wie schon in einem früheren Thread erwähnt hat mir das Landratsamt den Baubeginn erstmal untersagt weil meine Grenzgarage die maximale Höhe von 3 m und die maximale Ansichtsfläche von 25 m² überschreitet.
Bundesland ist Baden-Württemberg.
Ich habe mich nun am Wochenende versucht vorzubereiten bevor ich heute aufs Landratsamt gehe und mit dem Sachbearbeiter rede.
Die für mich grunddlegende Frage ist und, ob der Bebauungsplan Regelungen der LBOAbk. überstimmt.
Wenn im Bebauungsplan etwas steht das die LBO verletzt, ist dann die LBO außer Kraft?
Konkret geht es darum :
- Der Bebauungsplan schreibt die Position der Garage definitiv vor.
- Die Lage der Garage ist auf der Grenze
- Der Bebauungsplan schreibt ein Satteldach auf der Garage vor.
- Der Bebauungsplan schreibt Traufhöhen vor.
Wenn ich nun an der Stelle wo ich die Garage bauen muss eine Garage baue und das Gelände an der Grenze nicht verändern darf (ist ja schließlich die Geländeoberkante des Nachbarn), dann habe ich die 3 m Wandhöhe und die Ansichtsfläche von 25 m² überschritten.
Aber die Traufhöhe NICHT!
Ich halte also sämtliche Vorgaben des Bebauungsplanes ein, verstoße aber gegen die LBO.
Kann mir jemand sagen ob da die LBO dann nicht gilt (mit den Bestimmungen der 3 m Wandhöhe und 25 m² Wandfläche) oder habe ich da Pech gehabt und der Bebauungsplan ist einfach Schrott und kann nicht erfüllt werden ...
Der Nachbar an dessen Grenze die Garage steht hat übrigens seine Einwilligung zu dem Bauvorhaben gegeben!
Danke