Zahlung nach Baufortschritt bei Eigentumswohnung: Was zählt zum Fortschritt?
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Zahlung nach Baufortschritt bei Eigentumswohnung: Was zählt zum Fortschritt?

Land Baden-Württemberg
Hallo,
Nach MABV sind prozentuale Zahlungen nach Baufortschritt an den Bauträger zu leisten. Wie ist der Baufortschritt bei einer Eigentumswohnung, die innerhalb eines größeren Objektes gebaut wird definiert? z.B. : Muss die Abschlagszahlung für "Estrich" schon geleistet werden, wenn der Estrich in der betreffenden Wohnung eingebracht wurde, oder wenn der Estrich im gesamten Objekt (auch im Gemeinschaftseigentum) komplett eingebracht wurde? Die selbe Frage stellt sich bei der "Rohinstallation".
Wie ist eigentlich die Rohinstallation genau definiert?
Vielen Dank für Antworten!
  • Name:
  • D. Hoock
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    Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt die Zahlungen nach Baufortschritt. Bei einer Eigentumswohnung innerhalb eines größeren Objektes bezieht sich der Baufortschritt auf den Fortschritt der gesamten Baumaßnahme sowie auf den individuellen Ausbau Ihrer Wohnung.

    Ob die Abschlagszahlung für "Estrich" bereits fällig ist, hängt davon ab, ob der Estrich in Ihrer Wohnung und gegebenenfalls im Gemeinschaftseigentum (z.B. Flure) bereits eingebracht wurde. Die MaBV sieht hier klare Vorgaben vor, welche Bauabschnitte zu welchen Zahlungen berechtigen.

    Ich empfehle Ihnen, den Zahlungsplan genau mit dem Bauträger abzugleichen und sich den tatsächlichen Baufortschritt vor Ort anzusehen. Lassen Sie sich den Fortschritt gegebenenfalls durch einen unabhängigen Bausachverständigen bestätigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Zahlungsplan und den tatsächlichen Baufortschritt genau. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Bausachverständigen hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
    Die MaBV ist eine deutsche Verordnung, die die Pflichten von Maklern und Bauträgern regelt, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Kundengeldern und die Absicherung von Bauvorhaben. Sie dient dem Schutz der Käufer vor finanziellen Risiken.
    Verwandte Begriffe: Bauträgervertrag, Zahlungsplan, Baufortschritt.
    Baufortschritt
    Der Baufortschritt bezeichnet den Grad der Fertigstellung eines Bauvorhabens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er wird in der Regel in Prozent angegeben und dient als Grundlage für die Abschlagszahlungen an den Bauträger.
    Verwandte Begriffe: Bautenstand, Bauzeitplan, Bauabnahme.
    Estrich
    Estrich ist eine Schicht aus Mörtel oder Gips, die auf den Rohbetonboden aufgebracht wird, um eine ebene und tragfähige Oberfläche für den Bodenbelag zu schaffen. Er dient auch der Wärmedämmung und Trittschalldämmung.
    Verwandte Begriffe: Zementestrich, Anhydritestrich, Trockenestrich.
    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum sind die Teile eines Gebäudes, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören, wie z.B. Treppenhaus, Flure, Fassade und Dach. Die Instandhaltung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teileigentum, Wohnungseigentümergemeinschaft.
    Rohinstallation
    Die Rohinstallation umfasst die grundlegenden Installationen in einem Gebäude, wie z.B. die Verlegung von Wasserleitungen, Abwasserrohren, Elektrokabeln und Heizungsrohren. Sie erfolgt in der Regel vor dem Innenausbau.
    Verwandte Begriffe: Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Heizungsinstallation.
    Abschlagszahlung
    Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, die der Auftraggeber an den Auftragnehmer für bereits erbrachte Leistungen leistet. Sie wird in der Regel in regelmäßigen Abständen oder nach Erreichen bestimmter Bauabschnitte fällig.
    Verwandte Begriffe: Vorauszahlung, Schlusszahlung, Teilzahlung.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauvorhaben plant, finanziert und realisiert. Er verkauft die fertiggestellten Immobilien an Käufer.
    Verwandte Begriffe: Projektentwickler, Bauherr, Generalunternehmer.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Zahlung nach Baufortschritt gemäß MaBV?
      Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt, dass Zahlungen an den Bauträger in Raten erfolgen, die an den tatsächlichen Baufortschritt gekoppelt sind. Dies dient dem Schutz des Käufers, da er nur für bereits erbrachte Leistungen zahlt.
    2. Wie wird der Baufortschritt bei einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus definiert?
      Der Baufortschritt bezieht sich sowohl auf den Fortschritt des Gesamtprojekts (z.B. Rohbau, Fassade) als auch auf den individuellen Ausbau der Wohnung (z.B. Estrich, Sanitäranlagen). Beide Aspekte müssen berücksichtigt werden.
    3. Was passiert, wenn der Bauträger Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen verlangt?
      Sie sollten die Zahlung verweigern und den Bauträger schriftlich auffordern, den Baufortschritt nachzuweisen. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
    4. Kann ich einen Bausachverständigen zur Überprüfung des Baufortschritts hinzuziehen?
      Ja, es ist ratsam, einen unabhängigen Bausachverständigen zu beauftragen, um den Baufortschritt objektiv zu beurteilen und sicherzustellen, dass die Zahlungen dem tatsächlichen Stand entsprechen.
    5. Welche Unterlagen sollte ich vor der Zahlung prüfen?
      Prüfen Sie den Zahlungsplan, die Baubeschreibung und den Bautenstandsbericht. Vergleichen Sie diese Unterlagen mit dem tatsächlichen Baufortschritt vor Ort.
    6. Was ist, wenn der Estrich im Gemeinschaftseigentum noch nicht fertig ist, aber in meiner Wohnung schon?
      Die Fälligkeit der Zahlung hängt davon ab, ob der Estrich in Ihrer Wohnung fertiggestellt ist. Der Fortschritt im Gemeinschaftseigentum kann einen anderen Zahlungsplan haben.
    7. Wie gehe ich vor, wenn ich Mängel am Bau feststelle?
      Melden Sie die Mängel schriftlich beim Bauträger und fordern Sie eine Mängelbeseitigung. Unter Umständen können Sie einen Teil der Zahlung bis zur Beseitigung der Mängel zurückbehalten.
    8. Was bedeutet "Sicherungszweck" im Zusammenhang mit der MaBV?
      Die MaBV dient dem Sicherungszweck, dass die Gelder der Erwerber nur für den Bau des Objektes verwendet werden dürfen und nicht für andere Zwecke des Bauträgers.

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