Gehört der Balkon der Eigentumswohnung zum Gemeinschaftseigentum?
BAU-Forum: Neubau
Gehört der Balkon der Eigentumswohnung zum Gemeinschaftseigentum?
Fertigstellung der Neubau-Wohnung zum 30.06.2014, des Gemeinschaftseigentums zum 30.09.2014. Die Wohnung selbst war am 30.06.14 bezugsbereit. Allerdings fehlte der Balkon. Dieser ist zwar inzwischen
angebracht, kann aber nicht benutzt und betreten werden. Gehört der
Balkon zur Wohnung oder ist dieser Gemeinschaftseigentum?
Herzlichen Dank
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in der Regel ...
in der Regel ist ein Balkon Sondereigentum, eine Terrasse meist Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht. Genaueres steht in der Gemeinschaftsordnung und/oder den Aufteilungsplänen. Auf jeden Fall ist ein Balkon ein wichtiger Bestandteil der Wohnung und vor allem ein Wert. Ohne Balkon ist eine Wohnung nicht verkäuflich und nicht vermietbar. Sie müssen also auf Vertragserfüllung bestehen. Achten sie darauf, dass der Balkon baurechtlich genehmigt ist. -
Die Bausubstanz eines Balkons ...
ist gesetzlich zwingend im Gemeinschaftseigentum. Daran kann auch die Teilungserklärung nichts ändern. (Näheres ergibt sich aus dem BGH-Urteil vom 15. Januar 2010, V ZR 114/09, Randnr. 22)Zum Sondereigentum gehört in der Regel lediglich der Luftraum des Balkons und, soweit vorhanden, Bodenbeläge, Innenanstrich der Balkonbrüstung und dergleichen.
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Worum geht es eigentlich?
Die Nutzfläche des Balkons gehört natürlich zur WEAbk.. Wenn also der Balkon zur Bezugsfertigkeit noch nicht da war, ist juristisch zu klären, ob das Fehlen des Balkons einen erheblichen Mangel des Kaufobjektes darstellt, der zur Abnahmeverweigerung berechtigt hat oder nicht. Ging es darum?Ansonsten muss die WEGAbk. den Balkonrohbau abnehmen und die Erwerber die inneren Anstriche und Beläge. Zweiters wäre dann eine Ergänzung zur Abnahme der Wohnung, in deren Abnahmeprotokoll hoffentlich das Fehlen des Balkons als offene Restleistung nortiert war.