Bauträger Gewährleistungsausschluss bei Umbau? Rechte, Risiken & Vorgehen
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Bauträger Gewährleistungsausschluss bei Umbau? Rechte, Risiken & Vorgehen

Hallo 🙂
Ich wusste leider nicht, in welchem Bereich ich diese Frage stellen kann:
Das Zwei-Parteien-Haus ist ca. 2,5 Jahre alt.
Etliche Mängel wurden festgestellt und festgehalten.
Wir haben in der Wohnung im OG gewohnt. Und Aufgrund Nachwuchs wurde die Wohnung zu klein. Die EGAbk.-Wohnung gehört unserer Mutter, die haben wir nun angemietet.
Mit einigen Umbaumaßnahmen soll nun aus 2 Wohnungen ein Haus werden. Dafür wurden einige Wände (nicht tragend) entfernt und manche Türen zugemacht, sodass die Raumaufteilung für unsere Familie passt.
Nun ist folgendes passiert.
Die Installation hatte damals die Firma A gemacht. Diesmal haben wir die Firma B.
Aus beiden Wohnungen wurden Therme+Warmwasserspeicher etc. in den Keller zusammengelegt.
Nun sagt die Firma A, dass sie sich von der Gewährleistung freispricht, da Firma B nun "dazwischengefuscht" hat.
Geht das? Vor allem sind da so Sachen wie Badewanne, Klospülung, Heizkörper etc., auf die doch noch Garantie gewesen wäre. Die auch gar nicht vom Umbau betroffen sind?
Daraufhin ist der Bauträger selbst auch auf die Idee gekommen, uns seine Gewährleistung zu kündigen, da durch "Erschütterungen und Staub" ja irgendwelche Schäden entstehen können.
1. Geht das?
2. Was ist mit den alten Mängeln?
3. Was ist mit Mängeln, die sicher nichts mit Umbaumaßnahmen zu tun haben? (z.B. fehlende Fugen am Fenster, die wir heute erst entdeckt haben, Risse im Estrich, nicht funktionierende Rollläden etc.).
Da wir die untere Wohnung bislang nicht bewohnt hatten und die Mieterin das nicht beanstandet hat, sind uns diese Probleme erst während des Umbaus aufgefallen.
Am Anfang des Umbaus kam der Bauträger sogar gucken und hat nichts von wegen Gewährleistung gesagt. Erst durch die Installationsfirma ist er jetzt auch auf die Idee gekommen. Ich weiß, dass er irgendwo eingeschnappt ist, dass wir das ohne ihn durchgezogen haben. Aber da er sich bei allen Mängeln (selbst die, die wirklich niemand abstreiten kann) wie ein Ignorant aufgeführt und nur mit Anwaltsdrohung reagiert hat, sieht er wohl hier seine Chance, uns eine "zu pinnen" und sich vor den restlichen Mängeln zu drücken.
Vielen Dank schon im Voraus für die Antworten!
LG
Leyla
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  • Leyla
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Die Frage, ob ein Bauträger sich aufgrund von Umbaumaßnahmen von der Gewährleistung freisprechen kann, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass der Bauträger für Mängel haftet, die bei der Übergabe des Hauses vorhanden waren oder innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.

    🔴 Gefahr: Durch unsachgemäße Umbaumaßnahmen können bestehende Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger gefährdet werden, insbesondere wenn die Umbaumaßnahmen die Ursache für neue Mängel sind oder bestehende Mängel verschlimmern.

    Ich empfehle, folgende Punkte zu beachten:

    • Ursachenforschung: Klären Sie, ob die aufgetretenen Mängel bereits vor dem Umbau bestanden oder durch den Umbau verursacht wurden.
    • Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert (Fotos, Protokolle).
    • Beweislast: Sie müssen beweisen, dass die Mängel nicht durch den Umbau entstanden sind, wenn der Bauträger sich auf einen Gewährleistungsausschluss beruft.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Gewährleistungsansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Dokumentieren Sie alle Mängel und Umbaumaßnahmen sorgfältig.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauträgers, für Mängel am Bauwerk einzustehen, die bei der Übergabe vorhanden waren oder innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Sie ist im BGBAbk. geregelt. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, BGB.
    Bauträgervertrag
    Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Bauträger verpflichtet, ein Bauwerk zu errichten und das Eigentum daran zu übertragen. Er ist eine Kombination aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er das Bauwerk als vertragsgemäß erbracht annimmt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Mängelprotokoll.
    Mangel
    Ein Mangel ist eine Abweichung des Bauwerks von der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik. Er kann die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Verwandte Begriffe: Sachmangel, Baumangel, Rechtsmangel.
    Selbstständiges Beweisverfahren
    Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Klärung von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung von Mängeln an einem Bauwerk. Es dient der Beweissicherung für ein späteres Gerichtsverfahren. Verwandte Begriffe: Gutachten, Beweissicherung, Zivilprozessordnung.
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem die Gewährleistung beim Kauf und Werkvertrag. Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Schuldrecht, Sachenrecht.
    Anwalt für Baurecht
    Ein Anwalt für Baurecht ist ein Rechtsanwalt, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat. Er berät und vertritt Bauherren und Bauträger in allen Fragen des Baurechts. Verwandte Begriffe: Rechtsanwalt, Fachanwalt, Bauprozess.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Gewährleistungsfristen gelten beim Bauträgervertrag?
      Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme des Bauwerks. Innerhalb dieser Frist muss der Bauträger Mängel beseitigen, die auf seine Leistung zurückzuführen sind.
    2. Kann der Bauträger die Gewährleistung ausschließen?
      Ein genereller Gewährleistungsausschluss ist unzulässig. Der Bauträger kann die Gewährleistung jedoch für Mängel ausschließen, die auf Ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden Dritter (z.B. durch unsachgemäße Umbaumaßnahmen) zurückzuführen sind.
    3. Was ist, wenn Mängel erst nach dem Umbau auftreten?
      Wenn Mängel erst nach dem Umbau auftreten, muss geklärt werden, ob diese durch den Umbau verursacht wurden oder ob sie bereits vorher bestanden haben. Im Zweifelsfall ist ein Gutachten erforderlich.
    4. Wie weise ich nach, dass ein Mangel bereits vor dem Umbau bestand?
      Sammeln Sie Beweise, wie z.B. Fotos, Protokolle, Zeugenaussagen oder Gutachten. Je besser Sie den Zustand vor dem Umbau dokumentiert haben, desto einfacher ist der Nachweis.
    5. Was kann ich tun, wenn der Bauträger die Mängelbeseitigung ablehnt?
      Setzen Sie dem Bauträger eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Wenn er die Mängel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, können Sie die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Bauträger zurückfordern oder Klage erheben.
    6. Welche Rolle spielt die Abnahme des Bauwerks?
      Die Abnahme des Bauwerks ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt. Bei der Abnahme sollten Sie alle Mängel protokollieren und dem Bauträger mitteilen.
    7. Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren?
      Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Sachverständiger den Zustand des Bauwerks begutachtet und ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten kann später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden.
    8. Wie wirkt sich ein Verkauf der Wohnung auf die Gewährleistung aus?
      Die Gewährleistungsansprüche gehen grundsätzlich auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann die Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen.

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  2. Gewährleistung Umbau: Nachweis von Mängeln – Herausforderungen

    das Problem wird der Nachweis sein
    wie wollen sie jetzt noch Mängel nachweisen  -  bzw. nachweisen wer der Verursacher war oder ist? wenn es vorher schon Mängel gab bei denen sich der bt als ignorant erwies  -  gab es denn dann wenigstens die Beauftragung eines gutachters? (vor den umbaumaßnahmen) das mit den Fugen am Fenster können sie schon mal abhaken  -  Unwissenheit schützt nicht vor Abnahme. bei dem Rest sehe ich erhebliche beweisprobleme.
    MfG
    jens
  3. Umbau Mängel: Schriftliche Gutachten als Beweismittel sichern

    Wir haben einiges schriftlich
    Die alten Mängel sind schriftlich festgehalten worden.
    Auch haben wir dazu schriftliche Gutachten.
    Die "neuen" Mängel sind aber ja offensichtlich. Es wurden z.B. Fliesen entfernt und darunter ist ein Riss im Estrich.
    Da kann er doch nicht einfach behaupten, dass das vom Wände entfernen kommt?
    Oder die fehlenden Fugen an Fenstern (an der Außenwand). Dort sind Schimmel entstanden. Ich dachte, dass es davon kommt. Und die Fugen können ja nicht durch Umbau "abfallen". Reicht da der gesunde Menschenverstand nicht aus?
    Der Umbau ist ja jetzt auch noch nicht fertig. Und die Risse im Estrich hatte ich ihm sogar gezeigt.
    So ein Mist : (
    Hätte man das irgendwie vorbeugen können? Oder hätten wir einfach nicht umbauen dürfen?
    Wir haben (immer noch) keine Abnahme der Außenanlage gemacht. Wäre so etwas auch betroffen? Ich bin so stocksauer. Seit fast 3 Jahren renne ich ihm wochenlang wegen Kleinigkeiten hinterher, bis die gemacht werden. Größere Sachen sind immer noch nicht erledigt. Und jetzt kommt er mir mit seiner Gewährleistung an (die ja in seinem Fall sowieso ein Witz ist). Dann kann ich ihm mit der Außenanlage einen zurückpinnen 😉
    Dann fühl ich mich wenigstens gut *g*
    LG
    Leyla
    • Name:
    • Leyla
  4. Bauträger Gewährleistung: Beweislast bei Umbau – Rechtsstreit Risiko

    leyla
    bei einem möglichen Rechtsstreit hat aber auch nichts mehr etwas mit gesundem Menschenverstand zu tun. klar kann er z.B. behaupten  -  der und der riss kommt vomm Umbau! er kann es behaupten und du musst das Gegenteil beweisen. so ist es.
    mit den Außenanlagen  -  hhm. was haste eigentlich für einen Vertrag mit ihm  -  bgb  -  VOBAbk.🔴
    wann kam die Rechnung für die Außenanlagen? usw.
    ich sage es mal so  -  dein gutachten nennt sich vor Gericht parteigutachten! wenn der Gegner behauptet  -  stimmt alles nicht  -  ist es nicht mal das Papier Wert auf dem ...
    in deinem Fall wäre es sicherlich das Beste gewesen  -  erstmal mit dem bt zu streiten (notfalls auch vor Gericht) und nach vollständiger Klärung umzubauen. alles blöde  -  aber so sehe ich die große Chance für den bt sich gut rauszumogeln.
    natürlich haftet er aber auch nach dem Umbau für durch den Umbau unberührte teile seiner eigenen Leistung.
    lg
    jens
  5. Baumängel: Fugenpflicht trotz Umbau – Gewährleistungsanspruch prüfen

    Jens 🙂
    Klar, der Riss könnte durch Umbauarbeiten entstanden sein.
    Aber eine Fuge, die da hätte hinkommen müssen, wird ja nicht durch Umbauarbeiten verschwinden können oder? (Natürlich nicht, aber KANN man sowas behaupten?).
    Hmm, erst mit ihm verhandeln und dann umbauen hätte zeitlich nicht geklappt. Wir haben unerwartet mehr als ein Kind bekommen und musste dringend mehr Platz beschaffen 😉
    Vertrag weiß ich nicht, welches das war. Ich weiß aber, dass es da um die 5 Jahre geht!
    Die Außenanlage wurde noch nicht abgenommen. Da hat er sowieso ein Problem, da er manchen schriftlich eine elektrische Schranke schriftlich zugesichert hat. Diese würde aber auf unserem Grundstück stehen *g*.
    Wenn er sich so blöd anstellt, dann werde ich bei allen anderen Sachen, die die Außenanlage betreffen, mich auch anstellen. Sprich alle Mängel und keine Zustimmung für solche Schranken.
    Wenn er da nicht aus der Gewährleistung kommt, ist das ja wenigstens etwas. Gibt es da eigentlich Gesetzestexte dazu? Bzw. wo und welcher Name?
    LG
    Leyla
    • Name:
    • Leyla
  6. Gewährleistungsfristen: Abnahme und Erkennbarkeit von Baumängeln

    ja
    sicher hätte die fuge da hinkommen müssen  -  aber  -  das hätte ein Fachmann (und muss rechtlich auch der Laie wenn er keinen Fachmann bestellt) bei der Abnahme oder bis Fristablauf erkennen. danach könnte der bt sagen  -  gesehen  -  abgenommen  -  gefahrübergang. das spielt dann natürlich weniger eine rolle wenn du jetzt noch nachweisen kannst das die Risse eben einwandfrei und nur wegen der fehlenden fuge entstanden sind. nochmal  -  Menschenverstand ist das eine und Baurecht das andere. Außenanlagen  -  ich sage es ganz ungern  -  aber wenn es ein VOBAbk. Vertrag ist  -  dann gelten bei Außenanlagen kürzere Gewährleistungsfristen und auch die Abnahmeregelungen sehen eine stillschweigende Abnahme durch ingebrauchnahme durchaus vor. das mit den Schranken  -  wäre eventuell ein Thema für rache. (könnte aber auch die Nachbarn verärgern) leyla  -  das ist alles nicht so einfach  -  fürchte ich.
    mal sehn was den andeeren so einfällt  -  vielleicht übersehe ich einen kniff.
    lg
    jens
  7. Beweislast Baumängel: Anwalt und Rechtsstreit bei Bauträger-Streit

    Wenn ich ...
    Werte Fragestellerin
    das richtig sehe, haben Sie die Leistung Hausbau abgenommen, nur die Außenanlagen nicht.
    Also ist die Beweislast bei Ihnen. Und bei der Einsichtigkeit des Bauträger werden Sie um einen Anwalt und einen Rechtsstreit wohl nicht herum kommen.
    Das gesparte Geld des nicht genommenen Baubegleiters versickert dann bei den Gerichten.
    Das mit dem Druckmittel Außenanlagen ist so eine Sache. Der Bauträger könnte nämlich auf die Idee kommen, Ihnen mangelnde Mitwirkung zu unterstellen und damit aus der Pflicht kommen  -  mal ganz abgesehen von Herrn Raabes Nachbarschaftsreaktionen.
    Leistungen, an denen gearbeitet wurde, sind in jedem Fall aus der Gewähr. Dazu würde ich bei Rohränderungen auch die Armaturen zählen!
    Bei allem anderen sind Sie (s.o.) in der Beweispflicht.
    Sie haben sich da glaube ich in eine riesen Zwickmühle manovriert.
  8. Estrich Risse: Verdeckte Mängel nach Abnahme – Gewährleistung?

    Och menno
    Sowas Blödes aber auch.
    Jetzt könnte ich mich selbst in den Hintern treten, dass ich bei so vielen Mängeln ein "na gut, damit kann ich leben" gesagt habe und einfach nur nett sein wollte : (
    @Jens
    Als die Abnahme gemacht wurde, war der Boden ja schon drauf. Risse im Estrich haben wir nicht sehen können. Der Parkettboden ist an manchen Stellen gerissen und nun, wo er teilweise raus ist, sehen wir, dass da drunter die ganzen Risse waren.
    Was die Schranken angeht:
    Das hier ist eine Art kleine Anlage.
    Der Bauträger hat ein elektrisches Tor zugesagt. Mir und anderen nicht. Einem einzigen Haus anscheinend schon (und sogar schriftlich). Dieses eine Haus will unbedingt eine geschlossene Anlage haben, Schranke oder Tor ist egal. Die meisten Nachbarn sehen das genauso wie ich und erkennen keine Notwendigkeit für eine abgeschlossene Einheit (die einen sind echt komisch, die wollen von Post bis Pizzaservice nichts in die Anlage kommen lassen).
    Die Außenanlage hatten wir noch nicht abgenommen. Kann das nach einer Zeit stillschweigend und automatisch als "wurde abgenommen und alles OK" angesehen werden?
    @Herr Dühlmeyer
    Ich weiß, dass es ein Fehler war, damals keine Baubegleitung beauftragt zu haben. Aber ganz ehrlich: Ich wäre gar nicht auf so eine Idee gekommen. Ich habe mich da auf Aussagen einiger Leute verlassen, die "Erfahrung und viel Ahnung" haben. Leider habe ich nachher erst gemerkt, dass die das nicht haben, sondern es mir nur so erschien, weil ich damals noch eine Ecke blöder war als jetzt 😉
    Aber ich fasse nochmal zusammen:
    1. alte, festgehaltene Mängel (die auch von Bauträger akzeptiert wurden, er aber nichts unternommen hat) kann ich nach wie vor beanstanden?
    2. Außenanlage ist nicht betroffen, da kann ich die Mängel noch beanstanden? (Mir geht es ja nicht nur darum, ihm eine zu pinnen, sondern auch um die Mängel selbst)
    Vielen Dank!
    LG
    Leyla
    • Name:
    • Leyla
  9. VOB Vertrag: Gewährleistung Außenanlagen – Verjährung beachten!

    leyla
    das kommt alles sehr auf den Vertrag mit dem bt an. es gibt auch sehr oft VOBAbk. Verträge mit einer 5 jährigen Gewährleistungszeit für die "Baumaßnahmen".
    für arbeiten an Grundstücken (also Außenanlagen) gelten dann aber 2 Jahre Gewährleistung. ja  -  es gibt stillschweigende Abnahme durch Benutzung. Ich geh mal davon aus das ihr in den drei Jahren eure Außenanlagen schon in Benutzung genommen habt.
    der dühlmeyersche Vorschlag mit demn besuch beim Anwalt scheint hier angebracht zu sein  -  eben um festzustellen  -  bgb Vertrag  -  VOB Vertrag  -  oder ob noch irgendwo was zu retten ist. übrigens verjähren auch finanzielle Ansprüche  -  da ist lange warten nicht mehr sinnvoll. Verjährungszeit ist da drei Jahre ab bekanntwerden der möglichen Ansprüche (allerdings gelten immer kalenderjahre) bei der Prüfung  -  ob dann klage gegen den bt oder nicht  -  würde ich allerdings nicht den ärger (Frust, wut) in den Vordergrund stellen  -  sondern  -  nüchtern die reellen Chancen kalkulieren und eine Nutzenabwägung vornehmen. es könnte sonst sein das du gutes Geld dem schlechten hinterherwirfst. alles nicht so schön.
    lg
    jens
  10. Bauträger Gewährleistung: Vertrag prüfen, Anwalt konsultieren

    Danke
    Vielen Dank für die Antworten.
    Ich werde mich dann jetzt mal zum einen mit dem Vertrag auseinandersetzen. Und zum anderen einen Anwalt kontaktieren.
    LG
    Leyla
  11. Bauliche Veränderungen: Definition und Abgrenzung im Baurecht

    Halt Moment, eine Frage habe ich noch 🙂
    Gibt es irgendwo eine Definition, was "bauliche Veränderungen" sind?
    Ich meine, wenn ich eine Wand rausreiße? Eine neue ziehe. Wenn ich eine Tür auswechsel? Mir ein neues Waschbecken bauen lasse? Ein schweres Bild an die Wand hänge?
    Wer zieht wo die Grenze? Würde mich nämlich mal wirklich interessieren.
    LG
    Leyla
  12. Mietrecht: Definition von baulichen Veränderungen – Beispiele

    Bauliche Veränderungen ...
    sind im Mietrecht so definiert, dass der Mieter diese nur mit Zustimmung des Vemieters vornehmen darf. Ohne Zustimmung darf er Löcher für Dübel bohren, Tapeten austauschen, Hölzer streichen, Nägel in die Wand schlagen (und wieder raus ziehen 😉.
    Das war es so ziemlich. Alles andere ist zustimmungspflichtig.
    Also Steckdose nachsetzen, Wand umsetzen, Türdurchbruch herstellen oder schließen, Zimmertüren austauschen, Fliesen ändern, Klobecken austauschen, Oberbeläge wechseln usw.
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Bauträger Gewährleistungsausschluss bei Umbau – Rechte und Risiken

    💡 Kernaussagen: Bei Umbauarbeiten nach Hausbauabnahme liegt die Beweislast für Mängel beim Eigentümer. Schriftliche Gutachten alter Mängel sind wichtig. Ein Anwalt sollte bei Streitigkeiten mit dem Bauträger konsultiert werden. Die Gewährleistungsfristen nach VOBAbk. sind zu beachten. Bauliche Veränderungen bedürfen einer klaren Definition.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Gewährleistung Umbau: Nachweis von Mängeln – Herausforderungen wird die Schwierigkeit des Nachweises von Mängeln nach Umbaumaßnahmen betont. Es ist entscheidend, den Zustand vor dem Umbau zu dokumentieren.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Umbau Mängel: Schriftliche Gutachten als Beweismittel sichern unterstreicht die Bedeutung von schriftlichen Gutachten als Beweismittel für bestehende Mängel vor dem Umbau. Diese können helfen, den Zusammenhang zwischen alten und neuen Schäden zu belegen.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Bauträger Gewährleistung: Beweislast bei Umbau – Rechtsstreit Risiko weist darauf hin, dass im Falle eines Rechtsstreits der Eigentümer die Beweislast trägt und das Gegenteil der Behauptungen des Bauträgers beweisen muss. Dies kann zu erheblichen Kosten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und den Vertrag mit dem Bauträger sorgfältig zu prüfen, wie im Beitrag Bauträger Gewährleistung: Vertrag prüfen, Anwalt konsultieren geraten wird. Eine klare Dokumentation aller Mängel und Umbauten ist unerlässlich.

    Die Diskussion zeigt, dass ein Gewährleistungsausschluss durch den Bauträger nach einem Umbau komplexe rechtliche Fragen aufwirft. Die Beweislast liegt oft beim Eigentümer, weshalb eine umfassende Dokumentation und gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Anwalts ratsam sind. Die Klärung der Definition von baulichen Veränderungen, wie im Beitrag Bauliche Veränderungen: Definition und Abgrenzung im Baurecht angesprochen, ist ebenfalls wichtig, um die Verantwortlichkeiten klar zu bestimmen.

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