Grundwasserabstand für Verrieselung von Abwasser zu klein?
BAU-Forum: Kleinkläranlagen

Grundwasserabstand für Verrieselung von Abwasser zu klein?

Im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Abwasserbeseitigungsanlage (Mehrkammerausfaulanlage nach DINAbk. 4261 Teil 1 mit 8,5 m³ Gesamtvolumen) ist von der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen) unter anderem ein nicht ausreichender Grundwasserabstand der Verrieselung als (schwerwiegender) Mangel der Anlage benannt worden. Die Anlage befindet sich in einem Wassersschutzgebiet Schutzzone III B. Hierbei wird von der Behörde auf ein Urteil des OVG Münster vom 06.09.1990 verwiesen, " ... wonach zum Schutz des Trinkwassers das Verrieseln von Abwasser in der Schutzzone III eines Wassersschutzgebietes generell zu verbieten ist". Ist dieses Urteil bzw. dieser Sachverhalt soweit überhaupt auf diesen Fall anwendbar (da nicht genauer spezifiziert, wie groß der Abstand sein muss und ob es auch in Schutzzone III B gilt)? Als Folge ergäbe sich eine sehr kostspielige (vielleicht unnötige?) Sanierung der bestehenden Anlage zu einer Anlage gemäß DIN 4261 T2. Die weiteren, von der Behörde aufgeführten, "Mängel" der bestehenden Anlage sind als geringfügig zu betrachten und wären keine K.O. -Kriterien zur Sanierung gemäß DIN 4261 T1. Leider fehlt mir die vollständige Urteilsbegründung (oder gab's vielleicht noch einen nachfolgendes Urteil?). Ich bin sicher nicht auf einen Rechtsstreit aus, jedoch bei behördlichen Festlegungen bin ich aus eigener Erfahrung kritisch geworden. Hat jemand ein ähnliches Problem?
  • Name:
  • H. Guelker

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