaseinlage abgeschlossen. Daran anschließend befindet sich ein ca. 5 Meter langer Hauseingang, der dann zusätzlich durch ein Stahlgittertor gesichert wird.

    Das Stahltor besteht aus einer Schmiedeeisen-Nachbildung und lässt sich auf der vollen Breite des Hauseingangs von ca. 3,50 Meter öffnen. In diesem riesigen Tor befindet sich eine kleine Tür von ca. 80 cm Breite, welche separat geöffnet und ebenfalls verschlossen werden kann. Die kleine Tür beinhaltet unten ein ca. 8 cm über dem Boden verlaufendes Vierkantstahlrohr, damit das große Tor genügend mechanisch stabil ist. Sowohl das Eisentor als auch die Haustür schwenken nach innen zum Gebäude hin auf.

    Der Vermieter fordert, dass das Tor stets verschlossen (abgeschlossen  -  nicht nur eingeschnappt!) gehalten werden muss, einschließlich des kleinen Tores und begründet dies damit, dass sonst im Hauseingang unerwünschte Personen nächtigen oder diesen verschmutzen können.

    Im 1. Stock des Hauses befindet sich u.a. ein schlungs- und Vortragsraum, in dem bis zu 35 oder 40 Personen Platz finden. Falls diese den Fluchtweg benutzen müssen und das Tor wäre verschlossen, hätten wir einen Effekt wie bei der Loveparade in Duisburg! Zudem müssten alle Personen zunächst zurück in das Treppenhaus gehen, bevor man das große Tor überhaupt öffnen und nach innen aufschwenken könnte. Die kleine Eisentür ist wegen der Stolperfalle sehr problematisch und somit nicht als Fluchtweg geeignet.

    Ich vermute nun, dass dieses Eisentor nicht zulässig ist und bitte dazu um Eure Meinung:

    1.) Ich glaube, dass es nicht zulässig ist, unnötig die Nutzung eines Flucht- und Rettungswegs durch Anbringung eines solchen Tores zu erschweren

    2.) Ich glaube, dass deshalb das Tor entweder entfernt werden muss oder aber in geöffnetem Zustand verriegelt sein muss.

    3.) Ich glaube, dass es nicht zulässig ist, in dem kleinen Tor eine derart unfallträchtige Querverstrebung unten im Rahmen einzubauen.

    4.) Ich glaube, dass die Anweisung des Vermieters, das große und das kleine Tor stets abgeschlossen zu halten, rechtswidrig und gefährlich ist.

    Welche Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen werden hier verletzt? Ich fand keine konkreten Ausführungen zu dieser speziellen Situation bei der BAUA oder in der Landesbauordnung oder Versammlungsstättenverordnung. Deshalb bitte ich hier um Antwort von Fachleuten auf diesem Gebiet.

    Freundliche Grüße Es gibt Panikschlösser die auch im verschlossenen Zustand von innen geöffnet werden können.
    Natürlich dürfen Rettungswegfluchttüren von notwendigen Treppenhäusern  -  man unterscheidet zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppenhäusern und Fluren  -  nicht so verschlossen sein, dass aus der Fluchtrichtung nicht mehr geöffnet werden können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  2. Hi Danke für deine Antwort. Panikschlösser will ...

    Hi Danke für deine Antwort. Panikschlösser will ...
  3. Der Werbekasten hat ja damit nichts zu tun!

    Foto von Markus Reinartz

    Hi Danke für deine Antwort. Panikschlösser will Hi Danke für deine Antwort.

    Panikschlösser will der Vermieter nicht einsetzen, weil dann von außen durch die Gitterstäbe hindurch das Eisentor und auch die kleine Tür geöffnet werden könnten.

    Mir geht es zusätzlich auch um einen weiteren Effekt: Im Hauseingang ist ein großer Werbe-Schaukasten angebracht. Bei geschlossenen und abgeschlossenem Eisentor wird die Werbung dort nicht beachtet. Solchen Argumenten ist der Vermieter aber nicht zugänglich. Rechtliche Vorgaben würden ihn dagegen dazu zwingen, das Tor geöffnet zu halten.

    Man muss schließlich auch daran denken, dass im Brandfall die Feuerwehr erst mal das Stahltor gewaltsam öffnen muss und danach die Haustür. Das kostet wertvolle Minuten und könnte verhängnisvoll sein.

    Freundliche Grüße Udo Guckst Du
    Musterbauordnung (zusätzlich in der Bauordnung des Bundeslandes in dem die Immobilie steht, um die es hier geht) §§ 34  -  36.
    Nun gut, hinsichtlich der 5 m müsste man schauen (Augenscheinseinnahme), ob dies als auslaufzone zwischen letzter Rettungstüre am Gebäude befestigt und dem Tor an der Hofeinfahrt, ausreicht.
    Vermutlich  -  je nach sonstiger Größe der Auslaufzone  -  sicher nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. Sorry, aber trotz mehrfachen Lesen der ...

  5. Die Beurteilung erfolgt anhand mehrere Kriterien!

    Foto von Markus Reinartz

    Sorry, aber trotz mehrfachen Lesen der Musterbauordnung fand ich in keinem Satz eine Aussage zu der von mir beschriebenen Problematik.

    Gewiss, die Sache mit dem Schaukasten ist für die baurechtliche Bewertung irrelevant, aber für mich ist auch der werbliche Nutzen wichtig. Den erhalte ich, wenn das Eisentor rechtlich unzulässig wäre. Nur darin besteht ein Zusammenhang.

    Wo steht denn nun genau etwas in den Gesetzen oder Verordnungen?

    Beste Grüße Udo Notwendige Treppenhäuser sind immer dann notwendig, wenn kein anderes in greifbarer nächster Nähe ist oder es vom Brandschutzsachverständigen als ein solches deklariert worden ist.
    Weiterhin müssen notwendige Treppenhäuser halt den Ausgang ins freie haben.
    Die Größe der draußen zur Verfügung stehenden Fläche in in der Größe nicht genauer beschrieben. Die Fläche sollte aber im Notfall den im Gebäude befindlichen Nutzerkreis  -  in sicherer Entfernung zum Brandherd  -  aufnehmen können bzw. sollte von dort aus ein weiteres Entweichen des Personenkreises vom Brandherd möglich sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  6. Brandschutzauflagen

    Brandschutzauflagen

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