Hallo zusammen,
Ich kenne mich mit Rechtsfragen nicht aus, weshalb ich folgende Fragen hätte:
Wir haben seit drei Jahren eine Abrissgenehmigung für ein altes Haus welches auf unserem Grundstück neben unserem Neubau steht. Nun kam uns die Idee, einen Teil der Grundmauern stehen zu lassen und mittels Flachdach zumCarport (dev. nicht Garage!) umzubauen.
1. Wenn eine Abrissgenehmigung erteil wurde - muss dann das ganze Gebäude platt gemacht werden?
2. Braucht es ein Genehmigungsverfahren wenn z.B. 2 der Wände des Fundamentes als Begrenzung des Carports dienen sollen?
3. Gibt es evtl. Größenbeschränkungen für genehmigungsfreie "KFZ-Unterstände"?
Der Plan ist der, dass eine Ecke des alten Mauerwerkes (Bruchstein) stehen bleiben soll. Dann ein Flachdach drauf und fertig ist der Carport. Die Statik des Dachstuhles könnte dann vom Zimmermann erstellt werden - oder?
Für Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar
Grüße
Abrissgenehmigung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Abrissgenehmigung
-
Antrag auf Nutzungsänderung sollte passen.
welches Bundesland?
was sagt der Bebauungsplan, falls es einen gibt?
gibt es eine Stellplatzsatzung?
wenn der Bebauungsplan einen Neubau / Umbau ausschließt, kann man einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen, hier kann wiederum eine nachbarschaftsunterschrift nötig sein. -
Abriss
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Also:
1. BW
2. kein Bebauungsplan (alter Ortskern)
3. genügend Abstand zum Nachbarn sollte da sein (ca. 4 Meter)
Wenn Antrag auf Nutzungsänderung nötig sein sollte - heißt das ich brauche einen eingabeberechtigten Architekt oder Ing. dazu?
Wie ist das mit dem Abriss? Muss alles weg?
Grüße -
Genehmigung ist keine Verpflichtung,
Hallo Herr Ste-Bar,
mit einer Genehmigung dürfen Sie bauen oder abreißen, aber Niemand zwingt Sie dazu. Wenn Sie innerhalb von drei Jahren die Genehmigung nicht "gebrauchen", dann verfällt sie einfach. Sie können auch nur einen Teil einer Genehmigung "verbrauchen" und nach Abschluss der letzten Arbeiten laufen wieder drei Jahre bis zum Verfallen der Genehmigung.
Einen Änderungsantrag müssen Sie stellen. Bei Gatragen bis 100 m² Nutzfläche brauchen sie keinen Architekt, das dürfen sie selber beantragen. (sofern Sie sich das zutrauen)
Den Statiker vom Abbruch, bzw. der Unternehmer, der den Abbruch durchführen soll, würde ich zur Sicherheit noch mal fragen.
Wie waren die letzten Worte eines Statikers?
"ich glaube mir fällt was ein! "
) )
Gruß aus Baden
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