Bauantragumschreibung vom Betriebsleiter auf Erbbauberrechtigter (Eigenheimzulage)
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantragumschreibung vom Betriebsleiter auf Erbbauberrechtigter (Eigenheimzulage)

Im Jahre 1999 beschlossen wir auf der Einöde der Eltern ein neues Wohnhaus zu errichten. Am Unkompliziertesten war es, den Neubau als Betriebsleiterwohnhaus auf den Namen der Eltern, zu deklarieren. Der Bau wurde auch als solches genehmigt. Später wurde uns erst bewusst, dass wir so die Eigenheimzulage (verheiratet, 2 Kinder) nicht bekommen würden. Ende 2003 haben die Eltern uns den Neubau auf Erbbaurecht notariell übergeben. Die Hofstelle selbst wird jetzt und auch die nächsten Jahre noch von den Eltern bewirtschaftet. Bei der Überprüfung unserer Bauunterlagen bemerkten wir erst jetzt, dass auf dem Landratsamt Cham (Oberpfalz) der Bau immer noch auf den Namen der Eltern als Betriebsleiterwohnhaus declariert ist. Nach telefonischer Auskunft des Amtes ist es nicht so einfach, die Baugenehmigung auf einen anderen, sprich eigene KINDER, zu übertragen, die nicht als Betriebsleiter fungieren. Wie können wir die Baugenehmigung umschreiben lassen, damit wir trotzdem die Eigenheimzulage nach dem Stand 1999 erhalten? Zählen hier auch unsere Rechnungen vor 2003? Nun, nach 9 Jahren wird der Bau fertig und wir würden gerne die nächsten Wochen die Baufertigungsanzeige abgeben.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
  1. 4388: Betriebsleiterhaus nach BauGB 35

    > Wie können wir die Baugenehmigung umschreiben lassen, damit wir trotzdem die Eigenheimzulage nach dem Stand 1999 erhalten? <
    ... gar nicht, da die Genehmigung nur für den genehmigten Zweck (und nebenbei mit entsprechenden Auflagen zur baulichen Nutzung des Teilgundstücks, wenn denn überhaupt eine separate Flurnummer aus dem Landwirtschaftlichen Anwesen durch Grundstücksteilung beantragt und durchgeführt wurde) und zwar als sog. Ausnahmeregelung nach § 35 BauGB Ziff. 1. genehmigt wurde und werden darf.
    Alle weiteren Fragen erübrigen sich hierdurch.
    Sie können diese Auslegung des Gesetzes (nach meinem Verständnis und Erfahrung) natürlich dr. einen Fachanwalt für priv. Baurecht prüfen lassen, um letzte Sicherheit zu erlangen. Ggf. hinsichtlich einer noch zu erlangenden Eigenheimzulage wäre dieses Vorgehen angezeigt.

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