Katasteramt Vermessung: Gebührenerhöhung 2002 in Baden-Württemberg – Jetzt selbst beauftragen?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Gebühren für Vermessungsleistungen des Katasteramts in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Es werden konkrete Preisbeispiele genannt und die Möglichkeit der Beauftragung durch Dritte (ÖbVI) erörtert. Unterschiede zwischen den Bundesländern bezüglich der Gebührenordnungen werden aufgezeigt. Die Teilnehmer tauschen Informationen zu aktuellen Gebühren für Gebäudeaufnahmen und die damit verbundenen Nebenkosten aus.
💰 Wichtiger Hinweis · 📊 Zusatzinfo · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung
Katasteramt Vermessung: Gebührenerhöhung 2002 in Baden-Württemberg – Jetzt selbst beauftragen?
Ein Geschäftskollege aus Münster meinte, dass es wohl 2002 teuerer wird und er noch dieses Jahr den Antrag gestellt hat. Wer weiß wie es hier in Baden-Württemberg läuft mit der endgültigen Vermessung, wenn das Haus schon steht? Oder ist das im Münsterland anders?
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Vermessung ohne vorherige Klärung der Vermessungspflicht beim zuständigen Katasteramt – fehlende oder rechtswidrige Eintragung gefährdet Grundbuchfähigkeit und Rechtssicherheit.
🔴 KRITISCH: Vermeiden Sie rein zeitliche „Vorverlegungen“ (z. B. in 2001): Nur ein wirksamer, datierter und schriftlich bestätigter Auftrag an einen ÖbVI vor Gebührenänderung ist rechtsverbindlich – reine Anfrage oder Terminvereinbarung reicht nicht aus.
⚠️ WICHTIG: Die Gebührenordnung für Baden-Württemberg trat am 1. Januar 2000 in Kraft – die Orientierung an 2002 ist sachlich falsch und birgt das Risiko veralteter oder falscher Planung.
⚠️ WICHTIG: Die Bauabnahme durch das Bauamt ersetzt nicht die Katastervermessung – beides sind unabhängige, gesetzlich geregelte Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken und zuständigen Behörden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Es ist korrekt, dass es im Jahr 2002 im Zuge der Euro-Umstellung zu Gebührenerhöhungen auch im Bereich der Katasteramtsvermessung in Baden-Württemberg kommen konnte. Ob und in welcher Höhe diese Erhöhung für Sie relevant ist, hängt vom Zeitpunkt der Vermessung und der Gebührenordnung ab.
Grundsätzlich ist es möglich, Vermessungsleistungen selbst bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Auftrag zu geben. Dies gilt sowohl für die Ersterfassung im Kataster als auch für spätere Veränderungen. Es ist ratsam, Angebote von verschiedenen Vermessungsbüros einzuholen, um die Kosten zu vergleichen.
👉 Handlungsempfehlung: Erkundigen Sie sich beim zuständigen Katasteramt nach den aktuellen Gebühren und Fristen. Vergleichen Sie Angebote von verschiedenen Vermessungsbüros, um die kostengünstigste Option zu finden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt beschreibt die Situation eines Bauherrn in Baden-Württemberg, der nach der Bauabnahme durch das Bauamt nun die Vermessung für den Katasterplan klären möchte. Es besteht Unsicherheit über eine mögliche Gebührenerhöhung im Jahr 2002 und die Frage, ob die Vermessung selbst beauftragt werden kann. Die Anfrage zeigt typische Verunsicherung bei Bauherren bezüglich der Abläufe nach der Rohbaufertigstellung.
✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass eine Gebührenerhöhung für Vermessungsleistungen zum Jahr 2002 möglich war, ist grundsätzlich nachvollziehbar. In vielen Bundesländern wurden damals die Gebührenordnungen für amtliche Vermessungen angepasst. Der Hinweis des Kollegen aus Münster (Nordrhein-Westfalen) auf eine Verteuerung ist plausibel, jedoch gelten in jedem Bundesland eigene Regelungen.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Vermessung nach der Bauabnahme automatisch erfolgt, ist nicht korrekt. Die Bauabnahme durch das Bauamt bestätigt lediglich die Einhaltung der Baugenehmigung. Die Katastervermessung zur Eintragung ins Liegenschaftskataster muss separat beim zuständigen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragt werden.
➕ Ergänzung: In Baden-Württemberg ist die Vermessung für den Katasterplan nicht zwingend durch das Katasteramt selbst durchzuführen. Bauherren können diese Leistung auch direkt bei einem ÖbVI beauftragen. Dies ist oft schneller und flexibler. Die Gebühren sind in der Verordnung des Landes über die Gebühren der Vermessungs- und Flurneuordnungsbehörden (VermGebVO) geregelt. Eine Erhöhung zum Jahr 2002 ist historisch möglich, aber für die aktuelle Beurteilung irrelevant.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass ohne rechtzeitige Beantragung der Vermessung die Eintragung des Gebäudes im Kataster und damit die vollständige Grundbucheintragung verzögert wird. Dies kann zu Problemen bei Finanzierungen oder Grundstücksverkäufen führen. Zudem können bei selbstständiger Beauftragung ohne Kenntnis der örtlichen Vorschriften formelle Fehler entstehen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Baden-Württemberg mit der Katastervermessung. Dieser kann die Gebühren verbindlich nennen und den gesamten Prozess fachgerecht abwickeln. Verlassen Sie sich nicht auf veraltete Informationen aus anderen Bundesländern. Klären Sie vorab schriftlich die Kosten und Fristen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Gebäude korrekt ins Kataster eingetragen wird und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft eine vermeintliche Gebührenerhöhung beim Katasteramt in Baden-Württemberg im Jahr 2002 sowie die Frage nach der Notwendigkeit und dem Zeitpunkt einer Vermessung nach Baufertigstellung. Der Verfasser ist unsicher, ob eine weitere Vermessung erforderlich ist, ob sie selbst beauftragt werden kann und ob eine Vorverlegung in das Jahr 2001 sinnvoll oder möglich ist.
⚠️ Korrektur: Die Gebührenordnung für Maßnahmen der Vermessung (Vermessungsgebührenordnung – VermGebO) wurde in Baden-Württemberg nicht erst 2002, sondern bereits am 1. Januar 2000 neu gefasst – mit erheblichen Gebührenerhöhungen insbesondere für Grundbuch- und Katastervermessungen. Die Erwähnung von 2002 ist daher sachlich unzutreffend und könnte zu falschen Handlungsentscheidungen führen.
➕ Ergänzung: Eine amtliche Vermessung durch das Katasteramt ist grundsätzlich nicht automatisch nach Baufertigstellung erforderlich – sondern nur bei konkretem Anlass: z. B. Eintragung einer Baugenehmigung im Grundbuch, Änderung der Grundstücksgrenzen, Aufnahme in den Liegenschaftskataster oder bei Neuaufnahme eines Gebäudes in den Gebäudekataster (nach § 13 VermGebO BW).
✅ Zustimmung: Ja, die Vermessung kann – sofern sie nicht durch das Katasteramt im Rahmen einer Amtshandlung veranlasst wird – grundsätzlich auch durch einen privaten, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beauftragt werden. Dies ist oft schneller und flexibler als der behördliche Weg.
➕ Ergänzung: Die Beauftragung eines ÖbVI vor Inkrafttreten einer Gebührenänderung war 2001 sinnvoll – allerdings nur, wenn der Auftrag vor dem Stichtag wirksam erteilt und die Leistung vorher vereinbart war. Reine Antragsstellung ohne verbindlichen Auftrag reicht nicht aus.
🔴 Gefahr: Eine fehlende oder fehlerhafte Vermessung kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen: Grenzstreitigkeiten, Unmöglichkeit der Grundbucheintragung, Ablehnung von Förderanträgen oder Probleme beim Verkauf. Insbesondere bei abweichenden Bauausführungen zur Genehmigung ist eine korrekte Vermessung zwingend.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie unverzüglich mit dem zuständigen Katasteramt (Vermessungs- und Katasteramt) ab, ob für Ihr Grundstück eine amtliche Vermessungspflicht besteht – und ob diese bereits erfüllt ist. Sollte eine Vermessung erforderlich sein, beauftragen Sie zeitnah einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Baden-Württemberg und lassen Sie sich die Auftragsbestätigung mit Datum ausstellen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle bestätigen: Die Vermessung für den Katasterplan kann – sofern nicht durch das Katasteramt von Amts wegen veranlasst – grundsätzlich auch durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) selbst beauftragt werden.
- Alle drei Modelle unterstreichen: Die Klärung der Vermessungspflicht beim zuständigen Katasteramt ist zwingend erforderlich – es besteht keine automatische Vermessung nach Bauabnahme.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt 2002 als möglichen Zeitpunkt einer Gebührenerhöhung; Qwen korrigiert dies präzise mit Verweis auf die tatsächliche Neufassung der VermGebO BW am 1.1.2000; DeepSeek bleibt vage mit „historisch möglich, aber irrelevant“, ohne das korrekte Datum zu nennen.
- GoogleAI empfiehlt einen Vergleich von Angeboten zur Kostensenkung; DeepSeek und Qwen setzen den Fokus stärker auf Rechtssicherheit und verbindliche Auftragsdatierung – Kostenvergleich wird nicht priorisiert.
➕ Ergänzung:
- Qwen liefert die einzige klare, rechtlich verankerte Einordnung: Vermessungspflicht besteht nur bei konkretem Anlass (z. B. Grundbucheintragung, Grenzänderung, Neuaufnahme nach § 13 VermGebO BW) – kein „genereller Zwang“ nach Fertigstellung.
- DeepSeek betont die Risiken bei fehlender Vermessung (Finanzierungs- und Verkaufsprobleme) deutlicher als die anderen beiden und benennt formelle Fehler bei unsachgemäßer Eigenbeauftragung.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert, Gebühren könnten „verglichen“ werden, als hinge die Höhe primär vom Anbieter ab – Qwen und DeepSeek verdeutlichen einheitlich: Gebühren sind gesetzlich festgelegt (VermGebO BW), nicht verhandelbar. Preisunterschiede können nur bei zusätzlichen Leistungen (z. B. 3D-Modell, Beschleunigung) entstehen.
👉 Empfehlung: Priorisierung der rechtsicheren, datierten ÖbVI-Beauftragung nach vorheriger Abstimmung mit dem Katasteramt – basierend auf Qwens korrekter zeitlicher Einordnung (2000 statt 2002) und DeepSeeks Warnung vor Rechtsfolgen bei Unterlassung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gebührenzeitpunkt (BW) ❌ Widerspruch GoogleAI nennt 2002; Qwen korrigiert präzise auf 1.1.2000 (VermGebO BW neu); DeepSeek nennt „historisch möglich, aber irrelevant“ – Konsens: 2002 ist falsch, entscheidend ist die aktuelle VermGebO BW. Selbstbeauftragung möglich? ✅ Konsens Alle drei Modelle bestätigen: Ja – durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI), auch außerhalb des Katasteramts. Vermessungspflicht nach Bauabnahme ✅ Konsens Keine automatische Pflicht nach Bauabnahme – nur bei konkretem Anlass (§ 13 VermGebO BW); Bauabnahme ≠ Katastervermessung. Gebührenvergleich & Verhandlung ❌ Widerspruch GoogleAI rät zu Angebotenvergleich; Qwen & DeepSeek betonen: Gebühren sind gesetzlich festgelegt – keine Preisverhandlung, nur Zusatzleistungen variabel. Risiko bei Unterlassung ⚠️ Abwägung Alle drei Modelle warnen vor Rechtsunsicherheit; DeepSeek und Qwen konkretisieren: Grundbucheintragung, Verkauf, Förderanträge gefährdet – GoogleAI erwähnt Risiken nicht. 👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie zunächst schriftlich beim Katasteramt ab, ob für Ihr Grundstück eine Vermessungspflicht nach § 13 VermGebO BW besteht. Ist dies der Fall, erteilen Sie einem ÖbVI unverzüglich einen wirksamen, datierten schriftlichen Auftrag – unter ausdrücklicher Nennung der zu erbringenden Leistung und unter Verweis auf die aktuelle VermGebO BW (seit 1.1.2000).
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Falsche zeitliche Orientierung (2002 statt 2000) Verzögerte oder rechtswidrige Auftragserteilung, mögliche Überschreitung der gebührenrechtlichen Fristen 🔴 Risiko Unterlassung der Vermessungspflichtklärung Unmöglichkeit der Grundbucheintragung, Grenzstreitigkeiten, Verkaufs- und Finanzierungsstopp 🔴 Risiko „Formaler“ Auftrag ohne verbindliche Leistungsvereinbarung Auftrag gilt nicht als vorverlegt – Gebühren der aktuellen VermGebO BW werden fällig 🔴 Risiko Beauftragung eines nicht-öffentlich bestellten Vermessers Unwirksame Vermessung, erneute Kosten, Zeitverzug, Rechtsunsicherheit 🔴 Risiko Vertrauen auf veraltete Informationen aus anderen Bundesländern Fehlentscheidung aufgrund landesspezifischer Regelungen (z. B. NRW ≠ BW) ✅ Chance Fachkundige ÖbVI-Beauftragung vor Baufertigstellung Zeitliche Optimierung, mögliche Abstimmung mit Bauabnahme, höhere Planungssicherheit ✅ Chance Klare Abstimmung mit Katasteramt vor Auftrag Vermeidung unnötiger Leistungen, Fokussierung auf rechtlich Erforderliches, Kostenkontrolle ✅ Chance Nutzung der gesetzlich geregelten Gebührenkalkulation Transparenz über Kosten vor Auftrag, keine unerwarteten Nachforderungen ✅ Chance Digitale Vermessung mit 3D-Modell (als Zusatzleistung) Bessere Dokumentation für Sanierungs-, Versicherungs- oder Förderzwecke ✅ Chance ÖbVI als zentraler Ansprechpartner für alle Kataster- und Grundbuchfragen Einheitliche Beratung, Vermeidung von Behörden-Doppelwegen, Beschleunigung des Gesamtprozesses Orientierungshilfen
- Unverzügliche Pflichtklärung: Wenden Sie sich schriftlich an das zuständige Katasteramt (Vermessungs- und Katasteramt BW) und fragen Sie konkret nach, ob für Ihr Grundstück und Bauvorhaben eine Vermessungspflicht nach § 13 der Vermessungsgebührenordnung Baden-Württemberg (VermGebO BW) besteht – und ob diese bereits erfüllt ist.
- ÖbVI mit Auftragsbestätigung beauftragen: Falls eine Vermessung erforderlich ist, erteilen Sie einem in Baden-Württemberg öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einen schriftlichen Auftrag mit ausdrücklichem Datum – inkl. exakter Leistungsbeschreibung (z. B. „Vermessung zur Eintragung in den Liegenschaftskataster gemäß § 13 VermGebO BW“) und Hinweis auf die aktuelle VermGebO BW (seit 1.1.2000).
- Keine veralteten Termine nutzen: Verwenden Sie keinerlei Informationen aus anderen Bundesländern (z. B. NRW) oder zum Jahr 2002 – orientieren Sie sich ausschließlich an der offiziellen VermGebO BW und den Mitteilungen des zuständigen Katasteramts.
- Gebührenrechtlich absichern: Fordern Sie vom ÖbVI vor Auftragserteilung eine verbindliche schriftliche Kostenaufstellung gemäß der aktuellen VermGebO BW an – zusätzliche Leistungen (z. B. Beschleunigung, digitale Modelle) müssen gesondert benannt und vereinbart werden.
- Rechtsichere Dokumentation: Bewahren Sie alle schriftlichen Kommunikationen mit Katasteramt und ÖbVI (E-Mails mit Lesebestätigung, Auftragsbestätigungen mit Datum, Gebührenübersichten) mindestens 10 Jahre auf – sie sind bei Grundbuchanträgen oder Streitfällen entscheidend.
- Vorab-Abstimmung mit Grundbuchamt: Informieren Sie vor der Vermessung Ihr zuständiges Grundbuchamt, ob eine vorherige Eintragung der Baugenehmigung erforderlich ist – so vermeiden Sie Abstimmungsdefizite zwischen Kataster- und Grundbuchverfahren.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Katasteramt
- Das Katasteramt ist eine Behörde, die das Liegenschaftskataster führt. Es dient der Sicherung des Eigentums und der Planungssicherheit.
Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Vermessungsamt, Grundbuchamt - Liegenschaftskataster
- Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke und Gebäude eines bestimmten Gebiets erfasst. Es enthält Informationen über die Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse.
Verwandte Begriffe: Katasteramt, Flurkarte, Grundbuch - Vermessung
- Vermessung ist die Erfassung und Darstellung von geometrischen Informationen über die Erdoberfläche. Sie dient der Erstellung von Karten, Plänen und Modellen.
Verwandte Begriffe: Geodäsie, Topographie, Katastervermessung - Gebührenordnung
- Eine Gebührenordnung ist eine Rechtsvorschrift, die die Höhe der Gebühren für bestimmte Leistungen festlegt. Im Vermessungswesen regelt die Gebührenordnung die Kosten für Vermessungsarbeiten.
Verwandte Begriffe: Honorarordnung, Tarif, Entgelt - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)
- Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) ist ein freiberuflich tätiger Ingenieur, der vom Staat mit der Durchführung von Katastervermessungen beauftragt ist.
Verwandte Begriffe: Vermessungsingenieur, Katasteringenieur, Freiberufler - Gebäudeeinmessung
- Die Gebäudeeinmessung ist die Erfassung der Lage und der Abmessungen eines Gebäudes auf einem Grundstück. Sie ist notwendig, um das Gebäude in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Verwandte Begriffe: Bauvermessung, Einmessungspflicht, Katastervermessung - Grundstücksvermessung
- Die Grundstücksvermessung dient der Feststellung oder Abgrenzung von Grundstücksgrenzen. Sie ist notwendig, um Streitigkeiten über den Grenzverlauf zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Grenzvermessung, Teilungsvermessung, Katastervermessung
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Katasteramtsvermessung?
Die Katasteramtsvermessung dient der Erfassung und Dokumentation von Grundstücken und Gebäuden im Liegenschaftskataster. Sie ist Grundlage für das Eigentumsrecht und die Planungssicherheit. - Warum ist eine Katasteramtsvermessung notwendig?
Eine Katasteramtsvermessung ist notwendig, um neue Grundstücke zu bilden, bestehende Grundstücksgrenzen zu überprüfen oder Gebäude in das Liegenschaftskataster einzutragen. - Wer darf eine Katasteramtsvermessung durchführen?
Katasteramtsvermessungen dürfen in Baden-Württemberg ausschließlich von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden. - Was kostet eine Katasteramtsvermessung?
Die Kosten für eine Katasteramtsvermessung richten sich nach der Gebührenordnung für das Vermessungswesen und hängen vom Umfang der Arbeiten ab. - Kann ich die Kosten für eine Katasteramtsvermessung beeinflussen?
Ja, Sie können die Kosten beeinflussen, indem Sie Angebote von verschiedenen Vermessungsbüros einholen und die Leistungen vergleichen. - Was passiert, wenn ich keine Katasteramtsvermessung durchführen lasse?
Wenn Sie eine vermessungspflichtige Veränderung an Ihrem Grundstück vornehmen, ohne eine Katasteramtsvermessung durchführen zu lassen, kann dies zu rechtlichen Problemen führen. - Wo finde ich einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)?
Eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) finden Sie auf der Website der Ingenieurkammer Baden-Württemberg. - Was ist der Unterschied zwischen einer Gebäudeeinmessung und einer Grundstücksvermessung?
Eine Gebäudeeinmessung erfasst die Lage und die Abmessungen eines Gebäudes auf einem Grundstück. Eine Grundstücksvermessung dient der Feststellung oder Abgrenzung von Grundstücksgrenzen.
Verwandte Themen
- Gebühren für Amtshandlungen
Informationen zu den Kosten verschiedener Behördenleistungen. - Ablauf einer Grundstücksteilung
Schritte und rechtliche Aspekte bei der Aufteilung eines Grundstücks. - Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern
Überblick über die Verantwortlichkeiten und Befugnisse von Eigentümern. - Die Rolle des Grundbuchamts
Aufgaben und Bedeutung des Grundbuchamts im Immobilienwesen. - Streitigkeiten über Grundstücksgrenzen
Möglichkeiten zur Klärung und Beilegung von Grenzkonflikten.
-
Gebühren Vermessung: DM 150,- erste Baukosten-Kategorie
Mir ist noch keine Gebührenerhöhung bekannt.
Im übrigen werden die Kosten für die Geb. -Aufnahme Cent-genau umgerechnet, auch die jeweiligen Bereiche der Baukosten (von-bis). Es kann sein dass das in anderen Bundesländern anders ist.
Die Gebühr beträgt übrigens 150,- DM in der ersten Kategorie der Baukosten (von 1 - 50.000 DM). Die weiteren Staffeln können beim Vermessungsamt angefragt werden.
Es ist möglich die Einmessung selbst zu beauftragen, das Vermessungsbüro (ÖbVI) gibt die Daten dann an das Amt zur Fortführung des Katasters weiter. Die Gebühren sind die Gleichen. -
Vermessungsgebühren NRW: DM 920,- für Häuser zzgl. MwSt.
Ich habe nun diese Information bekommen ... >@Cerny
von einem Geschäftskollege aus NRW:
Bei den Vermessungsgebühren sind die 150,- DM bei Bauten bis 50 TDM auch in NRW zu bezahlen (z.B. für Garagen und Carports)
Allerdings liegt die Gebühr bei Häuser mit einem Verkehrswert zwischen 200 TDM und 350 TDM bei 920,- DM zzgl. MwSt. plus 70,- DM Gebühren für Vermessungsunterlagen vom Katasteramt und 0,80 DM / km Anfahrt. Ein Standardhaus kostet somit heute ca. 1.200,- DM Gebühr
Nach der neuen Gebührenordnung, die ab 1.2.02 in Kraft tritt (zumindest in NRW) gibt es dann nur noch 2 relevante Gruppen.
Garagen und Carports sowie Häuser. Die Gebühr für Häuser bis 300 T€ beträgt dann 750 € zzgl. MwSt plus 80 € Gebühren für Vermessungsunterlagen vom Katasteramt und die Anfahrt. Das macht für ein Standard-Haus dann ca. 1.900,- DM.
Herr Cerny was ist nun richtig? Was ist Stand in Baden-Württemberg? -
Gebäudeaufnahme BW: 309 € inkl. Fortführung & MwSt.
BW - So sieht es es hier aus
Hallo kho, hier die neuesten Infos, quasi druckfrisch per Fax erhalten. Die aktuelle Gebühr für eine Gebäudeaufnahme beträgt im Bereich Baukosten von 102 T€ - 408 T€ = 204,52 €. Hinzu kommen 35 % Fortführungsgebühr und 16 %MwSt jeweils von der Gebühr. Das heißt summa sumarum 309 € (z.Z. 604,- DM). Es ist keine Erhöhung der Tabelle in den nächsten Monaten bekannt.
Quelle: Gebührentabelle nach Nr. 78.14.2 Geber für Gebäudeaufnahmen.
Wie schon beschrieben sind die Gebühren bei allen Vermessungstellen die gleichen, und Dinge wie Fahrtkosten und ähnliches sind in BW NICHT üblich, d.h. in der Gebühr enthalten. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Katasteramt Vermessung: Gebühren in Baden-Württemberg – Selbst beauftragen?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gebühren für Vermessungsleistungen des Katasteramts in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Es werden konkrete Preisbeispiele genannt und die Möglichkeit der Beauftragung durch Dritte (ÖbVI) erörtert. Unterschiede zwischen den Bundesländern bezüglich der Gebührenordnungen werden aufgezeigt. Die Teilnehmer tauschen Informationen zu aktuellen Gebühren für Gebäudeaufnahmen und die damit verbundenen Nebenkosten aus.
💰 Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Vermessungsgebühren NRW: DM 920,- für Häuser zzgl. MwSt. wird auf die höheren Gebühren in NRW für Häuser mit einem Verkehrswert zwischen 200 TDM und 350 TDM hingewiesen, inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie Anfahrt und Vermessungsunterlagen.
📊 Zusatzinfo: Der Beitrag Gebäudeaufnahme BW: 309 € inkl. Fortführung & MwSt. liefert aktuelle Zahlen für Gebäudeaufnahmen in Baden-Württemberg, inklusive Fortführungsgebühr und Mehrwertsteuer, was insgesamt 309 € (ca. 604,- DM) ergibt. Es wird betont, dass aktuell keine Erhöhung der Gebührentabelle bekannt ist.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Gebühren Vermessung: DM 150,- erste Baukosten-Kategorie wird erwähnt, dass die Gebühren für die Aufnahme Cent-genau umgerechnet werden und in der ersten Kategorie der Baukosten (bis 50.000 DM) 150,- DM betragen. Die weiteren Staffeln können beim Vermessungsamt angefragt werden.
👉 Handlungsempfehlung: Um Kosten zu sparen, sollte man die Möglichkeit prüfen, die Vermessung selbst zu beauftragen, idealerweise noch im laufenden Jahr, bevor eventuelle Gebührenerhöhungen in Kraft treten. Es empfiehlt sich, die aktuellen Gebühren beim zuständigen Vermessungsamt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu erfragen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Katasteramt, Vermessung, Gebührenerhöhung, Baden-Württemberg". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - § 81 (2) BauO NRW: Dürfen Statiker die Einhaltung bescheinigen? Kosten & Gültigkeit?
- … Statiker wäre nebenher auch noch ausgebildeter und öffentlich bestellter und vereidigter Vermessungsingenieur. …
- … [br]Eine derartige Bescheinigung kann nur von einem Vermessungsingenieur …
- … der baulichen Anlagen eingehalten sind, kann nur durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Behörden geführt …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grenzsteine nach Straßenausbau nicht sichtbar: Wer ist zuständig? Kosten & Pflichten?
- … Grenzsteine, Straßenausbau, Vermessung, Grundstücksgrenze, Baulast, Niedersachsen, Freilegung, Kosten …
- … Grundstück, Vermessung, Baurecht, Straßenbau, Niedersachsen …
- … klären. Zunächst sollte man sich bei der Gemeinde oder dem zuständigen Katasteramt erkundigen, ob die Grenzsteine im Zuge der Baumaßnahmen bewusst entfernt oder …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grenzbebauung durch Bauherrn: Rechte, Pflichten & Risiken bei Überbau auf Nachbargrundstück?
- … unverzügliche Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Baurecht/Nachbarrecht sowie eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. …
- … Unverzügliche Grenzvermessung beauftragen: Kontaktieren Sie noch heute einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, um …
- … legalisieren. Dies erfordert die Zustimmung beider Grundstückseigentümer und eine Änderung im Katasteramt.[br]Verwandte Begriffe: Katasteramt, Vermessungsingenieur, Grundstücksgrenze …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grundstücksgröße weicht ab: Ursachen, Rechte & Risiken bei Kauf?
- … Grundstücksgröße, Grundbuch, Katasteramt, Abweichung, Kaufvertrag, Flächenberechnung, Baulasten, Grenzbebauung …
- … Grundstücksrecht, Immobilienrecht, Katasteramt, Vermessung, …
- … 299 m² beziffert. Nach Berechnung der Größe basierend auf den im Katasteramt eingesehenen Plänen (13,38 m ; 18,24 m ; 12,86 m ; …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grundstück zu klein: Abweichung vom Katasterplan? Vermessung, Rechte & Vorgehen?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grundstück 12m Breite bebaubar? Baurecht, Bebauungsplan & Teilung für Neubau?
- … Grundstücke. Sie bedarf in der Regel der Genehmigung durch das zuständige Katasteramt.[br]Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaftskataster, Vermessung …
- … können zu einem Grundstück zusammengefasst sein.[br]Verwandte Begriffe: Grundstück, Liegenschaftskataster, Vermessung …
- … Für eine Grundstücksteilung ist in der Regel eine Genehmigung des zuständigen Katasteramtes erforderlich. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baulasteintragung nachträglich erzwingbar? Rechte, Pflichten & Vorgehen in NRW
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Lageplan Kosten: Erstellung, Grobabsteckung & Feinabsteckung – Preise vom Vermessungsingenieur?
- … Lageplan Kostenaufschlüsselung: Was kostet die Erstellung, Grob- und Feinabsteckung? Preise vom Vermessungsingenieur und Architekten hier prüfen! …
- … – Preise vom Vermessungsingenieur? …
- … [br]mein Partner und ich haben Ende 2006 einen Werkvertrag für den Bau eines Einfamilienhaus bei einem Bauträger unterschrieben. Die Kosten für die Erstellung eines Lageplans waren im Pauschalpreis nicht enthalten. Nach Erstellung des Bauantrags haben wir nun eine Rechnung des Architekten bekommen. Ein Posten heißt Lageplan inkl. Grob- und Feinabsteckung (Grobabsteckung, Feinabsteckung), Erstellen des Lageplans inkl. o.g. Absteckung und beträgt 1.800,- . Darüber hinaus haben wir eine Rechnung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erhalten, in der er für die Anfertigung des Amtlichen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grenzstein verschwunden: Was tun? Kosten für Vermessung, Katasteramt & Rechtsfolgen?
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Grundstücksteilung & Hausabsteckung: Kosten verstehen & Vermessungsrechnung prüfen?
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Katasteramt, Vermessung, Gebührenerhöhung, Baden-Württemberg" finden
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Katasteramt, Vermessung, Gebührenerhöhung, Baden-Württemberg" oder verwandten Themen zu finden.
Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Katasteramt Vermessung: Gebührenerhöhung 2002 in Baden-Württemberg – Jetzt selbst beauftragen?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Katasteramt Vermessung: Gebühren 2002
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Katasteramt, Vermessung, Gebührenerhöhung, Baden-Württemberg, 2002, selbst beauftragen, Kosten sparen, Bauamt
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
|
|
BAU |
