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  • Bauplanung / Baugenehmigung

  • 12649: Abstand zur Nachbargrenze

Bauplanung / Baugenehmigung

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im ges. Forum "Bauplanung / Baugenehmigung" - weitere Infos »

Abstand zur Nachbargrenze 09.03.2005    

Hallo Leute,
ich habe mir vor einem halben Jahr eine Laube (Holzkonstruktion) in den Garten hintern Haus gestellt. Die Laube wird nur genutzt, wenn ich mit Familie oder Freunden im Garten Grille oder halt dort ein Kaffchen trinken.
Die Laube besitzt die Abmessungen 3,90 mx4,00 m (BreitexLänge) und besitzt einen Schrägdach der am niedrigsten Punkt 2,1 m und am höchsten Punkt 2,5 mißt.
Diese Gaube hat einen Abstand zum Nachbarsgrundstück von 1,3 m (die holzsparren oben gucken weiter raus und haben 80 cm. An der Nachbarsgrenze ist ein "Drahtzaun" gezogen. Das Haus des Nachbarn ist 3 m entfernt.
ich habe nun folgende Fragen:
1. Sind die Abstände zum Nachbarn OK? Welche Abmessungen müssen hierbei generell eingehalten werden?
2. Brauch ich eine Genehmigung? Ab welchen Maßen wird eine Genehmigung gebraucht?
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet!
Ich hab mir die BauO NRW angeguckt aber ist mir ehrlich gesagt nicht verständlich bzw. kann meinen Fall nicht herausfiltern.
Bitte gebt mir ebenfalls die Quellen an.
Danke.
Thomas Reimann
Bottrop, NRW

Name:

  • Thomas Reimann
  1. berlin - und - brandenburg 09.03.2005    

    weiß nicht ob bei ihnen identisch - hier - entweder auf die grenze - oder - 3 m weg - zwischending nicht erlaubt oder nur mit last (nachbar).
    gruss
    jens raabe

    Name:

    • Jens Raabe
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. ich weiß zwar nicht 09.03.2005    

    was Berlin/Brandenburg mit NRW zu tun haben und warum diese Frage (siehe garten-forum, https://bau.net/forum/garten/11054.php http://www.malige.de

    Name:

    • Karsten Malige, Dipl.-Ing.
  3. aber... 09.03.2005    

    das garten-forum war echt falsch ;-) http://www.malige.de

    Name:

    • Karsten Malige, Dipl.-Ing.
  4. Nochmal BauO NRW 09.03.2005    

    Ihr umbauter Raum ist ca. 36 m³ = mehr als 30 m³ = also genehmigungspflichtig: kann aber im Bundeskleingartengesetz (googlen) extra beschrieben sein und somit genehmigungsfrei sein.
    Abstandsflächen sind prinzipiell einzuhalten, da kein Schuppen, Garage o.ä. und die Grundfläche mehr als 7.5 m² = 3 m Abstand zur Grenze notwendig. http://www.malige.de

    Name:

    • Karsten Malige, Dipl.-Ing.
  5. Bundeskleingartengesetz 09.03.2005    

    Wenn Sie die Bedingungen des
    § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
    dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
    in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
    (2) Kein Kleingarten ist
    ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des sect; 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
    ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
    ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
    ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
    ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
    (3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
    UND
    § 3 Kleingarten und Gartenlaube
    (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
    (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
    des Bundeskleingartengesetzes erfüllen, kann ich mir vorstellen, daß die Laube genehmigungsfrei und abstandsflächenfrei wäre...
    Nichts für ungut, aber das hätten Sie durch meine ersten Hinweise auch selber herausfinden können - nämlich durch aufmerksames Lesen! http://www.malige.de

    Name:

    • Karsten Malige, Dipl.-Ing.
  6. Danke 09.03.2005    

    Hallo Herr Malige,
    danke nochmal, sorry aber ich konnte dem BauO NRW nichts verständliches für meinen Fall entnehmen.
    Gibt es da Ausnahmen, wenn man das Ordnungsamt eventuell mit den Abstandsflächen konfrontiert. Soll jetzt keine Begründung sein, aber ich kenn viele die eine Gartenlaube haben aber keinen der 3 m abstand zum Nachbarn hat. Vorallem wieso 3 m? Hat das einen bestimmten Sinn? Liegt doch auf meiner Teilgrenze und 1,3 m sind vorhanden
    Thomas

    Name:

    • Thomas
  7. Der Sinn 10.03.2005    

    ist das Abstandsflächenrecht - und dessen Sinn erschließt sich i.d.R. aus den drei großen B's: Brandschutz, Belüftung und Beleuchtung...
    Ich nehme an, Ihr Nachbar hat sich beschwert? Warum haben Sie sich nicht vor Erstellen der Laube um die Genehmigungsfrage gekümmert?
    Vielleicht - wirklich vielleicht! - können Sie die Laube stehen lassen, fragen Sie am besten bei Ihrem zuständigen Bauamt nach, wie die die Nutzung der Laube betrachten - wenn die sagen Wohnzwecke o.ä. müssen Sie die Laube auf jeden Fall versetzen... Oder wollen Sie keine schlafenden Hunde wecken? http://www.malige.de

    Name:

    • Karsten Malige, Dipl.-Ing.

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