Werklieferungsvertrag Fenster (2000): Mängelbeurteilung nach Richtlinie 2005 – Gültigkeit?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Bei einem Werklieferungsvertrag für Fenster aus dem Jahr 2000 ist die Beurteilung von Mängeln nach einer Richtlinie von 2005 fragwürdig. Ein gerichtlich bestellter Gutachter muss Richtlinien zum Zeitpunkt der Ausführung berücksichtigen. Die Ablehnung eines Gutachtens wegen Befangenheit ist bei unsachgemäßer Beweiserhebung möglich. Eine detaillierte Mängelliste hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Werklieferungsvertrag Fenster (2000): Mängelbeurteilung nach Richtlinie 2005 – Gültigkeit?

Hallo,
wir haben im Jahr 08/2000 Isolierglasfenster mit integrierten Jalousien gekauft. Diese wiesen bereits 24 Stunden nach Einbau die ersten Mängel auf. Bisher wurde keine Abnahme der Fenster durchgeführt. Die ganze Angelegenheit ist jetzt soweit, dass wir auf Fertigstellung der Leistung geklagt haben.
Jetzt hat der gerichtlich bestellte Gutachter zur Beurteilung der Mängel eine Richtlinie herangezogen, die im 08/2005 veröffentlicht wurde. Die Erstellung des Gutachtens hat sich aus verschiedenen Gründen, die jedoch nicht unser Verschulden sind über 2 Jahre hingezogen (Gericht ist u.a. überlastet gewesen etc.) Wäre das Gutachten nach normaler Zeit durchgeführt worden also 2 Jahre früher, hätte es diese Richtlinien noch gar nicht gegeben. Jetzt meine Frage: Darf ein Baustoff, der den Stand der Technik von 08/2000 aufweist überhaupt anhand von Richtlinien, die 08/2005 rauskamen beurteilt werden  -  ist dies wirklich zulässig? Wenn nein, wo könnte ich dies nachlesen?
Vielen Dank für Ihre Expertenhilfe, die uns während des Bau unseres Hauses schon viel weitergeholfen haben.
  • Name:
  • michael
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Jede Fassadenänderung – auch ein reiner Neuanstrich – ist in Gelsenkirchen vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde zu klären; nachträgliche Genehmigung ist nicht garantiert und kann abgelehnt werden.

    🔴 KRITISCH: Verklinkerung ist stets genehmigungspflichtig und erfordert statische, brandschutztechnische sowie energetische Prüfung – insbesondere bei Reihenhäusern mit gemeinsamen Brandwänden.

    ⚠️ WICHTIG: Vor der Farbgestaltung muss geprüft werden, ob eine örtliche Gestaltungssatzung, Farbsatzung oder Denkmalschutzregelung (z. B. in Sanierungs- oder Altstadtgebieten) besteht – auch für Anstriche gelten oft Vorgaben zu Farbtönen, Glanzgrad und Material.

    ⚠️ WICHTIG: Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft kann verbindliche Regelungen zur Fassadengestaltung enthalten – diese sind unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflicht zu beachten.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Situation wie folgt: Bei einem Werklieferungsvertrag für Fenster aus dem Jahr 2000 stellt sich die Frage, ob eine Mängelbeurteilung nach einer Richtlinie von 2005 relevant ist. Grundsätzlich gilt, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Normen und Richtlinien maßgeblich sind.

    Allerdings können neuere Richtlinien dann relevant werden, wenn sie den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Mängelbeurteilung widerspiegeln. Ein Gutachter wird in diesem Fall prüfen, ob die Fenster den damaligen Anforderungen entsprachen und ob die aufgetretenen Mängel auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

    Da keine Abnahme der Fenster erfolgte, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit der Abnahme. Allerdings können auch ohne Abnahme Ansprüche verjährt sein, wenn seit der Lieferung und dem Erkennen der Mängel sehr viel Zeit vergangen ist.

    🔴 Gefahr: Unsachgemäßer Einbau oder Materialfehler können zu Folgeschäden wie Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, ein aktuelles Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen zu lassen, der sowohl die alten als auch die neuen Richtlinien berücksichtigt und die Verjährungsfristen prüft. Klären Sie die Rechtslage mit einem Anwalt für Baurecht.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Fall betrifft einen Werklieferungsvertrag für Isolierglasfenster aus dem Jahr 2000, bei dem bereits 24 Stunden nach Einbau Mängel auftraten. Die zentrale Frage ist, ob ein gerichtlicher Gutachter eine erst 2005 veröffentlichte Richtlinie zur Beurteilung von Mängeln heranziehen darf, die im Jahr 2000 aufgetreten sind.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die Frage des Fragestellers berechtigt. Bei der Beurteilung von Mängeln ist der Zeitpunkt der Abnahme oder der Fertigstellung des Werkes maßgeblich. Da keine Abnahme erfolgte, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (2000) entscheidend.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass eine Richtlinie aus 2005 generell nicht anwendbar sei, ist zu pauschal. Ein Gerichtsgutachter kann neuere Erkenntnisse heranziehen, wenn diese den Stand der Technik bereits vor 2005 widerspiegeln oder wenn die Mängel fortdauern. Entscheidend ist, ob die Richtlinie lediglich eine bereits bestehende Praxis kodifiziert oder eine neue Anforderung einführt.

    ➕ Ergänzung: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Mangelentstehung und dem Zeitpunkt der Begutachtung. Der Gutachter muss darlegen, ob die Mängel bereits bei Einbau im Jahr 2000 nach damaligem Stand der Technik als Mangel zu werten waren. Die Richtlinie von 2005 kann als Erkenntnisquelle dienen, nicht jedoch als rückwirkende Norm.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Anwendung neuerer Richtlinien auf alte Verträge kann zu einer unzulässigen Verschärfung der Anforderungen führen. Dies könnte den Beklagten (Fensterlieferanten) unverhältnismäßig belasten, wenn die Mängel nach damaligem Standard nicht als solche erkennbar waren.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Gutachten von einem auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. Dieser kann die Methodik des Gutachters hinterfragen und gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme fordern. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (2000). Fordern Sie vom Gutachter eine klare Trennung zwischen damaligem Stand der Technik und den Anforderungen der Richtlinie von 2005.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die rechtliche Zulässigkeit, einen Werklieferungsvertrag aus dem Jahr 2000 – insbesondere hinsichtlich der Mängelhaftung bei Isolierglasfenstern mit integrierten Jalousien – anhand einer 2005 veröffentlichten Richtlinie zu bewerten, obwohl die Leistung bereits 2000 erbracht wurde und die Abnahme bis heute aussteht.

    ⚠️ Korrektur: Eine nachträgliche Beurteilung der Vertragsleistung am Maßstab einer 2005 veröffentlichten Richtlinie verstößt grundsätzlich gegen das Prinzip der Vertragsautonomie und den Zeitbezug der vertraglichen Leistungspflichten: Maßgeblich ist stets der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Stand der Technik, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die vertraglich vereinbarten Qualitätsmerkmale – nicht ein späterer, gesetzlich oder regeltechnisch nicht rückwirkend verbindlicher Standard.

    ➕ Ergänzung: Selbst bei fehlender Abnahme bleibt die Leistungspflicht des Unternehmers auf den Zeitpunkt der Übergabe oder Fertigstellung ausgerichtet; die Haftung für Sachmängel richtet sich nach § 433 BGBAbk. i.V.m. § 434 BGB (alt, vor 2002-Reform) bzw. nach der zum Vertragszeitpunkt geltenden Rechtslage – nicht nach späteren technischen Richtlinien, die keine Rechtsnormen darstellen und nur für zukünftige Leistungen Orientierung bieten.

    ❌ Widerspruch: Die bloße Tatsache, dass das Gerichtsgutachten verspätet erstellt wurde, begründet keine Rechtfertigung für die Anwendung einer rückwirkenden Norm – Richtlinien sind per se nicht rückwirkend, es sei denn, sie enthalten ausdrückliche Regelungen hierzu, was bei technischen Richtlinien (z. B. DINAbk., RAL, VDIAbk.) regelmäßig nicht der Fall ist.

    ✅ Zustimmung: Ihre Rechtsauffassung ist sachlich zutreffend: Ein Produkt, das zum Zeitpunkt der Lieferung (2000) den damals geltenden technischen und normativen Anforderungen entsprach, kann nicht mangels dieser Anforderungen nachträglich als mangelhaft eingestuft werden – selbst wenn sich der Stand der Technik bis 2005 weiterentwickelt hat.

    🔴 Gefahr: Die Anwendung einer 2005er Richtlinie im vorliegenden Fall birgt die Gefahr einer rechtswidrigen Verschärfung der Mängelbeurteilung, was zu einer unzulässigen Haftungserweiterung des Unternehmers führen und die Rechtssicherheit für Verträge aus der Zeit vor 2005 untergraben könnte.

    👉 Handlungsempfehlung: Beantragen Sie beim Gericht unverzüglich die Ergänzung oder Korrektur des Gutachtens unter Hinweis auf den Zeitbezug der Mängelhaftung gemäß § 434 BGB (alt) sowie auf die Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, Urteil vom 22.02.2007 – VII ZR 202/05) zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Anwendung neuerer technischer Regeln; beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Sachverständigen für Baurecht und Bauphysik zur Stellungnahme zum Stand der Technik im Jahr 2000.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen überein, dass Fassadenänderungen an Reihenhäusern in NRW grundsätzlich genehmigungspflichtig sein können – insbesondere Verklinkerung.
    • Alle betonen, dass das Vorgehen des Nachbarn ohne Genehmigung keine Rechtfertigung für eigenes ungenehmigtes Handeln ist.
    • Alle fordern die vorherige Klärung mit der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Gelsenkirchen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht von „Farbgestaltung“ als potenziell genehmigungspflichtig, vermeidet aber konkrete Abgrenzung – DeepSeek differenziert klarer: „ähnliche Farbe oft verfahrensfrei“, Qwen betont dagegen die Gefahr von Farbsatzungen auch bei Anstrichen.
    • GoogleAI erwähnt nicht die Teilungserklärung; DeepSeek und Qwen heben sie als relevante private Rechtsgrundlage hervor.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Empfehlung zur schriftlichen Nachbarzustimmung beim Anstrich – GoogleAI und Qwen erwähnen dies nicht.
    • Qwen nennt konkrete Rechtsfolgen: Bußgelder bis 50.000 € (§ 79 BauO NRW), Rückbauforderungen und Wertminderung – Details, die GoogleAI und DeepSeek nicht benennen.
    • Qwen und DeepSeek weisen explizit auf denkmalrechtliche Prüfpflichten hin; GoogleAI nicht.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass Farbänderung „insbesondere bei Abweichung von der Umgebung“ genehmigungspflichtig sei – Qwen widerspricht klar: „Die Annahme, dass jede Farbgestaltung ohne Genehmigung zulässig sei, ist irreführend“ und verweist auf bindende Satzungen unabhängig von visueller Abweichung – hier gilt das Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung ist sicherer und wird priorisiert.

    👉 Empfehlung:

    • Bei allen Fassadenänderungen erfolgt die abschließende Entscheidung zur Genehmigungspflicht ausschließlich durch die Bauaufsichtsbehörde Gelsenkirchen – keine KI-Analyse ersetzt diese Klärung.
    • Bei Verklinkerung ist eine fachlich begleitete Einreichung (durch Architekten oder Bauvorlageberechtigte) dringend zu empfehlen – dies wird von DeepSeek und Qwen unisono gefordert, GoogleAI erwähnt es nicht, ist aber konsensfähig.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Generelle Genehmigungspflicht für FassadenänderungJa – insbesondere bei Verklinkerung; Neuanstrich je nach Satzung und Lage ebenfalls möglich; stets vorher prüfen.
    Gültigkeit der Nachbarhandlung als RechtfertigungNein – das ungenehmigte Handeln des Nachbarn hat keinerlei rechtliche Entlastungswirkung.
    Erforderlichkeit statischer/brandschutztechnischer Prüfung bei VerklinkerungJa – besonders bei Reihenhäusern mit gemeinsamen Brandwänden und Wärmedämmvorgaben.
    Vorliegen einer örtlichen Gestaltungssatzung oder Farbsatzung⚠️Hohe Wahrscheinlichkeit in Gelsenkirchen – besonders in Altstadt-, Sanierungs- oder Denkmalschutzgebieten; Prüfung zwingend.
    Geltung der Teilungserklärung für Fassadengestaltung⚠️Ja – private Vereinbarungen sind unabhängig von der Bauordnung bindend; in Reihenhäusern häufig enthalten.
    Risiko ungenehmigter Maßnahme (Bußgeld, Rückbau)Erheblich – Bußgelder bis 50.000 € gem. § 79 BauO NRW, Rückbauforderung, Wertminderung.

    👉 Handlungsempfehlung: Keine Fassadenmaßnahme ohne vorherige, schriftliche Abstimmung mit der Stadt Gelsenkirchen (Bauaufsicht), Prüfung des Bebauungsplans, der Gestaltungssatzung, der Denkmalschutzlage und der Teilungserklärung – bei Verklinkerung zwingend fachliche Begleitung durch einen Bauvorlageberechtigten.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngenehmigte Verklinkerung führt zu Rückbauforderung durch BauaufsichtHohe Kosten für Demontage, Wiederherstellung und Bußgeld bis 50.000 €
    🔴 RisikoVerstoß gegen örtliche Gestaltungssatzung (z. B. Farbzwang oder Materialverbot)Rechtsunsicherheit, Abwehr durch Nachbarn oder Denkmalamt, gerichtliche Auseinandersetzung
    🔴 RisikoStatische oder brandschutztechnische Mängel durch Klinker-Aufdoppelung an ReihenhauswandGefahr für die Gebäudesicherheit, Haftungsrisiko bei Schäden, Versicherungsausschluss
    🔴 RisikoVerstoß gegen Teilungserklärung der EigentümergemeinschaftAbmahnung, Unterlassungsanspruch, Zwangsgeld, Konflikte mit Nachbarn
    🔴 RisikoFehlende Abstimmung mit Denkmalschutzbehörde bei Lage im Sanierungs- oder DenkmalgebietAblehnung der Genehmigung, Zwangsrückbau, Ausschluss von Fördermitteln
    ✅ ChanceVerbesserte Energieeffizienz durch gekoppelte Wärmedämmung bei VerklinkerungSenkung der Heizkosten, Anstieg des Immobilienwerts, ggf. Förderung durch BAFA/KfW
    ✅ ChanceErhöhte Wetterbeständigkeit und Langlebigkeit der FassadeReduzierter Instandhaltungsaufwand über Jahrzehnte, höhere Werthaltigkeit
    ✅ ChanceHarmonische Anpassung an historische Umgebung durch farblich abgestimmte Klinker oder AnstrichSteigerung der Wohnqualität, bessere Akzeptanz im Quartier, geringere Nachbarschaftskonflikte
    ✅ ChanceNutzung der Baumaßnahme für zeitgleiche Sanierung veralteter Anschlüsse, Fenster oder DachüberständeKosteneinsparung durch Bündelung, zukunftssichere Modernisierung
    ✅ ChanceSchaffung einer einheitlichen Fassadenästhetik im Reihenhausverbund (nach Einigung mit Nachbarn)Steigerung des Quartierswerts, verbesserte Vermarktbarkeit, langfristige Werterhaltung

    Orientierungshilfen

    1. Sofort Bauaufsicht kontaktieren: Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Gelsenkirchen – bringen Sie Grundriss, Fassadenplan und ggf. den Bebauungsplanauszug mit.
    2. Gestaltungssatzung prüfen: Fordern Sie die aktuelle Gestaltungssatzung sowie ggf. eine Denkmalschutzliste für Ihren Stadtteil bei der Stadt Gelsenkirchen an – oder prüfen Sie diese online im Satzungsregister.
    3. Teilungserklärung einsehen: Greifen Sie auf Ihre Teilungserklärung zu und suchen Sie nach Abschnitten zu „Fassade“, „Außenanstrich“, „Werbung“ oder „Gestaltungsvereinbarung“ – bei Unsicherheit: Rechtsanwalt für WEGAbk.-Recht konsultieren.
    4. Fachplaner beauftragen: Beauftragen Sie einen in NRW zugelassenen Architekten oder Bauvorlageberechtigten für die statische, brandschutz- und energetische Prüfung sowie die Genehmigungseinreichung – insbesondere bei Verklinkerung.
    5. Nachbarabstimmung vor Anstrich: Erstellen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit allen unmittelbaren Nachbarn (ggf. via WEG-Verwaltung), in der Sie sich auf Farbton, Glanzgrad und Anstrichsystem festlegen – diese dient als Nachweis der Rücksichtnahme.
    6. Fördermittel prüfen: Informieren Sie sich bei der KfW (Programm 430) und BAFA über Fördermöglichkeiten für energetische Sanierung – Verklinkerung mit Dämmung ist oft förderfähig.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werklieferungsvertrag
    Ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer eine Sache herstellt und diese gleichzeitig an den Besteller übereignet. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hier auch das Eigentum übertragen.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag
    Mängelanspruch
    Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen eines Mangels Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Nacherfüllung
    Abnahme
    Die Erklärung des Bestellers, dass die Leistung des Unternehmers vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Teilabnahme, fiktive Abnahme
    Verjährung
    Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme.
    Verwandte Begriffe: Hemmung der Verjährung, Neubeginn der Verjährung, Verjährungsfrist
    Stand der Technik
    Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der sich in der Praxis bewährt hat. Bei der Mängelbeurteilung wird geprüft, ob die Leistung dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erbringung entsprach.
    Verwandte Begriffe: Normen, Richtlinien, anerkannte Regeln der Technik
    Gutachten
    Eine fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu einer bestimmten Fragestellung. Gutachten werden häufig zur Klärung von Streitigkeiten vor Gericht oder zur Beweissicherung eingesetzt.
    Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Beweissicherung, Gerichtsgutachten
    Isolierglasfenster
    Fenster mit zwei oder mehr Glasscheiben, die durch einen Zwischenraum getrennt sind, um die Wärmedämmung zu verbessern.
    Verwandte Begriffe: Wärmeschutzfenster, Mehrscheibenisolierglas, Fensterrahmen

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Welche Richtlinien sind bei einem Werklieferungsvertrag maßgeblich?
      Antwort: Grundsätzlich sind die Richtlinien und Normen maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren. Neuere Richtlinien können jedoch relevant werden, wenn sie den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln und für die Mängelbeurteilung relevant sind.
    2. Frage: Was passiert, wenn keine Abnahme der Leistung erfolgt ist?
      Antwort: Ohne Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht zu laufen. Allerdings können Ansprüche auch ohne Abnahme verjähren, wenn seit der Lieferung und dem Erkennen der Mängel sehr viel Zeit vergangen ist. Es ist wichtig, die Verjährungsfristen im Einzelfall zu prüfen.
    3. Frage: Wie finde ich einen geeigneten Gutachter für Fenster?
      Antwort: Ich empfehle, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fensterbau zu beauftragen. Diese Gutachter verfügen über besondere Fachkenntnisse und sind unabhängig. Sie können bei der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer erfragt werden.
    4. Frage: Welche Rolle spielt der Stand der Technik bei der Mängelbeurteilung?
      Antwort: Der Stand der Technik ist ein wichtiger Faktor bei der Mängelbeurteilung. Ein Gutachter wird prüfen, ob die Fenster zum Zeitpunkt des Einbaus dem Stand der Technik entsprachen und ob die aufgetretenen Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Stand der Technik nicht eingehalten wurde.
    5. Frage: Was ist ein Werklieferungsvertrag?
      Antwort: Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer eine Sache herstellt und diese gleichzeitig an den Besteller übereignet. Im Gegensatz zum reinen Werkvertrag, bei dem nur die Herstellung geschuldet ist, geht beim Werklieferungsvertrag auch das Eigentum an der Sache auf den Besteller über.
    6. Frage: Welche Mängelrechte habe ich als Besteller bei einem Werklieferungsvertrag?
      Antwort: Als Besteller haben Sie bei Mängeln verschiedene Rechte, wie z.B. das Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), das Recht auf Minderung des Kaufpreises, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder das Recht auf Schadensersatz. Die konkreten Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen vom Einzelfall ab.
    7. Frage: Was bedeutet Verjährung von Mängelansprüchen?
      Antwort: Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Werklieferungsvertrag beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Ohne Abnahme kann die Frist jedoch länger sein.

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  2. Gutachter-Richtlinie: Falsche Mängelbeurteilung bei Fensterbau?

    Hallo Michael, wenn ich Sie richtig verstanden habe: ...
    Hallo Michael,
    wenn ich Sie richtig verstanden habe:
    Sie im Jahr 2000 Fenster eingebaut und die Mängel waren auch ab Jahr 2000.
    Und der Gutachter hat zur Beurteilung eine Richtlinie aus dem Jahre 2005 herangezogen?
    Wenn dem so ist, ist das natürliche Unsinn. Und so etwas ist ein gerichtlich bestellter Gutachter.
    Wenn schon, muss der Gutachter eine Richtlinie aus vor 08/2000 heranziehen, genau genommen noch früher. Denn die ausführende Firma muss ja die Chance haben, diese Richtlinie zu kennen und dann umsetzen zu können. Wichtig ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.
    Aus dem selben Grund kann eine Richtlinie aus dem Jahre 2005 nicht Maßstab für auszuführende Leistungen im Jahre 2000 sein! Soll die ausführende Firma hellseherische Fähigkeiten besitzen? Lehnen Sie die Aussage des gerichtlich bestellten Gutachter wegen Unsinnigkeit ab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
  3. Werklieferungsvertrag: Neue Richtlinien heilen keine Mängel!

    Die Antwort
    auf diese Frage wird Euch doch wohl Euer Anwalt geben können!?
    Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen dass ein Mangel nachträglich durch neue Richtlinien geheilt wird.
    Die Firma schuldet eine Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. dass die sich negativ entwickeln will ich aber auch nicht ausschließen 🙂
    Um welche Mängel handelt es sich denn?
    Grüße Thomas
    • Name:
    • Herr Tho-322-Feh
  4. Mängelgutachten Fenster: Ablehnung wegen Befangenheit möglich!

    das ist nur ein Teil der ganzen Geschichte
    Hallo,
    hier mal zur Orientierung ein paar Bilder zu den Mängeln.

    Wörtliches Zitat des Gutachters in dem Gutachten:
    "Obwohl die Richtlinie erst im August 2005 eröffentlicht wurde, die Lieferung der gegenständlichen Verglasungen jedoch schon im Jahre 2000 erfolgte, ist sie juristisch evtl. zwar nur bedingt, aber bezüglich der Gebrauchstauglichkeit, Funktionalität und der Mängelbeurteilung insgesamt doch zur Beweiserhebung in diesem Falle aus Sachverständiger Sicht heranziehbar. "
    Das GA ist insgesamt fachlich unqualifiziert und äußerst mangelhaft erstellt. Wir haben bereits Antrag auf sowohl Ablehnung des GA wegen Befangenheit als auch Ablehnung des GA wegen Nichtverwertbarkeit des Gutachtens gestellt. Und dies auch auf ca. 30 Seiten substantiiert begründet. Es wurden bei dem Gutachten u.a. Bilder vertauscht und anderen Fenstern zugeordnet etc. etc.
    Die wörtliche schriftliche Aussage der Richterin:
    "Der SV hat mit der nötigen Sachkenntnis das GA unparteiisch erstattet ... Dass der Gutachter zu Ergebnissen kommt, die einer Partei nicht genehm sind, begründet noch nicht den Verdacht der Parteilichkeit ... Der SV hat sachlich und objektiv zum Beweisthema Stellung genommen. "
    Das Problem ist, dass es für Jalousien im Scheibenzwischenraum ja keine DINAbk.-Normen gibt.
    So haben mehrere dieser Hersteller zusammen ein 4-teiliges Forschungsprojekt beim ift-Rosenheim finanziert. Anhand der in diesem Zusammenhang bei den Scheiben aufgetretenen Mängeln wurde dann ein Richtlinie zur Beurteilung dieser Scheiben erarbeitet. Und auf diese Richtlinie bezieht sich nun der gerichtlich bestellte GA.
    In dieser Richtlinie steht u.a. dass Verschmutzung im Scheibenzwischenraum z.B. Butyl auf den Lamellen nach einer Tabelle anhand der Tiefe der Einfärbung und dem Kontrast zulässig ist. Beispiel: bis 5 mm schwarze Einfärbung mit 100 % Kontrast = Tiefschwarz ist zulässig und nicht als Mangel zu bezeichnen. Bis 15 mm Einfärbung mit 60-80 % Kontrast ist auch kein Mangel.
    Die Scheiben sind bis heute nicht abgenommen, wir haben auf Herstellung des Gewerkes geklagt und das Gericht hat uns trotzdem dazu verdonnert: 4000,- € Vorschuss für den Gutachter zu bezahlen.
    Sicherlich kann man derartige Verfahrensfehler noch in einer Berufungsklage im Falle des Verlierens einbringen. Jedoch würden wir gerne trotzdem noch versuchen das sinkende Schiff zu retten.
    Der Prozess wurde übrigens im Frühjahr 2003 bei Gericht eingereicht, nachdem unsere über 2-jährigen Bemühungen um Mängelbeseitigung und Fertigstellungsaufforderung an den Lieferanten erfolglos geblieben sind. Eine Abnahme im April 2001 wurde abgelehnt und der Lieferant hat immer wieder betont, dass er erst die Mängel beseitigt, wenn wir die ganze Schlussrechnung bezahlt haben, vorher nicht.
    Die obigen Ausführungen entsprechen wirklich der Wahrheit, die Gerichtsakte hat das Aktenzeichen: 2 C 0535/03. Also es ist wirklich kein Scherz.
    Auch unser Anwalt meint, dass die Richtlinien nicht herangezogen werden können.

  5. Fenster Mängel: Butyl, Abrieb, Lamellen – Beanstandungsliste

    Liste der beanstandeten Mängel
    sorry hatte ich ganz vergessen:
    die Liste der wichtigsten Mängel:
    • Butyldichtmasse tritt im Scheibenzwischenraum aus und verschmutzt sowohl Scheiben als auch Lamellen
    • es bildet sich Abrieb in Form von weißen Fäden, die sich unten im Fenster sammeln
    • die Schnüre/Leiterfäden leiern aus, sodass sich die Lamellen im unteren Bereich zusammenschieben
    • die Jalousien schließen im unteren Bereich nicht mehr vollständig.
    • Die Leiterschnüre sind aus Ihren Seilführungsklemmen/ Klipsen herausgerutscht und wandern jetzt und verlaufen teilweise bogenförmig, dadurch verrutschen die Lamellen teilweisen und kratzen am Rand entlang.
    • die Fenster haben kein Ü-Zeichen, auch kein Nachweis auf Lieferschein oder sonstigem.

    etc. etc.

    • Name:
    • michael
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Werklieferungsvertrag Fenster: Mängelbeurteilung und Richtlinien

    💡 Kernaussagen: Bei einem Werklieferungsvertrag für Fenster aus dem Jahr 2000 ist die Beurteilung von Mängeln nach einer Richtlinie von 2005 fragwürdig. Ein gerichtlich bestellter Gutachter muss Richtlinien zum Zeitpunkt der Ausführung berücksichtigen. Die Ablehnung eines Gutachtens wegen Befangenheit ist bei unsachgemäßer Beweiserhebung möglich. Eine detaillierte Mängelliste hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Gutachter-Richtlinie: Falsche Mängelbeurteilung bei Fensterbau? ist es unsinnig, eine Richtlinie aus dem Jahr 2005 zur Beurteilung von Mängeln heranzuziehen, die im Jahr 2000 entstanden sind. Der Gutachter sollte sich an Richtlinien orientieren, die zum Zeitpunkt der Ausführung galten.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Werklieferungsvertrag: Neue Richtlinien heilen keine Mängel! wird betont, dass neue Richtlinien Mängel nicht nachträglich heilen können. Die Firma schuldet eine Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung.

    🔴 Kritisch: Die im Beitrag Mängelgutachten Fenster: Ablehnung wegen Befangenheit möglich! erwähnten Bilder der Mängel (Butyl-Austritt, Abrieb) sowie das Zitat des Gutachters bezüglich der Richtlinie 2005 könnten Anlass zur Ablehnung des Gutachtens wegen Befangenheit geben.

    🔧 Praktische Umsetzung: Eine detaillierte Liste der beanstandeten Mängel, wie im Beitrag Fenster Mängel: Butyl, Abrieb, Lamellen – Beanstandungsliste aufgeführt (Butyl-Austritt, Abrieb, defekte Lamellen), ist essenziell für die Beweisführung und die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Werklieferungsvertrag.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit Ihrem Anwalt die Gültigkeit des Gutachtens und die Anwendbarkeit der Richtlinien. Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert und reichen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Ablehnung des Gutachtens ein. Beachten Sie die Verjährungsfristen im Baurecht.

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