Bauabnahme ohne Mängel: Was tun bei späterer Grenzverletzung durch Nachbarn?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauabnahme ohne Mängel: Was tun bei späterer Grenzverletzung durch Nachbarn?

Hallo,
wenn nach der Fertigabnahme vom Neubau, das Bauamt schriftlich bestätigt, dass keine Mängel vorliegen oder bestehen, (Akte geschlossen) aber nach einem Jahr später ein neuer Nachbar eine Grenzverletzung von 47 cm feststellt (ca. 0,94 m²²), dann wiederum das Bauamt erneut tätig wird, in Folge dass ich eine Ordnungsverfügung bekommen habe das mit dem Hintergrund zum Abriss des Gebäudes droht, oder eine Ausgleichzahlung an den Nachbarn erfolgen sollte. Frage: Darf das Bauamt den Bürger so mit Paragraphen vergewaltigen, und sich so aus der falsch erteilten Baugenehmigung von der Verantwortung entziehen?
Ich bin für jeden Hinweis dankbar! (Standort: NRW)
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  • N.N.
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    🔴 Kritisch: Eine nicht behobene Grenzverletzung kann zu dauerhaften Konflikten mit dem Nachbarn und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

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    Wenn das Bauamt nach der Fertigabnahme schriftlich bestätigt, dass keine Mängel vorliegen, und später eine Grenzverletzung festgestellt wird, ist die Situation komplex. Zunächst ist entscheidend, ob die Grenzverletzung bereits beim Bau vorhanden war und vom Bauamt übersehen wurde.

    Ich empfehle, die Baugenehmigung und die Baupläne genau zu prüfen, um festzustellen, ob der Bau entsprechend den Vorgaben errichtet wurde. Wenn die Baugenehmigung eingehalten wurde, könnte die Verantwortung beim Bauamt liegen, falls dieses die Grenzverletzung bei der Abnahme hätte erkennen müssen.

    🔴 Gefahr: Eine Ordnungswidrigkeitsverfügung des Bauamtes kann den Abriss des Gebäudes oder eine Ausgleichszahlung an den Nachbarn zur Folge haben.

    Ich rate Ihnen, einen Anwalt für Baurecht und einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu konsultieren. Der Anwalt kann die rechtliche Situation prüfen und Ihre Interessen gegenüber dem Bauamt und dem Nachbarn vertreten. Der Vermessungsingenieur kann die Grenzverletzung exakt bestimmen und dokumentieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Situation umgehend von einem Anwalt für Baurecht und einem Vermessungsingenieur prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären und die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauabnahme
    Die Bauabnahme ist die formelle Bestätigung, dass ein Bauwerk vertragsgemäß fertiggestellt wurde. Sie erfolgt durch den Bauherrn und gegebenenfalls das Bauamt. Die Abnahme hat rechtliche Konsequenzen, wie den Beginn der Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Fertigstellung, Mängelrüge, Gewährleistung.
    Grenzverletzung
    Eine Grenzverletzung liegt vor, wenn ein Bauwerk oder ein Teil davon über die Grundstücksgrenze hinausragt. Dies kann unbeabsichtigt oder vorsätzlich geschehen und hat rechtliche Konsequenzen.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksgrenze, Nachbarrecht, Überbau.
    Ordnungswidrigkeitsverfügung
    Eine Ordnungswidrigkeitsverfügung ist ein Bescheid einer Behörde, mit dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Sie kann mit einer Geldbuße verbunden sein.
    Verwandte Begriffe: Bußgeld, Verwaltungsakt, Baurecht.
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis zur Errichtung, Änderung oder Nutzung eines Bauwerks. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan.
    Nachbarrecht
    Das Nachbarrecht regelt die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn. Es umfasst unter anderem Regelungen zu Grenzabständen, Lärmbelästigung und Überbau.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksgrenze, Grenzabstand, Immissionen.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es wird in öffentliches und privates Baurecht unterteilt.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bebauungsplan, Baugenehmigung.
    Vermessungsingenieur
    Ein Vermessungsingenieur ist ein Experte für die Vermessung von Grundstücken und Bauwerken. Er erstellt Lagepläne und führt Grenzfeststellungen durch.
    Verwandte Begriffe: Kataster, Geodäsie, Grundstücksvermessung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Bauabnahme?
      Die Bauabnahme ist die förmliche Übergabe eines Bauwerks vom Bauunternehmer an den Bauherrn. Dabei wird geprüft, ob das Bauwerk vertragsgemäß errichtet wurde und keine Mängel aufweist. Das Bauamt kann ebenfalls eine Abnahme vornehmen.
    2. Was bedeutet eine Grenzverletzung?
      Eine Grenzverletzung liegt vor, wenn ein Bauwerk oder ein Teil davon über die Grundstücksgrenze hinausragt. Dies kann unbeabsichtigt geschehen, beispielsweise durch fehlerhafte Vermessung oder Bauausführung.
    3. Wer ist für eine Grenzverletzung verantwortlich?
      Die Verantwortung für eine Grenzverletzung kann beim Bauunternehmer, dem Architekten oder dem Bauherrn liegen, abhängig davon, wer den Fehler verursacht hat. Auch das Bauamt kann eine Mitschuld tragen, wenn es die Grenzverletzung bei der Bauabnahme hätte erkennen müssen.
    4. Welche Folgen hat eine Grenzverletzung?
      Eine Grenzverletzung kann zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Folgen haben. Zivilrechtlich kann der Nachbar Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Öffentlich-rechtlich kann das Bauamt den Rückbau des über die Grenze gebauten Teils anordnen.
    5. Was ist eine Ordnungswidrigkeitsverfügung?
      Eine Ordnungswidrigkeitsverfügung ist ein Bescheid einer Behörde, mit dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Im Baurecht kann dies beispielsweise die Folge einer illegalen Bebauung sein.
    6. Was kann ich tun, wenn das Bauamt eine Ordnungswidrigkeitsverfügung erlässt?
      Gegen eine Ordnungswidrigkeitsverfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Es ist ratsam, sich hierbei von einem Anwalt für Verwaltungsrecht beraten zu lassen.
    7. Welche Rolle spielt die Baugenehmigung bei einer Grenzverletzung?
      Die Baugenehmigung legt fest, wie und wo ein Gebäude errichtet werden darf. Wenn ein Gebäude entgegen der Baugenehmigung errichtet wurde und dadurch eine Grenze verletzt, liegt ein Baumangel vor.
    8. Was ist ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur?
      Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist ein Experte für Vermessung und Grundstücksgrenzen. Er kann die genaue Lage von Gebäuden und Grenzen feststellen und Gutachten erstellen.

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  2. Bauabnahme: Bauamt prüft nur wesentliche Abweichungen

    Wer hat denn da nicht aufgepasst?
    Bei der Bauabnahme prüft das Bauamt eigentlich nur, ob wesentliche Abweichungen von den gezeichneten Bauvorlagen vorliegen. Evtl. Treppengeländer und andere von der Landesbauordnung vorgeschriebene Details. Bei Männer Bauabnahme wurde auch nur kurz nachgesehen, ob alle Räume da sind wo sie sind. Dass das Gebäude nicht gemäß Lageplan errichtet wurde kann das Bauamt gar nicht verbindlich prüfen. Da müsste das Bauamt schon mit einem Vermessungsingenieur zur Bauabnahme kommen. Eine Bescheinigung, dass keine Mängel bestehen bescheinigt das Bauamt auch nicht, allenfalls das beim Ortstermin keine aufgefallen sind.
    In NRW ist eine Schnurgerüstabnahme durch einen Vermessungsingenieur nicht zwingend vorgeschrieben, aber es könnte so eine Verpflichtung in der Baugenehmigung stehen. Zumindest steht in der Baugenehmigung, dass Sie ihr Haus nach den genehmigten Bauvorlagen und wie im Lageplan dargestellt zu errichten haben und nicht anders.
    Ihrem Nachbarn und dem Bauamt gegenüber sind Sie in der Verantwortung, allerdings muss es doch jemanden geben (Architekt, Bauleiter, Bauunternehmer) der Ihnen gegenüber in der Haftung ist?
  3. Grenzverletzung durch Erker: Architekt haftbar nach Konkurs?

    Zur Bauabnahme
    Leider ist die Baufirma inkl. Architekten vor der Fertigstellung in den Konkurs gegangen. Angeblich wäre der Architekt vier Jahre Haftbar gewesen. War mir damals in der Zeit nicht bewusst gewesen, was heute nun auf mich zu kommt.
    Letztendlich ist es aber so, das die Grenzverletzung nur dadurch entsteht, weil in dem amtl. Lageplan ein mit  -  ERKER  -  bezeichnetes Bauteil steht. (Abstandsfläche kann dann 2,50 m sein) Jetzt heißt es aber, das es kein Erker ist, weil  -  wie in der Bauzeichnung angegeben  -  mein Hauseingang im Erker ist. Was angeblich nicht sein darf. Und nun stellt sich für mich die Frage: Warum bemängelt das Bauamt nicht diesen Fehler in dem Baugenehmigungsverfahren, jedoch spätestens bei der Rohbauabnahme? Das die Bauämter keine Service-Betriebe sind ist mir klar, aber das durch solche Fehler Existenzen zerstört werden können, das kann es einfach nicht sein. (Verfahren läuft mittlerweile neun Jahre)
  4. Kein Abriss wegen 0,9 m²! Fachanwalt Baurecht einschalten

    Nun regen Sie sich
    mal wieder ab.
    Wegen dem Kleinkram von 0,9 m² gibt es keine Abrissverfügung.
    In dem mit "Erker" gekennzeichnten Bauteil war bereits im Bauantrag der Eingang eingezeichnet, also hätte das Bauamt bereits im G-Verfahren beanstanden können/müssen.
    Akten unter den Arm nehmen und hin zu einem Fachanwalt für Bau- / Verwaltungsrecht (Baurecht, Verwaltungsrecht).
    • Name:
    • M.P.
  5. Erker-Abstandflächen falsch berechnet: Amtshaftung möglich?

    Ja, dann liegt der Fall ja anders ...
    es gibt einige Kommentare und richterliche Entscheidungen zu dem Thema Erker.
    Der Entwurfsverfasser hat also wahrscheinlich die Abstandflächen des Erkers aus Unkenntnis oder wegen eines Irrtums über die Definition eines Erkers zu klein berechnet.
    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört aber die Überprüfung der Abstandflächen zum Prüfprogramm. Also mit Erteilung der Baugenehmigung ist das Bauamt da evtl. wegen Amtshaftung mit in der Verantwortung. Es sei denn das Haus wurde doch näher an die Grenze gebaut wie in der Bauzeichnung. Also wie Herr Peters schon sagt gehen Sie zum Anwalt um dem Bauamt da Einhalt zu gebieten.
    Gruß
  6. Bauamt-Fehler: Keine Konsequenzen? Erfahrungen aus Westpol

    Dem ist leider nicht so ...!
    Hallo Herr Peters, Sie wirken optimistisch! Die Wahrheit ist leider anders.
    Siehe:

    Dann wissen Sie, was mir geschieht.
    Aber trotzdem, ich bin für jede "Hilfe" oder Hinweise dankbar.
    Hallo Herr Lott,
    was meinen Sie mit Prüfprogramm?
    "Die" haben es Schlicht und Einfach übersehen. "Die" dürfen Fehler machen, brauchen aber nicht dafür zu bezahlen! Warum? Weil Sie immer für jeden Fehler Gesetze haben um sich später damit zu verteidigen.

  7. Grenzabstandsprobleme: Verkleinerung Erker oder Baulast?

    War es
    eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren?
    Oder war es ein Freistellungsverfahren?
    Wieso Abrissverfügung?
    Wenn überhaupt, kann es nur darum gehen, den nach Ansicht des Bauamtes notwendigen Grenzabstand von 3 m herzustellen. Abhilfe könnte dann sein:
    • Verkleinerung des Erkers
    • Abstandsflächenbaulast übernommen durch den Nachbarn (wohl

    bei diesem Nachbarn nicht möglich.
    Problem ist die Einstufung/Zuordnung "Erker". Hier gab es in der Vergangenheit schon öfter Probleme. I.d.R. ist ein Erker dann kein Erker i.S. der BauO, wenn Verbindung mit dem Erdreich besteht, damit Wohnraumgewinn erzielt wird, der Erker der übrigen Fassade nicht untergeordnet ist.
    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren hätte m.E. das Bauamt den "Erker" bzw. dem verringerten Grenzabstand nicht genehmigen dürfen. Im Freistellungsverfahren haftet der Architekt dafür, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan bzw. den ööfentl. rechtl. Vorschriften entspricht.
    Artikel wie dem "Westpol" Ausschnitt begegne ich mit Skepsis.
    Immer noch der Meinung:
    Ein wirklich versierter Fachanwalt Schwerpunkt Verwaltungs- / Baurecht muss her.

    • Name:
    • M.P.
  8. Erker-Status: 2,50 m Grenzabstand nach LBO möglich!

    Nachtrag
    Würde das Bauamt dem Eingangsvorbau den Status "Erker" zuerkennen, ist der Grenzabstand von 2,50 m zulässig.
    Nach § 6 LBOAbk. gilt für Erker bis 1,50 m Tiefe (ab Hauswand) ein verringerter Grenzabstand von mind. 2,00 m.
    Auch das ein möglicher Weg, für den Sie einen guten Pfadfinder (verhandlungssicherer Anwalt) brauchen.
    • Name:
    • M.P.
  9. Vereinfachtes Verfahren: Bauamt fordert 3m – Abriss Erker?

    Es war nach dem vereinfachten Verfahren
    und es geht dem Bauamt um die 3 m!
    Der Nachbar will mit mir pokern und ist selbst m. W ein anvertrauter vom Bauamt. Somit ist keine Einigung mehr möglich.
    Jetzt soll ich den Erker der nicht mit dem Erdreich verbunden ist und nur aus zwei herausstehende Krag Platten EGAbk. u. OGAbk. (74 cm) um ein im Dreieck von ca. 0,95 m²² abreißen. (Grenze verläuft schräg) Dann kann ich gegenüber dem Bauamt Schadenersatzleistungen wegen der rechtswidrigen Genehmigung geltend machen. Toll! Und wer hat dann wieder den Dreck, Kosten und Ärger? Für mich eine unsinnige Lösung.
  10. Erker-Anerkennung: Durch Westpol-Beitrag verbaut?

    Noch mal
    Beitrag 7 erster Satz.
    Hoffentlich ist diese Möglichkeit nicht schon durch das raustragen in die Öffentlichkeit (Westpol) verbaut.
    Gibt es schon eine Begründung dafür, dass der "Erker" nicht als solcher anerkannt wird/wurde?
    • Name:
    • M.P.
  11. Planungsmangel: Architektenversicherung bei Erker-Problem?

    Was ist mit dem Entwurfsverfasser?
    Haben Sie das als möglichen Planungsmangel beim Architekten angemeldet? Der kann wiederum seine Versicherung einschalten. Soll sich doch die Rechtsabteilung der Versicherung mit dem Problem herumschlagen.
    Ich zitiere aus meinem Kommentar zur Bauordnung, ist zwar zur Bauordnung 2000, aber der Paragraph aus der Bauordnung 1996 ist inhaltsgleich:
    Zitat aus Gädtke/Temme/Heintz:
    Besondere Probleme hinsichtlich Ihrer Unterordnung verursachen Erker, da sie mitunter missbräuchlich als solche deklariert werden, in Wirklichkeit aber nur der Vergrößerung der Wohnhfläche dienen. Begrifflich sind Erker dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einer Gebäudewand hervorspringen und nicht vom Boden aufsteigen ...
    Ein Erker ist ein aus der Gebäudeaußenwand vorspringender und nicht aus dem Boden aufsteigender Vorbau, welcher der Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse sowie der Fassadengestaltung dient. (OVG NRW vom 17.12.1992)
    Die Annahme eines Erkers scheidet grundsätzlich aus, wenn der vortretende Gebäudeteil nicht Element der architektonischen FassadenGestaltung oder Facette der Innenraumaufteilung und -Gestaltung, sondern in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen Wohnfläche nennenswerten Außmaßes ist. (OVG NRW 26.03.1993). Als nennenswert bezeichnet das Gericht die Vergrößerung des Geschosses um jeweils 5 % der Wohnfläche.
    Zitat Ende.
    Die Größe im Bezug auf die Außenwand ist auch noch zu berücksichtigen.
    Stooooooop!
  12. Bauzeichnung: 3m Grenzabstand eingehalten? TV-Beitrag prüfen!

    Also ...
    ich habe jetzt das Video dazu gefunden.

    Ein Ausschnitt aus der Bauzeichnung ist zu sehen.
    Die Außenwand ist gegeliedert, da auch die Grenze schräg läuft. Die Grenzabstände sind vom Architekt mit genau 3,00 m vermaßt. Deutlich in der Zeichnung zu erkennen. Erkennbar ist auch der "grüne Prüfhaken" vom Bauamt.
    Der Architekt hat richtig geplant, nur wohl jemand Schlaueres hat anders ausgeführt.
    Also Herr Schustern, das haben Sie unterschlagen. Auch dem Fernsehen haben Sie das nicht richtig erklärt.
    Jeder Entwurfsverfasser weiß, dass bei einer Unterschreitung des Grenzabstands, also durch das öffentl. Baurecht geschützte nachbarrechtliche Belange beeinträchtigt sind, das Bauamt gar nicht anders handeln kann, wenn vom Nachbarn so eine Anzeige kommt.
    Sie müssen sich an den Verantwortlichen wenden, der das Haus entgegen den genehmigten Plänen gebaut hat. Ich hoffe, Sie finden da jemanden.
    Gruß

  13. Bauzeichnung-Interpretation: Erker oder 3m Grenzabstand?

    Das finde ich jetzt aber doch lächerlich!
    Im Fersehbeitrag heißt es so schön:
    "Und schon damals war klar, beim Erkervorbau wird die 3 m Grenze nicht eingehalten. Das ist eindeutig in der Bauzeichnung zu erkennen. "
    Also ich erkenne in der Bauzeichnung eindeutig, dass es
    1. keine Erker sind
    2. die Zeichnung so vermaßt ist, dass jede Gebäudekante immer 3 m Grenzabstand hält.
    Also das Fernseh und Sie können keine Maßlinien lesen. Der Architekt, bzw. Zeichner hätte zwar schöner vermaßen können, aber für einen Fachmann ist die Vermassung trotzdem eindeutig. Und nur das ist genehmigt worden. Sie haben anders gebaut, und das ist gleichzusetzen, als hätten Sie ohne Genehmigung gebaut.
    Ich finde schon bemerkenswert, wozu der Fernsehsender sich hergibt und was der Rechtsanwalt so alles an unqualifiziertem Zeugs erzählt, sobald eine Kamera dabei ist.
    Ich habe von der Zeichnung eine Bitmap gemacht und werde die mal online stellen.
    Gruß
  14. Maßstab-Check: Architekt korrekt, Nachbar hat Zoff angezettelt?

    So, hier habe ich das Bild

    Hoffentlich kriegt jetzt nicht doch der Architekt einen drüber, weil die Maßketten nicht "Laiensicher" gezeichnet sind.
    Herr Schuster, nehmen Sie mal einen Maßstab zur Hand und Sie werden genau 3 cm, enstpricht 3 m, zwischen den Gebäudeecken und der Grenze messen. Ihr Plan wurde genehmigt, weil auch geplant war, dass das Haus immer mindestens 3 m Abstand halten sollte. Die Stadt kommt also zu unrecht im Fernsehbeitrag so schlecht weg. Wenn ich mal Lange Weile habe schreibe ich mal die Redaktion an.
    Also um den Abriss zu umgehen müssen Sie ganz schön kleine Brötchen backen. Aber meistens haben solche Nachbaranezeigen eine Vorgeschichte. Gab es da schon länger Zoff mit dem Nachbarn, sodass der nur zurück geschlagen hat?
    Ich kann zwar Ihre Sorgen nachvollziehen, aber rücken Sie doch mal damit raus, wer den Fehler nun verursacht hat. Die Stadt ist es jedenfalls nicht. Und wie eingangs erwähnt, müssen bei der Bauabnahme nicht Grenzabstaäne nachgemessen werden.
    Gruß

  15. @H. Lott

    Gut gemacht!
    • Name:
    • M.P.
  16. Bauzeichnung: Falsche Maße? Architekt verlassen?

    Das sehe ich etwas anders! Zu 7.)
    Herr Lott, Sie argumentieren an Hand einer gesehene Bauzeichnung.
    Die Maße in der Zeichnung stehen an einer für mich verkehrten Stelle. Die rechte Mauerstärke ist zu dünn eingezeichnet, sodass es auf der Zeichnung an Hand Ihrer Überlegung stimmen kann. Und überhaupt könnte diese Zeichnung vom Kindergarten sein. Ich habe mich seinerzeit auf dem Architekten verlassen. Das der Nachbar ein Jahr später mit dem selben Architekten unter einen anderen Namen eine neue Firma gründet und dann versucht mir über den Nachbar Schwierigkeiten zu machen ... dann können Sie sich doch den Rest denken. Oder? Aber im amtl. Lageplan ist der Überstand eingezeichnet und mit dem Wort "ERKER" deutlich eingetragen, sodass die Außenmauer im Erdgeschoss eine Stärke von 24 + Putz haben. Und auf dem amtl. Lageplan steht auch ein grüner Stempel mit O. K!
    Aber nochmals: Ich habe in diesem Forum meinen Artikel deswegen gesetzt, weil ich Hilfe oder evtl. Hinweise bekommen möchte. Ich möchte keinen auf die Füße treten oder irgendwelche Bomben legen. Mein Nachbar, ist mein Nachbar. Damit kann ich umgehen! Aber mit der Abwicklung und deren Folgen die ich nun als Laie habe, ist für mich nicht nachvollziehbar. Und Abreißen ist mein letztes tun!
    Vielen Dank!
  17. Bauträger/GU: Planänderung ohne Wissen des Eigentümers?

    Hören Sie bitte auf ...
    von ihrem Architekten zu reden!
    Es ist ein Bauträger oder Generalübernehmer gewesen, mit dem Sie gebaut haben.
    Und der Plan ist nicht Kindergarten, sondern Genehmigungsgrundlage. In dem Plan ist ein Versatz in dem Bau drin, den ich auf dem Video nicht sehe. Sowas wird doch nicht anders gebaut, ohne dass Sie es merken! Ob Ihnen die Folgen klar waren, sei dahin gestellt.
    Sie als Eigentümer sind für die baurechtliche Richtigkeit Ihres Hauses zuständig.
    Der Versuch, sich jetzt mit der Abnahme rauszureden, ist mehr als schwach. Was wäre gewesen, wenn es damals aufgefallen wäre? Selbe Situation, nur ein püaar Jahre früher  -  wo Sie finanziell wahrscheinlich noch schwächer waren.
    Das von beauftragte Unternehmen hat abweichend von den Plänen gebaut, Sie haben es nicht kontrolliert. So what.
    Und nach der Nummer mit dem WDR wird das Amt wohl auch nicht mehr gesprächsberit sein.
  18. Ex-Architekt: Keine Hilfe vom Forum?

    Oowweiaa?
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    vielen Dank für Ihr Geschreibsel!
    Sie sind offensichtlich auch nicht besser wie mein EX-Architekt.
    Viel Glück noch!
  19. Lageplan prüfen: Beweis für korrekten Grenzabstand?

    Es gibt ja noch Möglichkeiten ...
    aber die kann man wohl nur in sachlichen Gesprächen mit dem Bauamt hinbekommen.
    Die Zeichnung jedenfalls ist eindeutig richtig und beweißt genau das Gegenteil von Ihren Theorien.
    Wichtiger als der Grundriss ist der genehmigte Lageplan. Ich nehme aber an, dass auch der richtig gezeichnet ist. Bitte scannen Sie den doch mal ein und laden den ins Internet hoch, am Besten noch mit der Abstandflächenberechnung, falls vorhanden. Aber bitte so scannen und hochladen, dass Adressen, Namen usw. nicht zu erkennen sind.
    Dann sehen wir genau, was Sache ist.
    Ich habe nochmal das Video angeschaut.
    Es ist ein Versprung gezeichnet zwischen Windfang und WC. Und der ist nicht da. Die Wand ist begradigt gemauert worden, und zwar so, dass die Mauerecke neben der Haustür in eine Flucht mit der Hauswand des WC's gebracht wurde. Deshalb ist die Ecke zu dicht an der Grenze.
    Nun, der Nachbar hat Ihnen da eine hässliche Grenzmauer hingesetzt. Vielleicht rührt daher der ganze Ärger?
    Aber es ist ja nicht so, dass man Ihnen hier keine Hilfestellung geben will. Aber ein paar Infos müssen da noch kommen:
    War ein Bauleiter gemäß Landesbauordnung bestellt?
    Wer hat das Haus gebaut? Eigenleistung, Baufirma oder Bauträger?
    War der Architekt von Ihnen beauftragt und hatte er auch die Bauleitung?
    Wer hat das Schnurgerüst aufgestell?
    Wurde das Schnurgerüst vom Vermesser abgenommen?
    Wenn Sie uns dann noch den Lageplan zeigen können sehen wir weiter.
    Gruß
  20. Genehmigungsfreistellung: Risiko Überbauung & Abrissverfügung!

    auch wenn es keinen interessiert
    meine Meinung:
    das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist halt mit größeren Risiken behaftete, als eine Baugenehmigung.
    Wie z.B. die entfallende Endeinmessung, Spätestens hierbei wäre die Überbauung aufgefallen.
    Ich persönlich finde die Abrissverfügung korrekt. Man sollte auf keinen Fall einen Präzedenzfall schaffen, nach dem Motto: wenn es lang genug nicht aufgefallen ist, wird es halt weiterhin geduldet. "Wenn das jeder machen würde"
    Ich sehe den Rückbau auch nicht als baulich problematisch an.
    Bei Grenzen sind halt alle Nachbarn empfindlich.
    Nur die Ahnungslosen vom Fernsehen (inkl. RA) haben die Karre natürlich komplett versenkt.
    Bieten Sie dem Nachbarn ein Ausgleichsgeld in relevanter Höhe an, für eine Baulasteintragung. Wenn Sie vorher weit genug reingekrochen sind, stimmt der ja vielleicht zu.
    Nur meine Meinung.
    Gruß Christian
    • Name:
    • Herr Chr-503-Sto
  21. Baukörper-Versatz: Wer trägt Verantwortung für Abweichung?

    Tja, ...
    da habe ich wohl Ihren wunden Punkt getroffen, dass Sie so unsachlich auskeilen. Macht nix.
    Ich sage es nochmal, so wie auch Herr Lott.
    Im Plan ist der Baukörper korrekt vermaßt und mit einem dem Grenzverlauf folgenden Versatz versehen.
    Dieser ist nun "zufällig" entfallen. Wer das veranlasst hat, ist egal.
    Eine solche Abweichung fällt auf  -  und wer dann elegant zur anderen Seite schaut, muss sich hinterher nicht aufregen, wenn es ihn einholt.
    Außerdem haben Sie den Weg des "Einer macht alles" gewählt  -  einen Bauträger oder Generalübernehmer. Nu ist der weg (pleite vermutlich) und Sie bleiben drauf hängen. Das ist halt die Kehrseite dieses Easy way des Bauens.
    Mit Planer und Einzelvergaben wäre das so nicht gelaufen, denn da gäbe es eine Haftpflicht des Planers, des Vermessers ggf. des Bauunternehmer usw.
    Eine Vielzahl von Ansprechpartnern.
    Dat eine, was ich will, das anner, was ich Schall, sagte meine Großmutter dazu immer. ^
    Ich bin mir sicher, die Damen und Herren im Bauamt haben den Trick auch schon verstanden und sind deswegen auch so "unkooperativ".
    Aber daraus hätte der WDR ja keinen Bericht über Behördenwillkür machen können.
  22. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauabnahme ohne Mängel: Spätere Grenzverletzung durch Nachbarn

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt das komplexe Thema einer Grenzverletzung, die erst nach der Bauabnahme festgestellt wurde. Diskutiert werden mögliche Verantwortlichkeiten von Architekten, Bauträgern und Bauämtern. Es werden Lösungsansätze wie die Anerkennung als Erker, Verkleinerung des Baukörpers oder eine Abstandsflächenbaulast erörtert. Die Problematik des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und die Rolle des Nachbarn werden ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Genehmigungsfreistellung: Risiko Überbauung & Abrissverfügung! birgt das Genehmigungsfreistellungsverfahren größere Risiken als eine Baugenehmigung, da z.B. die Endeinmessung entfällt, wodurch Überbauungen erst später auffallen können.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Erker-Status: 2,50 m Grenzabstand nach LBO möglich! wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei Anerkennung des Eingangsvorbaus als Erker ein geringerer Grenzabstand von 2,50 m nach Landesbauordnung (LBOAbk.) zulässig sein könnte.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Vereinfachtes Verfahren: Bauamt fordert 3m – Abriss Erker? schildert die Situation, in der das Bauamt trotz vereinfachtem Verfahren einen Grenzabstand von 3 Metern fordert und sogar den Abriss eines Erkers in Betracht zieht.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, einen Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht zu konsultieren (siehe Kein Abriss wegen 0,9 m²! Fachanwalt Baurecht einschalten) und den Architekten bzw. dessen Versicherung in die Problematik einzubeziehen (siehe Planungsmangel: Architektenversicherung bei Erker-Problem?). Der genehmigte Lageplan sollte genau geprüft werden, um die korrekten Grenzabstände zu ermitteln (siehe Lageplan prüfen: Beweis für korrekten Grenzabstand?).

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