Gebäudeeinmessung nach 8 Jahren?
BAU-Forum: Grundriss-Diskussionen
Gebäudeeinmessung nach 8 Jahren?
Hallo,
mein Lebensgefährte und ich haben uns vor ca. 3 Monaten ein Haus gekauft (S. -H.). Es besteht aus einem Hauptgebäude (Baujahr 51) und einem Anbau von ca. 60 m² aus dem Jahr 1998. Der Vorbesitzer hat darüber hinaus 2001 eine Baugenehmigung für ein Carport und ein (gemauertes) Gartenhaus beantragt. Das Carport hat er jedoch nie gebaut und das Gartenhaus hat er auch nur angefangen zu mauern.
Nun bekommen wir die Aufforderung, den Anbau, das Carport und das Gartenhaus auf unsere Kosten einmessen zu lassen.
Bei dem Carport sehe ich kein Problem (es gibt ja keins) und das halbe Gartenhaus wollen wir wahrscheinlich abreißen. Aber der Anbau besteht seit 9 Jahren und ist in der Flurkarte eingetragen. Wie kann es sein, dass das Katasteramt uns erst jetzt auffordert, dies einzumessen? Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
mein Lebensgefährte und ich haben uns vor ca. 3 Monaten ein Haus gekauft (S. -H.). Es besteht aus einem Hauptgebäude (Baujahr 51) und einem Anbau von ca. 60 m² aus dem Jahr 1998. Der Vorbesitzer hat darüber hinaus 2001 eine Baugenehmigung für ein Carport und ein (gemauertes) Gartenhaus beantragt. Das Carport hat er jedoch nie gebaut und das Gartenhaus hat er auch nur angefangen zu mauern.
Nun bekommen wir die Aufforderung, den Anbau, das Carport und das Gartenhaus auf unsere Kosten einmessen zu lassen.
Bei dem Carport sehe ich kein Problem (es gibt ja keins) und das halbe Gartenhaus wollen wir wahrscheinlich abreißen. Aber der Anbau besteht seit 9 Jahren und ist in der Flurkarte eingetragen. Wie kann es sein, dass das Katasteramt uns erst jetzt auffordert, dies einzumessen? Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
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8 Jahre sind doch nix
Hallo Frau Josefine,
uns ist es ähnlich ergangen. Mein Schwiegervater hat vor 33 Jahren an seine Gaststätte ein Nebenzimmer angebaut. Das ist letzte Woche eingemessen worden. Die Einmessungen haben nichts mit Genehmigungen und ähnlichem zu tun. Die Vermessungsämter müssen nur ihre Daten auf den neuesten Stand bringen. Und wenn sie das tun, ist derjenige zur Zahlung verpflichtet, dem das Grundstück zum Zeitpunkt der Einmessung gehört.
Ist halt so.
Freundliche Grüße
Nicole Unger