Hallo erstmal:)
also, ich habe vor, mir an meine, im eg liegende Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, einen Balkon anbauen zu lassen.
das Bauamt (Hessen) würde Balkone grundsätzlich genehmigen, aber nur für die gesamte Anlage.
die miteigentümer sind am Anbau von Balkonen nicht interessiert, haben aber nichts dagegen, wenn ich mir einen einzelnen Balkon anbaue.
der verwalter gab mir unter der Hand den Tipp, da das Bauamt ja bei einzelbalkon nicht mitspielt, den Balkon einfach anzubauen, die Eigentümer würden auf der nächsten Sitzung zustimmen ...
nun bin ich etwas verunsichert, denn ich befürchte, dass, wenn der Balkon genehmigungspflichtig ist, das Bauamt mich zum Rückbau zwingt.
meine Idee ist nun, den Balkon in einer Höhe oder abmassen zu bauen, die NICHT genehmigungspflichtig ist.
aber ich kann dazu nichts finden.
wer kann mir etwas dazu sagen?
Anbau von Balkon
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Anbau von Balkon
-
Ihr Verwalter hat keine Ahnung
Zuerst benötigen Sie in der WEGAbk. einen einstimmigen Beschluss denn der Balkon ist eine Baumaßnahme.
Danach haben Sie das Ermessen, die TE zu ändern und einen Bauantrag einzureichen.
Der Bauantrag wird auf jeden Fall abgelehnt und das zu Recht, denn ein einzelner Balkon bei einem Mehrfamilienhaus wäre eine Verschandelung.
Damit ist Ihr Projekt auf jeden Fall gestorben.
Eine Möglichkeit wäre eine genehmigungsfreie Terrasse im EGAbk. als eine Aufschüttung bis 1 Meter Höhe.
Innerhalb der WEG wäre die Formalität die Gleiche.
Baurechtlich machen Sie jedoch eine Fassadenänderung, d.h. Sie machen eine neue Tür in die Fassade.
An der Straßenfront wird man Ihnen das verwehren, nach hinten ist das egal (was allerdings auch beim Balkon der Fall wäre)
Also ist der Tipp: "alle oder keiner" richtig, alles andere wird ein "Schwarzbau" welchen Sie bestimmt zurückbauen müssen.
Der Rat des Verwalters entspringt einer Dummheit welche Sie viel Geld kosten wird.
Verbrennen Sie lieber das Geld, dann haben Sie wenigstens für kurze Zeit Wärme.
Gruß -
Anbau von Balkon
möglicherweise habe ich mich falsch ausgedrückt, aber die übrigen Eigentümer stimmen meinem vorhaben zu.
das Problem ist nur, WIE kann ich den Balkon bauen, ohne Bauantrag ... ab wann, welchen Maßen, Höhe, ist ein Balkon baugenehmigungspflichtig.
um den Balkon eine "Verschandelung" nennen zu können, wäre es sicher angemessen, den wohnblock zu sehen.. aber DAS war auch nicht das Thema.
trotzdem vielen Dank für ihre , sicher gutgemeinte , Antwort. -
grrrrrrrr ...
Wenn Sie die notwendige Prozedur nicht begreifen wird das nichts.
Da ist zuerst das WEGAbk.-Recht mit der Teilungserklärung und dem Grundbucheintrag.
Diese Hürde haben Sie genommen, denn die anderen Sondereigentümer stimmen zu.
Zur Grundbucheintragung brauchen Sie den einstimmigen Beschluss und die amtliche Genehmigung.
Damit wären wir beim öffentlichen Recht, dem Baurecht.
Wenn z.B. ein 6-Familien-Haus nur einen Balkon an der Vorderseite "angeklebt" bekommt so ist das eine Verschandelung.
Ein Bauantrag für 6 Balkone garantiert eine gleichmäßige und schicke Ausführung.
Sonst kommen die anderen nacheinander angekleckert und jeder Balkon wäre unterschiedlich.
Deshalb die Zustimmung des Amtes für alle Balkone.
Die abgespeckte Version wären Terrassen im EGAbk..
Die Terrasse selbst wäre nicht Antragspflichtig wenn weniger als 1 Meter angeschüttet wird und es keine Abstandsprobleme zu Nachbarn gibt.
Mit der Terrassentür verändern Sie aber die Ansicht (Gestaltung) des Gebäudes, deshalb ist auch dafür ein Bauantrag notwendig.
Damit muss Ihr Ansinnen sowohl dem privaten Recht als auch dem öffentlichen Recht genügen sonst müssen Sie es lassen.
Gruß -
und meiner Meinung
gibt es keinen Balkon, auch wenn er noch so klein ist, der genehmigungsfrei ist.
Gruß Christian -
Unter Umständen ...
sind Balkone in Hessen genehmigungsfrei, aber anzeigepflichgtig.
Auszug aus den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO:
1.15 Vorbauten, wie Hauseingangstreppen, deren Überdachungen, Windfänge sowie Erker und Balkone bis jeweils 30 m² Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3; bei Erkern und Balkonen sowie bei Windfängen mit mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,
Ich vermute, dass die Eigentumswohnanlage nicht zu den Gebäudeklassen 1-3 gehört, da mehr als 2 Nutzungseinheiten vorhanden sein dürften. Deshalb ist grundsätzlich ein Bauantrag zu stellen.
Gruß -
wieso Verschandelung
Hallo Herr Klaus,
wieso ist denn ein einziger Balkon an einem Mehrfamilienhaus (MFH) eine
Verschandelung?
Vielleicht bringt gerade der (Einzel-) Balkon ein wenig Spannung in eine monotone 0815 Fassade?
Vielleicht wäre es ja ganz witzig, wenn jeder seinen eigenen Balkon gestaltet? Würde sicher für interessante Gespräche in der Nachbarschaft sorgen.
Also, nicht gleich so spiessig, vor allem nachdem wir das Gebäude gar nicht kennen.
Viele Grüße
Stefan -
erstens und zweitens
Erstens stehen Balkone in Hessen nicht in § 55 als genehmigungsfrei, sondern nur deren Überdachung.
Zweitens sind Begriffe wie Verschandelung, ortsüblich, nachbarschützend und vieles mehr Begriffe aus dem Wortschatz von Bauämtern, welche helfen, unmögliche Vorhaben zu genehmigen oder ganz einfache Dinge abzulehnen.
Für einen Beamten, der das Stadtbild im Auge hat, den stören schon verschiedenfarbige Balkone während Bewohner das als stilvoll empfinden und am liebsten noch die Wäsche von Balkon zu Balkon spannen wollen.
Ein einziger Balkon an einem Mehrfamilienhaus (MFH) ist nun mal eine Verschandelung.
Gruß -
Da lese ich § 55 zwar anders ...
weil sich die Überdachungen auf die Hauseingangstreppen beziehen. Aber der Balokon in diesem Fall bedarf der Baugenehmigung, weil es sich wohl um Gebäudeklasse 4 handelt. Und wenn man den Balkon in diesem Fall doch genehmigungsfrei anzeigen könnte, würde die Gemeinde immer noch erklären, dass ein Genehmigungsverfahjren durchzuführen ist, weil ja schon beim Bauamt nachgefragt wurde und man einen einzelnen Balkon nicht haben will.
Gruß
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