Architektenhonorar trotz Ablehnung & Kündigung: Ansprüche, Rechte & Alternativen?
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Architektenhonorar trotz Ablehnung & Kündigung: Ansprüche, Rechte & Alternativen?

Architektenhonorar trotz verweigerter Baugenehmigung und Architektenkündigung?
2002 planten wir – inkl. Bauamt-Nachfrage  -  an unserem PC einen Anbau für unser Haus.
Im Sept. '02 Erstkontakt mit einem Architekten (A); wir übergaben ihm unsere bemaßten Zeichnungen und teilten ihm unsere Maximalsumme und unsere Steuerersparniswünsche (Eigenheimzulage) mit. Als "Hausnummer" der Kosten nannte er die Zahl "220 T€".
Beim nächsten Treffen hatte er alle Außenwand-Wünsche übernommen bzw. in der Größe noch übertroffen. Im Innenbereich hatte er 08/15 Pläne eingezeichnet. Uns war es zu groß, aber er begründete dies mit einer Kompromissbereitschaft gegenüber dem Bauamt (Möglichkeit zu Streichungen). Unser Haus war inzwischen genau vermessen.
Er schlug uns eine Bauvoranfrage vor, da zwar das Bauamt + die Feuerwehr bei seiner mündl. Anfrage zugestimmt habe, aber die Stadtplanung Bedenken geäußert hätte wegen der Größe.
Unsere Frage nach den Kosten (Bau + Architekt) wurde nicht beantwortet (könne er nicht, da unklar, was genau genehmigt würde). Wir würden uns einigen ...
Beim dritten Treffen gab es keine wesentlichen Fortschritte  -  wir planten gemeinsam im Innenbereich  -  jedoch ohne Ergebnis. Erneut wünschten wir eine Verkleinerung.
Unsere Frage nach den Kosten wurde erneut nicht beantwortet. Wir machten ihn darauf aufmerksam, dass alles bezahlbar sein muss.
Unser Steuerberater drängte auf Bauantrag, wegen EZL. Wir beauftragten den A. und wünschten erneut eine Verkleinerung. Die jetzt vorgelegte Kostenschätzung von 370 T€ lag jenseits unserer Vorstellungen und wir lehnten ab. Der A. war schon im Urlaub und der Angestellte entschuldigte sich für den Fehler, da er versehentlich das "Alt"-Haus mitberechnet habe. Wir unterschrieben eine Vollmacht zur Einreichung eines Bauantrages
Wenige Tage später erhielten wir eine Kostenschätzung über 270 T€, die wir für die Bank benötigten. Ebenfalls kam eine (HOIA) Rechnung über 5800 € vom A. Wir hatten niemals HOIA verabredet und vereinbarten telefonisch ein erneutes Kostengespräch bzw. Vertrag.
Zu einem Bankdarlehn kam es nicht, da der Bank wesentliche Daten des A. fehlten, um den Vertrag abschließen zu können (im Nachhinein sind wir sehr froh darüber).
Der Bauantrag wurde abgelehnt: Geschossflächenzahl weit überschritten, Grenzabstände nicht eingehalten, Nachbarn sollten Baulastverfahren unterschreiben, etc. Dabei erfuhren wir, dass der Bauantrag auf 370 T€ geschätzt wurde. M.E. ist das Betrug.
Energisch nachgefragt nach einer baugenehmigungsfähigen, kleineren Planung kündigte uns der A und schrieb uns eine andere HOIA-Rechnung über 11.800 €.
Ich bezahle auf keinen Fall 11 T€, bin aber bereit seine Auslagen zu bezahlen.M.E. ist seine Arbeit mangelhaft
Wie ist unsere rechtliche Situation?
  • Es gibt keinen Vertrag
  • Wir können – da nicht verheiratet – gegenseitig die Gespräche bezeugen
  • Es gibt die Verkleinerungswünsche schriftlich
  • Es gibt die Wünsche nach genehmigungsfähigen Plänen schriftlich
  • Es gibt seine Kündigung schriftlich
  • Name:
  • Frau Wackerbarth
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Die Frage, ob ein Architektenhonorar trotz verweigerter Baugenehmigung und Kündigung des Architektenvertrags zu zahlen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, welche Leistungen der Architekt erbracht hat und ob diese mangelhaft waren.

    Ich empfehle, zunächst den Architektenvertrag genau zu prüfen. Dieser regelt, welche Leistungen der Architekt schuldet und wie das Honorar berechnet wird. Wurde eine Honorarvereinbarung getroffen, ist diese bindend. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).

    Ein Honoraranspruch kann entfallen oder gemindert sein, wenn die Baugenehmigung aufgrund von Planungsfehlern des Architekten verweigert wurde. 🔴 Hier ist es wichtig, die Gründe für die Ablehnung der Baugenehmigung zu analysieren. War die Planung mangelhaft, z.B. hinsichtlich Geschossflächenzahl, Grenzabständen oder Baulasten, kann dies den Honoraranspruch mindern.

    Auch die Kündigung des Architektenvertrags spielt eine Rolle. Wurde der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, z.B. wegen mangelhafter Leistungen des Architekten, kann dies den Honoraranspruch ebenfalls beeinflussen. Ich rate, die Kündigung schriftlich zu erklären und die Gründe für die Kündigung detailliert zu dokumentieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Ablehnung der Baugenehmigung von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Anfechtung des Honoraranspruchs einschätzen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es kann frei vereinbart werden oder sich nach der HOAI richten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorarvereinbarung, Architektenvertrag
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, um ein Bauvorhaben legal durchzuführen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Baurecht
    HOAI
    Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarordnung
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Bebauungsplan, Baurecht
    Geschossflächenzahl (GFZAbk.)
    Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsdichte, Grundstücksfläche, Geschossfläche
    Grenzabstand
    Der Grenzabstand ist der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Grundstücksgrenze einhalten muss.
    Verwandte Begriffe: Nachbarrecht, Bauordnung, Abstandsfläche
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Honorarvereinbarung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist die HOAI?
      Antwort: Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die HOAI ist zwar nicht mehr bindend für Honorarvereinbarungen, dient aber weiterhin als Richtlinie für die Angemessenheit von Honoraren.
    2. Frage: Was ist eine Geschossflächenzahl?
      Antwort: Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Sie wird im Bebauungsplan festgelegt und dient der Steuerung der Bebauungsdichte.
    3. Frage: Was sind Grenzabstände?
      Antwort: Grenzabstände sind die Mindestabstände, die ein Gebäude zu den Grundstücksgrenzen einhalten muss. Sie sind in den Bauordnungen der Länder geregelt und dienen dem Schutz der Nachbarn.
    4. Frage: Was ist eine Baulast?
      Antwort: Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann z.B. die Nutzung eines Grundstücks einschränken.
    5. Frage: Was ist eine Bauvoranfrage?
      Antwort: Eine Bauvoranfrage ist ein formloser Antrag an die Baubehörde, um vorab zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Sie ist weniger aufwendig als ein Bauantrag und gibt dem Bauherrn Planungssicherheit.
    6. Frage: Was tun, wenn der Architekt Planungsfehler gemacht hat?
      Antwort: Wenn der Architekt Planungsfehler gemacht hat, die zur Ablehnung der Baugenehmigung geführt haben, sollte man ihn schriftlich auffordern, die Mängel zu beseitigen. Gelingt dies nicht, kann man den Architektenvertrag kündigen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
    7. Frage: Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn die Baugenehmigung abgelehnt wurde?
      Antwort: Ja, unter Umständen können Sie das Architektenhonorar mindern, wenn die Baugenehmigung aufgrund von Planungsfehlern des Architekten abgelehnt wurde. Die Minderung richtet sich nach dem Umfang der mangelhaften Leistungen.
    8. Frage: Was ist ein Architektenvertrag?
      Antwort: Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden und detaillierte Angaben zu den Leistungen, dem Honorar und den Haftungsfragen enthalten.

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    • Bauvoranfrage stellen
      Vorteile und Ablauf einer Bauvoranfrage.
  2. Architektenhonorar: Genehmigungsfähige Planung – Pflichten & Ansprüche

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    dauerhaft genehmigungsfähige Planung
    Die Fakten wie ich sie verstanden habe:
    Sie wollten vom Architekten eine Genehmigungsfähige Planung. Eine Planung wurde erstellt. Die Genehmigung wurde nicht erteilt.
    Das bedeutet:
    • Sie haben einen mündlichen Vertrag.
    • Die HOAIAbk. gilt. Sie ist staatlich verordnetes Preisrecht.
    • Der Architekt schuldet eine genehmigungsfähige Planung.
    • Der Architekt hat keine genehmigungsfähige Planung erstellt.

    Der letzte Punkt könnte wichtig sein. Der BGH hat 1999 entschieden, dass der beauftragte Architekt seine werkvertragliche Pflicht erst erfüllt hat, wenn die Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist sollte ein Anwalt beurteilen, eigene Auslegungen sind riskant. Es kann sein, dass der Architekt keinen Honoraranspruch hat.

  3. Architektenvertrag: Mündliche Vereinbarung – Honorar & Beweislast

    Ohne Schriftliche Unterlagen
    werden Sie leider schweren Stand vor Gericht haben. Denn auch sieht das schlecht aus. Auch mündliche Verträge sind gültig. Gerade bei Architekten.
    Denn nach HOAIAbk., ist das Honorar der Leistungsphasen 1-4 (also das was Sie bekommen haben) von der geschätzten Bausumme abhängig.
    Und wenn die Schätzung höher liegt, liegt auch das Honorar höher. Logisch.
    Kleiner Trost, Sie sind nicht der einzige dem das so ergangen ist.
    Da bleibt nur der Weg zum RA (Spezialist Baurecht /HOAI). Chancen schlecht. Leider.
    Nur Meinung, keine Rechtsberatung.
  4. Architektenleistung: Mangelhafte Planung – Honoraranspruch verweigern!

    @kho
    Der Architekt hat doch seinen Auftrag nicht erfüllt. Er verändert vom Bauherrn vorgegebene Grundrisse so, dass diese weder in den finanziellen noch räumlichen Rahmen des Auftraggebers passen, ändert dies trotz mehrmaliger Mängelanzeige nicht, u.U. wird dadurch das Vorhaben NICHT genehmigungsfähig (Abstandsflächen, Geschossflächen) und möchte dafür Geld?! Das ist ja so, als wenn ich mir einen smart bestelle und einen SLK geliefert bekomme und diesen dann noch voll bezahlen soll, obwohl er einen kapitalen Motorschaden hat. Halte ich als Laie für sehr bedenklich und glaube kaum, das dies Inhalt und Sinn der HOAIAbk. ist. Wenden Sie sich schon mal mit Ihrer Beschwerde an die zuständige Architektenkammer.
  5. HOAI-Rechnung: Prüffähigkeit – So fordern Sie korrekte Architektenhonorare!

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    prüfffähige Rechnung
    Natürlich muss die Planung eines Bauwerkes nach der HOAIAbk. bezahlt werden  -  und da ist es ganz gleich wer plant: Architekt, Bau-Ing., in einigen Bundesländern auch Meister usw..

    Aber die Rechnung muss prüfffähig sein, und dem Vertrag entsprechen! Das heißt, zuerst verlangen Sie eine prüffähige Rechnung, d.h. die Unterlagen und die Aufstellung der Honorarbestandteile nach HOAI.

    Nun zum Vertrag. Da ist nicht klar, was vertraglich vereinbart wurde  -  weil der Architekt "wohlweislich" (eine Vermutung, die nicht stimmen muss) mit einem mündlichen Vertrag zufrieden war. Und bei den Vertragsverhandlungen haben Sie sicher eine Kostenobergrenze genannt. Die ist dann auch Vertragsbestandteil (und ich würde schätzen: glaubhaft)  -  und damit ist schon eine Obergrenze der Kostenbasis gegeben. Möglicherweise sind nur die Kosten Ihnen in Rechnung zu stellen, die angefallen wären, wenn er im Rahmen Ihrer Kostenvorstellungen eine Bauvoranfrage gemacht hätte  -  wenn einiges Ermessensentscheid ist. Wenn er aber eine Planung gemacht hat (selbst für eine Bauvoranfrage), die prinzipiell nicht genehmigungsfähig ist, hat er evtl. gar keine Ansprüche.

    Aber dafür gibt es RA  -  um den werden Sie nicht herumkommen. Evtl. könnten Sie ein Schiedsverfahren vor der Architektenkammer beantragen, dem muss aber der Architekt zustimmen. Ob Sie den Schiedsspruch als endgültig ansehen wollen oder sich die Option Gericht offen halten wollen, muss vorher vereinbart werden. Aber zum Schiedsverfahren auch mit RA  -  aber insgesamt ist es billiger.

  6. Bauherren-Schutz: Architektenvertrag – Budget & Leistungsumfang definieren!

    Wer schützt den armen Bauherren vor den blutsaugenden Architekten?
    Hallo, ich habe diese provokante Übeerschrift gewählt, in der Hoffnung Antworten von erfahrenen Architekten (@Rossi, @Stubenrauch etc.) zu bekommen.
    Vorweg, die Überschrift ist nicht meine Meinung, habe selber mit Architektin und Einzelvergabe gebaut und bin bis heute sehr zufrieden.
    Was ich aber wirklich ernsthaft fragen möchte: Wie soll ein unbedarfter Bauherr an das Riesenprojekt (was es gemessen an den finanziellen Leistungen für die meisten wohl ist), richtig heran gehen?
    Der Fragesteller hatte offensichtlich sogar ganz konkrete Vorstellungen und Bezug auf Größe und Budget gehabt und trotzdem hat es nicht geklappt. Wie soll sich ein "normaler" Bauherr verhalten?
    Ich bitte ernsthaft um Berücksichtigung, dass die meisten Bauherren von vertraglichen Dingen etc. sehr wenig verstehen. Ich unterstelle einfach mal, dass die Architekten dem gesamten Umfang, Ablauf etc. weit überlegen sind, wie erklären Sie einen "dummen" Bauherren, der das erste mal an Ihrer Tür klingelt, wie es läuft. Wie findet ein Bauherr "seinen" Architekten.
    Ich finde es schade, dass so negative Beispiele wie o.a. den Weg bereiten für Bauträger und andere (die in Rossi's Augen bestimmt nicht immer ansprechend bauen).
    Grüße
    PS: Ich ärgere mich ernsthaft für den Fragesteller.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  7. Architekt vs. Bauträger: Honorarstreit – Fallbeispiele & Perspektiven

    Wer schützt den Architekten vor blutsaugenden Drittelfinanzierern ...
    Wer schützt den Architekten vor blutsaugenden Drittelfinanzierern ernsthaft mal gefragt. Ich bin ja weiß Gott nicht immer auf der Seite der Architekten, aber hier ergreife ich mal Partei für sie. Schade ist, dass man die andere Seite nicht hören kann. Wir haben gerade einen ähnlichen Fall erlebt. Kunde will Bauträger gegen den Architekten ausspielen. Kunde ist ein hoffnungsloser Träumer. 300 m² mit allem was gut und teuer ist, für 140.000 € fertig. Bauträger spricht mit Architekt, beide kommen überein, dass das ohne nachzudenken nicht möglich ist. Aber Kunde spielt. Ergebnis hieraus: Kunde sagt: Architekt ist unfähig, hat seine Aufgabe nicht erfüllt und schmeißt ihn raus, Bauträger sagt: Kunde doof und schmeißt Kunden raus. Ich will das nicht auf diesen Fall übertragen, dazu kenne ich nicht alle Fakten. Deswegen sage ich immer: bevor man jemanden verurteilt, muss man beide Seiten hören. In diesem Sinne, viele Grüße
  8. Architektenauswahl: Vertrauenssache – Planung, Honorar & Leistung

    Foto von

    Vertrauensgut
    Herr Sobotta, ich nehme mir normalerweise 1-2 Stunden Zeit, um dem potenziellen Bauherrn zu erklären, was ich als Architekt für ihn tun kann. Das sprengt also die Möglichkeiten eines Forums. Geistig-schöpferische Leistung ist ein Vertrauensgut, darum ist die Einschaltung eines Architekten zu einem Großteil Vertrauenssache.
    Im geschilderten Fall habe ich mich bewusst zurückgehalten, etwas zum Thema "Planung abweichend vom Kundenwunsch" zu sagen. Wir können nicht wissen was sich in vielen Gesprächen entwickelt hat. Das wird eine Grauzone bleiben. Eins ist aber klar: möchte der Kunde eine Eingabeplanung, muss eine Genehmigung dabei rauskommen. Die fehlt hier, also kann mindestens für Phase 4 kein Honorar berechnet werden.
    Wer schützt den Architekten? Das muss er wohl selbst tun, in dem er so früh wie möglich Klarheit schafft, wenn Unmögliches realisiert werden soll.
  9. Bauvoranfrage: Architekten-Empfehlung – Schnellverfahren vs. Planungssicherheit

    Bildzeitung
    Herr Sobotta, solche aufmacher sollten wir der Bildzeitung überlassen (die bringt unseren Staat eh bald über die klippe, da kommt es dann auf die Architekten auch nicht mehr an). natürlich kann man sich mit dem Fragesteller ärgern. man könnte sich aber auch fragen, warum er nicht dem Tipp des Architekten gefolgt ist, eine Bauvoranfrage zu stellen. aber es musste ja alles ganz schnell gehen, wegen der ehz ... die Pläne alle schon vom Bauherren vermaßt (wie kommt der Architekt überhaupt dazu, da noch drin rummalen zu wollen 😉, eigentlich brauchte man doch nur noch die Unterschrift. die HOAIAbk. war nicht vereinbart (ja, was dann?). also so ganz schlüssig ist das ganze für mich noch nicht, es fehlt, wie morübe schon sagt, die andere Seite der medaille. und man müsste mal die Pläne sehen, damit man weiß, worüber man spricht.
    und und und ... eigentlich ist das alles aus der ferne nicht beurteilbar. da hilft wohl nur ein ra oder man versucht es über einen schiedsmann der Architektenkammer (einige bieten sowas an). schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Ansprüche, Rechte & Alternativen bei Ablehnung

    💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Ansprüche eines Architekten auf Honorar trotz Ablehnung der Baugenehmigung und Kündigung des Architektenvertrags. Es werden die Gültigkeit mündlicher Verträge, die Bedeutung einer prüffähigen Rechnung nach HOAIAbk. und die Rechte des Bauherrn bei mangelhafter Architektenleistung erörtert. Die Diskussion beleuchtet auch die Notwendigkeit klarer Vereinbarungen bezüglich Budget und Leistungsumfang im Architektenvertrag, um Streitigkeiten vorzubeugen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass mündliche Architektenverträge zwar gültig sind, aber im Streitfall eine schwierige Beweislage darstellen, wie im Beitrag Architektenvertrag: Mündliche Vereinbarung – Honorar & Beweislast erläutert wird. Eine schriftliche Fixierung der Vereinbarungen ist daher dringend zu empfehlen.

    ✅ Zusatzinfo: Eine prüffähige Rechnung ist essentiell, um die Honoraransprüche des Architekten nachvollziehen und gegebenenfalls beanstanden zu können. Der Beitrag HOAI-Rechnung: Prüffähigkeit – So fordern Sie korrekte Architektenhonorare! gibt wichtige Hinweise zur Vorgehensweise.

    🔴 Kritisch: Wenn die Architektenleistung mangelhaft ist und die Planung nicht genehmigungsfähig ist, kann der Honoraranspruch des Architekten entfallen. Details dazu im Beitrag Architektenleistung: Mangelhafte Planung – Honoraranspruch verweigern!.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab alle Details zum Budget und Leistungsumfang mit dem Architekten und halten Sie diese schriftlich fest. Eine Bauvoranfrage kann helfen, die Genehmigungsfähigkeit des Projekts frühzeitig zu klären, wie im Beitrag Bauvoranfrage: Architekten-Empfehlung – Schnellverfahren vs. Planungssicherheit angeraten wird.

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