Doppelhausbau in NRW: Nachbarzustimmung trotz Bebauungsplan nötig? Genehmigung, Baulast & Rechte
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Doppelhausbau in NRW: Nachbarzustimmung trotz Bebauungsplan nötig? Genehmigung, Baulast & Rechte

Hallo zusammen,

wir haben ein Grundstück in NRW erworben für welches ein Bebauungsplan besteht. Dieser sieht vor, dass ein Doppelhaus über unser Grundstück und das Nachbargrundstück errichtet werden kann.

Wir möchten eben unsere Doppelhaushälfte bauen und haben uns bei der Planung und dem Antrag an die Vorschriften des Bebauungsplans gehalten.

Nun wurde durch die Behörde ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet. Uns wurde mitgeteilt, dass entweder
a) der Nachbar zustimmen muss
b) der Nachbar selbst auch einen Bauantrag stellen muss
c) oder der Nachbar eine Baulast auf sein Grundstück eintragen lassen muss.

Ich bin mir jetzt unsicher. Kann der Nachbar unseren Bau komplett verhindern?

Über eine Antwort würden wir uns freuen. Danke!

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie ein Doppelhaus in NRW bauen möchten, wobei der Bebauungsplan dies vorsieht. Ob Sie die Zustimmung Ihres Nachbarn benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Bebauungsplan: Wenn der Bebauungsplan die Errichtung eines Doppelhauses auf den beiden Grundstücken vorsieht, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist.

    Baulast: Eine Baulast kann relevant sein, wenn sie beispielsweise festlegt, dass bestimmte Abstände oder Bauweisen eingehalten werden müssen. Prüfen Sie, ob eine solche Baulast besteht und welche Auswirkungen diese auf Ihr Bauvorhaben hat.

    Baugenehmigungsverfahren: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird geprüft, ob Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Behörde wird in der Regel auch den Nachbarn beteiligen, um sicherzustellen, dass seine Rechte gewahrt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Anwalt für Baurecht oder einem Architekten beraten zu lassen, um die spezifische Situation Ihres Bauvorhabens zu prüfen und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der Bebauung eines bestimmten Gebiets festlegt. Er enthält Festsetzungen über die Art der Nutzung, die Bebauungsdichte, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baulinie, Baugrenze.
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auf einem Grundstück lastet und bestimmte Einschränkungen oder Verpflichtungen für den Eigentümer mit sich bringt. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen und wirkt gegenüber allen Rechtsnachfolgern.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnrecht.
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Genehmigungsfreistellung.
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten sind, um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu gewährleisten. Die Größe der Abstandsflächen richtet sich nach der Höhe der Gebäude und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Nachbarwand, Gebäudehöhe.
    Nachbarrecht
    Das Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn. Es enthält Bestimmungen über Grenzabstände, Lärmimmissionen, Überhang von Bäumen und Sträuchern sowie andere nachbarliche Belästigungen.
    Verwandte Begriffe: Hammerschlags- und Leiterrecht, Grenzwand, Überbau.
    Doppelhaus
    Ein Doppelhaus besteht aus zwei aneinander gebauten Wohnhäusern, die in der Regel eine gemeinsame Giebelwand haben. Jedes Haus hat einen eigenen Eingang und eine eigene Grundstücksfläche.
    Verwandte Begriffe: Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus.
    Grundstück
    Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständige Einheit eingetragen ist. Es kann bebaut oder unbebaut sein.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaft, Bauland.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Brauche ich die Zustimmung meines Nachbarn, wenn der Bebauungsplan ein Doppelhaus vorsieht?
      Auch wenn der Bebauungsplan ein Doppelhaus vorsieht, kann die Zustimmung des Nachbarn erforderlich sein, insbesondere wenn seine Rechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Abstandsflächen nicht eingehalten werden oder eine Baulast besteht.
    2. Was ist eine Baulast und welche Bedeutung hat sie für mein Bauvorhaben?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auf einem Grundstück lastet und bestimmte Einschränkungen oder Verpflichtungen für den Eigentümer mit sich bringt. Sie kann beispielsweise festlegen, dass bestimmte Abstände eingehalten werden müssen oder dass eine bestimmte Bauweise vorgeschrieben ist. Prüfen Sie das Baulastenverzeichnis.
    3. Wie läuft das Baugenehmigungsverfahren ab und welche Rolle spielt der Nachbar dabei?
      Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens prüft die Baubehörde, ob Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Nachbar wird in der Regel beteiligt, um ihm die Möglichkeit zu geben, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Seine Einwendungen werden dann von der Behörde geprüft und berücksichtigt.
    4. Was kann ich tun, wenn mein Nachbar gegen mein Bauvorhaben Einwendungen erhebt?
      Wenn Ihr Nachbar Einwendungen gegen Ihr Bauvorhaben erhebt, sollten Sie zunächst versuchen, mit ihm eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird die Baubehörde die Einwendungen prüfen und entscheiden, ob sie berechtigt sind. Gegebenenfalls müssen Sie Ihr Bauvorhaben anpassen, um die Einwendungen des Nachbarn auszuräumen.
    5. Welche Rechte habe ich als Bauherr gegenüber meinem Nachbarn?
      Als Bauherr haben Sie das Recht, Ihr Bauvorhaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften zu verwirklichen. Sie müssen jedoch auch die Rechte Ihres Nachbarn berücksichtigen und sicherstellen, dass Ihr Bauvorhaben diese nicht unzumutbar beeinträchtigt.
    6. Was passiert, wenn ich ohne die erforderliche Zustimmung des Nachbarn baue?
      Wenn Sie ohne die erforderliche Zustimmung des Nachbarn bauen, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Im schlimmsten Fall kann die Baubehörde die Beseitigung des Bauwerks anordnen.
    7. Wo finde ich Informationen über den Bebauungsplan für mein Grundstück?
      Den Bebauungsplan für Ihr Grundstück können Sie in der Regel bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung einsehen. Oftmals sind die Bebauungspläne auch online auf den Webseiten der Kommunen verfügbar.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einem Bebauungsplan und einer Baulast?
      Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines bestimmten Gebiets festlegt. Eine Baulast hingegen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auf einem einzelnen Grundstück lastet und bestimmte Einschränkungen oder Verpflichtungen für den Eigentümer mit sich bringt.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bebauungsplan verstehen
      Wie lese ich einen Bebauungsplan richtig und welche Festsetzungen sind für mein Bauvorhaben relevant?
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      Welche Rechte und Pflichten habe ich als Nachbar in Nordrhein-Westfalen?
    • Baugenehmigungsprozess
      Wie läuft ein Baugenehmigungsverfahren ab und welche Unterlagen sind erforderlich?
    • Baulastenverzeichnis
      Wo kann ich das Baulastenverzeichnis einsehen und welche Informationen enthält es?
    • Abstandsflächen berechnen
      Wie berechne ich die erforderlichen Abstandsflächen für mein Bauvorhaben?
  2. Bebauungsplan: Doppelhaus vs. Einzelhaus – Was ist zulässig?

    Was
    steht im Bebauungsplan genau drinnen?

    Doppelhaus (D) oder steht da evtl. was von Einzel- oder Doppelhaus (Einzelhaus, Doppelhaus) (E/D)
    Wenn nur Doppel zul. sind, dann kann der Nachbar nur anbauen. Wenn aber auch Einzelhäuser zul. sind, dann könnte er von der Grenze abrücken und dann dürft ihr auch nicht auf die Grenze!
    Was sagt euer Planer dazu?

  3. LBO NRW §74: Angrenzerbeteiligung beim Doppelhausbau

    Landesbauordnung NRW
    Vielleicht hilft hier die LBOAbk. NRW etwas weiter?
    Da steht in § 74 drin, dass..
    bei Beteiligung der Angrenzer

    (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.

    (2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

    (3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.

    (4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

    Fragen Sie Ihren hierzu Ihren Architekten!
    Viel Erfolg!

  4. Bebauungsplan WA12: Doppelhausbau – Nachbarzustimmung erforderlich?

    Bebauungsplan
    Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure schnellen Beiträge.

    Also, im Bebauungsplan für mein Grundstück steht ED für den Bauabschnitt WA12, in welchem auch unser Grundstück liegt. Auf der Zeichnung ist ein Baufeld über unser und das Nachbargrundstück gezeichnet mit jeweils 3 Meter Abstand zu den weiteren Nachbarflächen. Ich verstehe das so, dass hier nur Doppelhäuser zulässig sind. Mein Nachbar will nicht bauen. Ist ein älteres Pärchen. Grundsätzlich haben sie auch nichts gegen unser Bauvorhaben. Ich möchte nur wissen, ob ich zwingend die Zustimmung von ihm benötige, weil ich ja direkt an die Grenze baue, bzw. die notwenigerweise aufzubringende Dämmung bei ihnen ins Grundstück ragen wird. Diese würde bei dem Bau der zweiten Doppelhaushälfte ja wieder abgetragen.

    Die Landesbauordnung verstehe ich so, dass ich die Nachbarn zu beteiligen sind, d.h. dass ich mich bemühen muss, dass sie auch zustimmen. Aber wenn sie nicht zustimmen, dann ist das auch kein Ablehnungsgrund. D.h. Ich dürfte auch ohne die Zustimmung meiner Nachbarn bauen. oder?

    Viele Grüße und Danke vorab

  5. Doppelhausbau verhindern? Baulast sichert Anbau an Grenze!

    Komplett verhindern
    Der Nachbar kann Ihre Baugenehmigung komplett verhindern.
    ED bedeutet Einzel- und Doppelhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser) zulässig.
    Es sind also auch Einzelhäuser möglich.
    Wenn Sie an die Grenze bauen wollen, muss das Bauamt öffentlich rechtlich sichern (Baulast, Anbaubaulast), dass auch auf dem Nachbargrundstück später angebaut wird.
    Den Nachbarn (und deren Rechtsnachfolgern) geht also durch eine Baulast die Wahlmöglichkeit verloren, ein Einzelhaus zu bauen. Auch die Bebauungstiefe des späteren Anbaus wird durch Ihre Hälfte vorgegeben. Also ist die freiwillige Zustimmung und Baulastübernahme der Nachbarn erforderlich. Wenn die nicht wollen, müssen Sie Grenzabstand halten.
  6. Bebauungsplan WA12: Einzel- & Doppelhäuser – Wahlfreiheit?

    Nachbarzustimmung
    Hallo und danke für die geleisteten Beiträge. Vielleicht noch einmal eine letzte klärende Frage. Ich habe euch den Bebauungsplan mal mit angehängt. Bei unserem Grundstück handelt es sich um das Grundstück unter dem Wort "Planstraße" im Bauabschnitt WA12.

    Hier sind ED, also Einzel- und Doppelhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser) zulässig, das ist richtig. Allerdings sind hier insgesamt 4 Baufelder gezeichnet. 2 sind jeweils auf einem Grundstück allein (Einzelhäuser oder Doppelhäuser) und 2 Baufelder erstrecken sich über jeweils zwei benachbarte Grundstücke (nur Doppelhäuser). Unser Nachbar will nicht bauen  -  wir schon! Da uns nur eines der beiden Grundstücke gehört, können wir logischer Weise nur eine Doppelhaushälfte ohne Grenzabstand bauen. Hier wird auch kein Nachbarschaftsrecht meines Erachtens verletzt, weil der Bebauungsplan sowieso eine Grenzbebauung vorsieht. Das Baufeld erstreckt sich über unser und das Grundstück unseres Nachbarn. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzel- und Doppelhaus (Einzelhaus, Doppelhaus) bestünde nur dann, wenn uns beide Grundstücke gehören würden. Oder sehe ich das falsch?

    Der Bebauungsplan ist behördlich genehmigt, also freigegeben. Wir haben uns daran gehalten. Das Recht unseres Nachbarn (nämlich auf seinem Grundstück auch eine Doppelhaushälfte zu errichten) wird in keinster Weise eingeschränkt. Ein freistehendes Einzelhaus kann er nicht errichten.

    Bitte teilt mir nochmal mit, wie ihr die Lage einschätzt! Danke für eure Mitteilungen.

    Ich möchte wirklich wissen, ob es sein könnte, dass unser Nachbar sagt: "Nein, ich möchte nicht, dass ihr baut. "

    Wir haben auch schon Kontakt aufgenommen und die Leute sind ganz nett. Man weiß aber nie wie es sein wird, wenn es ans Eingemachte geht und daher würde ich vor einem einvernehmlichen Versucht mit einer Nachbarzustimmung gerne meine Verhandlungsposition wissen.

    Anhang:

    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  7. BauO NW §6: Grenzabstand bei Doppelhäusern – Sicherung nötig?

    Die Bauordnung verlangt eine "Sicherung"
    Auszug aus BauO NW § 6
    " (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,
    a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder
    b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. "
    Wenn gemäß Bebauungsplan Einzel- und Doppelhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser) zulässig sind, dann entspricht Ihr Fall eigentlich b): Es muss gesichert werden, dass auch auf dem Nachbargrundstück "ohne Grenzabstand" gebaut wird.
    Wie diese Sicherung auszusehen hat, ist aber nicht mehr explizit geregelt (früher stand da öffentlich rechtlich, was eine Baulasteintragung erzwang).
    Daher dürfte für Sie dieses Dokument interessant sein, insbesondere der Punkt 1.6.3

    Dem Bauamt gegenüber würde ich, wenn aus kleinbürgerlichen Gründen keine Nachbarunterschrift zu erreichen ist, so argumentieren, dass die von § 6 (1) Nr. b) verlangte Sicherung, dass der Nachbar ebenfalls ohne Grenzabstand anbaut, bereits durch den Zuschnitt der Grundstücke und der im Bebauungsplan festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche hinreichend gesichert ist. Der Nachbar hat, Aufgrund der schmalen überbaubaren Baufläche, gar keine Chanze, anders als grenzständig zu bauen, wenn er dann irgendwann mal bauen will. Das würde m.E. nach für die Sicherung, die der Gesetzgeber mit § 6 (1) b beabsichtigt hat, genügen. Die Nachbarunterschrift ist m.E. also nicht zwingend gefordert und die Sicherung kann durch das Faktum, dass der Nachbar gar keine andere Auswahl als Grenzbebauung hat, ersetzt werden.
    Natürlich fahren Sie mit der Nachbarunterschrift schneller und besser und ich befürchte, auch wenn Sie dem Sachbearbeiter beim Bauamt mit dieser Argumentation kommen, wird er nicht den Mumm haben, sich darauf einzulassen.

  8. Korrektur: Öffentliche Sicherung bei Doppelhausbau nicht nötig

    Mein Beitrag 4
    Meinen Beitrag Nr. 4 habe ich damit quasi selbst widerlegt.
    Also öffentlich rechtliche Sicherung ist gem. dem Link nicht nötig.
  9. B-Plan: Doppelhausbau ohne Grenzabstand – Zulässigkeit prüfen!

    Noch eine Überlegung
    Unter Berücksichtigung des hochgeladenen B-Planausschnitts:
    Wenn man sich ein fiktives Gebäude in der überbaubaren Fläche vorstellt, welches 3 m Grenzabstand einhält, dann wäre dies so schmal (3-4 m), dass es bauordnungsrechtlich und vermutlich planungsrechtlich unzulässig wäre.
    Die Baugrenzen sind also so gezogen, dass planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss und somit wäre § 6 (1) Nr. a) einzuhalten. Dann wäre eine Sicherung, dass auch der Nachbar an die Grenze baut, überflüssig.
  10. Doppelhausbau: Nachbargaspräche & Antragsunterlagen – Tipps

    Vielen Dank
    Hallo Herr Lott, vielen Dank für die Ausführungen. Eben in diese Richtung gingen meine Überlegungen ja auch. Wie sie schon sagen. Es kann gar kein Grenzabstand von 3 m eingehalten werden und der Nachbar kann, wenn er baut auch nur an die Grundstücksgrenze anbauen. Dies ist sichergestellt. Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

    Wir haben die Nachbarn ja auch schon mal besucht. Grundsätzlich haben sie nichts einzuwenden. Als ich dann aber mal angesprochen habe, dass für den Kellerbau auch ca. 1 m von ihrem Grundstück abgetragen werden müsste, hat der Herr gemeint, dass er dem jetzt aktuell so nicht zustimmen würde. Wir gehen mit den Antragsunterlagen einfach mal auf das Ehepaar zu und versuchen sie zu überzeugen.

    Für mich war es nur wichtig zu wissen, aus welcher Position heraus ich mit meinen Nachbarn reden kann. Als Bittsteller oder eher doch mit beruhigendem Gefühl.

  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Doppelhausbau in NRW: Nachbarzustimmung & Bebauungsplan – Rechte & Pflichten

    💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Notwendigkeit der Nachbarzustimmung beim Doppelhausbau in NRW trotz bestehendem Bebauungsplan. Es wird geklärt, ob die Festlegung von Einzel- und Doppelhäusern (ED) im Bebauungsplan eine Wahlfreiheit für die Grundstückseigentümer bedeutet und welche Rolle die Baulast dabei spielt. Die Landesbauordnung NRW (§74) und Bauordnung NW (§6) werden hinsichtlich der Angrenzerbeteiligung und Grenzabstände thematisiert. Abschließend werden Tipps für Gespräche mit den Nachbarn gegeben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Doppelhausbau verhindern? Baulast sichert Anbau an Grenze! kann der Nachbar die Baugenehmigung beeinflussen, wenn der Bebauungsplan sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser zulässt. Eine Baulast kann die Bebauung an der Grenze sichern.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag LBO NRW §74: Angrenzerbeteiligung beim Doppelhausbau verweist auf die Beteiligung der Angrenzer gemäß Landesbauordnung NRW, wobei Einwendungen innerhalb eines Monats möglich sind.

    📊 Fakten/Zahlen: Im Bebauungsplan WA12 sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser (ED) zulässig, wie im Beitrag Bebauungsplan WA12: Doppelhausbau – Nachbarzustimmung erforderlich? beschrieben. Die Baufelder haben einen Abstand von 3 Metern zu den weiteren Nachbarflächen.

    🔧 Praktische Umsetzung: Es wird empfohlen, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen und die Antragsunterlagen transparent zu gestalten, wie im Beitrag Doppelhausbau: Nachbargaspräche & Antragsunterlagen – Tipps erläutert. Klären Sie, ob eine Baulast zur Sicherung der Grenzbebauung notwendig ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bebauungsplan genau auf Festsetzungen zu Einzel- und Doppelhäusern (ED). Beachten Sie die Regelungen der LBO NRW und BauO NW bezüglich Grenzabständen und Angrenzerbeteiligung. Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihren Nachbarn, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Weitere Informationen zur Sicherung des Grenzabstands finden Sie im Beitrag BauO NW §6: Grenzabstand bei Doppelhäusern – Sicherung nötig?.

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