Grenzbebauung  -  zulässige Toleranzen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Grenzbebauung  -  zulässige Toleranzen?

Hallo,
wer kann mir sagen, welche Toleranzen bei einer Grenzbebauung zulässig sind?
Kann durch eine 2 oder 3 cm überragende Dachrinne oder 5 cm zu hohe Garagenwand bereits ein Zwangsrückbau gefordert werden?
Gibt es irgendwo die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zum nachlesen?
Das Bundesland ist Hessen.
Gruß
Mr. X
  • Name:
  • X
  1. zwei sichtweisen, malcom X!

    der Jurist sagt Zwangsrückbau, weil Grenze überbaut,
    und der Vermessungsingenieur sagt auf nachfrage wie groß den ein Vermessungspunkt sei: so ca. faustgroß!
    wo liegt nun die Lösung des Problems, mr X?
  2. Genau das ist ja die Frage ...

    wenn die Messungenauigkeit/Toleranz des Vermessers "faustgroß" ist, dann ist eine vermutete Überbauung von < "faustgroß" ja nicht zwangsweise tatsächtlich eine Überbauung, sondern mit dieser Messmethode gar nicht nachweisbar.
    Oder verstehe ich da etwas falsch ...?
    Gruß
    X.
  3. § 912 BGB?

    aber zuerst: Mit dem Nachbarn reden, wenn's wirklich nur 'kleinkram' wie die Dachrinne oder die Wärmedämmung oder so ist, die überragt. Da wird doch wohl keiner was sagen, oder bin ich jetzt wieder naiv?
    Ansonsten greift vielleicht (Laienmeinung) 912 BGBAbk. (aber bitte keinen vorsätzlichen Überbau, mit der Diskussion hier bewegen sie sich wahrscheinlich schon über der Grenze ;-)). mal googlen
    Die Experten Antworten bestimmt noch.
    Gruß, PLB.
  4. Vielen Dank für die sect;§ Info Es ist ...

    Vielen Dank für die §§-Info.
    Es ist natürlich kein vorsätzlicher Überbau sondern tatsächlich nur "Kleinkram".
    Gruß
    X.
  5. ein "überbau" von 2-3 cm

    ist keiner! Punkt.
  6. Herr Malige

    Sie sind Profi? Super!
    Wo, bitte mit Quellenangabe zum Nachlesen, beginnt dann der "Überbau"? Interessiert mich einfach mal.
  7. Als Quellenangabe

    könnte man die Verwaltungsvorschrift für Katastervermessung nennen  -  wenn es denn in dieser noch geregelt wäre. Früher galt (zumindest in BaWü): bis 4 cm (Fehlerklasse 2) KEIN Überbau. Mittlerweile ist es so geregelt, dass bei der amtlichen Gebäudeeinmessung keine Grenzabstände mehr nachgewiesen werden, außer auf ausdrücklichen Wunsch. Vermutlich wollte man so den unnötigen Arbeitsaufwand in den Katasterbehörden wegen nichtigen Grenzstreitigkeiten (Prozess wegen 1 cm Kompostbehälterüberstand o.ä.) minimieren, die doch reichlich Arbeits- und Überzeugungsaufwand mit sich brachten ...
    Frohe Festtage!

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