ich plane, im Dachgeschoss unserer Doppelhaushälfte (in Niedersachsen) eine Loggia einzubauen.
Die Dachgeschossdecke liegt ca. 8 m über Geländeoberkante. Die Abmessungen der Loggia sollen B x L ca. 4,0 x 1,5 m betragen. Die Äußeren Abmessungen des Daches werden nicht vergrößert (lediglich Dacheinschnitt). Nachbarschaftsrechtliche Randbedingungen sind nicht zu beachten, da die betroffene Dachhälfte in Richtung Straße und weiter zu einer öffentlichen Fläche weist. Denkmalschutzrechtliche Bedingungen sind ebenfalls nicht einzuhalten. Das Haus ist aus dem Baujahr 1953.
Mein beiden Fragen:
1) Ich bin mir nicht sicher, ob ich gemäß Niedersächsischer Bauordnung, Fassung 2012, hierfür a) einen Bauantrag, b) ein vereinfachtes Verfahren, oder nur c) eine Anzeige benötige.
Mein Anruf beim zuständigen Bauamt hat nicht die gewünschte Auskunft gebracht, weil der Sachbearbeiter zwar diese 3 Möglichkeiten aufgezeigt aber keine Lösung genannt hat, nur: 'es kann ggf. von der Gebäudehöhe abhängig sein'. Welche der Möglichkeiten a-c muss ich wählen? Ist für alle drei Varianten eine Bauvorlageberechtigung erforderlich?
2) Nebeneffekt: gemäß EnEVAbk. muss meines Wissens seit 2011 die oberste Geschossdecke gedämmt sein (?), was bei uns leider nur teilweise der Fall ist. Muss ich im Rahmen des Loggiabaus dieses für die gesamte Geschossdecke nachholen oder gilt hier eine Art 'Bestandsschutz'?
Vielen Dank für Informationen!
Gruß