Architektenvertrag bindend trotz mündlicher Vereinbarung? Rechte, Pflichten & Vorgehen
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenvertrag bindend trotz mündlicher Vereinbarung? Rechte, Pflichten & Vorgehen

Hallo, ich habe von meinem Architekten ein Angebot für die Erstellung eines Einfamilienhaus bekommen (ca. 40 % unter HOAIAbk.)  -  es kam zu einer mündlichen Vereinbarung, das Einfamilienhaus wurde erstellt und inzwischen bezogen.
Aufgrund verschiedener Schwierigkeiten, auf die ich nicht näher einzugehen brauche, wird es in absehbarer Zukunft zu einem Rechtsstreit kommen.
Mein Architekt droht nun damit, dass ein Gericht nach HOAI entscheiden würde und die Angelegenheit für mich umso teurer werden würde.
Frage: Ist dies nur "Bangemachen" oder kann ein Gericht tatsächlich die Vereinbarung (mdl. Vertrag!) aufheben?
  • Name:
  • Thomas
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    Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob die mündliche Vereinbarung mit Ihrem Architekten bindend ist, obwohl das Angebot deutlich unter den HOAIAbk.-Sätzen liegt. Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge rechtsgültig, allerdings ist die Beweisführung im Streitfall oft schwierig.

    Wichtig: Die Tatsache, dass das Honorar unter den HOAI-Sätzen liegt, ändert nichts an der Gültigkeit des Vertrages. Allerdings können sich daraus Fragen hinsichtlich der erbrachten Leistungen und deren Umfang ergeben.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu beachten:

    • Dokumentation: Sammeln Sie alle vorhandenen Unterlagen (E-Mails, Notizen, etc.), die die mündliche Vereinbarung belegen könnten.
    • Zeugen: Gibt es Zeugen, die die Vereinbarung bestätigen können?
    • Anwaltliche Beratung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten. Dieser kann die Rechtslage prüfen und Ihnen das weitere Vorgehen erläutern.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht auf, um Ihre Situation rechtlich bewerten zu lassen und die nächsten Schritte zu planen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Vergütung und soll eine angemessene Entlohnung sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzone
    Mündliche Vereinbarung
    Eine mündliche Vereinbarung ist ein Vertrag, der nicht schriftlich, sondern durch mündliche Absprache zwischen den Parteien geschlossen wird. Sie ist grundsätzlich rechtsgültig, jedoch schwerer zu beweisen als ein schriftlicher Vertrag.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Schriftform, Beweislast
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Es regelt unter anderem die Baugenehmigung, den Bauvertrag und die Haftung für Baumängel.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauvertrag, Architektenrecht
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Planung und Überwachung eines Bauvorhabens regelt. Er beinhaltet die Leistungen des Architekten und die Vergütung des Architekten.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsbeschreibung, HOAI
    Rechtsstreit
    Ein Rechtsstreit ist eine Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Parteien, die vor Gericht ausgetragen wird. Er kann verschiedene Ursachen haben, beispielsweise Streitigkeiten über Vertragsleistungen oder Schadensersatzansprüche.
    Verwandte Begriffe: Klage, Gericht, Prozess
    Beweislast
    Die Beweislast ist die Verpflichtung einer Partei, bestimmte Tatsachen vor Gericht zu beweisen. Im Zivilrecht trägt in der Regel die Partei die Beweislast, die einen Anspruch geltend macht.
    Verwandte Begriffe: Beweismittel, Zeuge, Gutachten
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Käufers oder Bauherrn, vom Verkäufer oder Unternehmer die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Gewährleistungsrechts.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Gewährleistung, Schadensersatz

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Ist ein mündlicher Architektenvertrag bindend?
      Ja, grundsätzlich sind mündliche Verträge auch im Architektenrecht bindend. Allerdings gestaltet sich die Beweisführung im Streitfall oft schwierig, da keine schriftliche Dokumentation der Vereinbarungen vorliegt. Es ist daher ratsam, alle Absprachen schriftlich festzuhalten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
    2. Welche Rolle spielt die HOAI bei einem Architektenvertrag?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Ein Unterschreiten der HOAI-Sätze ist grundsätzlich möglich, sollte aber schriftlich vereinbart werden. Die HOAI dient als Richtlinie, kann aber durch individuelle Vereinbarungen abbedungen werden.
    3. Was kann ich tun, wenn es zu einem Rechtsstreit mit dem Architekten kommt?
      Im Falle eines Rechtsstreits sollten Sie zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, kann eine Klage vor Gericht erforderlich sein. Es ist ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten.
    4. Wie kann ich mich vor Problemen mit meinem Architekten schützen?
      Um Problemen vorzubeugen, sollten Sie alle Vereinbarungen mit dem Architekten schriftlich festhalten, klare Leistungsbeschreibungen vereinbaren und regelmäßig den Baufortschritt kontrollieren. Eine offene Kommunikation und ein vertrauensvolles Verhältnis zum Architekten sind ebenfalls wichtig.
    5. Was ist, wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbracht hat?
      Wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbracht hat, haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet, der Architekt muss die Mängel beseitigen. Gelingt dies nicht oder verweigert er die Nacherfüllung, können Sie unter Umständen Schadensersatz fordern oder den Vertrag kündigen.
    6. Welche Unterlagen sind wichtig für einen Architektenvertrag?
      Wichtige Unterlagen sind das Angebot des Architekten, die Leistungsbeschreibung, der Bauplan, die Baugenehmigung und alle weiteren Dokumente, die die erbrachten Leistungen und Vereinbarungen dokumentieren. Diese Unterlagen sind im Streitfall von großer Bedeutung.
    7. Was bedeutet "bindendes Angebot" im Zusammenhang mit einem Architektenvertrag?
      Ein bindendes Angebot bedeutet, dass der Architekt an sein Angebot gebunden ist und dieses nicht ohne weiteres zurückziehen kann. Wenn Sie das Angebot annehmen, kommt ein Vertrag zustande, an den beide Parteien gebunden sind.
    8. Kann ich einen Architektenvertrag widerrufen?
      Ein Widerrufsrecht besteht nur in bestimmten Fällen, beispielsweise wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten geschlossen wurde und Sie als Verbraucher handeln. Ansonsten ist ein Widerruf in der Regel nicht möglich.

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  2. HOAI: Architekt muss sich an Honorarordnung halten!

    Ein Wort ist ein Wort ...
    aber heutzutage wohl nichts, Null, gar nichts, lulu Wert. Gibt es das denn noch, dass jemand zu seinem Wort steht ☹.
    Moin Thomas, also, da hat dein Architekt leider Recht. Nach HOIA darf er sogar nur nach HOAIAbk. abrechnen, alles andere wäre rechtswidrig. Meiner Meinung nach auch dann wenn vorher eine niedrigere Vergütung vereinbart wurde, ob nun schriftlich oder mündlich.
    ABER: Vor Gericht und auf hoher See ...
    Grüße
    • Name:
    • Reg2003-MP-m
  3. HOAI-Abrechnung: Architekt muss sich daran halten!

    tolle Begründung
    ... nach HOAIAbk. darf er nur nach HOAI abrechnen *g*. Aber es bleibt dabei ☹
    • Name:
    • Reg2003-MP-m
  4. Architektenvertrag: Unwirksame Pauschalvereinbarungen – Risiko!

    Foto von Robert Worsch

    Unterschreitung der Mindestsätze
    In diesen Fällen ist es übliche Rechtsprechung, dass solche Pauschalvereinbarungen, wie Sie sie getroffen haben, unwirksam sind. Zulässig erachtete Sonderfälle meines Wissens sind besondere persönliche Beziehungen oder besonders geringer Aufwand. Wenn es zum Streit kommt, kann Ihnen das schon auf die Füße fallen.
  5. Architektenvertrag nichtig? Keine Zahlungspflicht?

    wenn ... dann ...
    erst einmal herzlichen Dank für die schnellen Antworten ...
    Wenn ich das richtig verstanden habe, ist dieser Vertrag also nichtig?
    Das bedeutet doch, dass überhaupt KEIN Vertrag zustande gekommen ist, und somit der Architekt keinerlei Rechtsanspruch auf irgendeine Zahlung hat, oder?
    Und wenn er dieses Angebot gemacht hat, welches ja rechtswidrig ist (schließlich MUSS er sich an die HOAIAbk. halten) kann ER dann möglicherweise von der Architektenkammer o.ä. belangt werden (z.B. wegen unlauteren Wettbewerbs)?
    • Name:
    • Thomas
  6. HOAI-Mindestsätze: Architekt kann Honorar nachfordern!

    Foto von Robert Worsch

    Nicht der Vertrag
    ist nichtig, sondern die Vereinbarung für die Vergütung. Wenn der Architekt also Leistungsphasen voll erfüllt hat und der Erfolg eingetreten ist, was bei Ihnen nicht der Fall scheint, dann ist seine Leistung mindestens mit den Mindestsätzen nach HOAIAbk. abzurechnen. Im Streitensfalle wird er das sicherlich tun. Dann kommt also noch eine hübsche Honorarforderung auf Sie zu. Wenn Sie allerdings begründete Einwendungen gegen seine Leistungen haben, oder diese nicht vollständig sind oder mangelhaft, können Sie möglicherweise Gegenforderungen aufmachen. Da wir allerdings keine Hintergründe wissen, fischt man im trüben Wasser. Ich will ja nicht gleich nach Rechtsanwalt schreien, aber wenn die Kiste bei Ihnen Verfahren ist mit dem Architekt, dann sollten Sie sich Beistand holen.
    • Name:
  7. Architekten-Murks: Mündliche Zusage – Schriftliche Bestätigung fehlt!

    Foto von Stefan Ibold

    und das ist müüüühsam
    Moin zusammen,
    es scheint Methode zu werden. Fast exakt den gleichen Fall habe ich hier (immer noch und das seit nunmehr 1,5 Jahren ) auf dem Schreibtisch liegen.
    Mündliches Angebot seitens des Architekten über eine Höchstbausumme mit gleichzeitiger mündlicher Zusage über einen eigenen Pauschalfestpreis, diesen unter Ausreden immer wieder NICHT schriftlich bestätigt, Murks seitens des Architekten auf der Baustelle mit Kostenüberschreitung von nunmehr 40 %, Klage des Architekten auf höheres Entgelt, obwohl durch ihn die Baukosten in die Höhe geschnellt sind, Gerichtsanhängig seit 1,5 Jahren, Veränderungssperre am BVAbk. da noch kein gerichtsbestellter SV den Bauzustand dokumentiert hat, und langsam am Ende des Geldes und der Geduld beim BH.
    Und das Gemeine ist (Rossi, da können sie erzählen was Sie wollen), es wird auf einen üblen Vergleich hinauslaufen. Die HOAIAbk. gibt hier dem Architekt mehr Rechte als dem BH. Die Verfahren zur Schlechtleistung des Architekten werden u.U. auch noch voneinander getrennt. In dem Fall müssen Sie erst dem Architekt die volle Kohle geben, um dann (hoffentlich) einen Teil wieder retour zu erhalten.
    Achtung Fäkalsprache folgt: Schei ... Sache das : ((((
    Tröstende Grüße
    Stefan Ibold
  8. Architektenangebot: Unzulässig? Laie muss das wissen?

    Foto von Andrea Leidenbach

    Ja aber
    was ist nun mit dem Architekten, der ja wissendlich ein Angebot gemacht hat, welches nicht zulässig ist. Als Laie muss ich das doch nicht wissen, sondern freue mich wenn jemand sagt, ich könnte nehmen, aber weil sie es sind, ist ja in der Wirtschaft oft so, warum soll man sich dabei was denken (übrigens mit meinem Arzt verhandel ich auch) ...
    Der kommt einfach so davon und macht das gleiche beim nächsten Haus wieder?
  9. Architektenhonorar: Angebot bindend – Treu und Glauben!

    Ich sehe das anders
    Wenn ein Architekt 40 % unter HOAIAbk. gearbeitet hat ist das die eine Sache. Er kann nachher nicht kommen u. sagen "Es wird n. HOAI abgerechnet. Das widerspricht dem Grundsatz n. Recht u. Glauben. Er muss sich , wie man sagt an seinem Angebot festhalten lassen. Zweimal vor Gericht erlebt mit Urteil. (Nicht bei mir bin kein Architekt). Das Thema ist übrigens schon mal hier behandelt worden.
    PS. Keine Rechtsauskunft nur praktische Erfahrung
    Jupp
  10. Mündliche Vereinbarung: Architektenhonorar nachweisbar?

    Ist das denn nachweisbar?
    Wohl eher nicht, da mündlich. Der Architekt wird sich zurücklehen: "Habe ich nie gesagt. Darf ich ja gar nicht. " Und dann bist Du in der Beweispflicht.
  11. Architektenvertrag: Schriftliches Angebot als Beweis!

    Herr Welschbillig vielen Dank diese Aussage ermutigt mich ...
    Herr Welschbillig  -  vielen Dank, diese Aussage ermutigt mich dann doch  -  wäre es möglich, dass sie mir die Urteile (Aktenzeichen) zukommenlassen?
    Herr Runninsland  -  die Beweislage ist nicht das große Problem, da ich das Angebot schriftlich habe. Lediglich ein Architektenvertrag wurde nur mündlich vereinbart.
    • Name:
    • Thomas
  12. Architektenvertrag: Treu und Glauben – Infos & Links

    • Name:
    • Ulf Eberhard
  13. Architektenvertrag: Schriftliches Angebot – Belangbarkeit?

    MannMann
    blöd muss man ja sein (der Architekt). Wer sowas schriftlich macht, sollte dafür auch belangt werden. Aber da geht mir mein Rechtsverständnis manchmal ab.
  14. Rechtsstreit Architektenvertrag: Anwaltliche Erstberatung!

    Stellen Sie diese Frage  -  wegen der evebtuell auf Sie zukommenden Konsequenzen  -  einem Anwalt ...
    unser Rechtssystem bezieht sich immer auf den VORLIEGEndeN Fall es liegt in der Natur der Sache, das es keinen 100 % identischen Fall für Ihr Problem geben wird! Daher  -  suchen Sie einen Anwalt auf, vereinbaren Sie eine Erstberatung, wenn anscheinend ein Rechtsstreit ins Haus steht benötigen Sie sowieso anwaltliche Hilfe. SPAREN SIE NICHT am FALSCHEN Ende! SO teuer ist es 'eh nicht wie immer behauptet wird ... 🙂
  15. HOAI: Wettbewerbsschutz nur für Architekten?

    Eigenartige Rechtsauffassung
    Architekten müssen vor ruinösem Wettbewerb geschützt werden, sieh an. Warum denn ausgerechnet Architekten und nicht auch Handwerker? Wenn das nicht zweierlei Maß ist, was dann? Ich habe das Grundgesetz anders in Erinnerung. War da nicht jeder vor Gericht gleich (mit Ausnahme von Architekten offensichtlich)?
    Schon sehr seltsam, dass bei Bauträgern dem ruinösen Wettbewerb (für die Handwerker) kein Schutz in Gesetz und Rechtsprechung vorgesehen ist.
    • Name:
    • Martin Beisse
  16. Forum: Text verschwunden? Beitrag fehlt!

    Wo ist denn mein Text geblieben?
    unter Beitrag 11 habe ich am Freitag auch was geschrieben (nicht nur Links angegeben)  -  wo ist der Text hin, der gestern noch drin war?
    • Name:
    • Ulf Eberhard
  17. Architektenleistung: Qualitäts- vs. Preiswettbewerb!

    wer hat diese Rechtsauffassung
    Herr beisse? bitte mal beantworten!?
    sie vermischen wieder Preiswettbewerb und Qualitätswettbewerb!
    kann so nicht funktionieren, Architektenleistungen sind mit Handwerkerleistungen nicht zu vergleichen!
    ihre Argumentation führt in letzter kosequenz zum Tod von handwerksfirmen im klassischen sinne, schon mal darüber nachgedacht? komisch, da sie doch die Handwerker eigentlich schützen wollen. ihre Argumentation zeigt eigenmtlich nur wieder ihre merkwürdige Einstellung gegenüber dem Architektenberuf. nur darum geht es ihnen! anscheinend spielt da die persönliche Grundeinstellung eine rolle, die aber nichts mit der Wirklichkeit zu tun hat?!
    anders kann ich es mir bald nicht mehr vorstellen ...
    also, wer hat die von ihnen genannte Rechtsauffassung?
    • Name:
    • Herr Rossi
  18. Architekten vs. Handwerker: Vergleich der Leistungen?

    Die Rechtsprechung, was sonst?
    Ich kann allerdings nicht auf Ihr Schreiben eingehen, weil mir da die logische Struktur und Bezug fehlt. Nur soviel:
    Wieso kann ich die Arbeit (und auch die Planungsleistung) eines Handwerkers nicht mit der eines Architekten vergleichen? Kommt hier wieder Gottgleichheit? Warum muss der Handwerker nicht vor Preisdumping geschützt werden?
    Sind Architekten so schlecht, dass die sich nicht in den gleichen freien und fairen Wettbewerb begeben wie jeder Handwerker?
    Denn eines ist ja wohl klar, der Architekt wird nicht nach seiner Fähigkeit, Leistung oder Erfahrung bezahlt, sondern ausschließlich nach Bausumme und verschiedenen Einordnungen in die HOAIAbk..
    Kaputte, preiszerstörende Bauunternehmen werden vom Bundeskanzer auf Kosten tausender kleiner Handwerksfirmen gerettet, Architekten von der HOAI. Aber wer rettet Bauherren und Handwerker?
    • Name:
    • Martin Beisse
  19. Forum-Alternative: Link zu anderem Bau-Forum

    Foto von

    so, hier addi
    Is nicht meine hp, funzt aber.
    Wenn Herr Rossi Interesse hat, so komfortabel wie hier ist es vielleicht nicht, aber immerhin.
    Soll auch kein Wettbewerb zu BAU.DE werden.
    si
  20. Forum: Bitte sachlich bleiben! Nutzungsbedingungen beachten

    Bitte werden sie wieder sachlich
    mit gegenseitigen Beschuldigungen und Anfeindungen ist hier keinem geholfen _Nutzungsbedingungen_
  21. Architekten vs. Handwerker: Neues Thema eröffnen!

    Was war unsachlich?
    Es geht hier um Handwerker und Architekten, Preisdumping und HOAIAbk.. Dafür sollte allerdings eine neuer Beitrag eröffnet werden, oder wie jetzt, neues Forum genommen werden.
    • Name:
    • Martin Beisse
  22. Bauleitung: Handwerker-Qualität – Architekt schuldet Erfolg!

    Foto von

    Qualitätswettbewerb
    Ich wollte mich ja grundsätzlich aus der leidigen Diskussion raushalten. Lieber Herr Rossi, Sie machen ja genauso wie ich die Bauleitung, was tuen Sie mit einem Handwerker, der seine Qualität nicht bringt? Natürlich! Denn Sie vertreten die Interessen Ihres Auftraggebers, den Bauherren. Und der Handwerker schuldet doch mit seinem Werk genauso den Erfolg, wie der Architekt. Nur wer kontrolliert den Erfolg des Architekten? Das ist sicherlich schwieriger fest zu stellen, als einen Mangel bei der ordnungsgemäßen Erstellung einer Dampfsperre festzustellen.
  23. Architektenleistung: Wer kontrolliert die Arbeit?

    gute frage
    wer kontrolliert die Arbeit des Architekten ...
    zum einen die konstruktive Arbeit: Bauschaden ja oder nein? der Architekt haftet hier bis zu 30 Jahre für Planungsfehler. diese treten allerdings meist sehr schnell in Erscheinung, meistens sogar während der Bauzeit. Kontrolle durch Bauherr, Statiker, Fachplaner, Handwerker..
    dann die Architektur: ein politikum (im dritten reich wurde Bauhaus-Architektur verteufelt, obwohl es objektiv gute Architektur ist) oder eben Bewertung nach objektiv beurteilbaren Gestaltungskriterien (Proportionalität, Farbzusammenstellung, Materialwahl und deren Fügungen etc.) alles objektiv und sogar für verschiedene geschmäcker beurteilbar.
    der Erfolg des Architekten ist nach Fertigstellung des Bauwerks durchaus messbar: funktionalität, Zufriedenheit des Bauherren, Wertsteigerung, Verkaufsförderung z.B. bei handelsbauten.. etc.
    hat der Architekt Erfolg, bekommt er weitere Aufträge. hat er keinen, bleiben sie aus. das ist Qualitätswettbewerb.
    wechseln sie jetzt zum preiskampf ohne HOAIAbk. passiert folgendes: Worsch will für lph8 20.000. rossi hat gerade nichts zu tun und macht es für 15. das nächste mal kommt der Bauherr zu Worsch, weil rossi pleite ist und bietet 12, .. Worsch kriegt ihn für 14 muss kostendeckend arbeiten. damit ihm nicht das gleiche passiert wie rossi, fährt er nicht so oft zur Baustelle und macht das telefonisch .. oder er drückt es den Handwerkern aufs Auge. so soll es aber nicht laufen, deshalb sollten alle das gleiche verlangen. dann entscheidet wenigstens wieder Qualität und nicht nur, ob einer betrügen oder nur rumlamentieren kann.
    sind sie anderer Meinung, Herr Worsch?
    • Name:
    • Herr Rossi
  24. Architekten & Handwerker: Was verbindet diese Berufsgruppen?

    @mb
    wieso geht es hier um Architekten und Handwerker? was haben diese beiden Berufsgruppen in dieser Diskussion miteinander zu tun? das gleiche wie Ärzte und busfahrer? da ich auch Handwerker bin, kenne ich beide Seiten. der Architekt aquiriert Aufträge und muss ca. 50 % seiner Arbeitszeit dafür verwenden, kostenlose Vorleistungen zu erbringen. das erklären sie mal einem Handwerker.. : --/ sie sollten ihr klischeehaftes Bild des Architektenberufes mal überdenken, Herr beisse.
    • Name:
    • Herr Rossi
  25. Architekt vs. Handwerker: Bedenkenanmeldung nach VOB!

    Foto von

    zur Kontrolle
    Moin,
    folgendes Beispiel der Kontrolle des Architekt durch den Handwerker:
    Architekt erstellt für Gewerk ein LVAbk..
    Handwerker füllt LV mit seinen Preisen aus.
    Handwerker schreibt bei Abgabe des Angebotes; "da sind einige Positionen, die können nicht in der geforderten Art ausgeführt werden", meldet also Bedenken gem. VOBAbk. an.
    Es kommt zur Vergabeverhandlung.
    Der Handwerker wird sich preislich mit dem BH einig.
    Architekt lässt Handwerker einen Auftrag unterschreiben, in dem ein Passus enthalten ist, dass er keine Bedenken gegen das vorhandene LV und den darin enthaltenen Ausführungen hat und mit Leistung der Unterschrift keine weiteren Bedenken anmelden wird.
    Es kommt wie es kommen musste, für die Dichtigkeit des Objektes relevante Ausführungen stellen sich tatsächlich als nicht ausführbar dar. Sie sind nach Begutachtung klassische Planungsmängel dar.
    Statikerkontrolle des Architekt:
    Der Architekt lässt bei einer Umbaumaßnahme eine Holzständerwand zurückbauen. War Wunsch des BH, weil die Wand eine unschöne Trennung eines Raumes darstellte.
    Der BH beauftragt Statiker, dieser möge sich dazu äußern, wie und ob eine evtl. Abstützung der Decke zum Dachboden erforderlich ist.
    Statiker erklärt nach kurzer Ortsbesichtigung, ohne auf dem Dachboden gewesen zu sein, "ja, da MUSS eine Stütze hin".
    Die Stütze wird bestellt und gestellt. Auf Anordnung Architekt in der Art, dass die Fensterflügel hinter der Stütze nicht mehr zu öffnen sind.
    Auf mehrfache Nachfrage des BH, ob die Stütze nicht durch andere Maßnahmen entbehrlich sei, kommt nur die Antwort: "nein".
    Stütze wird umgesetzt. Nun sind allerdings die Heizrohre, die der Architekt in eben diesen Bereich verlegen lässt im Wege. Wieder die Frage, ob es nicht ohne Stütze ginge, wieder die Antwort nein.
    BH fragt anderen Statiker, der hat die Lösung: Im Bodenraum kann ein Kragarm gebaut werden, der die Stütze überflüssig macht.
    Auf Nachfrage beim ersten Statiker, welche Lasten er angenommen habe, kam die etwas überraschende Antwort: "gerechnet habe ich das nicht, aber da stand doch eine Wand, also gehört da eine Stütze hin".
    Kontrolle durch den BH:
    BH lässt nach Angabe der Zeichnung, die durch Architekt gefertigt wurde, eine Küche planen.
    Bei OT wird festgestellt, dass die bereits neu erstellte Wand nicht gem. Zeichnung passt. Es erscheint in dieser Situation preiswerter die Küche umzuplanen. Man kann es drehen und wenden wie man will, es fehlen ein paar cm.
    Wand wird zurückgebaut und wieder neu erstellt.
    misstrauisch geworden holt der BH den Küchenplaner hinzu. Es stellt sic herneut heraus, dass auch nunmehr die Maße nicht passen. Argument des Architekten: "wieso, wenn Sie (also BH) dauernd die Küche umplanen lassen, wie soll man da denn noch wissen, was Sie eigentlich wollen".
    Sicher Einzelfälle, sicher nicht die Regel, aber nicht frei erfunden.
    Grüße
    Stefan Ibold
  26. Baubeteiligte: Gegenseitige Kontrolle unklug?

    eben
    sicher nicht die Regel  -  und was sagt uns das nun? das die baubeteiligten sich nicht gegenseitig kontrollieren? was wollen sie einführen, Herr ibold? einen "Heinz wichtig", der über die Baustelle schleicht und nach seiner Daseinsberechtigung sucht?
    halte ich für unklug. kennen sie eigentlich auch Ingenieure, Statiker und Architekten, die vernünftig arbeiten, Herr ibold? sie scheinen ja nur unschöne Erfahrungen zu machen. das gibt mir bald zu denken! ;--) naja ... liegt aber sicher daran, das sie Aufgrund ihrer Sachverständigentätigkeit nur mit schadenfällen zu tun haben ...
    abschließende frage: welche kostellation bevorzugen sie denn, Herr ibold? was empfehlen sie dem Bauherren, der sie fragt: "Herr ibold, mit welchen partnern soll ich bloß bauen? "
    schöne Grüße von
    • Name:
    • Herr Rossi
  27. Architektenausbildung: Design vor Technik – Trend?

    Foto von

    ja kenne ich
    Moin Rossi,
    ja, die kenne ic hauch. Deshalb schrieb ich von schwarzen Schafen, die sicherlich in der Herde die Minderheit darstellen.
    Was mir auffällt  -  und merkwürdigerweise nicht nur mir alleine  -  scheint der Trend zu sein, dass die theoretische Ausbildung zu sehr im Vordergrund stehen. Damit meine ich in erster Linie, dass designen scheinbar oft vor Technik kommt. Der Wunsch nach individueller Bauweise, nach Einmaligkeit und "Denkmal setzen" (bitte nicht falsch verstehen), nach Freiheit in der Planung, dieser Wunsch rückt immer mehr in den Vordergrund. An sich ja kein Grund zur Sorge, denn letztlich ist diese Kreativität ja auch von mir gewollt. Problematisch wird das nur dann, wenn dieser Wunsch zu Lasten der Konstruktion, der Substanz der BVAbk. und damit letzten Endes zum Nachteil der BH ausufert.
    Mein Dreamteam am Bau?
    Hatte ich schon mal geschrieben: Designer (egal, wie Sie den nun nennen möchten), Techniker (egal, wie Sie den nun nennen möchten), Ausführenden (egal, wie Sie den nun nennen möchten) und über allem den BH (der nennt sich nun so 🙂 ).
    Team, Koordination, Rücksichtnahme, Machbarkeitsprüfungen, gemeinsame Entscheidungen, das wäre es.
    Und wenn wir uns ein bisschen bemühen Rossi, vielleicht bauen wir dann mal eine Hütte zusammen?!
    Grüße
    Stefan Ibold
  28. Architektenberuf: Konstruktion im Vordergrund – Entwurf!

    nee
    Herr ibold, das sehe ich so nicht. in meinem beruf steht die konstruktive Ausarbeitung des Entwurfes sehr im Vordergrund. die Entwürfe werden in der Regel bis ins Detail durchgearbeitet. baukonstruktiv und gestalterisch sauber. ein Denkmal setzen will sich sicher kaum jemand, aber gut gestaltete Häuser bauen, das bezahlt der Bauherr nämlich. ihr dreamteam hört sich verdammt nach Architekt, Ingenieur, Bauherr an ... : --) ich hätte keine Probleme, mit ihnen etwas zu bauen. unverhofft kommt oft 😉
    vielleicht haben wir ja schon mal?! >gg<
    ich glaube, Herr ibold, sie verkehren in den falschen kreisen.. schade, das sie so eine vorgefertigte Meinung vom Architektenberuf haben. besonders an fachhochschulen ist die Ausbildung sehr praxisorientiert und selten arbeitet ein Architekt allein an allen Leistungsphasen. die Architekten sind der einzige Berufszweig, der Entwurf und Konstruktion sowie baubetrieb als Gesamtheit lernt. der Architekt bleibt deshalb für den Bauherren der erste Ansprechpartner. ihm fällt auch die Koordination der Fachingenieure zu. das muss auch so sein, sonst gibt es chaos. beschäftigen sie sich mal mit den Ausbildungsplänen und vor allem mal mit zeitgenössischer Architektur. kaufen sie sich mal ein paar Bücher von renzo piano, zumthor, foster, herzog, bienefeld, etc.
    sie werden schnell merken, was bauqualität wirklich ausmacht.
    mit "design" als worthülse hat das nichts zu tun!
    in diesem sinne schöne Grüße und vielleicht klappt es ja wirklich mal. sagen sie mal Bescheid, wenn sie jemanden brauchen 😉
    • Name:
    • Herr Rossi
  29. Kollegialität: Rat unter Architekten – Gegenseitigkeit!

    Foto von

    meine Einstellung
    Moin,
    dieser Tage habe ich meinen Erzrivalen und Fernschachgegner (Zitat nach Käptn Blaubär) K. Fischer angerufen, weil ich von ihm eine fundierte Meinung betreffend einer Dämm-Maßnahme gewünscht habe. Klappte hervorragend, wir waren einer Meinung. Kollegen von Ihnen haben bei mir ebenfalls um Rat gefragt, warum nicht. Ist doch ein Geschäft auf Gegenseitigkeit.
    Tja, wie soll ich wissen, ob wir schon etwas zusammen gebaut haben. Erkennungszeichen rote Nelke im Knopfloch?
    Irgendwann werden wir mal nen weiteres Treffen haben, dann sollten wir erst wie bei den Kampffischen im Aquarium eine Glasscheibe zwischen uns aufbauen, die dann nach den Kämpfen, wenn bei den Kontrahenten die Ermüdungserscheinungen aufkommen, entfernt wird, damit man beim Roten anstoßen kann 🙂 ).
    Stefan Ibold
  30. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenvertrag bindend trotz mündlicher Vereinbarung? Rechte, Pflichten & Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Ein mündlicher Architektenvertrag kann bindend sein, jedoch ist die Beweislage oft schwierig. Architekten sind grundsätzlich an die HOAIAbk. gebunden, auch wenn ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde. Bei Streitigkeiten ist eine anwaltliche Beratung ratsam. Die Qualität der Architektenleistung und die Kontrolle dieser Leistung sind wichtige Diskussionspunkte. Handwerker und Architekten sollten sich gegenseitig kontrollieren, um Mängel zu vermeiden.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut HOAI-Mindestsätze: Architekt kann Honorar nachfordern! kann der Architekt, auch bei einer ursprünglichen Vereinbarung unterhalb der HOAI-Sätze, im Streitfall das Honorar auf die Mindestsätze nach HOAI anheben.

    ✅ Zusatzinfo: Ein schriftliches Angebot des Architekten kann als Beweismittel für die vereinbarte Leistung und das Honorar dienen, wie im Beitrag Architektenvertrag: Schriftliches Angebot als Beweis! hervorgehoben wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei einem drohenden Rechtsstreit sollte man sich frühzeitig anwaltlichen Beistand suchen, wie im Beitrag Rechtsstreit Architektenvertrag: Anwaltliche Erstberatung! empfohlen wird. Es ist ratsam, alle Vereinbarungen mit dem Architekten schriftlich festzuhalten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Beachten Sie auch die Diskussion über die Kontrolle der Architektenleistung im Beitrag Architektenleistung: Wer kontrolliert die Arbeit?.

    Die Diskussion dreht sich um die Frage, inwieweit ein Architektenvertrag auch ohne Schriftform bindend ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Dabei wird insbesondere auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) eingegangen. Es wird erörtert, ob ein Architekt, der ein Angebot unterhalb der HOAI-Sätze gemacht hat, später die Differenz einfordern kann. Die Teilnehmer tauschen ihre Erfahrungen mit Architektenverträgen und Rechtsstreitigkeiten aus und geben Tipps zur Beweissicherung und zur Vermeidung von Konflikten.

    Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion liegt auf der Qualität der Architektenleistung und der Frage, wer diese kontrolliert. Es wird diskutiert, ob die Architektenausbildung ausreichend auf die praktischen Anforderungen des Berufs vorbereitet und ob das Design oft vor der Technik steht. Die Teilnehmer tauschen sich über die Zusammenarbeit zwischen Architekten und Handwerkern aus und erörtern, wie Mängel vermieden werden können. Der Beitrag Architekt vs. Handwerker: Bedenkenanmeldung nach VOB! zeigt die Wichtigkeit der Kommunikation zwischen Architekt und Handwerker auf.

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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