Nach 5 Monaten Anhörung steht mir jetzt in Kürze die offizielle Ablehnung der Bauvoranfrage bevor.
Sollte ich jetzt, bevor ich den Widerspruch einlege, jemanden (Architekt?) hinzuziehen, der mich bei der Formulierung des Widerspruchs unterstützt, oder reicht es den Widerspruch einzureichen und auf den Sachverstand des Bauamtes vertrauen?
Mein Bauvorhaben "Anbau eines Wintergartens an die bestehende Garage", Breite 5,5 m x 13 m Bautiefe (Garage+Wintergarten), wird vom Bauamt (NRW) nach § 34, mit dem Hinweis abgelehnt, dass nur eine Bautiefe vom max. 9 m möglich wäre. Ich hatte mich auf ein Grundstück auf der anderen Straßenseite bezogen (30 m Entfernung), worauf eine Garage mit einer Bautiefe von 12 m steht. Das Bauamt erklärt, dass dieser Bau auf der anderen Straßenseite nicht zur Einfügung in die "nähere Umgebung" einbezogen werden kann. Meine geplante Bautiefe würde das Ortsbild beeinträchtigen und auf den angrenzenden Grundstücken wäre dann auch eine derartige Bautiefe möglich.
"Bodenrechtliche Spannungen" wären nicht auszuschließen. Das 12 m-Gebäude steht als solches in der offiziellen Flurkarte und eine Nachfrage bei den Eigentümern ergab, dass eine Genehmigung vorliegt. Die Grundstücke und Bauten auf der anderen Straßenseite sind baugleich. Unser Grundstück umfasst ca. 1000 m² (Garage, Garten ca. 500 m²😉 und grenzt an einen Park.
Ich bin für jeden Ratschlag dankbar!
Ablehnung Wintergartenanbau § 34 BauGB - Widerspruch?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Ablehnung Wintergartenanbau § 34 BauGB - Widerspruch?
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Ich würde es tun ...
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Wo liegt denn das Grundstück?
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Planungsrecht
Nebenanlagen wie Abstellräume Garagen usw. haben planungsrechtlich eine andere Gewichtigkeit als Aufenthaltsräume. Ich gehe mal davon aus, dass dieser Wintergarten kein ans Haus angebautes gläsernes Gewächshaus (Frostschutz für Pflanzen) sondern wie meistens eine gläserne Wohnraumerweiterung (beheizt usw) sein soll. Somit ist auch nicht die Bautiefe einer Garage maßgeblich, sondern nur die Bautiefe von vergleichbarer Nutzung (Wohnräumen).
Wenn derartige Bezugsfälle vorhanden sind, sieht es mit Ihren Genehmigungschancen besser aus ... -
max. 9 m Bautiefe
Die 9 m klingen nach Grenzanbau. Geht es wirklich um die Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche beim Einfügen nach § 34 BauGBAbk. oder etwa um Abstandsflächenrecht? -
Es scheint um die Bautiefe entlang der Grenzbebauung zu gehen ...
Es scheint um die Bautiefe entlang der Grenzbebauung zu gehen und das hat nicht mit § 34 BauGBAbk. zu tun. Diese Regelung gilt auch in einem B-Plangebiet. Es darf maximal 9.00 Meter an einer Grenze und insgesamt 15 Meter an mehreren Grenzen (vereinfacht erklärt) gebaut werden. Hier sind aber auch noch andere Dinge zu beachten z.B. Höhe der Grenzbebauung -
Danke erstmal für schnellen die Rückmeldungen Der Ort ...
Danke erstmal für schnellen die Rückmeldungen!
Der Ort ist Köln, 51063
Es handelt sich um eine Grenzbebauung. Bestehende Garage mit Satteldach hat eine Giebelhöhe von ca. 5 m (altes Wirtschaftsgebäude - heute Garage). Das Sallteldach soll vom First bis Ende Wintergarten ca. 2,5 m geschleppt werden. -
Kann ich mir so nicht vorstellen
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Regenrinnen
Die Regenrinnen sind vorne an der Garageneinfahrt und hinten zum Garten. Also von der Straßenseite steigt das Satteldach an und fällt zum Garten hin ab, wo auch der Wintergarten stehen soll. -
Also!
Die Garage darf nach der BauO NRW nur maximal 9 Meter lang sein. Ein Wintergarten hinter der Garage, der dann auch an der Grenze steht, ist in der Regel nicht zulässig. Wie hoch ist denn der First (die Dachspitze) gemessen vom Boden des Nachbargrundstückes direkt neben der Garage? Und wie hoch sind die Regenrinnen? -
Höhenangaben
Die Dachrinne an der Einfahrt der Garage hat eine Höhe von 2,15 m. Hinten im Garten sind es 2,50 m. Der Abstand von der Dachspitze bis zum Boden beträgt 4,85 m. Da das Wirtschaftsbebäude/Garage des Nachbarn direkt an unsere baugleiches Gebäude angrenzt und der Garten die gleiche Bodenhöhe hat, ist ebenfalls von 4,85 m Firsthöhe beim Nachbarn auszugehen. Sollte da noch was zu machen sein? -
Sie haben anscheinend mehrere Probleme:
Sie haben anscheinend mehrere Probleme:
1. Die geplante Bautiefe ist anscheinend in der Umgebung nicht vorhanden. (§ 34 BauGBAbk.)
2. Die max. Länge der Grenzbebauung ist deutlich überschritten.
3. (da Sie meiner Vermutung nicht widersprochen haben🙂 Sie planen Aufenthaltsnutzung an der Grenze.
Problem 2 und 3 könnte man unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung des Nachbarn evtl. durch eine Abweichung heilen (Näheres nur nach Beurteilung vor Ort), für 1. gibt es keine Befreiungen.
Insgesamt sehe ich (wenn meine Vermutungen nur annähernd stimmen) kaum Chancen ... -
Bautiefe
zu 1: Tja, wie anfangs beschrieben, besteht auf der anderen Straßenseite eine Garage (Grenzbebauung 15 Jahre) von 12 m Bautiefe. Unser eigenes Haus L-Form, hat eine Bautiefe von ca. 15 m. Die zwei Mehrfamilienhäuser (übernächstes Gartengrundstück) haben schon eine Bautiefe von 12 m.
zu 3: Ich versteh mich mit meinem Nachbar sehr gut. Ich habe natürlich als erstes mit ihm gesprochen, ob er etwas gegen das Bauvorhaben einzuwenden hat. Er unterstützt mich in allen Punkten. Die Nutzung war als beheizbarer Mehrzweckraum mit Schwingboden gedacht (Tischtennis, Aikido, Judo, Gartenterrasse, Überwinterung von Topfpflanzen, Bonsai).
Ich habe auch nicht mehr viel Hoffnung.
Jedenfalls allen Dank für die freundliche Unterstützung! -
Wie schon gesagt, vielleicht gibt es ja genehmigungsfähige Alternativen
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