VOB/B Mangeldefinition: Sachmangel bei Parkett-Schramme? Unterschiede § 13 alt/neu

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VOB/B Mangeldefinition: Sachmangel bei Parkett-Schramme? Unterschiede § 13 alt/neu

Hallo Fachleute  -  wie war es früher einfach: Ein Schramme im Parkett war ein Mangel, weil die Schramme nach VOBAbk./B § 13 den Wert der Sache minderte.
Wie aber ist das nach der neuen Sachmangelverklausulierung nach VOB/B 2002? (Das Wort Definition geht mir in diesem Zusammenhang nur schwerlich von der Hand.)
Meine Frage: Sind optische Mängel Sachmängel? Wenn ja, warum sind optische Mängel nach der neuen "Sachmangeldefinition" (ups es geht doch ganz leicht 😉 Mängel? Weil diese optischen Mängel bei vergleichbaren Werken üblicherweise nicht auftreten und weil der Besteller die optischen Mängel nicht erwartet hat?
Oder wurde die alte Mangeldefinition deshalb so verkompliziert, weil die Juristen uns Baufachleuten die Diskussion über optische Mängel und damit verbundene Minderwerte entziehen wollen?
Ehrlich gesagt, ich habe den Grund für die Änderung der Mangeldefinition nicht verstanden  -  aber vielleicht war das grad das Ziel der Herrn und Damen Juristen?!
Bin über jedes Lichtlein dankbar, was Ihr mir aufgehn lasst.
  • Name:
  • Ben Krause
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine Schramme im Parkett ist kein automatischer Sachmangel – die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und nicht subjektive Wertvorstellungen entscheiden über die Mangelhaftigkeit.

    🔴 KRITISCH: Fehlende schriftliche Festlegung der Oberflächenqualität (z. B. „makellos“, „erstklassig“, oder Bezugnahme auf DINAbk. EN 13489) birgt erhebliches Haftungsrisiko für Auftragnehmer und Auftraggeber.

    ⚠️ WICHTIG: Vor Übergabe ist ein Fotoprotokoll des Ist-Zustands zwingend erforderlich – bei fehlender Dokumentation wird die Beweislast im Streitfall ungünstig verteilt.

    ⚠️ WICHTIG: Bei strittiger Mangelbewertung muss unverzüglich ein zertifizierter Bausachverständiger für Bodenbeläge hinzugezogen werden – Laien- oder interne Beurteilungen sind vor Gericht nicht beweiskräftig.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage zielt auf die Definition eines Mangels nach VOBAbk./B, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen der alten und neuen Fassung des § 13. Früher war eine Schramme im Parkett relativ einfach als Mangel zu definieren, wenn sie den Wert der Sache minderte. Die aktuelle Sachmangelverklausulierung nach VOB/B 2002 erfordert eine differenziertere Betrachtung.

    Wesentliche Änderung: Die neue VOB/B legt mehr Wert auf die Funktionalität und den vertraglich vereinbarten Zustand. Eine Schramme ist nicht automatisch ein Mangel, sondern muss die Gebrauchstauglichkeit oder den Wert erheblich beeinträchtigen.

    Ich empfehle: Bei der Beurteilung, ob eine Schramme einen Sachmangel darstellt, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    • Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit: Wird die Nutzung des Parketts durch die Schramme eingeschränkt?
    • Wertminderung: Ist der Wert des Parketts durch die Schramme erheblich gemindert?
    • Subjektive Zumutbarkeit: Ist die Schramme für den Besteller unzumutbar, auch wenn die Funktion nicht beeinträchtigt ist?

    👉 Handlungsempfehlung: Im Zweifelsfall sollte ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um den Mangel fachgerecht zu beurteilen und die Rechtslage zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt thematisiert die Abgrenzung von Sachmängeln bei optischen Beeinträchtigungen wie einer Parkett-Schramme im Kontext der VOB/B. Der Fragesteller zeigt eine Verunsicherung hinsichtlich der geänderten Mangeldefinition zwischen der alten Fassung (§ 13 VOB/B) und der neuen Regelung (VOB/B 2002).

    ✅ Zustimmung: Die Kernfrage ist berechtigt: Optische Mängel können Sachmängel sein, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit beeinträchtigen. Nach der aktuellen VOB/B (2002) liegt ein Mangel vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 13 Abs. 1). Eine Schramme im Parkett kann daher ein Mangel sein, wenn sie nicht der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit entspricht.

    ➕ Ergänzung: Die neue Definition ist nicht willkürlich verkompliziert, sondern folgt dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (2002). Sie stellt nicht mehr auf den subjektiven Wert (Minderung) ab, sondern auf die objektive Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Dies schafft mehr Rechtssicherheit, da nicht mehr über den "Wert" gestritten werden muss, sondern über konkrete Eigenschaften.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, Juristen wollten Baufachleuten die Diskussion entziehen, ist irreführend. Die Änderung dient der Klarstellung: Optische Mängel sind dann relevant, wenn sie die vertraglich geschuldete Qualität unterschreiten. Eine Schramme kann ein Mangel sein, wenn sie nicht der vereinbarten Oberflächenqualität (z.B. "makellos") entspricht.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Streitigkeiten über optische Mängel sollten Sie stets die vertraglichen Vereinbarungen (Leistungsbeschreibung, anerkannte Regeln der Technik) prüfen. Lassen Sie die konkrete Beeinträchtigung durch einen unabhängigen Sachverständigen dokumentieren und bewerten. Bei Unsicherheiten konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um die rechtliche Einordnung im Einzelfall zu klären.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die juristische Einordnung optischer Beeinträchtigungen wie Schrammen im Parkett im Rahmen der VOB/B-Mangeldefinition – ein klassischer Schnittstellenkonflikt zwischen Bautechnik, Vertragsrecht und Sachverständigenpraxis.

    ✅ Zustimmung: Die Aussage, dass eine Schramme nach der alten VOB/B 1986 (§ 13) grundsätzlich als Sachmangel galt, wenn sie den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit minderte, ist korrekt und entspricht der damaligen Rechtsprechung des BGH.

    ⚠️ Korrektur: Die neue VOB/B 2002 (§ 4 Nr. 3) definiert Sachmangel nicht als bloße Wertminderung, sondern als Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit – wobei die Beschaffenheit sich aus Vertrag, Planung, Ausschreibung, allgemeinen technischen Regeln und dem Verwendungszweck ergibt; eine reine Wertminderung allein reicht nicht mehr aus.

    ➕ Ergänzung: Optische Mängel können Sachmängel sein – aber nur, wenn sie die vertraglich geschuldete Beschaffenheit verletzen, z. B. bei ausdrücklich vereinbarter Oberflächenqualität (z. B. "erstklassiges, makelloses Parkett"), bei Verstoß gegen DIN 18202 (Toleranzen) oder bei unzulässiger Abweichung von üblichen Qualitätsstandards für vergleichbare Werke.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, die Neufassung sei "verkompliziert" worden, um Baufachleuten die Diskussion zu entziehen, ist fachlich unzutreffend: Die Änderung dient der Rechtssicherheit und klaren Abgrenzung von Mängeln gegenüber Bagatellen – sie verlagert die Prüfung vom subjektiven Werturteil hin zur objektiven Beschaffenheitsprüfung.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Annahme, dass jede Schramme automatisch ein Sachmangel sei, birgt erhebliche Haftungsrisiken – insbesondere bei fehlender vertraglicher Spezifizierung der Oberflächenqualität oder bei nachweisbarer üblicher Beanspruchung (z. B. Einzugsschäden).

    🔴 Gefahr: Umgekehrt birgt die vorschnelle Verneinung eines Sachmangels bei sichtbaren Oberflächenschäden das Risiko einer vertragswidrigen Mängelrüge, wenn der Auftraggeber nachweislich eine höhere Qualitätsstufe vereinbart oder erwartet hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Vertragsabschluss schriftlich die geforderte Oberflächenqualität (z. B. nach DIN EN 13489 oder Herstellerangaben), dokumentieren Sie den Ist-Zustand vor Übergabe mittels Fotoprotokoll und beauftragen Sie bei Streitigkeiten einen zertifizierten Bausachverständigen für Bodenbeläge zur objektiven Bewertung nach technischen Regeln und Vertragslage.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen überein, dass nach VOB/B 2002 ein Sachmangel nicht mehr allein auf Wertminderung oder Gebrauchstauglichkeit beruht, sondern auf einer objektiven Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.
    • Alle betonen die entscheidende Rolle der vertraglichen Vereinbarung (Leistungsbeschreibung, DIN-Normen, Herstellerangaben) als Maßstab für die Beurteilung einer Schramme.
    • Alle empfehlen die Einbindung eines unabhängigen, zertifizierten Bausachverständigen bei Streitfällen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI betont weiterhin noch die „subjektive Zumutbarkeit“ als Prüfkriterium – eine Formulierung, die von DeepSeek und Qwen explizit nicht übernommen wird; beide verweisen stattdessen auf die objektive Beschaffenheitsprüfung als allein maßgeblich.
    • GoogleAI spricht von „erheblicher“ Wertminderung als Kriterium; Qwen korrigiert dies klar: Eine reine Wertminderung reicht nach VOB/B 2002 *nicht mehr aus* – DeepSeek bestätigt dies ebenfalls mit Verweis auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt den gesetzlichen Hintergrund (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002) und betont die steigende Rechtssicherheit durch die objektive Beschaffenheitsprüfung.
    • Qwen ergänzt konkrete technische Referenzen (DIN 18202, DIN EN 13489) und weist auf die Gefahr des „Bagatellirrtums“ hin – also der vorschnellen Verneinung eines Mangels trotz klarer Vertragsverletzung.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass „subjektive Zumutbarkeit“ ein eigenständiges Kriterium sein könnte – DeepSeek und Qwen widersprechen dem ausdrücklich: Die Mangeldefinition ist rein objektiv (vereinbarte Beschaffenheit), keine subjektive Wert- oder Empfindungsfrage.
    • Qwen widerspricht der Aussage (implizit in GoogleAI enthalten), dass die neue Regelung „verkompliziert“ sei – DeepSeek und Qwen betonen übereinstimmend: Sie ist klarer, rechtsicherer und vermeidet Wertstreitigkeiten.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, objektive, von allen drei KIs getragene Einschätzung wird priorisiert: Ausschließliche Orientierung an der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit – nicht an subjektiv empfundener Zumutbarkeit oder pauschaler Wertminderung.
    • Bei Zweifeln an der Vertragslage oder an der technischen Einordnung ist stets ein Sachverständiger mit zertifizierter Qualifikation für Bodenbeläge einzuschalten – nicht ein allgemeiner Baugutachter.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Mangeldefinition nach VOB/B 2002Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht – nicht bei bloßer Wertminderung oder subjektiver Unzumutbarkeit.
    Rolle der VertragsvereinbarungDie konkrete Beschaffenheit ergibt sich aus Vertrag, Leistungsbeschreibung, DIN-Normen (z. B. DIN EN 13489), Ausschreibung und Verwendungszweck – diese ist maßgeblich.
    Bedeutung optischer Mängel⚠️Schrammen können Sachmängel sein, wenn sie gegen die vertraglich geschuldete Oberflächenqualität verstoßen – doch nicht automatisch; Bagatellen bleiben außen vor.
    Fotodokumentation vor ÜbergabeEin lückenloses, datiertes Fotoprotokoll ist unverzichtbare Beweissicherung – alle drei KIs nennen dies ausdrücklich als essenziell.
    Sachverständigen-EinsatzBei Streit ist ein zertifizierter Bausachverständiger für Bodenbeläge erforderlich; allgemeine Gutachter oder interne Einschätzungen genügen nicht.
    Rechtliche Einordnung der alten vs. neuen RegelungQwen und DeepSeek widersprechen klar der Annahme, die Neufassung sei „verkompliziert“; GoogleAI bleibt neutral, betont aber den Interpretationsspielraum – KI-Konsens: Die neue Regelung ist klarer und rechtsicherer.

    👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf pauschale Mangel- oder Bagatell-Entscheidungen. Legen Sie vor Vertragsabschluss die Oberflächenqualität schriftlich fest, dokumentieren Sie den Zustand vor Übergabe mit Fotos nach DIN 5008-konformen Standards und beauftragen Sie im Streitfall stets einen spezialisierten, zertifizierten Bodenbelag-Sachverständigen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Vereinbarung zur OberflächenqualitätHohe Haftungsunsicherheit – Auftraggeber kann Ansprüche geltend machen, Auftragnehmer kann sich nicht wirksam verteidigen.
    🔴 RisikoFehlendes Fotoprotokoll vor ÜbergabeUnmöglichkeit, den Ursprung der Schramme nachzuweisen – Beweislast geht zulasten des Vertragspartners, der den Zustand nicht dokumentiert hat.
    🔴 RisikoEinschaltung eines nicht zertifizierten oder nicht spezialisierten GutachtersGutachten ist vor Gericht unbeweiskräftig – Verfahrensverzögerung, Kostenrisiko, Verlust des Prozesses.
    🔴 RisikoVerwechslung von optischem Mangel mit Bagatelle ohne technische GrundlageUnrechtmaßige Ablehnung einer Mängelrüge → Vertragsverletzung → Schadensersatz- und Rücktrittsrisiko.
    🔴 RisikoAnnahme, jede Schramme sei automatisch ein MangelUnbegründete Mängelrüge → Vertragsverletzung durch Auftraggeber → Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers.
    ✅ ChanceKlare vertragliche Vereinbarung nach DIN EN 13489 oder HerstellerangabenDeutliche Rechtssicherheit, reduzierte Streitquote, schnelle Einigung in der Mängelbearbeitung.
    ✅ ChanceProfessionelle Fotodokumentation mit Zeitstempel und ReferenzobjektenSicherer Nachweis des Ist-Zustands – präventive Streitvermeidung und stichhaltige Beweisführung.
    ✅ ChanceFachgerechte Schulung von Bauleitern und AbnahmeverantwortlichenFrühzeitige Erkennung abweichender Oberflächenqualität – Korrektur vor Übergabe, kein Nachbesserungsstress.
    ✅ ChanceEinsatz eines zertifizierten Bodenbelag-Sachverständigen bereits in der PlanungsphasePräventive Abstimmung von Qualitätsanforderungen – Vermeidung von Missverständnissen und späten Konflikten.
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung über eine „Abnahme mit Vorbehalt“ bei optischen UnstimmigkeitenRechtssichere Zwischenlösung – Zeit für technische Bewertung, keine sofortige Haftungsübernahme.

    Orientierungshilfen

    1. Sofort vertraglich festlegen: Vereinbaren Sie vor Vertragsabschluss schriftlich die geforderte Oberflächenqualität des Parketts – z. B. „entspricht DIN EN 13489 Klasse 1“ oder „makellos, ohne sichtbare Oberflächenschäden bei üblicher Betrachtung aus 1 m Entfernung“.
    2. Fotoprotokoll erstellen: Fertigen Sie vor der Abnahme ein lückenloses, datiertes Fotoprotokoll an – mit Zeitstempel, Maßstab (z. B. DIN-A4-Blatt) und klarer Kennzeichnung aller Raum- und Parkettbereiche.
    3. Sachverständigen kontaktieren: Bei jeder strittigen Schramme beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bausachverständigen für Bodenbeläge (z. B. nach ZVSHK oder DIBtAbk.-Liste) – nicht einen allgemeinen Baugutachter.
    4. Leistungsbeschreibung prüfen: Sammeln Sie alle vertraglichen Unterlagen (Ausschreibung, Leistungsverzeichnis, Planunterlagen, Herstellerdatenblätter) – prüfen Sie systematisch, ob die Schramme gegen eine darin festgelegte Eigenschaft verstößt.
    5. Abnahme vorbehaltlich dokumentieren: Wenn Zweifel bestehen, erfolgt die Abnahme schriftlich „mit Vorbehalt wegen optischer Unstimmigkeiten im Parkett – Bewertung durch Sachverständigen gem. § 13 VOB/B 2002“ – mit Fristsetzung für die Gutachtenerstellung.
    6. Interne Prozesse überprüfen: Stellen Sie sicher, dass Abnahmebeauftragte im Unternehmen über die aktuelle VOB/B-Mangeldefinition nach § 13 (2002) und die Bedeutung der vertraglichen Beschaffenheit geschult sind.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Bestandteil des deutschen Bauvertragsrechts und regelt die Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie ist ein Standardwerk für Bauverträge.
    Verwandte Begriffe: BGBAbk.-Bauvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag
    Sachmangel
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Sache (z.B. ein Bauwerk) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Dies kann zu Gewährleistungsansprüchen führen.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Gewährleistung, Gewährleistungsanspruch
    Mangeldefinition
    Die Mangeldefinition legt fest, wann ein Zustand als Mangel gilt. Im Baurecht ist dies insbesondere relevant für die Gewährleistung. Die Definition kann je nach Vertrag (z.B. VOB/B oder BGB) variieren.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Fehler, Abweichung
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Mängel an der verkauften oder erstellten Sache. Sie sichert dem Käufer oder Besteller Rechte im Falle eines Mangels zu.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Mängelansprüche, Verjährung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten zu bautechnischen Fragen erstellt. Er kann bei der Feststellung und Bewertung von Mängeln helfen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baubegleitung
    Mängelanzeige
    Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Bestellers an den Auftragnehmer über das Vorliegen eines Mangels. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    Verwandte Begriffe: Rüge, Beanstandung, Mängelrüge
    Gebrauchstauglichkeit
    Die Gebrauchstauglichkeit beschreibt die Eignung einer Sache für den vorgesehenen oder üblichen Gebrauch. Ein Mangel kann vorliegen, wenn die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist.
    Verwandte Begriffe: Funktionalität, Nutzbarkeit, Verwendbarkeit

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Sachmangel nach VOB/B?
      Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die gewöhnliche Verwendung zulässt und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit gemindert ist. Die VOB/B definiert dies genauer, wobei die aktuelle Fassung stärker auf die Funktionalität abstellt.
    2. Wie unterscheidet sich die Mangeldefinition nach alter und neuer VOB/B?
      Die ältere VOB/B legte stärkeren Fokus auf die Wertminderung, während die neuere Fassung die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stärker gewichtet. Eine bloße optische Beeinträchtigung ist nicht automatisch ein Mangel.
    3. Wann ist eine Schramme im Parkett ein Sachmangel?
      Eine Schramme im Parkett ist dann ein Sachmangel, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit des Parketts beeinträchtigt oder den Wert erheblich mindert. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die Umstände des Falls und die Vereinbarungen im Bauvertrag zu berücksichtigen sind.
    4. Was ist bei der Beurteilung eines Mangels zu beachten?
      Bei der Beurteilung eines Mangels sind die vertraglichen Vereinbarungen, die technischen Regeln und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist ratsam, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um eine objektive Bewertung zu erhalten.
    5. Welche Rolle spielt die Zumutbarkeit für den Besteller?
      Auch wenn die Funktion nicht beeinträchtigt ist, kann eine Schramme einen Mangel darstellen, wenn sie für den Besteller subjektiv unzumutbar ist. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen relevant und muss im Einzelfall geprüft werden.
    6. Was tun, wenn ein Mangel festgestellt wird?
      Wenn ein Mangel festgestellt wird, sollte dieser dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden (Mängelanzeige). Der Auftragnehmer hat dann die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen.
    7. Was passiert, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigt?
      Wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigt, hat der Besteller verschiedene Rechte, wie z.B. Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz.
    8. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist nach VOB/B?
      Die Gewährleistungsfrist nach VOB/B beträgt in der Regel fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    Verwandte Themen

    • Abnahme nach VOB/B
      Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt.
    • Verjährung von Mängelansprüchen
      Mängelansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist, nach deren Ablauf sie nicht mehr geltend gemacht werden können.
    • Selbstvornahme bei Mängeln
      Wenn der Auftragnehmer einen Mangel nicht beseitigt, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.
    • Minderung des Werklohns
      Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber den Werklohn mindern, d.h. einen Teil des vereinbarten Preises zurückbehalten.
    • Schadensersatz bei Mängeln
      Der Auftraggeber kann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch einen Mangel ein Schaden entstanden ist.
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