DIN 18065 für Treppenbau: Vorschrift oder Richtlinie für Bauherren im Einfamilienhaus?
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DIN 18065 für Treppenbau: Vorschrift oder Richtlinie für Bauherren im Einfamilienhaus?
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🔴 Kritisch: Bei Abweichungen von der DINAbk. 18065 sollte die Verkehrssicherheit der Treppe durch einen Fachmann überprüft werden.
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Die DIN 18065 ist im privaten Einfamilienhausbau nicht zwingend eine bindende Vorschrift im Sinne eines Gesetzes. Sie stellt eher eine anerkannte Regel der Technik dar.
Allerdings kann die DIN 18065 durch vertragliche Vereinbarungen (z.B. im Bauvertrag mit einem Architekten oder Bauunternehmen) oder durch Bezugnahme in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. in der Landesbauordnung) eine bindende Wirkung entfalten.
Laufbreite und Durchgangshöhe: Die in der DIN 18065 genannten Maße (z.B. 80 cm nutzbare Laufbreite, 200 cm lichte Durchgangshöhe) sind Empfehlungen für eine sichere und komfortable Nutzung. Abweichungen davon können im Einzelfall zulässig sein, sollten aber gut begründet und mit den Nutzern abgestimmt werden.
🔴 Gefahr: Unterschreitungen der empfohlenen Maße können die Sicherheit beeinträchtigen und im Schadensfall zu haftungsrechtlichen Problemen führen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die konkrete Anwendbarkeit der DIN 18065 für Ihr Bauvorhaben mit einem Architekten oder einem Bausachverständigen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- DIN 18065
- Die DIN 18065 ist eine deutsche Norm, die die Anforderungen an Treppen in Gebäuden regelt. Sie legt unter anderem Maße für Steigung, Auftritt, Laufbreite und Durchgangshöhe fest.
Verwandte Begriffe: Treppenbau, Treppennorm, Bauvorschriften. - Laufbreite
- Die Laufbreite ist die nutzbare Breite einer Treppe zwischen den Handläufen oder zwischen Handlauf und Wand. Sie muss ausreichend sein, damit Personen die Treppe sicher begehen können.
Verwandte Begriffe: Treppenbreite, Nutzbreite, Durchgangsbreite. - Lichte Durchgangshöhe
- Die lichte Durchgangshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Treppenstufe und der Decke oder einem anderen Bauteil darüber. Sie muss ausreichend sein, damit Personen die Treppe aufrecht begehen können.
Verwandte Begriffe: Kopfhöhe, Durchgangshöhe, Raumhöhe. - Anerkannte Regel der Technik
- Eine anerkannte Regel der Technik ist eine technische Festlegung, die sich in der Praxis bewährt hat und von Fachleuten als richtig und wichtig angesehen wird. Sie ist zwar keine bindende Vorschrift, dient aber als Maßstab für fachgerechtes Handeln.
Verwandte Begriffe: Stand der Technik, Baukunde, Fachregel. - Bauvorschriften
- Bauvorschriften sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das Bauen regeln. Sie können auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene erlassen werden und enthalten unter anderem Bestimmungen über Brandschutz, Statik und Schallschutz.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Landesbauordnung, Bebauungsplan. - Treppenbau
- Treppenbau umfasst die Planung, Konstruktion und den Bau von Treppen. Dabei sind verschiedene Aspekte wie Statik, Sicherheit und Komfort zu berücksichtigen.
Verwandte Begriffe: Treppendesign, Treppenkonstruktion, Treppenrenovierung. - Einfamilienhaus
- Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude, das in der Regel von einer Familie bewohnt wird und über einen eigenen Zugang verfügt.
Verwandte Begriffe: Wohnhaus, Eigenheim, Reihenhaus.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was bedeutet "anerkannte Regel der Technik"?
Antwort: Eine anerkannte Regel der Technik ist eine technische Festlegung, die sich in der Praxis bewährt hat und von Fachleuten als richtig und wichtig angesehen wird. Sie ist zwar keine bindende Vorschrift, dient aber als Maßstab für fachgerechtes Handeln. - Frage: Kann ich im Einfamilienhaus von den Maßen der DIN 18065 abweichen?
Antwort: Ja, Abweichungen sind grundsätzlich möglich, sollten aber gut begründet sein und die Sicherheit der Treppe nicht beeinträchtigen. Klären Sie dies am besten mit einem Fachmann. - Frage: Was passiert, wenn ich mich nicht an die DIN 18065 halte und jemand stürzt auf meiner Treppe?
Antwort: Wenn der Sturz auf einen Mangel zurückzuführen ist, der auf eine Nichteinhaltung der DIN 18065 zurückzuführen ist, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. - Frage: Gilt die DIN 18065 auch für Außentreppen?
Antwort: Ja, die DIN 18065 gilt grundsätzlich auch für Außentreppen, wobei hier zusätzlich noch andere Aspekte wie Witterungsbeständigkeit und Rutschfestigkeit zu berücksichtigen sind. - Frage: Wo finde ich die aktuelle Fassung der DIN 18065?
Antwort: Die aktuelle Fassung der DIN 18065 kann beim Beuth Verlag bezogen werden. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen Laufbreite und Treppenbreite?
Antwort: Die Treppenbreite ist die Gesamtbreite der Treppe, während die Laufbreite die tatsächlich nutzbare Breite zwischen den Handläufen oder zwischen Handlauf und Wand ist. - Frage: Was ist die lichte Durchgangshöhe?
Antwort: Die lichte Durchgangshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Treppenstufe und der Decke oder einem anderen Bauteil darüber. Sie muss ausreichend sein, damit Personen die Treppe gefahrlos benutzen können. - Frage: Spielt die DIN 18065 eine Rolle bei der Modernisierung einer alten Treppe?
Antwort: Ja, auch bei der Modernisierung einer alten Treppe sollte die DIN 18065 berücksichtigt werden, um die Sicherheit und den Komfort der Treppe zu gewährleisten. Allerdings sind hier oft Kompromisse erforderlich, da die baulichen Gegebenheiten nicht immer eine vollständige Einhaltung der Norm ermöglichen.
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DIN-Normen im Baurecht: Wann liegt ein Mangel vor?
DIN-Norm und Mangel
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.5.1998 - VII ZR 184/97 - eine für die "baurechtliche Praxis vom Bauunternehmen bis zum privaten Bauherrn" prekär wichtige Rechtsfrage klargestellt. Weit verbreitet ist die Rechtsauffassung, ein Verstoß gegen eine der unzähligen DINAbk.-Normen komme stets der Berechtigung zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gleich. Dies ist ein Irrtum: Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private (!) technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können hinter den - so gerne in Bauprozessen bemühten - anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder diese wiedergeben (vgl. auch BGH NJW-RR 1991,1447). -
DIN-Informationen: Link zu weiterführenden Details
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Treppenbau im EFH: Entscheidungsfreiheit vs. Normen
Alles ist geregelt in Deutschland
und oft frage ich mich, ob es bicht übertrieben wird. Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie als Bauherr selbst über die Abmessungen ihrer Treppe entscheiden. Zumindest in NRW sind Sie damit beim Einfamilienhaus außen vor, denn die Regelungen der LBOAbk. NRW greifen hierfür nicht (mehr). M.E. durchaus vernünftig, da sich der Staat nicht in Dinge, die letztlich nur eine Familie betreffenm, einmischen sollte. Wenn ein Baurträger ohne Ihr Zutun die Masse, abweichend vom Vertrag und den zugehörigen Zeichnungen verändert hat, ist es seine Aufgabe es vertragsgerecht herzusteSie llen, wenn Sie es wollen. Ich glaube allerdings nicht, das Sie baurechtlich beim Einfamilienhaus-Bau mit einer DINAbk. oder LBO weiterkommen -
Anerkannte Regeln der Technik: Abweichungen und Folgen
Wow
Herr Ohlms entwickelt sich zu einem brauchbaren Baujuristen. 🙂
Er hat natürlich recht: Ob ein Werkmangel vorliegt, wenn der AN von einer DINAbk.-Norm abweicht, ist in Ihrem Fall wohl nicht zu entscheiden. Sie können selbstverständlich eine Leistung abweichen von den anerkannten Regeln der Technik ausführen lassen. Über die Nachteile (schlechtere Begehbarkeit u.a.) wird der AN Sie aufgeklärt haben. Grenze für den Spaß ist - wie Herr Ohlms auch richtig bereits erklärt hat - das Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Bauträger-Praxis: DIN-Normen ignorieren – Was tun?
Unser Bauträger fragt nicht - er macht einfach ...!
Hallo, wenn ich es richtig verstehe, ist die DINAbk. also da, nur halten muss sich keiner mehr daran! Noch ist die Treppe nicht drin, aber bei anderen Erwerbern ist ER genau so vorgegangen. Das Problem ist, das in der Baubeschreibung die Spindeltreppe nicht explizit mit Maßen benannt wird, jedoch in allen Bauplänen ist die Treppe mit 190 cm bemaßt. Diese Baupläne sind allerdings nicht beim Notar mit abgezeichnet worden, aber vom Architekten und Bauträger unterschrieben. Wie geh ich vor? Dank im Voraus -
DIN-Abweichung: Sofort Anwalt einschalten!
Stopp
Also, noch einmal:
Ich hatte Sie so verstanden, dass Sie die von der DINAbk. abweichende Ausführung wünschen. Offenbar ist es nicht so. Dann kann nur eines gelten: Sofort zum RA und etwas unternehmen.
DIN-Normen gibt es nicht zum Spaß. Es handelt sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, aber Sie geben im Regelfall die anerkannten Regeln der Technik wieder, die wiederum vom AN einzuhalten sind. Es gibt DIN-Normen, die ausnahmsweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies kann Ihnen aber nur ein technischer Fachmann sagen. Zu der von Ihnen zitierten DIN-Norm ist mir keine Rechtsentscheidung beaknnt, die die Geltung als anerkannte Regel der Technik in Frage gestellt hätte.
Das weitere Vorgehen hängt von Ihrer Vertragssituation ab. Es nützt Ihnen wenig, wenn ich darstelle, wie man im Allgemeinen bei solchen Situationen vorgeht. Dies muss Hand und Fuß haben. Aber noch einmal zum Abschluss: Eigenmächtig darf der AN nicht von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne dass er sich gewährleistungspflichtig macht. Auch eine abweichende Baubeschreibung hilft dem hierfür Verantwortlichen nur, wenn er auf die Divergenz von Ausschreibung und Regel der Technik hinweist. Alles andere ist Sache des Einzelfalles. Viel Erfolg.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Rechtsprechung: DIN 18065 als anerkannte Regel der Technik
Hinweise aus der Rechtsprechung
"Die DINAbk.-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. haben die tatsächliche, allerdings jederzeit widerlegbare Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Baukunst/Bautechnik wiederzugeben" (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - 12 U 171/93) und "In diesem Sinne können die Mindest- bzw. Höchstmaße der DIN 18065 - Gebäudetreppen, Hauptmaße - als anerkannte Regeln der Technik (vgl. auch § 2 NWBauO) angesehen werden (Mölle/Rabeneck/Schalk, § 32 Rdnr. 8). " (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - 12 U 171/93); -
OLG Hamm: DIN 18065 als Regel der Technik bestätigt
Also gut ...
Das vorgenannte Urteil des OLG Hamm findet sich in BauR 1994,767. Es lehnt im Ergebnis eine Einstandspflicht des AN ab, da der AGAbk. als sachkundig einzustufen war und die Planvorgabe selbst geliefert hatte.
Die DINAbk. 18065 wird - wie ausgeführt - als Regel der Technik angesehen auch in zwei weiteren Entscheidungen:
OLG Düsseldorf NJW-RR 1999,960 zur Kopffreiheit
OLG Hamm BauR 1995,846 zur Stufen- / Steighöhe
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
DIN 18065: Geltung für Einfamilienhäuser – Einfluss?
Frage an Herrn RA Schotten
Hat die Tatsache, dass die Einführung der DIN 18065 in den Technischen Bestimmungen des Deutsches Institut für Bautechnik für Einfamilienhäuser (Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen) ausgenommen ist, Einfluss auf das Erfordernis zur Einhaltung dieser Bestimmung seitens des Erbauers (die LBauOAbk. NW weist ausdrücklich auf diese Liste hin)? Oder bedeutet die Einführung der in der Liste aufgeführten Richtlinien lediglich, dass die zuständige Behörde nur die darin genannten DINAbk.-Normen kontrolliert, die anderen jedoch gleichsam Bedeutung haben? -
DIN-Normen im Treppenbau: Wichtigkeit für Bauherren
Vielen Dank erst mal ...
scheint Sie also doch nicht so ganz unwichtig zu sein, die DINAbk.! Gruß Frank Wegner -
Vertragsrecht vs. öffentliches Recht: DIN-Geltungsbereich
Einführung
@gupta:
die anfrage bezieht sich auf ein vertragsrechtlichens Problem. was ö-r eingeführt, also nach ö-r Bestimmungen einzuhalten ist, interessiert nur nachrangig.
Kernfrage ist, ob die genannte DINAbk. die anerkannten regeln der Technik wiedergibt für das genannte Problem. natürlich ist dabei der Geltungsbereich der DIN selbst zu prüfen, die Einführung durch ö-r Vorschriften dagegen nicht unbedingt. nach den genannten Entscheidungen habe ich eigentlich keine Zweifel, dass die DIN technisch auf für EFHAbk. gilt. die DIN selbst liegt mir im Wortlaut leider nicht vor.
MfG
RA Schotten -
Wohnflächenberechnung: DIN 18065 und Durchgangshöhe
Schließe mich dem Dank an
Vielen Dank an Herrn Schotten zunächst auch von meiner Seite. Zur Information möchte ich den öff. -rechtl. Bezug meines Problems näher erläutern: mir wurde von einem Bauträger ein Haus verkauft mit einer Wohnfläche von insges. 148 m². Einbezogen in die Gesamtwohnflächenberechnung ist dabei das Dachgeschoss. In Folge einer erheblichen Abweichung von der DINAbk. 18065 (hier die fehlende Mindestdurchgangshöhe von 2 m) darf der Dachboden nach Auskunft der zuständigen Baubehörde nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt werden. Unstr. ist - so das zuständige Gericht -, dass der Dachraum als Wohnfläche verkauft wurde. Der AGAbk. behauptet nun, dass der Spitzbogen ohne weiteres zu Wohnzwecken genutzt werden darf und begründet dies damit, dass bei Einfamilienhaus die Richtlinie nicht zu beachten sei. Hinweis: meine Anfragen werden nur zu meiner eigenen Beruhigung gestellt. Der Rechtsstreit dauert bereits 1,5 Jahre. Zur Wahrnehmung meiner Interessen ist bereits ein im Baurecht versierter RA beauftragt worden. -
Durchgangshöhe: Mängelansprüche bei Abweichung von DIN?
Ja dann,
Eine interessante Konstellation ist das natürlich: Vorfrage für die Richtigkeit der Wohnflächenberechnung ist natürlich, was ö-r als Wohnfläche genutzt werden darf.
Eine andere Frage wäre, ob Mängelansprüche bestehen hinsichtlich der konkreten Durchgangshöhe, wenn diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Viel Erfolg, sie sind ja wohl in guten Händen.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Vertragliche Vereinbarung: DIN 18065 erforderlich?
Es ist eine Frage Ihres Vertrages
Wenn Sie in Ihrem Vertrag nicht eindeutig geregelt haben, dass die DINAbk. 48065 Anwendung findet, haben sie auch keinen Anspruch darauf. Bei Einfamilienhaus finden sehr viele DIN-Normen keine Anwendung, wie der Schallschutz im Hochbau DIN 4109, Brandschutz 4102 und barrierefreies Bauen DIN 18024 Teil 2 etc. Wollen Sie dennoch, dass diese Normen bei Ihrem BVAbk. Anwendung finden, müssen Sie das vertraglich Regeln. Entscheidend ist, das wie ich gelesen habe, Ihnen eine "bestimmte Wohnfläche" als "definierte Eigenschaft" ihres Hauses vertraglich zugesichert worden ist. (Die Wohnflächenberechnung richtet sich nach DIN 277 Teil 1-3 oder der II. Berechnungsverordnung, je nach dem was Sie vereinbart haben). In diesem Punkt liegt der Mangel, d.h. die nicht Nutzbarkeit der Wohnfläche im DGAbk.. Wie der Bauträger, die durch ö-r. Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen) notwendigen Zugang in das DG Ihnen möglich macht, ist seine Sache (hier: z.B. die Einhaltung der gesetzl. geforderten Durchgangshöhe) und nicht die DIN 48065. Überspitzt: Ihr Bauträger baut Ihnen eine sogenannte Bodentreppe ein und schraubt die fest und das Bauamt sagt, es werden alle ö-r- Forderungen erfüllt, haben sie einen Zugang zum DG. Dass sie sich unter "Treppe" was ganz anderes vorgestellt haben, ist mir auch klar, aber wo haben sie "Ihre" Vorstellung von Treppe vertraglich geregelt, sodass sie und der Bauträger die gleiche Vorstellung was jetzt unter Treppe zu verstehen ist, geregelt? Beispiel: Nicht jede im "Privathaus" vorkommende Treppe braucht ein Geländer. Privat ist Privat, wie überall in unserem gesetzlichen "Regelwald", dazu im Gegensatz die Erstellung von gewerblichen Gebäuden, egal welcher Nutzungsart. Wie oft höre ich von Bauherrn, dass ihr Haus zu laut ist. Wenn sie wollen, dass bestimmte DIN-Normen beim Architektenhaus Anwendung finden sollen, müssen sie das vertraglich Aufnehmen, ansonsten reicht es aus, dass der Architekt den ö-r- Forderung nachkommt. Daher im Vertag immer aufnehmen ... es müssen die DIN ... als Mindestanforderungen erfüllt werden. -
Regeln der Technik: DIN-Einhaltung auch ohne Vertrag?
Bin anderer Meinung
Eine Vereinbarung im Vertrag, dass die DIN-Normen einzuhalten sind, ist m.E. gerade nicht erforderlich, spiegeln diese doch gerade die anerkannten Regeln der Technik wieder (so auch Prof. Dr. Nicklisch in NJW 1982 Heft 47). Darüber hinaus hat das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 27.06.2000 entschieden, dass eine besondere Vereinbarung der Einhaltung der DIN-Regeln in einem BGBAbk.-Vertrag entbehrlich ist, da sie allgemeingültig sind. Das Abweichen von den Regeln der Technik stellt demnach ein Mangel dar (vgl. OLG D'Dorf, Urteil v. 14.07.1995). Dagegen darf von diesen Richtlinien nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich in den Verträgen vereinbart wurde (siehe hierzu OLG München, Urteil v. 08.11.1991). Hinsichtlich der Wohnfläche hat der Bauträger das Werk so herzustellen, dass dieses vertragsgerecht genutzt werden kann, d.h. im konkreten Fall die Nutzung des Dachbodens als Wohnfläche (immerhin 33 m²). Dies ist uns jedoch auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde Aufgrund des Abweichens von der DINAbk. 18065 gerade verwehrt. Vielmehr stellt die Dachgeschossfläche keine Wohnfläche dar. -
Bestätigung: Aussage bereits im Thread genannt
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Wissensquelle: Bezugnahme auf Vorwissen im Thread
Eben
Daher stammt ja ein Teil meines "Wissens" Herr Ries. -
breitgrins
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Bauträger-Pflicht: Bauwerk nach Regeln der Technik
Gupta hat recht
Wer als Bauträger auf die Idee kommt, er schulde in technischer Hinsicht nicht ein Bauwerk, das den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht, die regelmäßig in DINAbk.-Normen (aber nicht nur) wiedergegeben werden, hat ein richtig großes Problem. Lesen sie selbst:
MfG
RA Schotten, Reutlingen
BGH, Urteil vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97; BauR 98,872; ; NJW 98,2814;
Leitsätze
a) Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.
b) Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zurzeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht.
c) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
Tatbestand:
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Mangelbeseitigung und Ersatz von Gutachterkosten wegen behaupteter Luftschallmängel.
II.
Die Kläger erwarben von der Beklagten Eigentumswohnungen, die von dieser errichtet worden sind. Planung und Herstellung der Wohnungen erfolgte in den Jahren 1988 und 1989. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 1.2.1990 abgenommen. Die Kläger sehen einen Mangel darin, dass Gespräche aus den umliegenden Wohnungen als störendes Gemurmel zu hören seien. Bei den Wohnungstrennwänden und Wohnungstrenndecken sei der Mindestschallschutz bei der Luftschalldämmung nicht eingehalten. Die Beklagte hält die Wohnungen für ausreichend schallisoliert. Sie entsprächen den Anforderungen der hier anzuwendenden "DIN 4109 Ausgabe 1984. "
III.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schallisolierung sei nicht mangelhaft. Die Parteien hätten eine Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Für das Bauvorhaben "gelte die DIN 4109/1984 und nicht die DIN 4109/1989". Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die DIN 4109/1989 nur eine Anpassung an den längst gängigen Stand der Technik gewesen sei, der von den Baubeteiligten bereits bei Planung und Erstellung des Bauwerkes hätte einkalkuliert und beachtet werden müssen. In der Fachwelt sei nicht absehbar gewesen, dass die Werte des Normentwurfes aus dem Jahre 1984 erhöht würden. Aus technischer Sicht sei bei der Beurteilung der schalltechnischen Messergebnisse die DIN 4109/1984 zugrunde zu legen. Gemäß dem Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23.2.1991 sei der Nachweis des Schallschutzes nach der DIN 4109 Ausgabe November 1989 erst bei Bauanträgen ab dem 15.5.1991 zu fordern.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass, das Schalldämm-Maß zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist (1.). Es verkennt jedoch, dass bei Beurteilung der Tauglichkeit des Werkes der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend ist (2.) und die bloße Beachtung der DIN-Normen nicht besagt, dass damit den anerkannten Regeln der Technik genügt ist (3.).
1. Die Beklagte war gemäß § 633 BGBAbk. verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (1) ist die Frage, welcher, möglicherweise auch erhöhte, Schallschutz geschuldet ist, zunächst durch Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Ergibt die Vertragsauslegung, dass bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Allerdings haben sich die Kläger auf das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen M. berufen, der zu dem Ergebnis gelangt war, mit der vorhandenen Konstruktion wäre bei sorgfältiger Ausführung ein höheres bewertetes Schalldämm-Maß zu erzielen gewesen als tatsächlich erzielt. Die ohnehin gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergänzend dazu vorzutragen, ob sich hieraus ein bestimmtes Schalldämm-Maß als Vertragssoll ableiten lässt.
2. Sollten sich dazu keine Feststellungen treffen lassen, kommt es darauf an, ob das Werk so hergestellt ist, dass es nicht mit Fehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik von erheblicher Bedeutung. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards (Qualitätsstandards, Komfortstandards) erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zurzeit der Abnahme an (2).
Das beachtet das Berufungsgericht nicht genügend. Verfehlt ist schon, dass es insoweit teilweise auf den oben angeführten Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern abstellt. Maßgebend ist nicht eine öffentlich-rechtlich festgelegte Anforderung. Da das Berufungsgericht zudem nicht den Zeitpunkt der Abnahme beachtet, sondern den Zeitpunkt von Planung und Herstellung des Bauwerkes zugrunde legt, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den anzuwendenden DIN-Normen. Es verkennt die Rechtsnatur und Bedeutung der DIN-Normen (a) sowie den Begriff der anerkannten Regeln der Technik (b).
a) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (3). Das Berufungsgericht entnimmt die Mangelfreiheit ohne weiteres einer DIN-Norm. Es legt damit DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei.
b) Auch die Frage, was unter anerkannter Regel der Technik zu verstehen ist, beurteilt das Berufungsgericht ebenso unzutreffend wie schon der Sachverständige F. überwiegend danach, welche DIN-Norm aktuell ist.
Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zurzeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Für den hier zu beurteilenden Bereich des Luftschallschutzes ist naheliegend, dass die bewerteten Schalldämm-Maße des Entwurfs von 1984 für Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken, der den Werten der DIN 4109 Ausgabe 1962 entsprach, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Dazu gibt es hinreichende Anhaltspunkte im veröffentlichten Schrifttum
(4). In der DIN 4109 Ausgabe November 1989 (Seite 28) wird auch darauf hingewiesen, dass der Inhalt der DIN 4109 Ausgabe 1962 vollständig überarbeitet und dem Stand der Technik angepasst wurde.
III.
Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, ist es aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. -
Zustimmung: Positive Reaktion auf Expertenbeitrag
Geht runter wie Öl!
AAAh! Das tut gut Herr Schotten! -
BGH-Urteil: Offene Fragen und weitere Verhandlung
Hallo Herr Schotten Zunächst viele Grüße nach Reutlingen ...
Hallo Herr Schotten. Zunächst viele Grüße nach Reutlingen und vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag. Aber was muss ich da lesen: "Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, ist es aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. " Da ist doch noch alles offen. Warten wir doch erst mal die Entscheidung ab. Nicht alles was der DINAbk. nicht entspricht ist Mangelhaft (manchmal Gott sei Dank). Viele Bauherrn erwarten von der DIN viel zu viel. -
DIN-Fassung: Welche Richtlinie ist aktuell gültig?
Alles offen? Wohl kaum!
Beide Parteien berufen sich trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung im Vertrag auf die DINAbk.-Normen. Strittig ist doch wohl nur, welche Fassung der hier zitierten Regel Anwendung finden soll, bzw. zur Beurteilung herangezogen werden soll, d.h. welche Richtlinie die aktuell gültigen anerkannten Regeln der Technik wiederspiegelt. Unstrittig ist dagegen, dass beide Versionen einen gewissen Standard bedeuten. Hier stellt sich vielmehr sogar die Frage, ob die zu Baubeginn gültige Fassung nicht sogar hinter dem Stand der Technik zurückbleibt. Berücksichtigt man dabei, dass bis zur Veröffentlichung eines neuen Standards einige Zeit vergeht, so ist anzunehmen, dass die ältere Version bereits nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht, sondern die überarbeitete Fassung bereits zu dieser Zeit die anerkannten Tegeln der Technik darstellt. Spätestens bei der Abnahme des Werkes war die neue DIN eingeführt und legte damit den "Mindest"-Standard fest. Ein Widerspruch zu der von Herrn Schotten vertretenen Auffassung kann ich hier nicht erkennen, vielmehr sogar eine Bestätigung. -
BGH-Urteil: DIN-Normen im rechtlichen Rahmen beurteilen
Von der Treppe zum Schall ...
Also: Das zitierte BGH-Urteil gibt sehr schön und ich meine auch sehr nachvollziehbar den rechtlichen Rahmen wieder, in dem DINAbk.-Normen zu beurteilen sind.
Genauso besagt die Entscheidung, dass die verletzte DIN-Norm im Einzelfall auch einmal nicht maagebend sein kann. Dies muss dann mit Sachverständiger Hilfe geklärt werden. ABER: Ich kenne keinen entschiedenen Fall, in dem eine anerkannte Regel der Technik hinter einer DIN-Norm zurück geblieben ist. Dagegen gibt es einige Fälle, in denen sich die anerkannten Regeln der Technik weiterentwickelt haben.
Übrigens: Die Einhaltung der DIN-Normen allein entlastet den AN nicht, wenn das entsprechende Bauteil trotz Einhaltung der DIN-Normen oder sogar der anerkannten Regeln der Technik nicht funktionstauglich (bspw. undicht oder nicht tragfähig) ist.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Praxishandbuch: Widerlegung der DIN 4109 Vermutung
nach langem suchen was gefunden..
in meinem alten Praxishandbuch habe ich folgenden Absatz gefunden den ich hier einfach mal so abtippen möchte.. ... Diese Vermutung ist widerlegbar. Bei der bis Ende 1989 gültigen DINAbk. 4109 aus dem Jahre 1962 ist z.B. diese Vermutung widerlegt wurde. ; die Norm war gültig, sogar bauaufsichtlich eingeführt, trotzdem entsprachen die angegebenen Werte für die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz nicht den allgemein (in dem Absatz steht noch allgemein) anerkannten Regeln der Technik, wie mehrere Obergerichte Anfang der 70er Jahre festgestellt hatten (ingenstau/Korbion B § 4 Schallschutzes 1986,51 m. div. Quellenangaben). Die neue Norm für Schallschutz im Hochbau DIN 4109 aus November 1989, ebenfalls bauaufsichtlich eingeführt, gibt in Tabelle 4 den zulassigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen für Wasserinstallationen - und zwar für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Wasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen) gemeinsam - mit <= 35 dBAbk. (A) an. Dieser Wert entsprach nach Meinung maßgeblicher Fachleute schon zum Zeitpunkt der Einführung der neuen DIN nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, weil er viel zu hoch sei. Das liegt wohl daran, das in den DIN-Ausschüssen, in denen alle Beteiligten - auch die Industrie und das Handwerk - vertretten sind, nicht alleine nach technischen Erkenntnissen entschieden wird. Es ist ein alter Text, bloß ist meine Überlegung bei der Dauer bis ein Urteil heutzutage gesprochen wird, woher soll man dann wissen ob eine Norm den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht? Zu mindestens im Fliesenbereich gibt es auch bei den Sachverständigentagungen keine Umfangreiche ausgewährtete Umfrage was den momentan anerkannt ist! Bloß weil es weiter oben mal gesagt wurde das eine Norm eventuell nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht, sammeln wir hier doch mal, welche Norm steht mit welcher und warum unter Spannung, oder welche entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).DIN 18065 Treppenbau: Vorschrift oder Richtlinie für Bauherren?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die DINAbk. 18065 für Bauherren im Einfamilienhaus bindend ist oder lediglich eine Richtlinie darstellt. Es wird erörtert, inwieweit Abweichungen von der Norm zulässig sind und welche rechtlichen Konsequenzen dies haben kann. Ein wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen vertraglichen Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik. Die Rechtsprechung, insbesondere Urteile des BGH und OLG, spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Einhaltung von DIN-Normen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Einhaltung der DIN 18065 kann auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung relevant sein, da sie oft die anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt. Dies wird im Beitrag Regeln der Technik: DIN-Einhaltung auch ohne Vertrag? diskutiert.
✅ Zusatzinfo: Die Technische Bestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) können die Geltung der DIN 18065 für Einfamilienhäuser beeinflussen, wie im Beitrag DIN 18065: Geltung für Einfamilienhäuser – Einfluss? erörtert wird. Es ist wichtig zu prüfen, ob die Landesbauordnung (LBauOAbk.) auf diese Liste verweist.
🔴 Risiko: Wer als Bauträger ein Bauwerk schuldet, das nicht den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht, hat ein großes Problem, da diese regelmäßig in DIN-Normen wiedergegeben werden. Dies wird im Beitrag Bauträger-Pflicht: Bauwerk nach Regeln der Technik betont.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren Vertrag sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die Konsequenzen von Abweichungen von der DIN 18065 zu verstehen. Der Beitrag DIN-Abweichung: Sofort Anwalt einschalten! rät bei Unsicherheiten zur sofortigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Es ist ratsam, sich über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren, wie sie beispielsweise im Beitrag BGH-Urteil: DIN-Normen im rechtlichen Rahmen beurteilen dargestellt wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "DIN, Treppenbau, Bauherr, Vorschrift". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Garagen-Keller-Verbindung: Treppenzugang, Lastenaufzug & Deckendurchbruch – Machbarkeit prüfen?
- … Garage, Keller, Treppenbau, Lastenaufzug, Statik …
- … aussparen bei der Decke und einen Lastenaufzug montieren und auch schwerer Dinge in den Keller zu bringen ... Wenn man den Aufzug …
- … erfordert aber eine sorgfältige Planung. Wichtig ist die Einhaltung der Bauvorschriften bezüglich Brandschutz und Wärmedämmung. Eine Tür zwischen Garage und Treppenhaus …
- … Gebäuden erforderlich ist. Die Baugenehmigung dient dazu, die Einhaltung der Bauvorschriften sicherzustellen.Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauantrag, Genehmigungsverfahren …
- … Keller ohne Baugenehmigung möglich?Antwort: Das hängt von den örtlichen Bauvorschriften ab. In den meisten Fällen ist eine Baugenehmigung erforderlich, insbesondere …
- … eine bestehende Garage einbauen?Antwort: Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Statik der Garage geprüft werden, um sicherzustellen, dass …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - GOK vs. OKFF Unterschied beim Hausbau: Notwendigkeit, Gründe & Vermeidung von Feuchtigkeit?
- … zur Oberkante Fertigfußboden von 35 cm vorgesehen. Dieser Abstand soll unbedingt erforderlich sein, damit es später nicht zu Feuchtigkeitsproblemen durch das …
- … und Richtlinien sind beim Höhenunterschied zu beachten?Antwort: Die Einhaltung der DINAbk. 18533 (Abdichtung von erdberührten Bauteilen) ist entscheidend. Diese Norm regelt die …
- … Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit und nicht-stauendes Sickerwasser. Zudem sind die regionalen Bauvorschriften zu beachten. …
- … Treppe, sondern einen Aufzug im Haus, obwohl ich Jahrzehnte auch vom Treppenbau gelebt habe. …
- … Welche baulichen/konstruktiven Dinge wären zu beachten? …
- … ziemlich dürftiger) BLB wird die Bodenplatte oberhalb mit einer Schweißbahn nach DINAbk. 18195 Teil 4 gegen Bodenfeuchtigkeit abgeklebt. …
- … aufsteigende Feuchtigkeit erfolgt nach DINAbk. 18195 mit horizontaler Sperrschicht aus Bitumenpappe, Kunststoff-Folie oder Flexschwämme. …
- … Welche baulichen/konstruktiven Dinge wären bei einer (nahezu) ebenerdigen Ausführung zu beachten? …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Treppe tragendes Element nach LBauO RLP? Genehmigungsfrei nach §62 oder relevant für Statik?
- … Treppe, tragendes Element, LBauOAbk., Rheinland-Pfalz, Genehmigungsfrei, §62, Statik, Treppenbau, Wohngebäude …
- … Baurecht, Statik, Treppenbau, Wohnungsbau, Architektur …
- … Landesbauordnung (LBauOAbk.)Das Baugesetz des jeweiligen Bundeslandes, das die baurechtlichen Rahmenbedingungen für Bauvorhaben festlegt. Die LBauO regelt unter anderem Genehmigungspflichten, Abstandsflächen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Wartungstreppe Steigungsverhältnis: DIN 18065 Pflicht? Kosten, Alternativen, Montage
- … Wartungstreppe: DINAbk. 18065 einhalten? …
- … Wartungstreppe geplant? Ist die DIN 18065 beim Steigungsverhältnis Pflicht? Infos zu Kosten, Montage & Alternativen …
- … Wartungstreppe, Steigungsverhältnis, DINAbk. 18065, Treppennorm, Arbeitssicherheit, Treppenbau, Montage, Kosten …
- … Treppenbau, Arbeitssicherheit, Baurecht …
- … Wartungstreppe Steigungsverhältnis: DIN 18065 Pflicht? Kosten, Alternativen, …
- … Muss bei einer Wartungstreppe das Steigungsverhältnis 21/21 cm (DINAbk. 18065) eingehalten werden oder kann dies überschritten werden? …
- … Die Einhaltung der DINAbk. 18065 für das Steigungsverhältnis (21/21 cm) bei einer Wartungstreppe ist …
- … stark vom Kontext und der Nutzung abhängig. Die DINAbk. 18065 regelt primär Treppen in Wohngebäuden und öffentlich zugänglichen Bereichen. …
- … DIN 18065 …
- … zwei Ebenen oder Podesten. Die Länge eines Treppenlaufs ist durch baurechtliche Vorschriften begrenzt.Verwandte Begriffe: Treppenabsatz, Podest, Treppenhaus …
- … Frage: Was ist der Unterschied zwischen DINAbk. 18065 und ASR in Bezug auf Treppen? …
- … DIN 18065 ist eine …
- … Wartungstreppe selbst zu bauen, jedoch sollte man über fundierte Kenntnisse im Treppenbau und in den relevanten Normen und Richtlinien verfügen. Fehler beim Bau …
- … Die Wartungshäufigkeit einer Wartungstreppe hängt von der Nutzungshäufigkeit und den Umgebungsbedingungen ab. Generell sollte die Treppe regelmäßig auf Beschädigungen, Verschleiß und …
- … werden. Bei stark frequentierten Treppen oder bei Treppen, die extremen Bedingungen ausgesetzt sind, sind häufigere Wartungsintervalle erforderlich. …
- … Ergonomische Aspekte und Vorschriften für Handläufe. …
- … Wartungstreppe: DINAbk. 18065, Steigungsverhältnis & Alternativen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Mehrkosten beim Hausbau: Schadenersatz möglich? Kostenexplosion, Gutachten & Rechtsweg
- … um das Haus fertig stellen zu können, unsere Finanzierung war allerdings eh schon knapp, daher ist jetzt nur eine Nachfinanzierung in …
- … fertig zu stellen, dass man darin irgendwie wohnen kann ... alllerdings sah unser Traum vom Eigenheim sicher anders aus ... …
- … Eine Schlichtungsstelle ist eine neutrale Institution, die bei Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten oder Bauunternehmen vermittelt. Sie versucht, eine außergerichtliche Einigung …
- … Antwort: Eine Schlichtungsstelle ist eine neutrale Stelle, die bei Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten oder Bauunternehmen vermittelt. Sie versucht, eine außergerichtliche Einigung …
- … Mitglieder, überwacht die Einhaltung der Berufspflichten und kann bei Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten vermitteln. …
- … Was sind Eigenleistungen beim Hausbau?Antwort: Eigenleistungen sind Arbeiten, die der Bauherr selbst oder mit Hilfe von Freunden und Familie beim Hausbau erbringt, …
- … ArchitektenÜberblick über die vertraglichen Verpflichtungen des Architekten und die Rechte des Bauherrn bei Planungsfehlern. …
- … in der Kostenermittlung hierfür enthaltenen Summen gesetzt und das Ganze den Bauherren vorgetragen. Für jedes einzelne Gewerk. …
- … Aber auch der Bauherr muss - sofern freiwillig vom Architekten nichts kommt - doch mal seine Kasse im Auge behalten. Also Soll-Ist Vergleiche einmal auf der Angebotsebene und zum anderen auf der Schlussrechnungsebene machen (oder der Architektin fürchterlich wohin treten, dass DIE es macht). …
- … Wer hat denn die Aufträge/Nachträge in dieser Höhe vergeben? Das waren doch wohl die Bauherren (hoffe ich). …
- … falsch berechnete Kosten zurückzuführen sind, sondern auch auf Programmänderungen durch die Bauherren. …
- … Was Mehrkosten Aufgrund von Bauherren-Wünschen betrifft, ist das ja eben der traurigste Teil ... auch …
- … Bauherren-Kommunikation: Mangelnde Bestimmtheit & Folgen …
- … Mal in Kürze ein paar wesentliche Dinge. …
- … ja immer da sind! Dadurch haben wir Zeit verloren und andere Dinge konnten dann nicht gemacht werden …
- … dann 6000 , die wir nicht erbracht haben, wir haben allerdings gute Firmen gefunden, die das zu einem guten Preis gemacht …
- … geplant waren, aber jetzt nicht mehr bezahlbar sind für uns: Endinstallation Elektro und Sanitär, Innentüren alle selbst machen, die Treppe selbst …
- … Rohbau-Rechnung: Architektin prüft, Bauherr unklar …
- … verstehe dann nicht so ganz, warum das - da es zum Treppenbau ja wohl dazu gehört - dann noch mal derart …
- … unser Bauleiter nach dem Rauswurf der Architekteuse ...). Die haben allerdings genug zu tun, ich weiß natürlich nicht, ob sie Zeit …
- … @Dühlmeyer: Oder muss es unbedingt ein Architekt für die Prüfung sein? :-) …
- … ich bin jeden Tag berufsbedingt in F und würde mir gerne mal das Haus …
- … und Treppen geachtet (ist ja auch am einfachsten zu kontrollieren, die DINAbk. ist einigermaßen klar). Wenn da etwas nach Bastelei aussieht, heißt es …
- … 6000.-- ! , Innenputz 1500,- (fürs Streichen der Styroporinnenwände mit Haftgrund lt Bauherr) usw. …
- … verstehe ich zwei Dinge nicht: …
- … Die Diskussion zeigt, dass eine transparente Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt, eine sorgfältige Baukostenkontrolle und die frühzeitige Einholung von Rechtsrat …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Wohnflächenberechnung: Zählt Bolzentreppe zur Wohnfläche? Mietminderung prüfen!
- … Sachverständigen in der Wohnung, der meine eigenen Messungen weitgehend bestätigte. Allerdings gehört für ihn die Grundfläche der innerhalb der Wohnung befindlichen …
- … Buchenholzkonstruktion und mit ca. 25 Bolzen in den Wänden verankert (allerdings so eng dass sie nicht genehmigungsfähig ist). Das Argument des …
- … ließe, da sie nicht massiv/gemauert sei (dann käme ich allerdings nicht mehr nach oben, aber egal ...). Damit sei die …
- … Wohnung dient, wird in der Regel voll zur Wohnfläche gerechnet. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn die Treppe eine sehr geringe …
- … ein Vertrag zwischen einem Vermieter und einem Mieter, der die Bedingungen für die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses regelt. Er …
- … Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt …
- … und inhaltliche Richtigkeit sind nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang (Jetzt bekomme ich wieder Haue von von …
- … nur 1.4 m breit und 1.9 m tief ist, aber der Treppenbauer hat es dann wohl doch murrend gebaut. Auf halber Höhe …
- … mache komme ich ohne anzuecken durch - Besucher hauen sich allerdings regelmäßig den Kopf ein. Wenn es (oben) brennt bricht man …
- … es vielleicht nachträglich genehmigt kriegte, auch wenn die Treppe niemals die Vorschriften erfüllen wird, da viel zu eng. Aber für die Wohnfläche …
- … < und inhaltliche Richtigkeit sind nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang (Jetzt bekomme ich wieder Haue von von …
- … unter Wohnfläche verstanden haben. Da ist viel möglich, sogar Grundflächen nach DINAbk. 277 = Bodenflächen. Die Regelung der II. BVAbk. für Treppen kann …
- … Sie schließen einen Mietvertrag, die Wohnung ist OK, allerdings nicht billig (Miete 20 % über Mietspiegel). …
- … Allerdings werde ich es auch in Zukunft nicht schaffen eine anzumietende …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Falsche Baupläne entdeckt: Architekt haftbar? Vorgehen, Kosten & Ansprüche bei Fehlplanung?
- … Architekt hat falsch geplant? Jetzt Baumängel entdeckt! Welche Ansprüche haben Bauherren? Wie vorgehen? Jetzt informieren! …
- … Bauplanung, Bauherrenrechte, Architektenhaftung, Baugenehmigung …
- … Den Bauherren möchte ich sehen der jedes Maß genau nachmisst, oder …
- … von baulichen Anlagen. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan …
- … Mitteilung des Bauherrn an den Auftragnehmer (z.B. Architekt), in der er die festgestellten Mängel am Bauwerk detailliert beschreibt und ihn zur Mängelbeseitigung auffordert.Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Schadensersatz …
- … NacherfüllungDie Nacherfüllung ist das Recht des Bauherrn, vom Auftragnehmer (z.B. Architekt) die Beseitigung von Mängeln am …
- … Welche Ansprüche habe ich als Bauherr bei fehlerhafter Planung?Als Bauherr haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), …
- … Rechte und Pflichten des BauherrnWelche Rechte und Pflichten haben Sie als Bauherr gegenüber dem Architekten …
- … Normalerweise erstellt ein Architekt die Werkpläne, zumindest koordiniert er die Planungen anderer fachlich Beteiligter und veranlasst die Freigabe …
- … zur Ausführung. Diese Koordination hat mangels Beauftragung gefehlt. …
- … Ich hatte daran gedacht, wenn er Grundriss und Ansicht widersprüchlich vermaßt hat. Aber wenn nur der Grundriss vermaßt wäre, würde der als präzisere Angabe vorgehen. Diese Diskussion ist aber nur fiktiv, es scheint vorschriftskonform nichts vermaßt zu sein. …
- … Für mich hat nach wie vor die Koordination versagt. …
- … Wir als Bauherren - Newbies in dem Bereich wie wohl die meisten, führen …
- … Seht doch bitteschön das Ganze mal mit den Augen eines Bauherrn der NICHT vom Fach ist und NICHT weiß was er alles …
- … Ihr geht immer davon aus dass die Bauherren alles wissen müssten was ihr wisst. Aber, Leute, die Bauherr …
- … doch bitte nicht diesen Thread zu einer Inquisitionsveranstaltung gegen falsch beratene Bauherren. Das ist ja langsam unanständig und allzu offensichtlich, wie hier …
- … Architekten prüfen müssen? zumal sie ihn ja offensichtlich auch an den Bauherrn vermittelt hat und anscheinend von Ihm auch die Pläne direkt (evtl. …
- … Bauherren-Probleme: Experten-Irrtum – Kostenexplosion vermeiden! …
- … sind wieder mal ein Beispiel dafür, welche Probleme beim Bauen auftreten können, die sich ein Bauherr vorher niemals auch nur ansatzweise vorstellen kann. …
- … (Ex-Bauherrenmeinung) …
- … Urteil nicht nur von mir ist. Aber wir, das sind der Bauherr, mein Architekt und ich haben unser Haus in enger Abstimmung so …
- … an das Nachbarhaus angepasst, dass für meinen Bauherren weitgehende Individualität erhalten blieb. Selbst der Verblender ist nicht genau identisch, sondern zwar zum anderen Rot passend, aber etwas heller und freundlicher. Viel macht natürlich das im norddeutschen Stil abgesetzte weiße Holz aus. Und hätten Sie an der Dachneigung etwas auszusetzen? Oder am Drempel? Natürlich nicht, denn wieso sollte es für einen guten Fertigbauer ein Problem sein, jede beliebige Ausführung zu bauen? Wenn jemand in einer solchen Situation gezwungen ist, eine Schubladenkonstruktion zu verkaufen, was aber meist nicht wirklich notwendig ist, sondern es sollen vielleicht nur wenige Hundert gespart werden, dann sollte man diesen Anbieter in die Tonne treten. Anm. : Dies sollte keine Aufforderung zur Gewalt sein. …
- … Und wenn sie Pech haben, dann zahlt z.B. der Fliesenleger noch anteilig 200 für den Murks des Treppenbauers. Sitzen ja schließlich alle in einem Boot. …
- … wenn Sie noch mehr Pech haben, dann ist zwar der Bauherr (im Rahmen seiner Möglichkeiten) sehr zufrieden, aber der eigene AGAbk. rügt ein paar Mängel. …
- … Hier werden nämlich Dinge unter völlig falschem Namen verkauft und der Bauherr, …
- … hängt, und die enge Finanzierung keinen Spielraum mehr lässt, ist der Bauherr auf Gedeih und Verderb diesem Unternehmer ausgeliefert! …
- … Lösung des Problems. Deswegen reden wir hier auch von zwei verschiedenen Dingen. Und Ihre Idee, @Herr Stodenberg ist weiß Gott auch schon …
- … Bauherrenlehrgang: Pflicht? Vergünstigungen für Baubetreuer! …
- … Als Erstes müsste der Bauherrenlehrgang bzw. Baubetreuer gar nicht allgemein Pflicht werden. Es reicht …
- … an Vergünstigungen geknüpft wird: Wer die Eigenheimzulage bekommen will, muss einen Bauherrenlehrgang und/oder Baubetreuer nachweisen. Bei den Banken sollte es sogar …
- … liegen für die Ausreichung eines Darlehens bzw. einer Hypotehek auf einen Bauherrenlehrgang und/oder Baubetreuer zu bestehen. …
- … wer kennt nicht die Praxis, Bauherren ganz unverbindlich auf ganz tolle Fertighäuser …
- … Ich habe hier keine Intention, Bauherren zu belehren, dass ein Fertighaus nicht fertig ist. …
- … sind diesbezüglich konkrete Hinweise auf Dinge, die sie tatsächlich nicht erzählt bekommen: …
- … 1. Baustellenverordnung gilt auch für Fertighausbauherren. …
- … Hinweis auf Verantwortung der Bauherrn. …
- … Die Bauherren sollten versuchen, den folgenden Passus mit im Vertrag aufzunehmen: …
- … Für alle bauseitigen Leistungen wird vor Baubeginn eine Bauherrenverständliche Liste der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen übergeben. …
- … Dein Problem, Bauherr! …
- … Bauherrenaufklärung: Vertragsklausel – Einfacher Schutz! …
- … Bauherrenaufklärung funzt nicht für die Masse. …
- … Vorteil für den Bauherrn: Er muss gar nichts verstehen. …
- … So etwas Einfaches gibt es bei keinem Bauherrenschutzbund oder dergleichen. Halte ich für ausbaufähig. …
- … dem Preis arbeiten, den der Kunde zu zahlen bereit ist. Der Bauherr hat den Vergleichspreis vom Billigfuzzi im Kopf und kann nicht unterscheiden. …
- … Bauherren-Sicherheit: Thesen & Positivliste – Seriosität garantieren! …
- … Man könnte Thesen formulieren, die eigentlich selbstverständlich sind und doch dem Bauherrn ein Mindestmaß an Sicherheit und Seriosität garantieren. …
- … Aber will der Bauherr die Aufklärung wirklich haben? Im Forum und i.r.l. kommt es mir …
- … Warum bis zum Erbrechen? Ein Schriftstück mit diesem Hinweis, unterschrieben vom Bauherrn dürfte sicher reichen. …
- … sagt sich: da gehe ich lieber zu einem Nichtspinner . Allerdings wird der Kunde nachvertraglich evtl. das nicht unterschreiben, sogar mit …
- … Hausbau-Koordination: Keller & Fertighaus getrennt beauftragen? …
- … ich muss! Dieses schöne Beispiel wie man Hausbau leistet und koordiniert kann einfach nicht unkommentiert bleiben. Wer in der Lage ist …
- … Bauherren: Raffinierte Betrüger? Leistungen einbeziehen! …
- … Die meisten Bauherren sind raffinierte Betrüger oder einfach nur dumm …
- … mit und kann nur sagen, vergesst bei euren Ideen nicht die Bauherren mit einzubeziehen. Die sind nämlich die Einzigen die euch sagen …
- … passen: Eingeredet zu bekommen. Manche von euch denken immer noch alle Bauherren wüssten eh alles, wollten nur sparen und meinen sie sind …
- … abnehmen! Was Sie sagen stimmt nur unter der Voraussetzung dass der Bauherr das alles weiß! …
- … Isa (die Bauherrin die sich immer nur nichtsahnend stellt, strohdumm ist weil sie …
- … Bau-Diskussion: Experten vs. Bauherren – Missverständnisse vermeiden! …
- … Vom schlauen Bauherren, der nun noch …
- … Anbieter giften Experten an, Experten giften Bauherren an, mitunter giften sich die Experten auch noch untereinander an, …
- … alle irgendwie Recht aber keiner richtig, und am Ende sind die Bauherren schließlich oft genau so schlau wie zuvor, nur eben jetzt …
- … Nun aber alle Schuld pauschal beim Bauherren abzuladen ist in meinen Augen allerdings auch so …
- … nachzudenken, welcher Anteil eigentlich auf ihre eigene Kappe geht, dass die Bauherren ihnen heute nicht mehr wirklich VERTRAUEN, na und meinen superschlauen …
- … haben alle Seiten mit mehr oder weniger großem Anteil selbst verschuldet, Bauherren, Experten, Anbieter, jeder auf seine Weise, siehe Systemtheorie. Und es …
- … auch noch auf die finanzierenden Banken erweiteren, die zwar vorher den Bauherren zum wirtschaftlichen Striptease zwingen, aber während der Bauphase dann sich …
- … Anbieter auf dem Markt ändern, jede Wette! Nur wer von den Bauherren sich kann das hinterher wirtschaftlich noch leisten? Keiner, denn die …
- … da müsst man an den entsprechenden Schaltstellen mal dieses komische runde Ding auf dem Hals benutzen, und sich nicht nur von irgendwelchen Lobbyisten …
- … einem Land der freien Marktwirtschaft so, dass ein Produkt nicht unbedingt das Beste sein muss, sondern es muss sich lediglich am …
- … Oh man, hätte ich doch bloß Arzthelferin wie viele meiner Mathenachhilfe-Freundinnen gelernt, dann hätte ich ein viel ruhigeres Leben und sogar …
- … Verändere die Perspektive und auch die Dinge sehen anders aus. :-) …
- … absolut nur gleichberechtigt ) praktisch der Frau gegenüber eine Machtstellung (allerdings nicht so wie jetzt). Aber - ich könnte über solches …
- … nicht dieser Widerspruch in sich als Mangel anzusehen ist. Denn der Bauherr hat Anspruch auf ein mängelfreies Werk. Insofern ist für mich nicht …
- … hält sich natürlich aus solchen Risiken fein heraus, indem sie die Bauherren auffordert, den Vertrag mit den Architekten selbst zu machen. Sonst …
- … hätte der Bauherr jetzt einen eindeutigen Ansprechpartner. Dies wäre dann auch mal ein Argument dafür, dass möglichst viel Leistungen bei einem einzigen Auftragnehmer liegen sollten. …
- … Und diesen Effekt kann man nur verringern durch maximale eigene Kenntnisse - und da die wenigsten Bauherren diese haben die immer wieder genannte Forderung nach einem …
- … Gesamtauftrag: Schnittstellenkoordination – Architekt vs. GUAbk.! …
- … auch die Planungsleistung in (mindestens) 3 Verträge zerlegt, ohne die Schnittstellenkoordination im Auge zu behalten. Bei durchgängiger Beauftragung aller Architektenleistungen wäre …
- … das nicht passiert, da gibt es den Koordinator. Beim Schlüsselfertighaus ab OK Bodenplatte + zugekauftem Keller scheint das aber öfter vorzukommen. Der hiesige Repräsentant des VPB hat einen gleichgelagerten Fall. Vielleicht der selbe Fall? …
- … Sie haben natürlich recht, außer, dass ich nun wirklich nicht diesen Generalunternehmer in Schutz nehmen möchte: Hätte der Architekt den Auftrag gehabt, auch die genaue Lage der Fenster anzugeben, hätte seinen Fehler bemerken müssen. Wenigstens wäre der Fehler dann eindeutig zuordbar gewesen. Aber ich bleibe dabei: Es hätte auch so auf keinen Fall passieren dürfen! Und wenn ein Generalunternehmer aus Kostengründen auf den Koordinator verzichtet, was man verstehen muss, dann hat er aller …
- … dings selber die verdammte Pflicht, Zeichnungen aus unterschiedlichen Quellen auf Konsistenz …
- … eine Verordnung geben, dass ein Generalunternehmer bei Fehlen eines externen Koordinators selbst die Pflicht zur vernatwortlichen Ausübung dieser Funktion hat. Dann …
- … werden. So dass nicht im Zweifel die Sache an schlecht beratenen Bauherren hängenbleibt. …
- … ... nur deshalb hat der Bauherr unstimmige Pläne unterschrieben/abgenommen - …
- … ... Bauherr hat Pläne unterschrieben/abgenommen ohne den Inhalt zu verstehen .. und …
- … Schnittstellenkoordination: Fehler erkennen – Kompetenz wichtig! …
- … Wer koordiniert …
- … Wer koordiniert sollte auch die Kompetenz aufweisen Fehler zu erkennen! …
- … Meiner Meinung nach hat aber die Schnittstellenkoordination Ihr Generalunternehmer übernommen. …
- … Dann hätte der Koordinator, in Ihrem Falle wahrscheinlich der Generalunternehmer die Maße festlegen müssen. …
- … mittendin habe ich's lesen aufgegeben ... ABER auch ich möchte meinen …
- … die ersten Änderungwünsche nach einreichen der Baugenehmigung (ich kenn keinen Bauherr der nen Eingabeplan 1 zu 1 umgesetzt hat!) dann fehlen …
- … ist er a) schon mal ziemlich rot vor lauter Änderungswünschen des Bauherrn und b.) gibt's noch ein Bündel Papiergewurstle dazu wo man …
- … Elektrodosen usw. usf. mühsam zusammen klauben muss ... sich dann als Bauherr hinstellen und sagen ich bin NEWIE macht mir daraus mal das …
- … mich interessieren am wenigsten die falschen Maße. Woher soll der durchschnittliche Bauherr wissen, wenn am falschen Ende gespart wird? Deswegen schon früher meine …
- … mit den LPAbk. 1 bis 4 zu beauftragen oder hat der Bauherr gesagt, wenn ich Sie auch noch für die Phasen 5 bis …
- … wegen falscher Maße, sondern wegen Falschberatung. Im zweiten Fall ist der Bauherr selber Schuld und sollte auf seinen Kosten sitzen bleiben. …
- … i.d.R. nämlich gar nicht gerne. Nicht vergessen: Er wäre Treuhänder des Bauherrn! …
- … Der Bauherr als Laie steht danach mit dem Generalunternehmer als Kaufmann alleine da. …
- … Bauherren: Werkplanung? Baufirma macht& …
- … da kennst du aber die Bauherren schlecht! …
- … ein paar exemplare dieser Bauherrenspezies merken, dass sie auf die schnauze gefallen …
- … besonders edle Bauherren spielen den unschuldengel und dritteln, dritteln, dritteln ... …
- … wie soll der Bauherr durch den wust (!) an Fertighäusern durchsteigen? …
- … Bauherr-Schuld-Reflex: Auto ohne Kofferraumdeckel – Vergleich! …
- … ist es möglich, dass bei all den Baufachleuten hier im Forum manchmal der der-Bauherr- ist selber-Schuld -Reflex zu sehr durchkommt? …
- … Bauherren: Stahlfelgen vs. Alufelgen – Fehler zugeben! …
- … nix gegen Bauherren, die unwissend in die sch ... getreten sind - …
- … 1. Wir als Bauherren - Newbies in dem Bereich wie wohl die meisten, führen …
- … eine genehmigungsfähige Planung. Genehmigungsfähig heißt konkret Übereinstimmung mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften . Nicht mehr und nicht weniger. …
- … Der Bauherr war beim Fertighaus-Generalunternehmer. …
- … Der Generalunternehmer schaute ins Portemonnaie des Bauherrn. …
- … Bauherren & Haushersteller: Minimaler Preis vs. Maximales Haus! …
- … Bauherren und Haushersteller …
- … Also einen Teil der Bauherren als …
- … Unschuldslämmer hinzustellen geht einfach nicht. Jeder Bauherr will zu einem minimalen Preis ein maximales Haus haben will ist doch klar und legitim. Aber nicht zu denken, dass für den Partner Haushersteller genau das Gegenteil zutrifft (minimales Haus für maximalen Preis) ist doch hirnrissig - als ob nicht das Sprichwort was ich selber denk und tu, trau ich auch anderen zu nicht existieren würde (Ausnahmen gibt es, sonst würde es dieses Forum nicht geben). …
- … Und wenn jemand sagt, bloß ich bin so pfiffig, die anderen sind alle dumm - tut mir leid, dann bleibt mir nichts anderes übrig als diese Bauherren als leichtfertig zu bezeichnen. Und deswegen dürfte eigentlich überhaupt …
- … keine Überzeugungsarbeit notwendig sein, damit sich jeder Bauherr einen unabhängigen Bauberater nimmt, damit er dem Haushersteller ein äquivalenter Partner ist. …
- … Die Analogie zum Auto: auch da sind die gleichen Beziehungen. In Deutschland sind z.B. die gleichen Autos viel teurer als in Portugal. Kommentar der Haushersteller: der deutsche Markt gibt eben den hohen Preis her. Aber beim Auto müssen produktionsbedingt mehr Qualitätskontrollen eingebaut werden. …
- … einem verunklärten Werkliefervertrag beim Fertighausbauer. Und zu allem Unglück denken die Bauherren immer, es handle sich beim Hausbau im Grunde um einen …
- … weil das Risiko dann einfach zu hoch würde. Und wer als Bauherr jetzt doch was anderes möchte (Stichwort: Baukultur ), geht wieder den …
- … Bauüberwachung sollte schon drin sein und eigentlich sollte man sich als Bauherr mit dem Hausbau etwas intensiver beschäftigen als z.B. mit dem Autokauf …
- … Bauherren: Wissen & Geld sparen? Autokauf-Vergleich! …
- … Also ihr gebt euch ja echt Mühe, da habe ich ja eine ordentliche Lawine losgetreten ... Muss allerdings auch sagen dass ich echt vieles nicht nachvollziehen kann, …
- … vor allem nicht den Grundtenor was die Bauherren …
- … nicht. Von mir aus mag es diese Bauherren auch geben - wir gehören …
- … Bauherr: Schuld an allem? Architekt Alibi? …
- … Dürfen wir Mitleser Ihre verschlüsselte Mitteilung an Herrn Heitzmann auch verstehen? Wer hat hier die schlechte Nachricht überbracht? Und wird aus diesem Grunde verantwortlich gemacht? Kombiniere, sprach Nick Knatterton, die Nachricht wurde vom Bauherrn überbracht. Meint Frau Hänel a) Der Bauherr wird zu …
- … Unrecht verdächtigt, b) Der Bauherr ist an allem schuld, oder c) Der Architekt hat ein Alibi, denn er hat keine DINAbk.-Vorschriften für technische Zeichnungen zu beachten? …
- … Bauherr Pech: Rechtlich versierter – Faust in der Tasche! …
- … Und man muss sich als Bauherr ja immer unterstellen lassen, man wolle zu billig bauen, Drittelfinanzierung …
- … Bauherren-Information: Wie erreichen? Forum & Plakataktion! …
- … Veranlasst durch eine eMail (Entfernung zu groß) mal noch ein weiterer Aspekt zur Diskussion im Thread: Wie bekommen wir hin, dass auch angehende Bauherren die Informationen bekommen und verstehen , die hier im …
- … von diesen nur eine Minderheit - von der Zahl der angehenden Bauherren gar nicht zu reden. …
- … Kostenbewusst = Betrügerisch? Legitimer Anspruch – Bauherren-Bashing! …
- … der Probleme, das ich zu illustrieren versuche (das Bauherren-Bashing nämlich), schön auf den Punkt gebracht: …
- … Habe ich Sie falsch verstanden, oder stellen Sie das auf eine Stufe? Ich bin ja auch Bauherr (naja, Boden ist noch keiner bewegt), und für mich bedeutet …
- … ungern als potentiellen Betrüger abqualifizieren lassen, nur weil es auch solche Bauherren gibt. …
- … Bauherrin: Geschädigt – Strukturwandel im Bauwesen! …
- … nein, ich wollte hier gar ich nicht die Bauherrin an den Pranger stellen, ich glaube, die ist schon …
- … Einfamilienhaus-Sektor, es werden also nicht mehr wie vor Jahrzehnten Wohnhäuser vom Bauherren und MIT Hilfe von Experten selbst gebaut, sondern der Bauherr …
- … das erleben wir hier ständig. Der frühere Bauherr wird also ein KUNDE und natürlich ist auch sofort ein entsprechendes Angebot auf dem Markt, daher bitte jetzt nur Kenntnisnahme und keine Bewertung! * …
- … Die also so entstandene Grauzone mit ihren teilweise enormen Renditemöglichkeiten, ist nun der Bereich, in dem sich auf Anbieterseite nun munter allerhand Gelichter herumtummelt, mit mehr oder weniger weißer oder eben schwarzer Weste. Und es ist nun auch müßig, hier weiter Diskussionen darüber zu betreiben, welche Weste von welchem Anbieter nun etwas weißer oder eben etwas schwarzer ist als die andere ... Selbst die Großen machen da offensichtlich keine Ausnahme, aber das liegt hauptsächlich an den fehlenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ... …
- … sitzt nun annno 2003 einem Außendienstmitarbeiter vom Autowerk, dass dann allerdings IRL auch mal nur eine kleine Rümpelwerkstatt in Nachbars Hinterhaus …
- … kann, in Ihrer Wohnung gegenüber, und bestellt eben ein Auto. Allerdings muss man derzeit noch bei jedem Auto immer eine Einzelzulassung …
- … für den Straßenverkehr beim entsprechenden Gutachter bestellen, sonst darf man das Ding nicht in Betrieb nehmen, selbstverständlich kostet das Extra, aber einen günstigen …
- … Stärkere Kontrolle: Vorgeschrieben – Bauherr-Verantwortung! …
- … Der Bauherr trägt heute die Hauptverantwortung für die meisten öffentlich-rechtlichen Anforderungen und weiß …
- … u.a. auf der Vorgabe der Genehmigungsbeschleunigung. Leider wurde einem Teil der Bauherrschaft dabei zu viel Verstand unterstellt. …
- … Der mitlesende Bauherr als Bau-Laie ist mit diesem Diskussionsverlauf wahrscheinlich etwas überfordert, meint Ihr …
- … auch das grundsätzliche Verständigungsproblem hier auf diesem Forum zwischen den fragenden Bauherren und antwortenden Experten , und gebetsmühlenartig etwas vorzuschlagen, was letztlich …
- … nicht mehr zeitgemäß ist, ist eben auch für die meisten Bauherren nicht mehr annehmbar. …
- … Das sich der Bauherr betrogen fühlt, ist doch noch lange nicht juristisch ein Betrug. …
- … Was ist an schneller Arbeit ein Betrug, den Bauherren freuts doch wenn steht wir bauen schnell. Beseitigen Sie jeden Mangel bei sich zu Hause? Putzen Sie jeden Tag die Fenster, weil sich ein bisschen Staub abgesetzt hat? Kaufen Sie teuer, wenn Sie billig kaufen können. Usw. …
- … Bauherrin: Pech gehabt? Beratung & Schönheitsfehler! …
- … 1.) Ich bin nicht Bauherrin, bitte keine E-Mails mehr an mich! …
- … Einzig - was mir im Moment einfällt, den Bauherren früher und KLARER über seine Pflichten aufklären (es gibt …
- … s i.d.R. dafür zu spät. Der frühestmögliche formale Zugriff auf den Bauherren wird wohl beim Kontakt mit dem Geldgeber sein (90 + x …
- … um teure/riskante Fehlentscheidungen zu erkennen. Nur, sind Banken daran interessiert Bauherren (und damit einen ihrer potentiellen Kunden) ggf. abzuschrecken? Vermutlich heute …
- … eher denn je, Bauherrenkonkurse und deren Folgen kann sich eine Bank heute wohl nicht mehr in dem Maße leisten. Das eigene Immobiliengeschäft mit den Schnäppchen als Folge der Pleiten dürfte vermutlich nicht mehr so gut laufen, oder? …
- … Bauherren: Fremdüberwachung – Sparwahnsinn! …
- … Nur eben dem Bauherren ist es nicht klar, warum auch, er hört ja allenthalben …
- … man irgendwann schließlich ..., es ist jetzt kein Vorwurf an die Bauherren. …
- … Auch bei Deinen Bildern wird der still mitlesende Bauherr erstmal insgeheim denken: Nö, mich wird es ja schon nicht treffen …
- … läuft, und auch noch hoffnungslos auf Kante genäht ist, ist der Bauherr dem Unternehmer dann ohnehin nur noch auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. …
- … wenn es dann längst zu spät ist, gestehen es sich viele Bauherren nicht ein, oder werden sogar ärgerlich. Das Schamgefühl tut auch …
- … höchstens noch die üblichen Leichenfledder an den verunsicherten oder schon geschädigten Bauherren eine richtig goldene Nase. Ist doch die beste Werbung hier, …
- … Bauherren-Probleme: Kaufvertrag vs. Dienstleistungsvertrag! …
- … die größten Probleme angehender Bauherren …
- … 2.) Sie wissen nicht, das letztendlich sie selbst als Bauherr und Eigentümer die Hauptverantwortung haben. …
- … richtigen und falschen Bauexperten. In den Augen der Bauherren sind Architekten, Generalunternehmer, Bauträger, Bau-Ing's, Vertreter von Hausfirmen etc. ALLE GLEICHERMAßEN die Fachleute. Daher erkennen sie z.B. nicht, was daran falsch sein könnte, einige Leistungsphasen vom Architekten auf die hauseigenen Experten der Baufirma zu übertragen (weil kostengünstiger). Sind doch alles Fachleute ... …
- … All diese Punkte (und nicht nur die) sind in den Köpfen der Bauherren weit verbreitet. Dummheit? Vielleicht. Aber vielleicht einfach nur mangelnde …
- … Bauherren-Schulung: Staatlich verordnet – Baugenehmigung! …
- … natürlich weiß ich, warum ein Architekt keine Häuser zum Festpreis anbieten kann. Auch die anderen Punkte sind mir als erfahrener Bauherr klar. …
- … diskutierten Punkt - wie wird der Bauherr richtig aufgeklärt? Mal ein ganz abartiger Gedanke - wäre es vielleicht notwendig, eine staatlich verordnete Schulung zu machen, für jeden der privat bauen will, ohne die keine Baugenehmigung (oder Baufreistellung) möglich wäre? …
- … Glauben Sie wirklich, dass die Bauämter die richtige Adresse wären, ein Baugebiet so zu vorzugestalten, dass Sie und ich nachher von der schönen und abwechslungsreichen Architektur begeistert wären? Im Gegenteil ist es doch wohl so, dass diese Herren entweder allen Bauherren und deren Architekten ihren eigenen Kleinbürgergeschmack aufdiktieren wollen, oder …
- … Ich habe' die Herrschaften (Entschuldigung, eine Dame war damals Abteilungsleiterin) allerdings ein wenig ausgetrickst, :-), das gehört aber nicht hierher. …
- … die die Produkthaftung und damit den Zwang zu einer funktionierenden Koordination der Planungs- und Bauleistungen (Planungsleistungen, Bauleistungen) beim AN, das ist …
- … Für manche Bauherren ist jeder, der einen Plan zeichnet gleich ein Architekt. …
- … die Pläne selbst unterschreiben. Firmenstempel drauf mit Bauträger XY, und die Dinger werden genehmigt. …
- … Bauherrenschulung: Kaufvertrag vs. Werkvertrag – Baugenehmigung! …
- … Bauherrenschulung …
- … eine Erste-Hilfe-Lehrgang machen, wenn ich eine Baugenehmigung haben will, muss eine Bauherrenschulung absolviert werden. …
- … Vorwurf gilt alljenen die dies zulassen (!) ... inkl. aller Bauherrn ... beim Autokauf wird die letzte Schraube hinterfragt beim Hausbau geht …
- … vor dem Fertighaus steht? ... und wenn das Fertighaus dann Rasterbedingt intern nen 15 cm höheren Kniestock bekommt und man sich …
- … gezeichnet ... und das trauige dabei diese 0815 Pläne kann der Bauherr nicht ned mal bewerten ... ein Architekt würde aus den Latschen …
- … schwierigerer techn. /finanz. Rahmenbedingungen heute noch - positiv - …
- … a bisserl baulicher libertinismus sorgt für gute Stimmung bei Bauherren. …
- … Preise.. der Bauherr wird's schon ausbaden. dann lohnt es sich auch, diesem treiben …
- … Folgeschäden zu vermeiden. Die Beiträge bieten wertvolle Einblicke und Handlungsempfehlungen für Bauherren, um sich vor Fehlplanungen und deren Konsequenzen zu schützen. Die …
- … Baupläne", "Architekt Fehler", "Baumängel", "Schadensersatz", "Bauplanung", "Bauherrenrechte" und "Architektenhaftung" in den optimierten Titeln und der Zusammenfassung trägt …
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- … im eigenen Einfamilienhaus fallen einem jetzt mit neuem Blickwinkel ein paar Dinge auf. Wir haben eine Wangentreppe die vom Erdgeschoss ins Obergeschoss …
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- … Ich beurteile die geplante Vorgehensweise, eine Betontreppe mit Holz zu belegen und seitliche Wischleisten anzubringen, als grundsätzlich machbar. Allerdings sind einige konstruktive Details zu beachten, um eine dauerhafte …
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- … keine spezifische Norm, die den Stufenabstand bei Stahlwangentreppen explizit regelt. Allerdings gibt es allgemeine Normen für den Treppenbau, die Aspekte …
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- … Stahlwangentreppe kann in den meisten Fällen nachträglich eingebaut werden. Allerdings sollte vorab geprüft werden, ob die baulichen Voraussetzungen gegeben sind und ob die Treppe den geltenden Vorschriften entspricht. Gegebenenfalls sind Anpassungen an der Bausubstanz erforderlich. …
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