Baugenehmigung mit Baugrenzüberschreitung (Bayern)
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Baugenehmigung mit Baugrenzüberschreitung (Bayern)

Hallo liebe Forumsmitglieder,
wir haben ei n Problem mit dem Bauamt (Bayern):
Unser Nachbar hat mir sein Baugesuch letztes Jahr zur Unterschrift vorgelegt, das ich auch unterschrieben habe, da er sein Haus scheinbar in dem im Bebauungsplan vorgegebenen Baufenster angeordnet hatte.
Erst als er jetzt zu bauen begonnen hatte, und er uns nun quasi im Wohnzimmer sitzt, haben wir bei der Behörde Einsicht in die Unterlagen genommen, nachdem er sich leider überhaupt nicht gesprächsbereit gezeigt hatte.
Wir haben festgestellt, dass unser Nachbar bei seinem Bauantrag das Baufenster nicht wie im Bebauungsplan vorgegeben 6 m von unserem Grundstück weg eingezeichnet hat, sondern nur 4 Meter weg. So ragt sein 9 Meter breites Haus (5 Meter Abstand von uns) meiner Meinung nach 1 Meter aus dem Baufenster raus, ein 3,5 Meter breiter, haushoher Eingangserker sogar 3 Meter weit.
Das Bauamt hat diesen Zeichenfehler übersehen, wie wir indirekt mitbekommen haben, und möchte die Sache nun auf sich beruhen lassen. (Für einen ebenfalls baugrenzenüberschreitenden Erker an einer anderen Seite dieses Hauses gab es eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung, der Eingangserker wurde übersehen) Da mein Mann den Bauantrag aber nicht unterschrieben hat und das als Mitbesitzer unseres Grundstücks aber doch noch muss (Hat die Behörde bisher auch übersehen) haben wir nun einen Monat lang die Möglichkeit, gegen diese Baugenehmigung doch noch Einspruch zu erheben.
Das Amt sagt, solange die in Bayern üblichen 3 Meter Abstand eingehalten werden, kann das Amt Genehmigungen außerhalb des Bebauungsplans erteilen, und außerdem sei der an die Bauherren ausgegebene Plan so klein und unbemaßt, dass man anstatt 6 Meter auch 5 Meter Abstand hätte heraus messen können (alle anderen haben aber richtig "gemessen") und dann läge ja nur der 3,5 Meter breite Eingangserker über der Baugrenze.
Nur wozu ist der Bebauungsplan dann überhaupt gut? Wir haben uns beim Kauf des Grundstücks darauf verlassen dass das Nachbarhaus im Süden 6 Meter von uns Abstand hält und so auch im Winter etwas Sonne durchkommt. (Haushöhe 7,3 Meter inkl. flaches Satteldach mit 18 °)  -  sonst hätten wir uns ein anderes Grundstück gesucht.
Nun meine Frage, wie stehen unsere Chancen? Ich habe etwas Angst, da uns gesagt wurde wir müssten die Kosten der Einspruchs tragen, die schnell bei 5000 € landen können, und ich die Behörde, die ja wohl entscheidet, nicht wirklich objektiv finde.
Andererseits finde ich es nicht richtig, dass wir die nächsten 50 Jahre darunter leiden sollen, nur weil ein Beamter seinen Fehler nicht zugeben und berichtigen kann. (Sorry, bin sonst nicht so polemisch ... ;-))
Hat bereits jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht?
Schon mal vielen lieben Dank für Ihre Tipps.
Viele Grüße
Claudi
  • Name:
  • claudi
  1. Baufenster und Abstandsflächen ...

    müssen i.A. nach BayBoAbk. Art. 6 eingehalten werden, jedoch kann nach gemeindlichem Ermessen, bzw. nach Bebauungsplan ein Abweichung von der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m (in Bayern) bis zur Grundstücksgrenze gestattet werden.
    Da Ihr Nachbar diese 3 m nach Ihren Angaben einhält, dürfte Ihr Widerspruch diesbezüglich aller Voraussicht nach zwecklos sein.
    Natürlich ist ein Bebauungsplan (hier gibt es auch viele fachlich unbefriedigende) und dessen Festsetzungen verbindlich. Allerdings können auch hier Befreiungen und Ausnahmen beantragt und gestattet werden. So wird ein Baufenster durch Baulinien und Baugrenzen begrenzt. Auf die Baulinie (n) muss gebaut werden (diese liegen zumeist an Straßen, um bspw. eine gewollte Flucht (Ausrichtung) der Gebäude zu erreichen), bis zu einer Baugrenze kann (darf) gebaut werden. Auch hier kann (auf Antrag) eine begründete Befreiung erteilt werden, ohne dass die Nachbarn hierüber informiert werden. Die Gemeinde kann auch ohne die Zustimmung eines Nachbarn (der bspw. seine Zustimmung verweigert) die Baugenehmigung erteilen und diesem zur Kenntnis die Baugenehmigung zusenden. Nachbarliche Interessen sind aber jedenfalls zu berücksichtigen.
    Hinsichtlich der Regelungen der BayBO scheint es, Ihren Angaben folgend, bzgl. des Nachbarbaues keine Beanstandungsmöglichkeiten zu geben. Dümmlich wären Mitteilungen eines Bauamtsangestellten, dass aus dem Bebauungsplan Baufenster herauszumessen seien. Ungewöhnlich ist die Darstellung eines Baufensters, dass bzgl. seiner Lage nicht bestimmt ist und dessen Abstände nicht vermaßt sind.
    In Bayern soll es auch so etwas wie "Vetternwirtschaft" einmal gegeben haben.
    Empfehlen möchte ich Ihnen vor Einlegen eines Widerspruches, der gut begründet sein will, sich von einen Fachanwalt für privates Baurecht, ggf. in einem Erstberatungsgespräch, beraten zu lassen.
    MfG
    R. Kaiser
  2. Ergänzung:

    Eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist  -  wenn keine Ausnahme ausdrücklich festgesetzt wurde  -  nur unter den strengen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und nur "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" möglich.
    Natürlich müssen Sie beteiligt werden und haben das Recht, Ihren Einspruch vorzubringen, und zwar ohne irgendwelche Kosten befürchten zu müssen! Die Baugenehmigungsbehörde hat über den Sachverhalt eine begründete Entscheidung zu treffen und Sie haben danach die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel, wenn offensichtliche Fehler begangen wurden. Lassen Sie sich nicht entmutigen.
    Gruß,
    Büttner
  3. Vielen Dank für die Ermutigung

    wir werden uns auf jeden Fall vorab rechtlich beraten lassen und danach weitere Schritte unternehmen.
    Dankeschön fürs Feedback!

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