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Voraussetzung um Zimmer im Keller zu vermieten
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Voraussetzung um Zimmer im Keller zu vermieten

Hallo,
wir haben ein Einfamilienhaus gebau ohne Einliegerwohnung. Jetzt überlegen wir ein Zimmer im Keller zu vermieten um für die erste Zeit mehr Einnahmen zu haben. Die Nebenkosten will ich pauschal abrechnen lassen ...
Meine Frage:
Welche Voraussetzungen muss dieses Kellerzimmer haben, damit ich es vermieten kann?
Gibt es Vorschriften zur Deckenhöhe, zu den Fenstern, etc?
Wer kann qualifizierte Antwort geben?
Danke Jan
  • Name:
  • Jan Decker
  1. Baurecht / Mietrecht

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ich vermute mal, Sie wolllen den Kellerraum als Wohnraum vermieten:

    Es muss eine ausreichende Belichtung/Belüftung durch Fenster möglich sein (genauere Vorgaben in der LBO je nach Bundesland). Wenn es ein Apartment werden soll (inkl Kochgelegenheit und WC) würde eine neue Wohneinheit entstehen: Nutzungsänderung (1- in 2-Familienhaus) ist genehmigungspflichtig; zus. Stellplatz muss nachgewiesen werden.

    • Mietrecht: Als was Sie den Keller vermieten, bleibt Ihnen überlassen: z.B. als Abstellraum ...

    Wenn Sie den Keller als Wohnraum vermieten, muss er auch die Anforderungen (Aufenthaltsraum) erfüllen.

  2. ja es soll Wohnraum entstehen es ist ein ...

    ja, es soll Wohnraum entstehen, es ist ein Zimmer 24 m², und ein Bad 6 m². Muss es neu genehmigt werden wenn der Mieter sich in das Zimmer nur eine Kochplatte reinstellt? Das Zimmer hat zwei normal große Fenster. Die Raumhöhe beträgt im Rohbau allerdings nur 2,20 m. Dem Link bin ich auch schon gefolgt, aber nichts konkretes gefunden. Das Haus steht in Hessen!
  3. wer

    Foto von Lieselotte Tussing

    so ratz fatz guckt (18 Minuten) kann ja auch nichts finden
    ;-)

    was noch alles dazu gehört, müssten Sie vielleicht wirklich selbst mal nachlesen. Dauert aber ein bisschen ;-)

    • Name:
  4. § 42 Hess. BO

    Foto von Lieselotte Tussing

    Auftenthaltsräume im Kellergeschossen: lichte Raumhöhe (fertig, nicht Rohbau) mind 2,20;
    Fensterfläche (Rohbaumaß) mind 1/8 der Grundfläche des Raums.
    In wie weit hier Fenster unterhalb der Geländeoberfläche (mit Lichtschacht) anerkannt werden können, weiß ich für Hessen nicht. In Bayern darf die Geländeoberfläche max 70 cm über FFBAbk. liegen.
    Die Nutzungsänderung könnte auch im Rahmen einer Tektur genehmigt werden.
    Da auf jeden Fall die Mindesthöhe nicht eingehalten ist, so leider nicht möglich ...
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