Werklieferungsvertrag Fenster (2000): Mängelbeurteilung nach Richtlinie 2005 – Gültigkeit?
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Werklieferungsvertrag Fenster (2000): Mängelbeurteilung nach Richtlinie 2005 – Gültigkeit?
wir haben im Jahr 08/2000 Isolierglasfenster mit integrierten Jalousien gekauft. Diese wiesen bereits 24 Stunden nach Einbau die ersten Mängel auf. Bisher wurde keine Abnahme der Fenster durchgeführt. Die ganze Angelegenheit ist jetzt soweit, dass wir auf Fertigstellung der Leistung geklagt haben.
Jetzt hat der gerichtlich bestellte Gutachter zur Beurteilung der Mängel eine Richtlinie herangezogen, die im 08/2005 veröffentlicht wurde. Die Erstellung des Gutachtens hat sich aus verschiedenen Gründen, die jedoch nicht unser Verschulden sind über 2 Jahre hingezogen (Gericht ist u.a. überlastet gewesen etc.) Wäre das Gutachten nach normaler Zeit durchgeführt worden also 2 Jahre früher, hätte es diese Richtlinien noch gar nicht gegeben. Jetzt meine Frage: Darf ein Baustoff, der den Stand der Technik von 08/2000 aufweist überhaupt anhand von Richtlinien, die 08/2005 rauskamen beurteilt werden - ist dies wirklich zulässig? Wenn nein, wo könnte ich dies nachlesen?
Vielen Dank für Ihre Expertenhilfe, die uns während des Bau unseres Hauses schon viel weitergeholfen haben.
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Ich beurteile die Situation wie folgt: Bei einem Werklieferungsvertrag für Fenster aus dem Jahr 2000 stellt sich die Frage, ob eine Mängelbeurteilung nach einer Richtlinie von 2005 relevant ist. Grundsätzlich gilt, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Normen und Richtlinien maßgeblich sind.
Allerdings können neuere Richtlinien dann relevant werden, wenn sie den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Mängelbeurteilung widerspiegeln. Ein Gutachter wird in diesem Fall prüfen, ob die Fenster den damaligen Anforderungen entsprachen und ob die aufgetretenen Mängel auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Da keine Abnahme der Fenster erfolgte, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit der Abnahme. Allerdings können auch ohne Abnahme Ansprüche verjährt sein, wenn seit der Lieferung und dem Erkennen der Mängel sehr viel Zeit vergangen ist.
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📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Werklieferungsvertrag
- Ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer eine Sache herstellt und diese gleichzeitig an den Besteller übereignet. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird hier auch das Eigentum übertragen.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag - Mängelanspruch
- Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen eines Mangels Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz zu verlangen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Nacherfüllung - Abnahme
- Die Erklärung des Bestellers, dass die Leistung des Unternehmers vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Teilabnahme, fiktive Abnahme - Verjährung
- Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme.
Verwandte Begriffe: Hemmung der Verjährung, Neubeginn der Verjährung, Verjährungsfrist - Stand der Technik
- Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der sich in der Praxis bewährt hat. Bei der Mängelbeurteilung wird geprüft, ob die Leistung dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erbringung entsprach.
Verwandte Begriffe: Normen, Richtlinien, anerkannte Regeln der Technik - Gutachten
- Eine fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen zu einer bestimmten Fragestellung. Gutachten werden häufig zur Klärung von Streitigkeiten vor Gericht oder zur Beweissicherung eingesetzt.
Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Beweissicherung, Gerichtsgutachten - Isolierglasfenster
- Fenster mit zwei oder mehr Glasscheiben, die durch einen Zwischenraum getrennt sind, um die Wärmedämmung zu verbessern.
Verwandte Begriffe: Wärmeschutzfenster, Mehrscheibenisolierglas, Fensterrahmen
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Welche Richtlinien sind bei einem Werklieferungsvertrag maßgeblich?
Antwort: Grundsätzlich sind die Richtlinien und Normen maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren. Neuere Richtlinien können jedoch relevant werden, wenn sie den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln und für die Mängelbeurteilung relevant sind. - Frage: Was passiert, wenn keine Abnahme der Leistung erfolgt ist?
Antwort: Ohne Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht zu laufen. Allerdings können Ansprüche auch ohne Abnahme verjähren, wenn seit der Lieferung und dem Erkennen der Mängel sehr viel Zeit vergangen ist. Es ist wichtig, die Verjährungsfristen im Einzelfall zu prüfen. - Frage: Wie finde ich einen geeigneten Gutachter für Fenster?
Antwort: Ich empfehle, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fensterbau zu beauftragen. Diese Gutachter verfügen über besondere Fachkenntnisse und sind unabhängig. Sie können bei der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer erfragt werden. - Frage: Welche Rolle spielt der Stand der Technik bei der Mängelbeurteilung?
Antwort: Der Stand der Technik ist ein wichtiger Faktor bei der Mängelbeurteilung. Ein Gutachter wird prüfen, ob die Fenster zum Zeitpunkt des Einbaus dem Stand der Technik entsprachen und ob die aufgetretenen Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Stand der Technik nicht eingehalten wurde. - Frage: Was ist ein Werklieferungsvertrag?
Antwort: Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer eine Sache herstellt und diese gleichzeitig an den Besteller übereignet. Im Gegensatz zum reinen Werkvertrag, bei dem nur die Herstellung geschuldet ist, geht beim Werklieferungsvertrag auch das Eigentum an der Sache auf den Besteller über. - Frage: Welche Mängelrechte habe ich als Besteller bei einem Werklieferungsvertrag?
Antwort: Als Besteller haben Sie bei Mängeln verschiedene Rechte, wie z.B. das Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), das Recht auf Minderung des Kaufpreises, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder das Recht auf Schadensersatz. Die konkreten Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen vom Einzelfall ab. - Frage: Was bedeutet Verjährung von Mängelansprüchen?
Antwort: Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Werklieferungsvertrag beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Ohne Abnahme kann die Frist jedoch länger sein.
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Gutachter-Richtlinie: Falsche Mängelbeurteilung bei Fensterbau?
Hallo Michael, wenn ich Sie richtig verstanden habe: ...
Hallo Michael,
wenn ich Sie richtig verstanden habe:
Sie im Jahr 2000 Fenster eingebaut und die Mängel waren auch ab Jahr 2000.
Und der Gutachter hat zur Beurteilung eine Richtlinie aus dem Jahre 2005 herangezogen?
Wenn dem so ist, ist das natürliche Unsinn. Und so etwas ist ein gerichtlich bestellter Gutachter.
Wenn schon, muss der Gutachter eine Richtlinie aus vor 08/2000 heranziehen, genau genommen noch früher. Denn die ausführende Firma muss ja die Chance haben, diese Richtlinie zu kennen und dann umsetzen zu können. Wichtig ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.
Aus dem selben Grund kann eine Richtlinie aus dem Jahre 2005 nicht Maßstab für auszuführende Leistungen im Jahre 2000 sein! Soll die ausführende Firma hellseherische Fähigkeiten besitzen? Lehnen Sie die Aussage des gerichtlich bestellten Gutachter wegen Unsinnigkeit ab.
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe -
Werklieferungsvertrag: Neue Richtlinien heilen keine Mängel!
Die Antwort
auf diese Frage wird Euch doch wohl Euer Anwalt geben können!?
Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen dass ein Mangel nachträglich durch neue Richtlinien geheilt wird.
Die Firma schuldet eine Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. dass die sich negativ entwickeln will ich aber auch nicht ausschließen 🙂
Um welche Mängel handelt es sich denn?
Grüße Thomas -
Mängelgutachten Fenster: Ablehnung wegen Befangenheit möglich!
das ist nur ein Teil der ganzen Geschichte
Hallo,
hier mal zur Orientierung ein paar Bilder zu den Mängeln.Wörtliches Zitat des Gutachters in dem Gutachten:
"Obwohl die Richtlinie erst im August 2005 eröffentlicht wurde, die Lieferung der gegenständlichen Verglasungen jedoch schon im Jahre 2000 erfolgte, ist sie juristisch evtl. zwar nur bedingt, aber bezüglich der Gebrauchstauglichkeit, Funktionalität und der Mängelbeurteilung insgesamt doch zur Beweiserhebung in diesem Falle aus Sachverständiger Sicht heranziehbar. "
Das GA ist insgesamt fachlich unqualifiziert und äußerst mangelhaft erstellt. Wir haben bereits Antrag auf sowohl Ablehnung des GA wegen Befangenheit als auch Ablehnung des GA wegen Nichtverwertbarkeit des Gutachtens gestellt. Und dies auch auf ca. 30 Seiten substantiiert begründet. Es wurden bei dem Gutachten u.a. Bilder vertauscht und anderen Fenstern zugeordnet etc. etc.
Die wörtliche schriftliche Aussage der Richterin:
"Der SV hat mit der nötigen Sachkenntnis das GA unparteiisch erstattet ... Dass der Gutachter zu Ergebnissen kommt, die einer Partei nicht genehm sind, begründet noch nicht den Verdacht der Parteilichkeit ... Der SV hat sachlich und objektiv zum Beweisthema Stellung genommen. "
Das Problem ist, dass es für Jalousien im Scheibenzwischenraum ja keine DINAbk.-Normen gibt.
So haben mehrere dieser Hersteller zusammen ein 4-teiliges Forschungsprojekt beim ift-Rosenheim finanziert. Anhand der in diesem Zusammenhang bei den Scheiben aufgetretenen Mängeln wurde dann ein Richtlinie zur Beurteilung dieser Scheiben erarbeitet. Und auf diese Richtlinie bezieht sich nun der gerichtlich bestellte GA.
In dieser Richtlinie steht u.a. dass Verschmutzung im Scheibenzwischenraum z.B. Butyl auf den Lamellen nach einer Tabelle anhand der Tiefe der Einfärbung und dem Kontrast zulässig ist. Beispiel: bis 5 mm schwarze Einfärbung mit 100 % Kontrast = Tiefschwarz ist zulässig und nicht als Mangel zu bezeichnen. Bis 15 mm Einfärbung mit 60-80 % Kontrast ist auch kein Mangel.
Die Scheiben sind bis heute nicht abgenommen, wir haben auf Herstellung des Gewerkes geklagt und das Gericht hat uns trotzdem dazu verdonnert: 4000,- € Vorschuss für den Gutachter zu bezahlen.
Sicherlich kann man derartige Verfahrensfehler noch in einer Berufungsklage im Falle des Verlierens einbringen. Jedoch würden wir gerne trotzdem noch versuchen das sinkende Schiff zu retten.
Der Prozess wurde übrigens im Frühjahr 2003 bei Gericht eingereicht, nachdem unsere über 2-jährigen Bemühungen um Mängelbeseitigung und Fertigstellungsaufforderung an den Lieferanten erfolglos geblieben sind. Eine Abnahme im April 2001 wurde abgelehnt und der Lieferant hat immer wieder betont, dass er erst die Mängel beseitigt, wenn wir die ganze Schlussrechnung bezahlt haben, vorher nicht.
Die obigen Ausführungen entsprechen wirklich der Wahrheit, die Gerichtsakte hat das Aktenzeichen: 2 C 0535/03. Also es ist wirklich kein Scherz.
Auch unser Anwalt meint, dass die Richtlinien nicht herangezogen werden können. -
Fenster Mängel: Butyl, Abrieb, Lamellen – Beanstandungsliste
Liste der beanstandeten Mängel
sorry hatte ich ganz vergessen:
die Liste der wichtigsten Mängel:- Butyldichtmasse tritt im Scheibenzwischenraum aus und verschmutzt sowohl Scheiben als auch Lamellen
- es bildet sich Abrieb in Form von weißen Fäden, die sich unten im Fenster sammeln
- die Schnüre/Leiterfäden leiern aus, sodass sich die Lamellen im unteren Bereich zusammenschieben
- die Jalousien schließen im unteren Bereich nicht mehr vollständig.
- Die Leiterschnüre sind aus Ihren Seilführungsklemmen/ Klipsen herausgerutscht und wandern jetzt und verlaufen teilweise bogenförmig, dadurch verrutschen die Lamellen teilweisen und kratzen am Rand entlang.
- die Fenster haben kein Ü-Zeichen, auch kein Nachweis auf Lieferschein oder sonstigem.
etc. etc.
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Werklieferungsvertrag Fenster: Mängelbeurteilung und Richtlinien
💡 Kernaussagen: Bei einem Werklieferungsvertrag für Fenster aus dem Jahr 2000 ist die Beurteilung von Mängeln nach einer Richtlinie von 2005 fragwürdig. Ein gerichtlich bestellter Gutachter muss Richtlinien zum Zeitpunkt der Ausführung berücksichtigen. Die Ablehnung eines Gutachtens wegen Befangenheit ist bei unsachgemäßer Beweiserhebung möglich. Eine detaillierte Mängelliste hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Gutachter-Richtlinie: Falsche Mängelbeurteilung bei Fensterbau? ist es unsinnig, eine Richtlinie aus dem Jahr 2005 zur Beurteilung von Mängeln heranzuziehen, die im Jahr 2000 entstanden sind. Der Gutachter sollte sich an Richtlinien orientieren, die zum Zeitpunkt der Ausführung galten.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Werklieferungsvertrag: Neue Richtlinien heilen keine Mängel! wird betont, dass neue Richtlinien Mängel nicht nachträglich heilen können. Die Firma schuldet eine Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung.
🔴 Kritisch: Die im Beitrag Mängelgutachten Fenster: Ablehnung wegen Befangenheit möglich! erwähnten Bilder der Mängel (Butyl-Austritt, Abrieb) sowie das Zitat des Gutachters bezüglich der Richtlinie 2005 könnten Anlass zur Ablehnung des Gutachtens wegen Befangenheit geben.
🔧 Praktische Umsetzung: Eine detaillierte Liste der beanstandeten Mängel, wie im Beitrag Fenster Mängel: Butyl, Abrieb, Lamellen – Beanstandungsliste aufgeführt (Butyl-Austritt, Abrieb, defekte Lamellen), ist essenziell für die Beweisführung und die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Werklieferungsvertrag.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie mit Ihrem Anwalt die Gültigkeit des Gutachtens und die Anwendbarkeit der Richtlinien. Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert und reichen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Ablehnung des Gutachtens ein. Beachten Sie die Verjährungsfristen im Baurecht.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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