Balkon+Fenster-Vorbescheid-Nachbarn
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Balkon+Fenster-Vorbescheid-Nachbarn

Hallo, meine Wohnung ist eine DGAbk.-Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft, das Nachbarhaus ist ebenfalls eine Eigentümergemeinschaft.
Ich möchte nun meine Wohnung um einen Balkon (2x4 m) und zwei
Fenster verändern. Der Balkon und die Fenster sind auf der
Giebelseite. (Traufhöhe ca. 7 m, Dach: ca. 7 m hoch). Das Haus
ist ca. 14 m von der Straßenmitte entfernt, wo der Giebel hinzeigt. Nun meine Fragen:
1. Ich habe bei der Stadt einen Vorbescheid beantragt. Wenn
dieser positiv für mich ausfällt, ist es dann trotzdem
noch möglich, dass ich beim Bauantrag dann für diese Bauvorhaben eine Absage bekommen kann?
2. Beim Bauantrag brauche ich die Unterschriften der Nachbarn:
Welche Nachbarn sind denn damit gemeint? Die Eigentümergemeinschaft des Hauses in dem ich wohne und / oder des Nachbarhauses?
3. Um welches Genehmigungsverfahren handelt es sich dabei?
geringerer Schwierigkeit?
4. Ist dieser Balkon (2x4 m) auch ohne Stützen, die bis zum
Boden führen möglich?
5. Das Haus ist ca. 50 Jahre alt. Vor 7 Jahren ist eine Wärme-Dämmung und ein neuer Putz draufgekommen. Ist es ohne viele
Schwierigkeiten möglich, zwei zusätzliche Fenster einzubauen,
ohne dass dabei die Wärmedämmung und der Putz (Farbe) in Mitleidenschaft gezogen werden?
  • Name:
  • Karin Cholewa
  1. viele Fragen ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    zu 1. Wenn sich der Bauantrag an die Vorgaben im Vorbescheid hält, ist dieser dafür bindend. Wie detailliert der Vorbescheid gilt, hängt auch von den gestellten Fragen ab.
    zu 2. Nachbarn sind alle Eigentümer aller angrenzenden Grundstücke (auch Punktnachbarn). Wenn Abstandsflächen über die Straßenmitte reichen, dann auch das gegenüberliegende Grundstück. Die Miteigentümer Ihres Hauses gelten als Grundeigentümer.
    zu 3. In welchem Bundesland?
    zu 4. Das kann nur ein Statiker beurteilen, den Sie im Verfahren sowieso beteiligen müssen.
    zu 5. Grundsätzlich ja. Bei sorgfältiger Arbeit der Handwerker und entsprechender Planung durch Ihren Architekten

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