Dachüberstand gem. neuer niedersächsischer Bauordnung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Dachüberstand gem. neuer niedersächsischer Bauordnung

Hallo zusammen, seit April 2012 ist bereits die Vorschrift gem. § 5 Grenzabstände der neuen NBauO in Kraft getreten. Kein Wort mehr über "untergeordneter" Dachüberstand, sondern gem. (3) 1. :

Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von 1. Dachüberständen und Gesimsen um nicht mehr als 0,50 m.

Also müsste es doch jetzt möglich sein, z.B. : erforderlicher Grenzabstand 3,00 m, tatsächlich geplanter Abstand 3,30 m, geplanter Dachüberstand 0,80 m ... gleich 0,50 m in den Grenzabstand ... Richtig oder was würde dagegen sprechen?

  1. Dachüberstand gem. neuer niedersächsischer Bauordnung

    Foto von wiki

    Hallo Bauherren und die, die es noch werden wollen,

    wir stehen vor der gleichen Problematik. Wir möchten gerne den Dachüberstand mit 70 cm ausführen und unsere Stadtvilla an der einen Grenze auf ein Minimum heransetzen. Einen Mindestgrenzabstand von 3 m bei H<=6 m würden wir dann um 20 cm erhöhen, damit der Dachüberstand eben 50 cm in den Grenzbereich hineinragt. So verstehe ich das auch.

    Leider ist unser Bauplaner anderer Meinung, würde auf Nummer sicher gehen und einen Abstand von 3 m + 70 cm also 3,70 m festlegen.

    Hat jemand diesbezüglich Erfahrung bzw. eine Aussage von einem niedersächsischen Bauamt? Wenn diese Auslegung falsch ist, wo ist geregelt, wie man hier tatsächlich vorgehen sollte.

    Grüße, Susann

  2. 3,20 m Grenzabstand ist richtig

    Mittlerweile weiß ich es ganz genau, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt, der Dachüberstand sollte nämlich entfernt werden, aber nach der neuen NBauO ist er OK ... 50 cm Dachüberstand in den erforderlichen Grenzabstand, also bei Euch : erforderlicher Grenzabstand 3,20 m bei Dachüberstand 70 cm lieben Gruß Britta
  3. Liebe Britta, vielen Dank für diese äußerst ...

    Foto von wiki

    Liebe Britta, vielen Dank für diese äußerst Liebe Britta,

    vielen Dank für diese äußerst wertvolle Information. In der letzten Woche habe ich diesbezüglich auch ein Schreiben an unser zuständiges Bauamt gerichtet mit eben dieser Fragestellung. Ich warte derzeit noch auf eine Antwort vom Bauamt.

    Sollten das Bauamt den Sachverhalt jedoch anders auslegen und einen größeren Grenzabstand fordern, so wäre es hilfreich, wenn wir einen aktenkundigen Präzedenzfall benennen können. Ich nehme an, diese Ortsbesichtigung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts fand direkt bei Euch statt, richtig? Können wir diesbezüglich bei Bedarf auf Dich zukommen?

    Vielen Dank, Susann

  4. klar,

    aber dann telefonieren wir besser liebe Grüße Britta

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