als Architekt habe ich für einen Bauherren eine kleine Aufstockung der Garage mit zwei neuen Schlafzimmern (ca. 60 m²) geplant (Gebäudeklasse 1). Zusätzlich wurde die Garage etwas erweitert. Ich bin für LPH 1-4 beauftragt. Die Außenwände bestehen aus Porenbetonmassivsteinen mit hinterlüfteter Holzfassade. Das Dach ist ein Krüppelwalmdach.
Nun fordert die Bauordnung Sachsen Anhalt "bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lüfträumen wie Doppelfassaden oder hinterlüfteten Außenwandbekleidungen gegen Brandausbreitung besondere Vorkehrungen. " Die neue Holzfassade reicht fast im gesamten Bereich über die beiden Geschosse EGAbk. Garage und 01. OGAbk. Wohnen.
Als Ersteller des Branschutzgutachtens für die Baugenehmigung (die im vereinfachten Prüfverfahren nicht geprüft wird) muss ich dies berücksichtigen.
Kann mir jemand mitteilen welche brandschutztzechnischen Maßnahmen hier angebracht sind? Bin über jeden Hinweis dankbar. Aus meiner Sicht ist es unüblich dass bei solch einem kleinen Bauvorhaben ein Brandschutzgutachter durch den Bauherren beauftragt wird. Sehen Sie das auch so?
Vielen Dank!