2. Und bei Veränderungen: Wenn nur Innenraum verändert wird?
3. Wer hat die Einmessung zu veranlassen?
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2. Und bei Veränderungen: Wenn nur Innenraum verändert wird?
3. Wer hat die Einmessung zu veranlassen?
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Ich beurteile die Frage zur Gebäude Einmessung wie folgt:
1. Eine erneute Einmessung eines bestehenden Altgebäudes ohne Veränderungen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn das Katasteramt Unstimmigkeiten feststellt oder eine Aktualisierung der Datenbasis notwendig wird.
2. Bei Veränderungen im Innenraum ist eine erneute Einmessung in der Regel nicht notwendig, solange die äußere Gestalt und die Grundfläche des Gebäudes unverändert bleiben. 🔴 Eine Ausnahme besteht, wenn durch die Innenraumveränderung eine neue Nutzung entsteht, die baurechtlich relevant ist (z.B. Umwandlung von Wohnraum in Gewerbefläche). In diesem Fall sollte ein Fachmann hinzugezogen werden.
3. Die Einmessung ist vom Eigentümer des Gebäudes zu veranlassen. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Gebäudedaten im Katasteramt aktuell und korrekt sind.
👉 Handlungsempfehlung: Im Zweifelsfall empfehle ich, sich beim zuständigen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erkundigen, um die spezifischen Anforderungen und Notwendigkeiten für Ihr Gebäude zu klären.
Sie haben einen Altbau der vielleicht noch nie vermessen worden ist? Mit Innenraumveränderung meinen Sie vielleicht einen bauantrags- bzw. bauanzeigepflichtigen Umbau?
In diesem Falle könnte die Behörde zur Aktualisierung bzw. Vervollständigung der Bauakte die Auflage erteilen, dass das Objekt einzumessen ist. Die Rechnung des Vermessers geht natürlich an Sie als Eigentümer.
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Notwendigkeit einer Gebäude Einmessung bei Altbauten, insbesondere im Kontext von Veränderungen im Innenraum. Es wird geklärt, wer die Einmessung veranlassen muss und welche Kosten damit verbunden sind. Die Aktualisierung der Bauakte durch das Katasteramt spielt eine zentrale Rolle.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Gebäude Einmessung: Konkreten Fall schildern – Altbau Vermessung wird betont, dass für eine präzise Antwort der konkrete Fall geschildert werden muss, um allgemeine Aussagen zu vermeiden. Dies ist besonders relevant, wenn es um bauantrags- oder bauanzeigepflichtige Umbauten geht.
✅ Zusatzinfo: Eine Gebäude Einmessung kann erforderlich sein, wenn ein Altbau noch nie vermessen wurde oder wenn Veränderungen vorgenommen werden, die eine Aktualisierung der Katasterdaten notwendig machen. Die Verantwortlichkeit liegt in der Regel beim Eigentümer.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob Ihr Altbau bereits im Katasteramt erfasst ist und ob die vorliegenden Daten aktuell sind. Bei geplanten Umbauten sollten Sie sich frühzeitig mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen, um die Notwendigkeit einer erneuten Gebäude Einmessung zu prüfen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Gebäude Einmessung: Konkreten Fall schildern – Altbau Vermessung.
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