Architektenwechsel innergemeinschaftlich: Mehrkosten durch Betreuerwechsel rechtens? Honorar & Urteile
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenwechsel innergemeinschaftlich: Mehrkosten durch Betreuerwechsel rechtens? Honorar & Urteile

Nach der ersten Vorplanung, für welche wir bereits nicht unerhebliche Kosten hatten, trat unser damaliger Architekt an uns heran, dass sein Kollege welcher "ja auch schon an dem Projekt mitgearbeitet hat" (und somit mit der Materie vertraut ist) nun übernehmen würde. Beide Architekten firmieten (zumindest haben Sie immer einen "Firmennamen" verwendet) unter einem Namen, also war es für uns quasi nur ein "Betreuerwechsel".
Der neue Architekt kam direkt mit neuen Ideen (wir waren mit dem bereits genehmigten Entwurf seines "Vorgängers" nie 100 % zufrieden), welche in einer Änderungsgenehmigung mündeten. Die Kosten der Änderungen haben wir für uns separat "verbucht", da wir es als fair ansahen, dass diese Mehrleistung auch honoriert werden müsste ... Im Nachhinein sind wir uns allerdings auch da etwas unsicher, inwieweit das tatsächlich als "Mehraufwand" zu werten ist, schließlich war den Architekten immer bewusst, dass der erste Entwurf uns nie 100 % zugesagt hat.
Nachdem wir letztens einmal unsere bezahlten Rechnungen gepüft haben und das Honorar gem. der tatsächlichen Baukosten aus der HOAIAbk. Tabelle herausgesucht und alle bereits an den Architekten gezahlten Beträge addiert haben (die Nachtragsplanung haben wir dabei außen vor gelassen) stellten wir fest, dass unser Architekt  -  bei angenommenen Höchstsatz immer noch um ca. 20-25 % überzahlt ist. Allerdings "erwarten" wir demnächst die Abschlussrechnung unseres Architekten ...
Wir haben langsam den Eindruck, dass der 2. Architekt meint er könnte die bereits an seinen Kollegen gezahlten Rechnungen ignorieren und nun nochmals die volle HOAI Summe kassieren.
Was kann man in so einem Fall tun? Gibt es eventuell entspr. Urteile für gleich oder ähnlich gelagerte Fälle?
Bundesland: NRW
  • Name:
  • Frank Naundorf
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich verstehe, dass Sie nach einem Architektenwechsel mit unerwarteten Mehrkosten konfrontiert sind. Grundsätzlich gilt: Ein Architektenwechsel während der Planungsphase kann zu Mehrkosten führen, insbesondere wenn dadurch bereits erbrachte Leistungen des vorherigen Architekten überarbeitet oder angepasst werden müssen.

    Honorar: Das Architektenhonorar ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) geregelt. Wenn der neue Architekt Leistungen erbringt, die über die ursprüngliche Planung hinausgehen (Nachtragsplanung), kann er diese zusätzlich in Rechnung stellen. Es ist wichtig zu prüfen, ob diese Leistungen tatsächlich notwendig waren und ob die Honorarberechnung korrekt ist.

    Urteile und Rechtsprechung: Die Frage, ob Mehrkosten durch einen Architektenwechsel berechtigt sind, ist einzelfallabhängig. Gerichte berücksichtigen dabei unter anderem, ob der Wechsel vom Bauherrn veranlasst wurde, ob der Architekt seine Leistung mangelhaft erbracht hat oder ob andere Gründe vorliegen. Es gibt Urteile, die Bauherren zur Zahlung von Mehrkosten verpflichten, aber auch solche, die dies ablehnen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Rechnungen des neuen Architekten genau zu prüfen und gegebenenfalls eine unabhängige Bewertung durch einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht einzuholen. Klären Sie, ob die Mehrkosten auf notwendigen Änderungen oder auf Fehlplanungen des vorherigen Architekten beruhen. Dokumentieren Sie alle Absprachen und Vereinbarungen schriftlich.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
    Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, welche Leistungen wie zu vergüten sind und dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Die HOAI ist jedoch nicht zwingend, sondern kann durch individuelle Vereinbarungen im Architektenvertrag abbedungen werden.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone
    Nachtragsplanung
    Eine Nachtragsplanung umfasst Leistungen, die über den ursprünglichen Planungsauftrag hinausgehen. Sie kann erforderlich werden, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern oder wenn der Bauherr zusätzliche Wünsche äußert. Die Nachtragsplanung sollte schriftlich vereinbart werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Planungsänderung, Mehrleistung, Bauzeitverlängerung
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten des Architekten und des Bauherrn regelt. Er sollte klar definieren, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat, wie das Honorar berechnet wird und welche Haftungsregelungen gelten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Leistungsbeschreibung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Bauwesens verfügt. Er kann Gutachten erstellen, Mängel begutachten und Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten oder Handwerkern schlichten.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Schadensgutachten, Beweissicherung
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Es wird in der Regel auf der Grundlage der HOAI berechnet, kann aber auch individuell vereinbart werden. Das Honorar hängt von den erbrachten Leistungen, der Honorarzone und den Baukosten ab.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind ein System zur Strukturierung der Architektenleistungen. Sie umfassen die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung bei der Vergabe, die Objektüberwachung und die Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planungsphasen
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Dazu gehören die Kosten für die Planung, die Ausführung, die Baustelleneinrichtung und die Nebenkosten. Die Baukosten dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
    Verwandte Begriffe: Gesamtkosten, Herstellungskosten, Projektkosten

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Sind Mehrkosten durch einen Architektenwechsel immer berechtigt?
      Antwort: Nein, Mehrkosten sind nicht automatisch berechtigt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wer den Wechsel veranlasst hat und ob die Mehrleistungen notwendig waren. Eine genaue Prüfung der Rechnungen und der vertraglichen Vereinbarungen ist ratsam.
    2. Frage: Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie für Architektenhonorare?
      Antwort: Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie legt fest, welche Leistungen wie zu vergüten sind und dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Die HOAI ist jedoch nicht zwingend, sondern kann durch individuelle Vereinbarungen im Architektenvertrag abbedungen werden.
    3. Frage: Was ist eine Nachtragsplanung und wann darf sie in Rechnung gestellt werden?
      Antwort: Eine Nachtragsplanung umfasst Leistungen, die über den ursprünglichen Planungsauftrag hinausgehen. Sie darf in Rechnung gestellt werden, wenn sie notwendig ist und vom Bauherrn beauftragt wurde oder wenn sie aufgrund von Änderungen der Rahmenbedingungen erforderlich wird. Die Nachtragsplanung sollte schriftlich vereinbart werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    4. Frage: Welche Rolle spielt der Architektenvertrag bei Mehrkosten durch einen Wechsel?
      Antwort: Der Architektenvertrag ist entscheidend, da er die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Er sollte klar definieren, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat und wie das Honorar berechnet wird. Im Falle eines Architektenwechsels ist es wichtig zu prüfen, welche Regelungen der Vertrag für diesen Fall vorsieht.
    5. Frage: Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit der Architektenrechnung habe?
      Antwort: Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Architektenrechnung haben, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen und um eine detaillierte Erläuterung bitten. Wenn dies nicht zu einer Klärung führt, können Sie eine unabhängige Bewertung durch einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht einholen.
    6. Frage: Gibt es eine Verjährungsfrist für Honorarforderungen von Architekten?
      Antwort: Ja, Honorarforderungen von Architekten verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Architekt) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
    7. Frage: Was bedeutet "innergemeinschaftlicher Wechsel" in diesem Zusammenhang?
      Antwort: "Innergemeinschaftlicher Wechsel" bezieht sich darauf, dass der Architektenwechsel innerhalb einer Bürogemeinschaft oder Sozietät stattfindet. Dies kann Auswirkungen auf die Haftung und die Honoraransprüche haben, da die Bürogemeinschaft als Ganzes für die Leistungen verantwortlich sein kann.
    8. Frage: Welche Unterlagen sollte ich im Falle eines Streits über Architektenhonorare aufbewahren?
      Antwort: Im Falle eines Streits über Architektenhonorare sollten Sie alle relevanten Unterlagen aufbewahren, insbesondere den Architektenvertrag, die Rechnungen, die Planungsunterlagen, die Korrespondenz mit dem Architekten und eventuelle Gutachten oder Bewertungen durch Sachverständige.

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  2. Architektenwechsel: Unklare Situation – Empfehlung zur Schlichtung

    kein einfacher Fall
    Sehr geehrter Herr Naundorf,
    Ihr Fall ist
    1. nicht ganz klar formuliert,
    2. die Situation zwischen erstem und Folgeplaner nicht klar und
    3. durch das was eindeutig zu scheint scheint sicherlich heikel.
    Allg. Info:
    für mehrere Planungen nach grundsätzlich anderen Anforderungen müssen für jede der Planungen die jeweils vereinbarten und erbrachten Arch-Leistungen nach HOAIAbk., sofern diese vereinbart ist bezahlt werden.
    Wie die nicht ganz 100 % zufriedenstellende Planung und die hierauf anscheinend basierende Planung (en) des Folgearchitekten zu beurteilen sind ist ohne Kenntnis dieser nicht möglich.
    Empfehlung:
    wenn möglich sprechen Sie Ihr Problem offen bei Ihrem Architekten an.
    Sollte dieses nicht (mehr) möglich sein können Sie sich Hilfe bei Ihrer Architektenkammer, ggf. bis hin zur Schlichtung, holen. Zumindest empfehlenswert ist eine unabhängige mündliche Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter (zumeist Syndikus) bei der Architektenkammer (schriftlich erscheint mir in Ihrem Falle nicht ausreichend)
    Des Weiteren können Sie sich bei einem Sachverständigen für Architektenleistungen und Architektenhonorare beraten lassen. Adressen hierzu erhalten Sie wiederum bei "Ihrer" zuständigen Architektenkammer NRW oder bei der IHKAbk. (Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer)-Versuchen Sie aber bitte zuvor ersteres.
    Mit freundlichem Gruß
    Ralph Kaiser
    Architekt
    BHK-Beratung
  3. Architektenvertrag prüfen: Wer ist Vertragspartner bei Wechsel?

    wer war Vertragspartner?
    Wcihtig wäre vor allem mal zu prüfen, wer im Architektenvertrag als Vertragspartner aufgeführt war.
    Stand dort nur der erste Architekt, oder war dort die "vermeintliche Bürogemeinschaft" aufgeführt?
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenwechsel: Mehrkosten und Honorar – Was ist rechtens?

    💡 Kernaussagen: Bei einem Architektenwechsel sind die Vertragsgrundlagen entscheidend. Die Klärung, wer Vertragspartner war und welche Leistungen erbracht wurden, ist essenziell. Eine transparente Kommunikation und gegebenenfalls eine Schlichtung können helfen, Mehrkosten zu vermeiden. Die HOAIAbk. ist relevant, sofern sie vereinbart wurde.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenwechsel: Unklare Situation – Empfehlung zur Schlichtung wird auf die Notwendigkeit einer klaren Formulierung des Falls und die heikle Situation zwischen erstem und Folgeplaner hingewiesen. Eine Schlichtung bei der Architektenkammer kann ratsam sein.

    ✅ Zusatzinfo: Die Prüfung des Architektenvertrags ist entscheidend, wie im Beitrag Architektenvertrag prüfen: Wer ist Vertragspartner bei Wechsel? betont wird. War nur der erste Architekt oder die Bürogemeinschaft Vertragspartner? Dies beeinflusst die rechtliche Bewertung der Mehrkosten.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Vertragsverhältnisse und suchen Sie das Gespräch mit allen Beteiligten. Bei Unklarheiten kann eine Beratung durch einen Anwalt für Baurecht oder eine Schlichtung helfen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

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