Genehmigung der Nachbarn für Bau einer Doppelhaushälfte gem. Bebauungsplan in NRW erforderlich?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Genehmigung der Nachbarn für Bau einer Doppelhaushälfte gem. Bebauungsplan in NRW erforderlich?

Hallo zusammen,

wir haben ein Grundstück in NRW erworben für welches ein Bebauungsplan besteht. Dieser sieht vor, dass ein Doppelhaus über unser Grundstück und das Nachbargrundstück errichtet werden kann.

Wir möchten eben unsere Doppelhaushälfte bauen und haben uns bei der Planung und dem Antrag an die Vorschriften des Bebauungsplans gehalten.

Nun wurde durch die Behörde ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet. Uns wurde mitgeteilt, dass entweder
a) der Nachbar zustimmen muss
b) der Nachbar selbst auch einen Bauantrag stellen muss
c) oder der Nachbar eine Baulast auf sein Grundstück eintragen lassen muss.

Ich bin mir jetzt unsicher. Kann der Nachbar unseren Bau komplett verhindern?

Über eine Antwort würden wir uns freuen. Danke!

  1. Was

    steht im Bebauungsplan genau drinnen?

    Doppelhaus (D) oder steht da evtl. was von Einzel- oder Doppelhaus (Einzelhaus, Doppelhaus) (E/D)
    Wenn nur Doppel zul. sind, dann kann der Nachbar nur anbauen. Wenn aber auch Einzelhäuser zul. sind, dann könnte er von der Grenze abrücken und dann dürft ihr auch nicht auf die Grenze!
    Was sagt euer Planer dazu?

  2. Landesbauordnung NRW

    Vielleicht hilft hier die LBOAbk. NRW etwas weiter?
    Da steht in § 74 drin, dass..
    bei Beteiligung der Angrenzer

    (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.

    (2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

    (3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.

    (4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

    Fragen Sie Ihren hierzu Ihren Architekten!
    Viel Erfolg!

  3. Bebauungsplan

    Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure schnellen Beiträge.

    Also, im Bebauungsplan für mein Grundstück steht ED für den Bauabschnitt WA12, in welchem auch unser Grundstück liegt. Auf der Zeichnung ist ein Baufeld über unser und das Nachbargrundstück gezeichnet mit jeweils 3 Meter Abstand zu den weiteren Nachbarflächen. Ich verstehe das so, dass hier nur Doppelhäuser zulässig sind. Mein Nachbar will nicht bauen. Ist ein älteres Pärchen. Grundsätzlich haben sie auch nichts gegen unser Bauvorhaben. Ich möchte nur wissen, ob ich zwingend die Zustimmung von ihm benötige, weil ich ja direkt an die Grenze baue, bzw. die notwenigerweise aufzubringende Dämmung bei ihnen ins Grundstück ragen wird. Diese würde bei dem Bau der zweiten Doppelhaushälfte ja wieder abgetragen.

    Die Landesbauordnung verstehe ich so, dass ich die Nachbarn zu beteiligen sind, d.h. dass ich mich bemühen muss, dass sie auch zustimmen. Aber wenn sie nicht zustimmen, dann ist das auch kein Ablehnungsgrund. D.h. Ich dürfte auch ohne die Zustimmung meiner Nachbarn bauen. oder?

    Viele Grüße und Danke vorab

  4. Komplett verhindern

    Der Nachbar kann Ihre Baugenehmigung komplett verhindern.
    ED bedeutet Einzel- und Doppelhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser) zulässig.
    Es sind also auch Einzelhäuser möglich.
    Wenn Sie an die Grenze bauen wollen, muss das Bauamt öffentlich rechtlich sichern (Baulast, Anbaubaulast), dass auch auf dem Nachbargrundstück später angebaut wird.
    Den Nachbarn (und deren Rechtsnachfolgern) geht also durch eine Baulast die Wahlmöglichkeit verloren, ein Einzelhaus zu bauen. Auch die Bebauungstiefe des späteren Anbaus wird durch Ihre Hälfte vorgegeben. Also ist die freiwillige Zustimmung und Baulastübernahme der Nachbarn erforderlich. Wenn die nicht wollen, müssen Sie Grenzabstand halten.
  5. Nachbarzustimmung

    Hallo und danke für die geleisteten Beiträge. Vielleicht noch einmal eine letzte klärende Frage. Ich habe euch den Bebauungsplan mal mit angehängt. Bei unserem Grundstück handelt es sich um das Grundstück unter dem Wort "Planstraße" im Bauabschnitt WA12.

    Hier sind ED, also Einzel- und Doppelhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser) zulässig, das ist richtig. Allerdings sind hier insgesamt 4 Baufelder gezeichnet. 2 sind jeweils auf einem Grundstück allein (Einzelhäuser oder Doppelhäuser) und 2 Baufelder erstrecken sich über jeweils zwei benachbarte Grundstücke (nur Doppelhäuser). Unser Nachbar will nicht bauen  -  wir schon! Da uns nur eines der beiden Grundstücke gehört, können wir logischer Weise nur eine Doppelhaushälfte ohne Grenzabstand bauen. Hier wird auch kein Nachbarschaftsrecht meines Erachtens verletzt, weil der Bebauungsplan sowieso eine Grenzbebauung vorsieht. Das Baufeld erstreckt sich über unser und das Grundstück unseres Nachbarn. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzel- und Doppelhaus (Einzelhaus, Doppelhaus) bestünde nur dann, wenn uns beide Grundstücke gehören würden. Oder sehe ich das falsch?

    Der Bebauungsplan ist behördlich genehmigt, also freigegeben. Wir haben uns daran gehalten. Das Recht unseres Nachbarn (nämlich auf seinem Grundstück auch eine Doppelhaushälfte zu errichten) wird in keinster Weise eingeschränkt. Ein freistehendes Einzelhaus kann er nicht errichten.

    Bitte teilt mir nochmal mit, wie ihr die Lage einschätzt! Danke für eure Mitteilungen.

    Ich möchte wirklich wissen, ob es sein könnte, dass unser Nachbar sagt: "Nein, ich möchte nicht, dass ihr baut. "

    Wir haben auch schon Kontakt aufgenommen und die Leute sind ganz nett. Man weiß aber nie wie es sein wird, wenn es ans Eingemachte geht und daher würde ich vor einem einvernehmlichen Versucht mit einer Nachbarzustimmung gerne meine Verhandlungsposition wissen.

    Anhang:

    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  6. Die Bauordnung verlangt eine "Sicherung"

    Auszug aus BauO NW § 6
    " (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,
    a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder
    b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. "
    Wenn gemäß Bebauungsplan Einzel- und Doppelhäuser (Einzelhäuser, Doppelhäuser) zulässig sind, dann entspricht Ihr Fall eigentlich b): Es muss gesichert werden, dass auch auf dem Nachbargrundstück "ohne Grenzabstand" gebaut wird.
    Wie diese Sicherung auszusehen hat, ist aber nicht mehr explizit geregelt (früher stand da öffentlich rechtlich, was eine Baulasteintragung erzwang).
    Daher dürfte für Sie dieses Dokument interessant sein, insbesondere der Punkt 1.6.3

    Dem Bauamt gegenüber würde ich, wenn aus kleinbürgerlichen Gründen keine Nachbarunterschrift zu erreichen ist, so argumentieren, dass die von § 6 (1) Nr. b) verlangte Sicherung, dass der Nachbar ebenfalls ohne Grenzabstand anbaut, bereits durch den Zuschnitt der Grundstücke und der im Bebauungsplan festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche hinreichend gesichert ist. Der Nachbar hat, Aufgrund der schmalen überbaubaren Baufläche, gar keine Chanze, anders als grenzständig zu bauen, wenn er dann irgendwann mal bauen will. Das würde m.E. nach für die Sicherung, die der Gesetzgeber mit § 6 (1) b beabsichtigt hat, genügen. Die Nachbarunterschrift ist m.E. also nicht zwingend gefordert und die Sicherung kann durch das Faktum, dass der Nachbar gar keine andere Auswahl als Grenzbebauung hat, ersetzt werden.
    Natürlich fahren Sie mit der Nachbarunterschrift schneller und besser und ich befürchte, auch wenn Sie dem Sachbearbeiter beim Bauamt mit dieser Argumentation kommen, wird er nicht den Mumm haben, sich darauf einzulassen.

  7. Mein Beitrag 4

    Meinen Beitrag Nr. 4 habe ich damit quasi selbst widerlegt.
    Also öffentlich rechtliche Sicherung ist gem. dem Link nicht nötig.
  8. Noch eine Überlegung

    Unter Berücksichtigung des hochgeladenen B-Planausschnitts:
    Wenn man sich ein fiktives Gebäude in der überbaubaren Fläche vorstellt, welches 3 m Grenzabstand einhält, dann wäre dies so schmal (3-4 m), dass es bauordnungsrechtlich und vermutlich planungsrechtlich unzulässig wäre.
    Die Baugrenzen sind also so gezogen, dass planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss und somit wäre § 6 (1) Nr. a) einzuhalten. Dann wäre eine Sicherung, dass auch der Nachbar an die Grenze baut, überflüssig.
  9. Vielen Dank

    Hallo Herr Lott, vielen Dank für die Ausführungen. Eben in diese Richtung gingen meine Überlegungen ja auch. Wie sie schon sagen. Es kann gar kein Grenzabstand von 3 m eingehalten werden und der Nachbar kann, wenn er baut auch nur an die Grundstücksgrenze anbauen. Dies ist sichergestellt. Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

    Wir haben die Nachbarn ja auch schon mal besucht. Grundsätzlich haben sie nichts einzuwenden. Als ich dann aber mal angesprochen habe, dass für den Kellerbau auch ca. 1 m von ihrem Grundstück abgetragen werden müsste, hat der Herr gemeint, dass er dem jetzt aktuell so nicht zustimmen würde. Wir gehen mit den Antragsunterlagen einfach mal auf das Ehepaar zu und versuchen sie zu überzeugen.

    Für mich war es nur wichtig zu wissen, aus welcher Position heraus ich mit meinen Nachbarn reden kann. Als Bittsteller oder eher doch mit beruhigendem Gefühl.


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN