Rollladen-Auftrag nicht fertiggestellt: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Der Thread behandelt die Problematik eines nicht fertiggestellten Rollladen-Auftrags, wobei Mängel und Fristüberschreitungen im Fokus stehen. Es wird diskutiert, welche Rechte der Auftraggeber hat und wie er bei Mängeln vorgehen sollte. Die Angemessenheit der gesetzten Fristen wird ebenso thematisiert wie die möglichen Konsequenzen für den Handwerker bei Verzug.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 🔧 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Rollladen-Auftrag nicht fertiggestellt: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Mängeln?

Guten Tag,
ich wende mich heute an Sie, da ich im Moment mit meinem Auftrag an eine Rollladen-Firmanicht mehr weiter weiß.
Ich habe dieser Firma gegen Ende 2003 einen Auftrag über den Anbau von
Klappfensterläden an meinem Haus vergeben. Das Aufmaß durch den geschäftsfüherer wurde 2003 durchgeführt.
Der Auftrag sollte im März 2004 ausgeführt werden.
Zur Ausführung kam es erst im Mai 2004. Aber nur durch hinterher telefonieren meinerseits.
Bei der Ausführung kam es zu erheblichen Mängeln, die ich wierdum mit dem Geschäftsführer festgehalten hatte. Er sicherte mir zu, diese schnellst möglich zu beseitigen.
Leider geschah nichts. Auch durch mehrmaliges Anrufen passierte nichts. Ich hatte dann endlich einen Termin auf den 6.11.2004 bekommen. Dieser verstrich Kommentarlos.
Ich habe dieser Firma dann am 26.11.2004 ein Fax gesendet, in dem ich die Firma in Verzug setzte und habe auch deutlichgemahct, dass ich, wenn der Auftrag nicht in diesen Fristen erledigt wird, einen anderen Handwerker beauftrage.
Ich hatte folgende Fristen angegeben:
Montage der Fensterläden im UGAbk.: bis spätestens 24.12.2004
Montage der Fensterläden OGAbk.: bis spätestens 31.03.2005
Beseitigung der Schäden an der Fassade bis spätestens 31.03.2005
Aber: es geschah, wie leider schon erwartet, nichts. Kein Anruf, kein Brief, einfach nichts.
Der momentane Zustand ist folgender:
Im UG fehlen an drei Fenstern die Lädenb komplett, an einem Fenster ist nur eine Seite montiert,
An einem Fenster ist der Laden nicht nutzbar.
Im OG sind die Läden komplett montiert, allerdings mit erheblichen Mängel (optisch und in der Bedienung)
Eine Zahlung erfolgete zum Glück noch nicht.
Mein Ziel ist, dass ich möglichst schnell den Auftrag zu Ende bekomme. Mit oder ohne der Firma Röhrle.
Speziell geht es mir um folgendes: -
  • kann ich einen anderen Handwerker zu Lasten der Firma beauftragen?
  • sind meine Fristen, die ich gesetzt habe, richtig?
  • oder muss ich zum Rechtsanwalt?

Vielen Dank!
Freundliche Grüße
J. O.

  • Name:
  • Jürgen Orlowsky
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche aus dem Bauvertrag (spätestens Ende 2009 gem. § 634a BGBAbk.) sind seit über 15 Jahren abgelaufen – jede gerichtliche Durchsetzung ist rechtlich ausgeschlossen.

    🔴 KRITISCH: Eine erneute Fristsetzung oder Inanspruchnahme der ursprünglichen Firma ist rechtlich wirkungslos – sie schafft keine neuen Ansprüche und birgt das Risiko, falsche Erwartungen zu wecken.

    ⚠️ WICHTIG: Dokumentation (Fotos, Schriftverkehr, Aufmaßprotokolle) bleibt unverzichtbar – nicht für Klagen, sondern für spätere Versicherungsfragen, Bauakten oder eventuelle Haftungsabklärungen bei Folgeschäden.

    ⚠️ WICHTIG: Vor Beauftragung eines neuen Handwerkers klären, ob bestehende Leistungen (z. B. Teile, Montagevorarbeiten) noch verwendbar sind – unkoordinierte Nacharbeiten können zu neuen Mängeln oder Haftungsrisiken führen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit der Fertigstellung Ihres Rollladen-Auftrags haben. Da der Auftrag bereits Ende 2003 erteilt wurde und es immer noch Mängel gibt, ist schnelles Handeln wichtig.

    Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:

    • Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Auftragsbestätigung, Aufmaßprotokoll, Schriftverkehr, Fotos der Mängel).
    • Fristsetzung: Setzen Sie der Firma schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein) eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
    • Rechtsberatung: Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Baurecht, um Ihre Rechte prüfen zu lassen und die nächsten Schritte zu planen.
    • Mängelanzeige: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelanzeige und senden Sie diese der Firma zu.

    Da die Mängel an den Fensterläden und der Fassade bestehen, sollten Sie auch die Bedienung der Läden überprüfen. Eine nicht fachgerechte Ausführung kann zu weiteren Schäden führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert und holen Sie sich umgehend rechtlichen Rat, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Fall betrifft einen Werkvertrag aus dem Jahr 2003/2004, bei dem der Auftragnehmer (Rollladen-Firma) seine Leistungen mangelhaft und unvollständig erbracht hat. Der Auftraggeber hat die Firma mit einem Fax vom 26.11.2004 in Verzug gesetzt und Nachfristen gesetzt. Da diese Fristen ergebnislos verstrichen sind, liegt ein klassischer Fall des Annahmeverzugs und der Pflichtverletzung vor.

    ✅ Zustimmung: Die gesetzten Fristen sind grundsätzlich angemessen und rechtlich wirksam. Der Auftraggeber hat korrekt gehandelt, indem er die Firma schriftlich in Verzug gesetzt und eine klare Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Tatsache, dass noch keine Zahlung erfolgte, stärkt die Position des Auftraggebers erheblich.

    ➕ Ergänzung: Nach § 637 BGB kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Mängel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass die gesetzte Nachfrist tatsächlich angemessen war und der Auftragnehmer in Verzug gesetzt wurde. Die Fristen von Dezember 2004 bis März 2005 sind hier als angemessen zu bewerten.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Auftraggeber ohne anwaltliche Beratung handelt und möglicherweise formelle Fehler macht. Beispielsweise könnte die Fristsetzung unwirksam sein, wenn sie nicht eindeutig genug war oder der Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde. Zudem droht die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, da der ursprüngliche Mangel bereits 2004 aufgetreten ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Auftraggeber sollte umgehend einen Rechtsanwalt für Bau- und Werkvertragsrecht konsultieren, um die rechtlichen Schritte zu prüfen. Vor der Beauftragung eines anderen Handwerkers sollte die Firma schriftlich nochmals zur Nacherfüllung aufgefordert werden, mit einer letzten, klaren Frist von 14 Tagen. Parallel sollte der Auftraggeber Beweise sichern (Fotos, Schriftverkehr, Zeugen). Die Kosten für den neuen Handwerker können dann von der säumigen Firma zurückgefordert werden. Ein Gang zum Rechtsanwalt ist hier dringend zu empfehlen, um die Ansprüche nicht zu verlieren.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt einen langjährigen, unerledigten Bauauftrag aus dem Jahr 2003/2004 mit erheblichen Mängeln, Verzögerungen und fehlender Reaktion des beauftragten Handwerkers — ein klassischer Fall von Vertragsverletzung mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Konsequenzen.

    🔴 Gefahr: Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Bauverträgen sind mittlerweile vollständig abgelaufen: Für gewerbliche Bauverträge beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme — hier wäre diese spätestens Ende 2009 verstrichen. Ein Rechtsanspruch auf Nachbesserung oder Ersatzvornahme ist daher faktisch ausgeschlossen.

    ⚠️ Korrektur: Die von Herrn O. gesetzten Fristen im November 2004 waren formal korrekt, doch ihre Wirksamkeit erlischt, sobald die Verjährungsfrist abgelaufen ist — unabhängig von der Fristsetzung. Eine Fristsetzung kann Verjährung nicht aufhalten oder neu starten.

    ➕ Ergänzung: Da keine Zahlung erfolgte, besteht kein Anspruch der Firma auf Vergütung — jedoch auch kein Anspruch des Auftraggebers auf gerichtliche Durchsetzung, da die Verjährung eingetreten ist. Ein Vertragsverhältnis aus dem Jahr 2003 ist heute nicht mehr rechtsverbindlich durchsetzbar.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, man könne heute noch einen anderen Handwerker 'zu Lasten der Firma Röhrle' beauftragen, ist rechtlich nicht haltbar — ohne wirksamen, nicht verjährten Anspruch fehlt die Grundlage für eine Kostenerstattung oder Inanspruchnahme.

    ✅ Zustimmung: Es war sachgerecht, die Firma schriftlich in Verzug zu setzen und Fristen zu benennen — dies war zum damaligen Zeitpunkt ein notwendiger Schritt zur Sicherung der Rechte.

    👉 Handlungsempfehlung: Da der Fall juristisch nicht mehr durchsetzbar ist, empfiehlt sich eine pragmatische Lösung: Beauftragen Sie unverzüglich einen vertrauenswürdigen Handwerker zur Fertigstellung und Mängelbeseitigung — eine Kostenerstattung über die ursprüngliche Firma ist nicht mehr möglich, und ein Rechtsanwalt kann hier keine wirksame Abhilfe schaffen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass die ursprüngliche Fristsetzung im November 2004 formal korrekt war und das Vorgehen des Auftraggebers damals sachgerecht war.
    • Alle drei betonen die zentrale Bedeutung der schriftlichen Dokumentation sämtlicher Mängel und Kommunikation.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI empfiehlt „umgehend rechtlichen Rat“ ohne Verjährungshinweis, während DeepSeek dies zwar verlangt, aber noch unter der Annahme einer noch wirksamen Verjährung operiert – Qwen korrigiert diese Annahme als obsolet.
    • DeepSeek sieht noch Chancen für Ersatzvornahme nach § 637 BGB; Qwen bewertet dies als rechtlich unmöglich, da die Verjährung vollständig eingetreten ist – GoogleAI bleibt hier vage.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek konkretisiert die Rechtsgrundlage (§ 637 BGB) und benennt die praktische Frist von 14 Tagen für eine letzte Nachfrist – ergänzt GoogleAI.
    • Qwen liefert die entscheidende juristische Präzisierung: Verjährung ist unabhängig von Fristsetzung und erlischt endgültig – ergänzt und korrigiert DeepSeek und GoogleAI.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek und GoogleAI gehen davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf Kostenerstattung bei Fremdbehebung noch besteht; Qwen stellt dies klar als rechtlich nicht haltbar dar – hier gilt das Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung ist die sicherere und juristisch zutreffendere.

    👉 Empfehlung:

    • Die rechtliche Einschätzung von Qwen ist vorrangig zu berücksichtigen, da sie die aktuell bindende Verjährungsrechtslage korrekt widerspiegelt; alle praktischen Schritte müssen auf dieser Grundlage erfolgen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Verjährung der Gewährleistungsansprüche❌ WiderspruchGoogleAI und DeepSeek unterstellen noch Durchsetzbarkeit; Qwen stellt klar: Verjährung abgelaufen (spätestens Ende 2009) – dies ist der rechtskonforme Konsens.
    Korrektheit der ursprünglichen Fristsetzung (2004)✅ KonsensAlle drei KI-Modelle bestätigen: Fristsetzung war damals formal und sachlich korrekt.
    Notwendigkeit der Dokumentation✅ KonsensAlle drei betonen: Fotos, Schriftverkehr, Aufmaßprotokolle sind essenziell – auch heute noch für interne und technische Klärung.
    Möglichkeit der Fremdbehebung zu Lasten der Firma❌ WiderspruchGoogleAI & DeepSeek sehen dies als rechtlich möglich an; Qwen widerlegt dies zutreffend – Konsens nach Vorsichtsprinzip: nicht möglich.
    Dringlichkeit rechtlicher Beratung⚠️ AbwägungGoogleAI & DeepSeek empfehlen Anwalt – Qwen sieht darin keinen praktischen Nutzen; Konsens: Nur bei konkreten Haftungsfragen (z. B. Schäden an Dritten) sinnvoll, sonst nicht.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Fall ist juristisch abgeschlossen – sämtliche Gewährleistungsansprüche sind verjährt. Jede weitere Fristsetzung oder Abmahnung ist rechtlich wirkungslos. Der einzige gangbare Weg ist die pragmatische, eigenverantwortliche Fertigstellung durch einen neuen, vertrauenswürdigen Handwerker – ohne Erwartung einer Kostenerstattung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVerjährte Ansprüche führen zur Fehleinschätzung eigener RechtspositionZeit- und Kostenverschwendung durch vergebliche Mahnungen, Anwaltstermine oder falsche Erwartungen an Kostenerstattung
    🔴 RisikoNicht dokumentierte Mängel bei der NachbehebungUnklarheit über Ursache neuer Schäden (ursprüngliche Firma vs. neuer Handwerker) – Haftungsrisiko bei Folgeschäden
    🔴 RisikoTechnisch unverträgliche Nachmontage (z. B. falsche Führungsschienen, nicht kompatible Motoren)Funktionsausfall, erhöhte Verschleißrate, Sicherheitsrisiko bei Notentriegelung oder Brandfall
    🔴 RisikoVersäumte Bauabnahme bei nachträglicher FertigstellungKeine rechtsverbindliche Abnahme – fehlende Haftungsfreistellung und spätere Nachbesserungspflichten
    🔴 RisikoUngeprüfte statische Integration der nachgerüsteten Rollladenanlagen in die FassadeLangfristige Schäden an Fassade oder Fensterkonstruktion durch unzureichende Befestigung oder falsche Lastverteilung
    ✅ ChanceFreiheit von Vertragsbindung und Zeitdruck durch die ursprüngliche FirmaMöglichkeit, zeitlich flexibel und nach aktuellen Standards zu planen und auszuführen
    ✅ ChanceNutzung moderner, energieeffizienter und sicherheitszertifizierter KomponentenVerbesserte Wärmedämmung, Einbruchschutz, Notentriegelung und Smart-Home-Integration
    ✅ ChanceVollständige Dokumentation der Neuausführung inkl. CEAbk.-Kennzeichnung und MontageprotokollRechtssichere Bauakte, klare Gewährleistungsfristen und einfache Übergabe an zukünftige Eigentümer
    ✅ ChanceErstellung eines neuen, transparenten Vertrags mit klar definierten Leistungen und AbnahmekriterienRechtssichere Grundlage für die aktuelle Fertigstellung ohne historische Unklarheiten
    ✅ ChanceGezielte Optimierung der Bedienung und Ansteuerung (z. B. zentrale Steuerung, Tageslichtregelung)Höherer Komfort, geringerer Energieverbrauch und erhöhte Wohnqualität

    Orientierungshilfen

    1. Verjährung akzeptieren: Nehmen Sie zur Kenntnis, dass alle rechtlichen Ansprüche gegen die Firma Röhrle seit 2009 endgültig verjährt sind – verzichten Sie auf weitere Abmahnungen oder Fristsetzungen.
    2. Fachhandwerker beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Rollladen- und Fassadenfachbetrieb mit der vollständigen Fertigstellung und Mängelbeseitigung – inkl. schriftlichem Vertrag mit klarer Leistungsbeschreibung und Abnahmeprotokoll.
    3. Bestandsaufnahme sichern: Machen Sie vor Beginn der Arbeiten umfassende Fotos und Skizzen aller Mängel, bestehender Montage- und Fassadenanschlüsse – für die neue Firma und Ihre eigene Bauakte.
    4. Kompatibilität prüfen: Lassen Sie vom neuen Fachbetrieb vor der Montage prüfen, ob bestehende Komponenten (z. B. Führungsschienen, Antriebe) technisch noch verwendbar sind – oder ob ein kompletter Austausch erforderlich ist.
    5. Abnahme dokumentieren: Vereinbaren Sie bei der Fertigstellung eine formelle Bauabnahme mit schriftlichem Protokoll, Unterschriften, Funktionsprüfung und Fotodokumentation – ohne Abnahme keine Gewährleistung.
    6. Neue Unterlagen archivieren: Sammeln Sie alle neuen Rechnungen, CE-Bescheinigungen, Montageanleitungen und Garantieerklärungen in einer eigenen, aktuellen Bauakte.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Mängelanzeige
    Eine schriftliche Mitteilung an den Handwerker, in der die vorhandenen Mängel detailliert beschrieben werden. Sie dient als Grundlage für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Schadensersatz.
    Gewährleistung
    Die gesetzliche Verpflichtung des Handwerkers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Nacherfüllung, Verjährung.
    Nacherfüllung
    Das Recht des Auftraggebers, vom Handwerker die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Die Nacherfüllung ist der erste Schritt bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Gewährleistung, Schadensersatz.
    Verzug
    Der Zustand, in dem sich der Handwerker befindet, wenn er die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Im Verzugsfall hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz.
    Verwandte Begriffe: Fristsetzung, Mahnung, Schadensersatz.
    Abnahme
    Die Erklärung des Auftraggebers, dass die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Gewährleistung, Verjährung.
    Fristsetzung
    Die Aufforderung an den Handwerker, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Frist muss angemessen sein und dem Handwerker die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Verzug, Mahnung.
    Schadensersatz
    Der Anspruch des Auftraggebers auf Ausgleich des Schadens, der ihm durch die mangelhafte Leistung des Handwerkers entstanden ist. Der Schadensersatz kann neben der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Gewährleistung, Verzug.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich, wenn ein Handwerker den Auftrag nicht fertigstellt?
      Sie haben das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), gegebenenfalls auf Minderung des Werklohns oder Schadensersatz. Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Vertrag zurücktreten.
    2. Wie lange sind die Gewährleistungsfristen im Handwerk?
      Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks.
    3. Was ist eine Mängelanzeige und wie erstelle ich sie?
      Eine Mängelanzeige ist ein Schreiben, in dem Sie die vorhandenen Mängel detailliert beschreiben und dem Handwerker zur Kenntnis bringen. Fügen Sie Fotos und andere Beweismittel bei.
    4. Was bedeutet "Abnahme" im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen?
      Die Abnahme ist die Bestätigung des Auftraggebers, dass die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    5. Kann ich einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen?
      Ja, wenn der ursprüngliche Handwerker die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt hat. Die Kosten für die Ersatzvornahme können Sie dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung stellen.
    6. Was ist ein Aufmaßprotokoll?
      Ein Aufmaßprotokoll dokumentiert die genauen Maße und Details der erbrachten Leistungen. Es dient als Grundlage für die Abrechnung und zur Klärung von Streitigkeiten.
    7. Wie setze ich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung?
      Die Frist muss ausreichend lang sein, um dem Handwerker die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu geben. Berücksichtigen Sie die Art und den Umfang der Mängel.
    8. Was ist ein Verzugsschaden?
      Ein Verzugsschaden entsteht, wenn der Handwerker die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbringt und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht (z.B. Mietausfall, zusätzliche Kosten).

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  2. Fristsetzung Rollladen-Mängel: Angemessene Fristen im Baurecht

    Sind Ihre
    Angaben zur Chronologie richtig? Sie warten beinahe ein Jahr, bevor Sie Fristen setzen? Warum das? Meinen Sie mit Ihrem "Haus" eine Wohnimmobilie mit 10.000 Wohnungen, oder warum gewähren Sie über vier Monate für das Anbringen von Fensterläden? Sollten die Angaben jedoch richtig sein, so darf ich Ihnen sagen: Die Fristen sind erstaunlich lang und damit natürlich überangemessen. Denn nun haben Sie folgendes Problem: Da Sie Fristen u.a. erst auf März 2005 gesetzt haben, werden Sie u.U. auch mit der sog. "Ersatzvornahme" bis dahin zu warten haben, denn Ihr AN könnte natürlich noch mit den Läden für OG am 30.03.05 anrücken und die Frist einhalten. Andere Handwerker sollten Sie erst beauftragen, wenn die Fristen für Einzelleistungen abgelaufen sind. Hierbei aber noch wichtig: Wenn Sie die VOBAbk./B wirksam vereinbart haben, ist u.U. noch eine vorherige Vertragskündigung erforderlich; hier sollten Sie dann tatsächlich einen RA aufsuchen ...
  3. Rollladen-Mängel: Fristverlängerung wegen Putz- und Silikonarbeiten

    Fristen
    Hallo,
    also der Gedanke hintr den Fristn ist folgender:
    es gibt noch das eine oder andere mit Silikon, Putz und Farbe zu erledigen bzw. Mängel und Schäden zu bseitigen. Und das wollt eich ebn nicht im Winter gemacht haben.
    Aber die erste Frist zum 23.12.2004 ist ja auch schon wieder Kommentarlos verstrichen. Insgesamt war ich halt (mal wieder) zu gütmütig und habe mich hinhalten lassen ☹(
    VOBAbk. weiß ich jetzt im Moment nicht und habe die Unterlagen gerade nicht greifbar.
    Freundliche Grüße
    J. Orlowsky
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Rollladen-Auftrag Mängel: Rechte, Fristen und Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Problematik eines nicht fertiggestellten Rollladen-Auftrags, wobei Mängel und Fristüberschreitungen im Fokus stehen. Es wird diskutiert, welche Rechte der Auftraggeber hat und wie er bei Mängeln vorgehen sollte. Die Angemessenheit der gesetzten Fristen wird ebenso thematisiert wie die möglichen Konsequenzen für den Handwerker bei Verzug.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Fristsetzung Rollladen-Mängel: Angemessene Fristen im Baurecht wird darauf hingewiesen, dass die Fristensetzung im Baurecht angemessen sein muss, um wirksam zu sein. Unangemessen lange Fristen können die Position des Auftraggebers schwächen.

    🔧 Zusatzinfo: Ergänzende Arbeiten wie Putz- und Silikonarbeiten können die Fertigstellung verzögern, wie im Beitrag Rollladen-Mängel: Fristverlängerung wegen Putz- und Silikonarbeiten erläutert wird. Dies sollte bei der Fristsetzung berücksichtigt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Handwerker eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich. Beachten Sie die Hinweise zur Fristsetzung im Beitrag Fristsetzung Rollladen-Mängel: Angemessene Fristen im Baurecht. Bei anhaltendem Verzug sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte durchzusetzen.

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