Betonfestigkeit Kellerdecke prüfen: Ursachen, Vorgehen & Kosten bei Unterschreitung?
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Betonfestigkeit Kellerdecke prüfen: Ursachen, Vorgehen & Kosten bei Unterschreitung?

Hoffentlich kommt das Posting nicht doppelt, aber das identische Posting ist eine Stunde später immer noch nicht sichtbar.
Ich bin Bauherr eines Einfamilienhauses, bei dem am 20.11.2003 der Ortbeton (B25) für die Kellerdecke geliefert wurde. Dieser wurde auf eine 50 mm-Filigrandecke (B25) zusammen mit zusätzlichen Bewährungen aufgebracht. Trotz trockenen Wetters war die Betonoberfläche am Folgetag noch relativ feucht, sodass mein beim Betreten der Betondecke doch deutliche Fußabdrücke hinterließ. Nach dem Trocknen des Betons hatte dieser eine relativ "verschmierte" Oberfläche. Zwei Wochen nach dem Aufbringen des Betons ergab eine "Hammerprobe" durch den Architekten, dass die Festigkeit des Betons nicht sehr hoch zu sein schien. Etwa 3 Wochen nach Anlieferung des Betons habe wir Kernbohrungen vorgenommen, um die Festigkeit in einem Beton-Labor prüfen lassen. Beim Bohren selbst hatte das von der Bohrkrone zermahlene Material größtenteils eine sandfarbene Färbung, nur teilweise war das betontypische Grau zu sehen. Die im Labor festgestellte Festigkeit betrug 14,1 und 16,3 N/mm2. Laut Aussage
des Lieferanten wird die Endfestigkeit erst nach 28 frostfreien Tagen erreicht. Wenige Kilometer entfernt befindet sich eine Wetterstation, deren stündliche/tägliche Temperaturdaten im Internet verfügbar sind. Dadurch sollten sich die frostfreien Tage unbestritten dokumentieren lassen. Mein Ziel ist es, die Bohrung Ende Dezember zu wiederholen, wenn der Beton ausreichend frostfreie Tage zum Aushärten hatte. Um alle Optionen offenzuhalten, wurden vorerst sämtliche Bauaktivitäten gestoppt, d.h. auch ein Abriss der Kellerdecke ist möglich.
Mein Architekt und auch meine Baufirma befürchten, dass die Festigkeit des Betons weit unter den geforderten 25 N/mm2 bleibt.
Jetzt kommt die rechtliche Seite ins Spiel:
Ich habe mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über die Erstellung des Kellers. Dazu hat das Bauunternehmen bei einem Bauhandelsunternehmen eine Filigrandecke, Bewährung und Ortbeton bestellt. Das Bauhandelsunternehmen hat die Lieferung dieser Produkte durch die jeweiligen Erzeuger veranlasst.
Kann ich selbst die zugesicherte Beton-Festigkeit vom Beton-Hersteller einfordern? Mein Vertragspartner ist ja eigentlich das Bauunternehmen. Allerdings entsteht mir durch den Zeitverzug (Zinsen) für die Erstellung einer neuen Kellerdeckte ein wirtschaftlicher Schaden, zumal ich diese möglicherweise zunächst finanzieren muss. Oder muss ich die geforderte Beton-Festigkeit vom Bauunternehmen einfordern, das sich wiederum selbst mit dem Bauhandelsunternehmen bzw. mit dem Beton-Hersteller auseinandersetzen muss?
Sollten die nächsten Kernbohrungen weiterhin ein starke Unterschreitung der geforderten Festigkeit dokumentieren, will das Bauunternehmen dem Bauhandelsunternehmen eine Frist von 10 Tagen setzen, um mit der Nachbesserung (konkret: Auftrag für Abriss, Bestellen einer neuen Filigrandecke) zu BEGINNEN. Sollte diese Frist verstreichen, wollen wir diese Aktivitäten selbst starten, um nicht noch mehr Zeitverzug zu riskieren. Andererseits wollen wir natürlich sicher sein, dass unser Vorgehen bei einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht dazu führt, dass ich dauerhaft die Kosten der neuen Kellerdecke tragen muss. Leider hat weder mein Architekt noch das Bauunternehmen Erfahrungen mit dieser Art von Problemen.
Bin für jeden Hinweis dankbar 🙂
  • Name:
  • Axel Mueller
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Statische Probleme durch zu geringe Betonfestigkeit möglich. Unverzüglich Fachmann hinzuziehen.

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie Bedenken bezüglich der Festigkeit des Betons Ihrer Kellerdecke haben. Da der Beton nicht die zugesicherte Festigkeit erreicht hat, sind folgende Punkte wichtig:

    🔴 Gefahr: Eine unzureichende Betonfestigkeit kann die Statik der Kellerdecke beeinträchtigen und somit die Sicherheit des gesamten Gebäudes gefährden.

    • Prüfung der Betonfestigkeit: Die von Ihnen erwähnten Kernbohrungen und Hammerproben sind gängige Methoden, um die Festigkeit des Betons zu überprüfen. Die Ergebnisse sollten von einem unabhängigen Materialprüflabor ausgewertet werden.
    • Ursachenforschung: Mögliche Ursachen für die Unterschreitung der Festigkeit können in der Betonmischung, der Verarbeitung (z.B. mangelnde Verdichtung), der Nachbehandlung (z.B. unzureichender Schutz vor Witterungseinflüssen) oder der Lieferzeit liegen.
    • Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Schritte und Ergebnisse der Prüfungen sorgfältig. Dies ist wichtig für die Auseinandersetzung mit dem Bauunternehmen und dem Betonlieferanten.
    • Vertragliche Ansprüche: Prüfen Sie Ihren Bauvertrag auf Gewährleistungsansprüche und Fristen. Bei einer Unterschreitung der vereinbarten Betonfestigkeit haben Sie möglicherweise Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der die Situation vor Ort beurteilt, die Prüfergebnisse bewertet und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Betongüte
    Die Betongüte beschreibt die Eigenschaften des Betons, insbesondere seine Druckfestigkeit. Sie wird durch eine Kennzahl (z.B. C25/30) angegeben.
    Verwandte Begriffe: Druckfestigkeit, Expositionsklasse, Zementart
    Kernbohrung
    Eine Kernbohrung ist eine Methode zur Entnahme einer Betonprobe aus einem Bauteil. Der entnommene Betonkern wird im Labor auf seine Festigkeit geprüft.
    Verwandte Begriffe: Betonprüfung, Materialprüfung, Zerstörende Prüfung
    Hammerprobe
    Die Hammerprobe (auch Schmidt-Hammer genannt) ist eine zerstörungsfreie Methode zur Bestimmung der Oberflächenhärte von Beton. Sie gibt einen indirekten Hinweis auf die Betonfestigkeit.
    Verwandte Begriffe: Zerstörungsfreie Prüfung, Oberflächenhärte, Rückprallhammer
    Filigrandecke
    Eine Filigrandecke ist eine Stahlbetonfertigteilplatte, die als verlorene Schalung für eine Ortbetondecke dient. Sie besteht aus einer dünnen Betonplatte mit Bewehrung.
    Verwandte Begriffe: Ortbetondecke, Stahlbeton, Fertigteil
    Ortbeton
    Ortbeton ist Beton, der direkt auf der Baustelle hergestellt und verarbeitet wird. Im Gegensatz zu Fertigbeton wird er nicht im Werk vorgefertigt.
    Verwandte Begriffe: Betonmischung, Baustelle, Frischbeton
    Bewehrung
    Die Bewehrung ist die Stahlarmierung im Beton, die Zugkräfte aufnimmt und die Tragfähigkeit des Bauteils erhöht.
    Verwandte Begriffe: Stahlbeton, Armierung, Betonstahl
    Hydratation
    Die Hydratation ist der chemische Prozess, bei dem Zement mit Wasser reagiert und erhärtet. Dieser Prozess ist entscheidend für die Festigkeitsentwicklung des Betons.
    Verwandte Begriffe: Zement, Erhärtung, Abbinden

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet die Bezeichnung B25 bei Beton?
      B25 bezeichnet eine Betongüteklasse nach alter Norm. Sie gibt Auskunft über die zu erwartende Druckfestigkeit des Betons nach 28 Tagen. Heutzutage wird die Betongüte nach der EN 206-1 mit C25/30 bezeichnet.
    2. Welche Prüfmethoden gibt es, um die Betonfestigkeit zu bestimmen?
      Gängige Prüfmethoden sind die Kernbohrung, bei der ein Betonkern entnommen und im Labor geprüft wird, sowie die Hammerprobe (auch Schmidt-Hammer genannt), die zerstörungsfrei die Oberflächenhärte misst.
    3. Was sind mögliche Ursachen für eine zu geringe Betonfestigkeit?
      Mögliche Ursachen sind Fehler bei der Betonmischung, mangelhafte Verarbeitung (z.B. unzureichende Verdichtung), unzureichende Nachbehandlung (z.B. zu schnelles Austrocknen) oder auch Probleme bei der Anlieferung (z.B. zu lange Transportzeit).
    4. Was kann ich tun, wenn die Betonfestigkeit nicht erreicht wurde?
      Zunächst sollten Sie die Ergebnisse der Betonprüfung von einem Bausachverständigen bewerten lassen. Dieser kann Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmen oder dem Betonlieferanten helfen.
    5. Welche Rolle spielt die Filigrandecke?
      Die Filigrandecke dient als verlorene Schalung für die Ortbetondecke. Sie muss ebenfalls die erforderliche Festigkeit aufweisen und mit dem Ortbeton eine tragfähige Einheit bilden.
    6. Wie wirkt sich das Wetter auf die Betonfestigkeit aus?
      Extreme Temperaturen (Frost oder Hitze) können die Hydratation des Betons beeinträchtigen und somit die Festigkeitsentwicklung negativ beeinflussen. Eine angemessene Nachbehandlung ist daher besonders wichtig.
    7. Was bedeutet Nachbehandlung bei Beton?
      Die Nachbehandlung umfasst Maßnahmen, die ein zu schnelles Austrocknen des Betons verhindern, z.B. Abdecken mit Folie oder Vlies, Besprühen mit Wasser oder Aufbringen eines Nachbehandlungsmittels.
    8. Welche Gewährleistungsansprüche habe ich als Bauherr?
      Als Bauherr haben Sie in der Regel Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmen für Mängel am Bauwerk, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland in der Regel fünf Jahre.

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  2. Betonfestigkeit: Architekt haftet bei Mängeln!

    Foto von Lieselotte Tussing

    wäre ich
    Ihr Bauunternehmer, hätten Sie ein Verfahren am Hals, weil Sie mein Gewerk zerstören!
    Das als Einleitung ...
    Hallo! Ihr Architekt beschreitet einen sehr merkwürdigen Weg. Richtig wäre aus meiner Sicht gewesen, den Unternehmer darauf hinzuweisen, dass sein Aufbeton/die Decke nicht die geforderte Güte aufweist. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass es nicht so ist. Und zwar selbst, mit geeigneten Mitteln.
    Mit dem Lieferanten haben Sie gar nichts zu tun, das haben Sie bereits richtig erkannt. Nur der Unternehmer kann bei ihm die Unterlagen anfordern und wird sie auch bereits in Händen halten (Lieferschein mit Beton-Rezeptur). Er sollte nunmehr mit diesen Unterlagen und der Materialprobe ein Prüflabor aufsuchen und prüfen lassen.
    Ich würde an Ihrer Stelle jetzt durch Ihren Architekten eine förmliche Anzeige des vermuteten Mangels mit der Aufforderung zur Aufklärung an Ihren Bauunternehmer schicken.
    Übrigens: wurde der Beton nachbehandelt? Hat Ihr Architekt darauf auch geachtet?
    • Name:
  3. Kernbohrung: Bauherr hat Recht auf Betonprüfung!

    @Tu  -  hätten Sie ein Verfahren am Hals?
    Hallo,
    natürlich hat der Bauherr das recht die Güte der Arbeiten zu prüfen. Er kann jederzeit eine Kernbohrung veranlassen.
    Im übrigen geht mit dem festen Einbau von Bauteilen das Eigentum an diesen auf den Bauherren über.
    Der Rest ist nicht so falsch. Ihr Ansprechpartner sind der Bauunternehmer und der Architekt. In der Regel haftet der bauüberwachende Architekt (Leistungsphase 8) neben dem Bauunternehmer gesamtschuldnerisch.
    Ich vermute mal, dass ein Hüttenzement (CEM III) mit sehr geringer Frühfestigkeit verwendet wurde. Zudem waren die Lufttemperaturen wohl auch nicht besonders hoch und lagen in der Nähe von 0 °C.
    Das hat zur Folge, dass nur geringe Anfangsfestigkeiten erreicht werden. Die geforderte Endfestigkeit kann durchaus erreichbar sein. Der Hütensand im Zement braucht nur etwas länger um auf Touren zu kommen. Unter Umständen dauert es deshalb länger als die berühmten 28 Standartage.
    Als erstes sollte mal der Lieferschein geprüft werden. Was für ein Beton (Rezeptur, Zementart usw.) wurde geliefert?
    Dann sollte der Tragwerksplaner angesprochen werden, wie viele "Lastreserven" noch in der Decke sind.
    Und da es jetzt sowieso keine "gute" Zeit mehr fürs bauen ist, sollten Sie sich und dem Beton die notwendige Zeit zur Klärung/Erhärtung gönnen.
    Ihr Bauunternehmer muss Ihnen nachweisen, dass die Decke die vereinbarte Güte hat. Dies ist i.d.R. nicht die Betongüte, sondern die Tragfähigkeit.
    Die Frage Baustopp, mit allen daran hängenden Kosten- und Zeitproblemen, muss natürlich sauber geklärt sein. Das der jetzt von Ihnen verhängte Baustopp den Bauunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wage ich allerdings zu bezweifeln.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. VOB/B §4: Auftraggeber überwacht Ausführung!

    Foto von

    ich? um Himmelswillen!
    Hallo Herr Stöckel! Danke, dass Sie nochmal bekräftigt haben.
    Bezüglich der Prüfung durch den Auftraggeber gehe ich in dem Fall von VOBAbk./B § 4 aus mit z.B.
    1. (2) Der Auftraggeber hat das Recht ... die vertragsgemäße Ausführung ... zu überwachen. Auf Verlangen sind ihm ... die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen ...
    oder
    6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des AGAbk. ... zu entfernen. Geschieht dies nicht ... auf Kosten des AN entfernt ... wwerden.
    oder
    7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft ... hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.
    Jeder dieser Punkte ist aber damit unterlegt, dass der Auftraggeber vorher eine Frist setzen, bzw. darauf hinweisen muss, dass aus seiner Sicht ein Mangel besteht.

    Um Aufklärung bitte ich Sie  -  als Fachmann  -  allerdings bezüglich des Überganges des Eigentums. In VOB/B § 7 2. steht zwar, dass die unmittelbar mit der baulichen Anlage verbundenen Leistungen zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören. Betrifft dies aber nicht 'nur' die Verteilung der Gefahr?
    Danke im Voraus für die Beantwortung!
    Und ansonsten sind wir so weit gar nicht auseinander.

    • Name:
  5. Beton B25: Lieferschein-Details zu Zement & Zuschlag

    Lieferschein (e)
    Zunächst einmal vielen Dank für die kompetenten Antworten.
    Die Kopien der Lieferscheine liegen mir vor:
    Sorte: B 25 KR 0-32
    Expositionsklasse: Stahlbeton allgemein
    Festigkeitsklasse: B 25
    Konsistenzklasse: KR
    Überwachungsklasse: B I
    Zuschlag [kg/m³]: 1897
    Körnung: 32
    W/Z-Faktor: 0.64
    Wasser [kg/m³]: 173
    • ** Zement ***

    Gehalt [kg/m³]: 250
    Sorte: CEM I32.5 R
    Hersteller: Dyckerhoff

    • ** Zusatzmittel ***

    Gehalt [% v. Z.]: 0.50
    Art: BVAbk.
    Bezeichnung: Betonverflüssiger
    Der Beton wurde in 3 Fahrzeugen geliefert und auf der Baustelle in keiner Weise verändert (auch kein Wasser zugesetzt!):
    Beladezeit: 14:37 14:52 16:10
    Ankunft Baustelle: 15:30 15:45 17:00
    Entladeanfang: 15:35 16:00 17:00
    Entladeende: 15:50? 17:10
    @Tu:
    Mein Verhältnis zu meinem Bauunternehmer ist sehr gut  -  ich will sein Gewerk nicht zerstören. Vielmehr wird er es ggf. tun müssen. Er hat bereits angekündigt, bei einer Unterschreitung der geforderten 25 N/mm2 darauf zu bestehen, dass der (Prüf-) Statiker der Betondecke eine "ausreichende" Festigkeit attestiert. Genau diese Verantwortung wird der (Prüf-) Statiker vermutlich nicht übernehmen wollen, weshalb auch der Bauunternehmer ggf. einer neuen Kellerdecke den Vorzug gibt.
    @Volker Stöckel:
    Informationen zu den Temperaturen in der Nähe der Baustelle kann man unter

    Mit der geringen Frühfestigkeit könnten Sie Recht haben, ähnliche Aussagen habe ich von den Leuten im Beton-Prüflabor erhalten. Allerdings ist dieses Labor vom Betonhersteller dauerhaft beauftragt, die Qualität sicherzustellen. Die getroffenen Aussagen liegen also zunächst auch im Interesse des Betonherstellers.
    Eine Aussage zu den Lastreserven der Decke hatte ich schon vom Architekten/Statiker angefordert, aber (noch) nicht erhalten.
    Sicher haben Sie Recht, dass momentan keine gute Zeit fürs Bauen ist. In meinem Fall steht aber ein Holzständerhaus bereit, das darauf wartet, innerhalb vom 3 Tagen errichtet und bedeckt zu werden.
    Schadenersatz werde ich nur geltend machen, wenn der Beton innerhalb der vorgegebenen Zeit von 28 Tagen nicht in die Nähe der zugesicherten Tragfähigkeit von 25 N/mm2 kommt. Es ist in meinem Interesse, wenn der Beton doch noch eine ausreichende Festigkeit erreicht. Architekt, Bauunternehmer und ich sind jedoch nicht willens, das Risiko von Folgeschäden zu verantworten, die aus einer nicht ausreichend festen Kellerdecke resultieren. Im jetzigen Zustand ist der Fehler leichter zu korrigieren, als wenn das Haus fix und fertig ist.
    Axel Müller

  6. Betonfestigkeit: Keine Panik vor Nachweisen!

    @Axel
    ich würde hier in keine Panik verfallen. Wenn der Beton nicht die vereinbarte Beschaffenheit mindestens aufweist, muss er runter, das ist keine Frage ... Aber ich kann mich an eine Geschichte noch gut erinnern, die sich 1993 zugetragen hat. Ein Bauherr hatte  -  wie Sie Bedenken gegen die Festigkeit des Betons bekommen und seine Bedenken wurden durch ähnliche Versuche, wie Sie sie schildern, genährt. Das Ende vom Lied: der Bauherr hatte eine löcherige Decke wie Schweizer Käse, zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks nicht nur B 25, sondern B 35, Krach mit seinem Gutachter, einen verlorenen Prozess und eine Menge Kosten!
    Also, wenn die Bedenken durch den Unternehmer nicht ausgeräumt werden können, stichhaltige Nachweise verlangen und bei der Abnahme diesen Punkt vorbehalten, dann kehrt sich die Beweislast nämlich nicht um ...
  7. BGB-Vertrag: Schadenersatz bei mangelhafter Betonfestigkeit

    Vertrag!
    Wenn der Bauherr einen BGBAbk. Vertrag hat, dann wären jetzt alle Schadenersatzpflichtig. Gem. BGB § 633 darf das Werk fertig gestellt werden, erst dann brauchen Mängel vom AN abgestellt werden.
    Wer kann sagen ob VOBAbk. insgesamt vereinbart ist.
    Das ist eine Frage an den Rechtsanwalt!
    • Name:
    • Herr PetKos
  8. Mangelbeseitigung: Unternehmerpflicht vor Abnahme!

    @ Hr. PetKos
    Hallo, Sie irren sich. Selbstverständlich hat der Unternehmer auch schon vor der Abnahme die Pflicht, aufgetretene Mängel zu beseitigen, denn er muss ja "dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln" verschaffen.
    Und ob die VOBAbk./B als Ganzes vereinbart ist, ist in jedem Einzelfall zu prüfen!
  9. BGB §94: Beton ist wesentlicher Gebäudebestandteil

    @Tu
    Hallo,
    "BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
    (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
    (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. "
    Das Grundstück gehört dem Bauherren. Das Gebäude ist Teil des Grundstückes und gehört damit auch dem Bauherren (Sonderrechte DDR mal außer Acht gelassen). § 94 (2) BGBAbk. sagt dann den Rest.
    Abweichende Frage an die Rechtsanwälte: Ist schon mal der Fall aufgetreten und mit Urteil belegt, dass ein Tischler z.B. Türblätter wieder ausgebaut hat? Ist ein eingehängtes Türblatt schon eine "zur Herstellung des Gebäudes eingefügte (n) Sache (n) "?
    Mit freundlichen Grüßen
  10. Betonrezeptur: Portlandzement, aber kein Hüttenzement

    Rezeptur scheint ungeeignet
    Hallo,
    zunächst einmal die gute Nachricht. Der verwendete Zement ist grundsätzlich geeignet. Es handelt sich um einen Portlandzement, welcher schnell (R  -  rapid) erhärtet. Dadurch entwickelt er eine relativ hohe Hydratationswärme, was gerade bei niedrigen Temperaturen i.d.R. gut ist.
    Die schlechte Nachricht ist, dass es kein Hüttenzement ist und damit die spätere Festigkeitsentwicklung geringer sein wird als es bei Hüttenzementen zu erwarten wäre.
    Der Beton wurde offensichtlich nach der alten DINAbk. 1045 (Ist neben der neuen noch gültig.) gefertigt. DIN 1045 Tab 4 fordert für "B25 allgemein KR" OHNE Eignungsprüfung einen Mindestzementgehalt von 340 kg/m³ (Sieblinienbereich 3) bzw. 380 kg/m³ (Sieblinienbereich 4). [Schneider; Bautabellen für Ingenieure. 14. Auflage]
    Verwendet wurden lediglich 250 kg/m³. Der Betonhersteller muss also eine Eignungsprüfung durchgeführt haben.
    Der w/z-Wert liegt zwar noch im zulässigen Bereich erscheint mir aber, ohne dies nachgerechnet zu haben, als sehr hoch. Besonders die Tatsache, dass Betonverflüssiger eingesetzt wurde, hätte zu einer Verringerung des w/z-Wertes führen müssen.
    Wie wurden die Bohrkerne geprüft? Wurde der Beton der Filigrandecke mit abgedrückt? Wie wurde die Festigkeit des geprüften Probekörpers auf die Normprüfung umgerechnet?
    Bitte keine detaillierten Antworten. Hier fehlen mir die Fachkenntnisse, um diese umfassend bewerten zu können. Die Fragen machen aber deutlich, welche Fehler schon allein beim abdrücken der Bohrkerne vorkommen können.
    Sollte ich die Betonrezeptur abschätzen, würde ich (Wieder ohne gerechnet zu haben.) einen B10 bis B15 erwarten. Dies hat die Prüfung der Probekörper ja auch bestätigt.
    Das Problem, welches @Haegele schon angedeutet hat, ist, dass wir keine Zeit haben. Wir prüfen nach 28 Tagen Normlagerung und bauen darauf die Normen auf. Die Betonerhärtung ist aber ein gegen unendlich laufender Vorgang. Solange noch Bindemittel vorhanden sind, die reagieren können, und Feuchtigkeit dazu kommt, wird der Prozess fortlaufen und sich die Festigkeit des Betons erhöhen.
    Sie schreiben: "Architekt, Bauunternehmer und ich sind jedoch nicht willens, das Risiko von Folgeschäden zu verantworten, die aus einer nicht ausreichend festen Kellerdecke resultieren. Im jetzigen Zustand ist der Fehler leichter zu korrigieren, als wenn das Haus fix und fertig ist. "
    Das gute Verhältnis zum Bauunternehmer wird wohl leiden. Sie sollten ihren Vertragspartner unter Fristsetzung (z.B. 05.01.2004) auffordern, die Güte der Decke nachzuweisen. Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, fordern Sie Ihn zur Mangelabstellung auf.
    Den Streit und Ärger mit dem Betonhersteller usw. muss Ihr Bauunternehmer durchstehen oder die Kosten selbst tragen.
    Mit freundlichen Grüßen
  11. Kernbohrung & BGB: Vorgehen bei Beton-Mängeln

    Fragen und Antworten
    Nochmals Danke für die kompetenten Postings.
    @Hr. PetKos / @Wolfgang Hägele:
    In meinem Vertrag mit dem Bauunternehmer steht nichts von VOB. In der Gewährlistungsklausel ist ein Bezug auf BGBAbk. und 5 Jahre festgeschrieben.
    @Volker Stöckel:
    Bereits die erste Kernbohrung habe ich zusammen mit dem Bauunternehmer durchgeführt, wobei ich dann allein ins das Beton-Prüflabor gefahren bin, um dort in meinem Beisein die Messung durchführen zu lassen. Genauso wollen wir bei der nächsten Kernbohrung (voraussichtlich 29.12.) Verfahren. Bei Verfehlen der vorgegebenen Festigkeit werde ich den Bauunternehmer unter Fristsetzung zum Abstellen der Mängel auffordern. Spricht etwas gegen diese Vorgehensweise? Was passiert, wenn der Bauunternehmer die Baumängel nicht mit eigenem Geld beheben kann und er in angemessener Zeit (wie lange ist das?) kein Einigung mit dem Baustoff-Händler bzw. dem Beton-Hersteller erzielt? Auf ein Gerichtsverfahren kann ich ja wohl nicht warten, egal ob ich es gegen der Bauunternehmer führe, oder er gegen den Baustoff-Händler.
    Axel Müller
  12. Fristsetzung: Mangelabstellung bei Beton-Mängeln!

    was passiert wenn ...
    Hallo,
    typische Frage für den RA 😉
    Sie fordern Ihren Vertragspartner auf, den Mangel unverzüglich abzustellen. Dabei setzen Sie eine angemessene Frist. In Ihrem Falle wären dies etwa 3-4 Wochen, da er die neuen Filigrandecken nicht vorher bekommen wird.
    Wenn der Bauunternehmer kein Geld hat, so hat er ein Problem. Der Rechtsstreit mit seinen Sub's betrifft Sie nicht.
    In Ihrer Aufforderung zur Mangelabstellung fordern Sie ihn (mit Fristsetzung) auf sich zu erklären, ob und in welcher Frist er zur Mangelabstellung bereit ist und Sie drohen ihm an, ihm nach erfolglosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen und die Mangelabstellung zu seinen Lasten durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
    Spätestens wenn der Bauunternehmer sich weigert den Mangel anzuerkennen/abzustellen und/oder die Frist erfolglos abgelaufen ist, brauchen Sie einen Rechtsbeistand.
    Mit freundlichen Grüßen
  13. ✅ Betonfestigkeit Kellerdecke: Druckfestigkeit erreicht!

    Nachtrag: Das Ergebnis
    Hallo,
    Nach all den hier geäußerten Einschätzungen und meinen eigenen Beobachtungen (sandfarbener Bohrschlamm bei den Kernbohrungen) hat ich mich seelisch bereits auf einen Abriss der Kellerdecke eingestellt. Dieser scheint nun doch nicht mehr notwendig zu sein, da die vorgestern in meinem Beisein geprüften Bohrkerne auf Druckfestigkeiten von 22,2 und 23,0 N/mm2 kamen. Lt. DINAbk. 1048 Teil 2 Pkt. 7.2 müssen bei solchen Tests 85 Prozent der Nenndruckfestigkeit (also 85 % von 25 = 21,3 N/mm2) erreicht werden. Die Bestätigung, dass damit die geforderte Festigkeit B25 erreicht ist, habe ich vom Prüflabor schriftlich bekommen.
    @Wolfgang Hägele
    Gratulation! Sie lagen mir Ihrer Meinung genau richtig!
    Viele Grüße und nochmals vielen Dank für die geäußerten Meinungen. Ich habe eine Menge gelernt!
    Axel Müller
  14. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Betonfestigkeit Kellerdecke: Prüfung, Ursachen & Ergebnisse

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Prüfung der Betonfestigkeit einer Kellerdecke, insbesondere bei Verwendung von B25 Beton auf Filigrandecken. Methoden wie Kernbohrung und Hammerprobe werden diskutiert, ebenso die Verantwortlichkeiten von Bauherr, Architekt und Bauunternehmer. Die Einhaltung der Betongüte und die korrekte Zementauswahl sind entscheidend. Letztendlich wurde die erforderliche Druckfestigkeit durch Kernbohrungen nachgewiesen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Betonfestigkeit: Architekt haftet bei Mängeln! wird betont, dass der Architekt bei mangelhafter Betongüte zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er den Mangel nicht rechtzeitig beanstandet.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag ✅ Betonfestigkeit Kellerdecke: Druckfestigkeit erreicht! liefert das erfreuliche Ergebnis, dass die durchgeführten Kernbohrungen die erforderliche Betonfestigkeit bestätigen, wodurch ein Abriss der Kellerdecke vermieden werden konnte.

    📊 Fakten/Zahlen: In Beton B25: Lieferschein-Details zu Zement & Zuschlag werden konkrete Werte wie Zementgehalt (250 kg/m³) und W/Z-Faktor (0.64) des verwendeten Betons B25 genannt, die für die Beurteilung der Betongüte relevant sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei Unsicherheiten bezüglich der Betonfestigkeit sollte eine Kernbohrung durch ein Beton-Prüflabor durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind im Kontext der Lieferscheindaten (siehe Beton B25: Lieferschein-Details zu Zement & Zuschlag) und der vertraglichen Vereinbarungen (BGB oder VOB/B) zu bewerten. Siehe auch Kernbohrung & BGB: Vorgehen bei Beton-Mängeln für das korrekte Vorgehen bei Mängeln.

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