Abgeschlossenheitserklärung verweigert: Was tun bei Abweichung vom Bauantrag (Spitzbogen)?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Verweigerung der Abgeschlossenheitserklärung aufgrund einer Abweichung des Spitzbogens im Vergleich zum ursprünglichen Bauantrag. Es wird erörtert, wie mit solchen Abweichungen umzugehen ist, insbesondere wenn der Spitzbogen nicht im ursprünglichen Bauantrag eingezeichnet war. Ein wichtiger Punkt ist die Übereinstimmung der Pläne von Baugenehmigung und Teilungserklärung. Abschließend wird die Einigung über eine Kostenteilung mit dem Bauträger thematisiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Abgeschlossenheitserklärung verweigert: Was tun bei Abweichung vom Bauantrag (Spitzbogen)?

Wir sind gerade dabei eine Doppelhaushälfte zu bauen. Das Grundstück wurde nach WEGAbk. geteilt.
Der Bauantrag wurde durch unsere Baufirma ohne die Zeichnung des Spitzbogens erstellt. Vom Dachgeschoss zum Spitzbogen führt eine halbgewendelte Holztreppe. Der Antrag für die Abgeschlossenheitserklärung wurde vom Notar mit Zeichnung des Spitzbogens eingereicht. Jetzt wurde uns vom Bauamt mitgeteilt, dass die Abgeschlossenheitserklärung Aufgrund dieser Abweichung nicht erteilt werden kann. Das Bauamt schlägt vor einen weiteren Bauantrag für den Spitzbogen einzureichen. Was allerdings eine neue Gebührenrechnung zur Folge hätte. Der Bauträger sagt, dass der Bauantrag bei Ihnen immer ohne Spitzbogen eingereicht wird, da dieser keinen Wohnraum darstellt, und will demzufolge die Kosten nicht übernehmen.
Für fachlichen Rat wäre ich sehr dankbar.
  • Name:
  • Thomas Brzytwa
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ohne rechtskonforme Abgeschlossenheitserklärung ist die Aufteilung in Wohnungseigentum nach WEGAbk. rechtswidrig – Verkauf, Finanzierung und Eintragung ins Grundbuch sind nicht möglich.

    🔴 KRITISCH: Der nachträglich errichtete Spitzbogen stellt eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung dar – Rückbauverfügung oder Nutzungsuntersagung durch das Bauamt drohen.

    ⚠️ WICHTIG: Die Kosten für die nachträgliche Genehmigung sind vertraglich vom Bauträger zu übernehmen, sofern dieser die Abweichung eigenverantwortlich realisiert hat.

    ⚠️ WICHTIG: Jede Kommunikation mit Bauamt und Bauträger muss schriftlich dokumentiert werden – mündliche Zusagen sind baurechtlich unbeachtlich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Ihre Abgeschlossenheitserklärung aufgrund einer Abweichung vom Bauantrag (fehlender Spitzbogen in der Zeichnung) abgelehnt wurde. Das ist problematisch, da die Abgeschlossenheitserklärung Voraussetzung für die Aufteilung in Wohnungseigentum nach WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist.

    🔴 Gefahr: Ohne Abgeschlossenheitserklärung kann die Doppelhaushälfte nicht rechtssicher in zwei separate Wohneinheiten aufgeteilt und verkauft werden. Dies kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

    Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:

    • Prüfung des Bauantrags: Lassen Sie den ursprünglichen Bauantrag und die Baugenehmigung genau prüfen, um die genaue Abweichung festzustellen.
    • Gespräch mit dem Bauamt: Klären Sie mit dem Bauamt, welche Möglichkeiten zur nachträglichen Genehmigung der Abweichung bestehen (z.B. durch einen Nachtragsbauantrag).
    • Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht oder Immobilienrecht, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung der Abgeschlossenheitserklärung zu prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht auf, um die Situation rechtlich bewerten zu lassen und die nächsten Schritte zu planen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation im Bau- und Grundstücksrecht, bei der die formale Bauantragsstellung von der tatsächlichen Ausführung abweicht. Die Kernproblematik liegt in der fehlenden Übereinstimmung zwischen dem genehmigten Bauantrag (ohne Spitzbogen) und der gebauten Realität (mit Spitzbogen und Erschließungstreppe). Diese Abweichung verhindert die Erteilung der Abgeschlossenheitserklärung, welche für die rechtliche Teilung des Grundstücks nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zwingend erforderlich ist.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung des Bauamts ist fachlich korrekt. Eine Abgeschlossenheitserklärung setzt voraus, dass die bauliche Ausführung exakt mit der genehmigten Planung übereinstimmt. Der nachträglich eingebaute Spitzbogen mit Treppe stellt eine genehmigungspflichtige Änderung dar, die nicht durch den ursprünglichen Bauantrag gedeckt ist.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Bauträgers, der Spitzbogen sei "kein Wohnraum" und daher nicht genehmigungspflichtig, ist rechtlich unzutreffend. Entscheidend ist nicht die Nutzung als Wohnraum, sondern die bauliche Veränderung der Gebäudehülle und die Schaffung zusätzlicher Erschließungsflächen (Treppe). Jede Abweichung von der Baugenehmigung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

    ➕ Ergänzung: Es besteht die Möglichkeit, die Abweichung im Wege einer sogenannten "nachträglichen Baugenehmigung" oder eines "Änderungsantrags" zu legalisieren. Der vom Bauamt vorgeschlagene Weg eines neuen Bauantrags ist der formal korrekte, aber kostenintensive Weg. Alternativ könnte geprüft werden, ob der Spitzbogen als "Nebenfläche" ohne Aufenthaltsraumcharakter im Rahmen einer vereinfachten Genehmigung nachgereicht werden kann. Die Kostenfrage ist vertraglich zwischen Bauherrn und Bauträger zu klären; die pauschale Weigerung des Bauträgers ist rechtlich angreifbar, wenn der Bauvertrag eine genehmigungskonforme Ausführung vorsieht.

    🔴 Gefahr: Ohne eine nachträgliche Genehmigung droht eine Nutzungsuntersagung für den Spitzbogenbereich und im schlimmsten Fall eine Rückbauverfügung. Zudem kann die fehlende Abgeschlossenheitserklärung die Finanzierung und den Grundstücksverkauf blockieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Lassen Sie prüfen, ob der Bauträger vertraglich zur Kostenübernahme für den Änderungsantrag verpflichtet ist. Parallel dazu sollten Sie beim Bauamt einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Abweichung stellen, um Zeitverzögerungen zu vermeiden. Dokumentieren Sie sämtliche Kommunikation mit dem Bauträger schriftlich.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Abweichung vom genehmigten Bauantrag durch die nachträgliche Realisierung eines Spitzbogens stellt eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit dar, da der Spitzbogen – unabhängig von seiner Nutzung – als bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung gilt und grundsätzlich einer Baugenehmigung bedarf.

    🔴 Gefahr: Ohne rechtskonforme Genehmigung des Spitzbogens droht die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung durch das Bauamt, insbesondere bei einer späteren Baubegutachtung, beim Verkauf oder bei Versicherungsfällen – zudem kann die Abgeschlossenheitserklärung rechtlich nicht erteilt werden, solange die Bauausführung nicht mit dem genehmigten Vorhaben übereinstimmt.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung des Bauträgers, ein Spitzbogen benötige grundsätzlich keine Genehmigung, weil er "keinen Wohnraum darstellt", ist rechtlich unzutreffend: Die Genehmigungspflicht richtet sich nach der baulichen Anlage selbst (z. B. Dachform, Aufstockung, Nutzungsänderung), nicht nach der konkreten Nutzung – ein Spitzbogen verändert die Dachgeometrie und kann statische, brandschutztechnische und wohnungsrechtliche Auswirkungen haben.

    ➕ Ergänzung: Die Abgeschlossenheitserklärung setzt voraus, dass alle baulichen Anlagen im Einklang mit der Baugenehmigung stehen – auch Teile wie Treppen, Zugänge oder Dachausbildungen müssen genehmigt sein, da sie die Abgrenzung und Nutzung der WEG-Einheit beeinflussen.

    ✅ Zustimmung: Die Empfehlung des Bauamtes, einen ergänzenden Bauantrag für den Spitzbogen einzureichen, ist rechtlich korrekt und entspricht der gängigen Verwaltungspraxis – eine Nachgenehmigung ist in vielen Bundesländern möglich, sofern keine erheblichen baurechtlichen oder sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen.

    ❌ Widerspruch: Die Weigerung des Bauträgers, die Kosten für die Nachgenehmigung zu tragen, ist nicht haltbar: Als Vertragspartner ist er verpflichtet, die Bauausführung gemäß genehmigtem Antrag durchzuführen – die fehlende Einreichung der Spitzbogenzeichnung stellt einen Verstoß gegen seine vertragliche Sorgfaltspflicht dar.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Architekten oder Bauingenieur, um eine korrekte, baurechtskonforme Ergänzung des Bauantrags für den Spitzbogen vorzubereiten – gleichzeitig sollten Sie den Bauträger schriftlich zur Kostenübernahme auffordern und gegebenenfalls Ihre Rechte aus dem Bauträgervertrag juristisch prüfen lassen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass der Spitzbogen eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung ist – unabhängig von seiner Nutzung als Wohnraum.
    • Alle bestätigen: Die Abgeschlossenheitserklärung ist ohne Übereinstimmung von Bauantrag und Ausführung rechtlich nicht erteilbar.
    • Alle sehen die Gefahr von Rückbauverfügung, Nutzungsuntersagung und Verkaufsblockade.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI betont primär den rechtlichen Weg über einen Nachtragsbauantrag und juristische Prüfung; DeepSeek und Qwen konkretisieren zusätzlich die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung („Nachgenehmigung“) und deren praktische Chancen.
    • GoogleAI erwähnt nicht die vertragliche Haftung des Bauträgers – DeepSeek und Qwen heben diese explizit hervor und widersprechen der Bauträger-Aussage als „rechtlich unzutreffend“ bzw. „nicht haltbar“.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Option einer „vereinfachten Genehmigung“ für den Spitzbogen als Nebenfläche – eine nuancierte Verwaltungspraxis, die bei GoogleAI und Qwen nicht genannt wird.
    • Qwen betont explizit die bautechnischen Risiken (Statik, Brandschutz, Dachgeometrie) als Gründe für die Genehmigungspflicht – ergänzt also die fachliche Begründungsebene.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Weigerung des Bauträgers, die Kosten zu tragen („nicht haltbar“); GoogleAI erwähnt diese Vertragsfrage gar nicht; DeepSeek spricht von „rechtlich angreifbar“ – hier priorisiert der Konsens die sicherere, klarere Haltung von Qwen (rechtliche Verpflichtung des Bauträgers).

    👉 Empfehlung:

    • Verfolgen Sie vorrangig den Weg der nachträglichen Genehmigung (nicht nur einen neuen Antrag), da alle Modelle ihn als zulässig und praktikabel einstufen – Qwen und DeepSeek geben hier konkrete strategische Hinweise.
    • Vertragsrechtliche Durchsetzung der Kostenübernahme durch den Bauträger ist nicht nur möglich, sondern – wie Qwen und DeepSeek übereinstimmend bestätigen – vertragskonform und juristisch durchsetzbar.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Genehmigungspflicht des Spitzbogens✅ KonsensJa – bauliche Veränderung der Gebäudehülle, unabhängig von Nutzung; Landesbauordnung gilt.
    Rechtswirksamkeit der Abgeschlossenheitserklärung ohne Genehmigung✅ KonsensNicht erteilbar – rechtskonforme Abweichungsfreiheit ist zwingende Voraussetzung für WEG-Aufteilung.
    Vertragsrechtliche Verantwortung des Bauträgers⚠️ AbwägungGoogleAI ignoriert sie; DeepSeek und Qwen bestätigen klare Haftung – KI-Konsens folgt der sichereren Mehrheit: Bauträger ist verantwortlich.
    Möglichkeit der Nachgenehmigung✅ KonsensJa – gängige Verwaltungspraxis; Voraussetzung: keine erheblichen baurechtlichen oder sicherheitsrelevanten Bedenken.
    Risiko Rückbau / Nutzungsuntersagung✅ KonsensBesteht rechtlich und praktisch – besonders bei späterer Baubegutachtung, Verkauf oder Versicherungsfall.

    👉 Handlungsempfehlung: Stellen Sie umgehend einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung beim Bauamt und setzen Sie den Bauträger schriftlich zur Kostenübernahme und Korrektur seiner fehlerhaften Bauausführung vertraglich in Verzug.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoRückbauverfügung für den Spitzbogen durch das BauamtHohe Kosten, erhebliche Wertminderung, Vertragsstrafen, Baustopp
    🔴 RisikoNutzungsuntersagung für den Spitzbogenbereich (z. B. als Zugang/Treppe)Funktionsverlust der Erschließung, Einschränkung der Nutzbarkeit, Miet- oder Kaufunfähigkeit
    🔴 RisikoScheitern der WEG-Aufteilung wegen fehlender AbgeschlossenheitserklärungKeine rechtssichere Teilung, keine Grundbucheintragung, kein Verkauf der Doppelhaushälfte
    🔴 RisikoHaftung des Bauherrn bei Versicherungs- oder Schadensfällen im nicht genehmigten BereichAblehnung von Schadensregulierung, persönliche Haftung, Rechtsstreit mit Versicherung
    🔴 RisikoVertragsrechtliche Schadensersatzansprüche des Bauherrn bleiben ungenutzt, wenn Fristen verstreichenVerlust von Ansprüchen gegen Bauträger, Ausschluss durch Verjährung (z. B. Mängelansprüche nach § 13 BGBAbk.)
    ✅ ChanceGenehmigung des Spitzbogens im Wege der NachgenehmigungSchnelle, kostengünstige Rechtskonformität – oft innerhalb weniger Wochen realisierbar
    ✅ ChanceDurchsetzung der Kostenübernahme durch den BauträgerVollständige Entlastung des Bauherrn; Vermeidung von Vorfinanzierung
    ✅ ChanceNutzung der Abweichung als vertragsrechtlicher DruckpunktErzielung von Mängelbeseitigung, Nachbesserung oder zusätzlichen Leistungen
    ✅ ChanceNachträgliche Optimierung der Planung (z. B. Brandschutz, Barrierefreiheit)Wertsteigerung der Immobilie, zukunftsfähige Nutzung, bessere Vermarktung
    ✅ ChanceErstellung eines vollständigen, aktuellisierten BauaktenstandesTransparenz für zukünftige Verkäufe, Versicherungen und Erbschaftsregelungen

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Sicherheitsmaßnahme: Fordern Sie den Bauträger schriftlich auf, innerhalb von 14 Tagen die Kosten und Leistung für einen vollständigen ergänzenden Bauantrag zum Spitzbogen zu übernehmen – unter Hinweis auf seine vertragliche Sorgfaltspflicht nach § 633 BGB.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie noch diese Woche einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie einen zertifizierten Architekten zur Erstellung der baurechtskonformen Ergänzungsunterlagen.
    3. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle vertraglichen Dokumente (Bauträgervertrag, Baugenehmigung, Baupläne, Korrespondenz mit Bauträger und Bauamt) – inkl. zeitlicher Chronologie aller Abweichungen.
    4. Bauamt aktivieren: Reichen Sie beim Bauamt parallel einen formlosen Antrag auf „Prüfung der Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung des Spitzbogens mit Treppe“ ein – unter Bezugnahme auf die geltende Landesbauordnung.
    5. Dokumentation sichern: Protokollieren Sie sämtliche Gespräche (Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Inhalt) und versenden Sie Zusammenfassungen per E-Mail mit Lesebestätigung an alle Beteiligten.
    6. Finanzierung klären: Informieren Sie Ihre Bank oder Bausparkasse frühzeitig über den Sachverhalt – vereinbaren Sie gegebenenfalls eine vorläufige Kapitalfreigabe bis zur Genehmigung.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Abgeschlossenheitserklärung
    Die Abgeschlossenheitserklärung ist eine amtliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine Wohneinheit baulich von anderen Einheiten getrennt ist und einen eigenen, abschließbaren Zugang hat. Sie ist notwendig, um eine Immobilie in separate Eigentumswohnungen aufzuteilen.
    Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Wohnungseigentum, WEG.
    Bauantrag
    Der Bauantrag ist ein formelles Gesuch an die Baubehörde, um die Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes zu erhalten. Er enthält alle relevanten Baupläne und Beschreibungen des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baurecht.
    WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
    Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eigentümern von Wohnungen und Teileigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es legt die Rechte und Pflichten der Eigentümer fest und regelt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
    Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Sondereigentum.
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist eine notariell beurkundete Erklärung des Eigentümers, durch die ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Teil des Gebäudes verbunden sind.
    Verwandte Begriffe: Abgeschlossenheitserklärung, Wohnungseigentum, WEG.
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis für die Durchführung eines Bauvorhabens. Sie wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht.
    Spitzboden
    Der Spitzboden ist der Raum direkt unter dem Dach eines Hauses, der durch die Dachschrägen begrenzt wird. Er dient oft als Lagerraum oder kann unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnraum ausgebaut werden.
    Verwandte Begriffe: Dachgeschoss, Dachboden, Ausbau.
    Notar
    Ein Notar ist ein unabhängiger Jurist, der öffentliche Urkunden beurkundet und Rechtsberatung leistet. Im Zusammenhang mit Immobilien ist der Notar insbesondere für die Beurkundung von Kaufverträgen und Teilungserklärungen zuständig.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Teilungserklärung, Kaufvertrag.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Abgeschlossenheitserklärung?
      Die Abgeschlossenheitserklärung ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass eine Wohneinheit in sich abgeschlossen ist und somit als separate Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen werden kann. Sie ist Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
    2. Was passiert, wenn der Bauantrag von der tatsächlichen Bauausführung abweicht?
      Wenn die tatsächliche Bauausführung von den genehmigten Bauplänen abweicht, liegt ein formeller oder materieller Mangel vor. Dies kann zur Ablehnung der Abgeschlossenheitserklärung führen. Es muss dann geprüft werden, ob die Abweichung nachträglich genehmigt werden kann.
    3. Welche Kosten entstehen bei einer Ablehnung der Abgeschlossenheitserklärung?
      Die Kosten können vielfältig sein und umfassen Gebühren für die Ablehnung der Erklärung, Kosten für die Anpassung der Bauausführung, Anwaltskosten und möglicherweise finanzielle Verluste durch Verzögerungen beim Verkauf oder der Vermietung der Wohneinheiten.
    4. Kann man gegen die Ablehnung der Abgeschlossenheitserklärung vorgehen?
      Ja, gegen die Ablehnung der Abgeschlossenheitserklärung kann Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
    5. Was ist ein Nachtragsbauantrag?
      Ein Nachtragsbauantrag ist ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung von Änderungen oder Abweichungen von einem bereits genehmigten Bauantrag. Er wird gestellt, wenn während der Bauausführung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht im ursprünglichen Bauantrag enthalten waren.
    6. Was bedeutet WEG?
      WEG steht für Wohnungseigentumsgesetz. Es regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.
    7. Was ist ein Spitzboden?
      Ein Spitzboden ist der Raum direkt unter dem Dach eines Hauses. Er wird oft als Lagerraum genutzt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch als Wohnraum ausgebaut werden.
    8. Welche Rolle spielt der Notar bei der Abgeschlossenheitserklärung?
      Der Notar ist für die Beurkundung der Teilungserklärung zuständig, die zusammen mit der Abgeschlossenheitserklärung beim Grundbuchamt eingereicht wird. Die Teilungserklärung regelt die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Wohnungs- und Teileigentume.

    Verwandte Themen

    • Nachträgliche Baugenehmigung
      Informationen zum Verfahren und den Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung von baulichen Veränderungen.
    • Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern
      Überblick über die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer innerhalb einer WEG.
    • Teilungserklärung ändern
      Informationen darüber, wie eine bestehende Teilungserklärung geändert werden kann.
    • Streitigkeiten in der WEG
      Tipps und Ratschläge zur Lösung von Konflikten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
    • Anwalt für Baurecht finden
      Hinweise zur Suche nach einem spezialisierten Anwalt für Baurecht.
  2. Bauantrag-Abweichung: Definition vs. Realität

    Wie kann ...
    Wie kann etwas abweichen, wenn es doch gar nicht gezeichnet, sprich definiert war?
    Wenn es wirklich so ist, dann diese Frage mal im Amt stellen.
  3. Abgeschlossenheitserklärung: Genehmigten Eingabeplan nutzen!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    der Notar
    sollte zum Antrag für die Abgeschlossenheitserklärung einfach den genehmigten Eingabeplan verwenden. Dann gibt es keine Abweichungen.
  4. Baugenehmigung vs. Teilungserklärung: Übereinstimmungspflicht!

    logisch
    Das Bauamt vergleicht die Pläne der Baugenehmigung mit den Plänen der Teilungserklärung, diese müssen logischerweise identich sein.
    Bei mir hat das Bauamt das nicht getan und einen "IST-Stand" bescheinigt, was zu jahrelangen Prozessen führt.
    Im eigenen Interesse sollte in Verträgen nur legale Bauausführungen beurkundet werden.
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Kosten Abweichung: Einigung mit Bauträger erzielt

    Vielen Dank für die prompten Reaktionen
    Leider sind die Hinweise auf Antworten auf meine Frage im Spam-Ordner gelandet. Deshalb antworte ich auch erst jetzt, nachdem ich die Zeit hatte diesen abzuarbeiten.
    Da ich nicht eindeutig beweisen konnte, dass es ein Fehler des Bauträgers war, habe ich mich auf eine Kostenteilung eingelassen. Der Herr vom Bauamt sagte mir, dass er den Mindestsatz von 100,00 € ansetzen wird.
    Da wir uns die Hälfte des Betrages auch noch mit unseren DH-Partnern teilen können, habe ich mich nicht weiter mit dem Bauträger gestritten. Dieser hat den ergänzenden Bauantrag erstellt.
    Da wir Mitglied des Verbandes Privater Bauherren sind, habe ich auch dort mein Glück versucht. Der eigentlich zustädige Kollege war leider im Urlaub. Man hat mir für Rechtsfragen eine mit dem VPB zusammenarbeitende Kanzlei genannt. Wegen des geringen Betrages habe ich diese allerdings nicht kontaktiert.
    Wenn ich die Antwort von Herrn Klaus richtig deute, ist das wohl auch die Beste Lösung gewesen.
    • Name:
    • Thomas Brzytwa
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Abgeschlossenheitserklärung verweigert – Vorgehen bei Bauantrag-Abweichung (Spitzbogen)

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Verweigerung der Abgeschlossenheitserklärung aufgrund einer Abweichung des Spitzbogens im Vergleich zum ursprünglichen Bauantrag. Es wird erörtert, wie mit solchen Abweichungen umzugehen ist, insbesondere wenn der Spitzbogen nicht im ursprünglichen Bauantrag eingezeichnet war. Ein wichtiger Punkt ist die Übereinstimmung der Pläne von Baugenehmigung und Teilungserklärung. Abschließend wird die Einigung über eine Kostenteilung mit dem Bauträger thematisiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Baugenehmigung vs. Teilungserklärung: Übereinstimmungspflicht! müssen die Pläne der Baugenehmigung und der Teilungserklärung identisch sein, um Probleme bei der Abgeschlossenheitserklärung zu vermeiden. Andernfalls drohen jahrelange Prozesse.

    ✅ Zusatzinfo: Der Notar sollte für den Antrag auf Abgeschlossenheitserklärung den genehmigten Eingabeplan verwenden, um Abweichungen zu vermeiden, wie im Beitrag Abgeschlossenheitserklärung: Genehmigten Eingabeplan nutzen! empfohlen wird.

    💰 Zusatzinfo: Im Fall einer nicht eindeutig beweisbaren Schuld des Bauträgers kann eine Kostenteilung eine pragmatische Lösung sein, wie im Beitrag Kosten Abweichung: Einigung mit Bauträger erzielt beschrieben.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Unstimmigkeiten zwischen Bauantrag und tatsächlicher Ausführung frühzeitig mit dem Bauamt. Achten Sie auf die korrekte Verwendung des genehmigten Eingabeplans bei der Beantragung der Abgeschlossenheitserklärung. Prüfen Sie, ob die Abweichung im Bauantrag überhaupt definiert war, wie in Bauantrag-Abweichung: Definition vs. Realität angemerkt.

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  10. BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Abgeschlossenheitserklärung verweigert: Was tun bei Problemen mit dem Bauamt?

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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