Gewährleistung Putzarbeiten Neubau: Risse nach VOB/C DIN 18350 – Rechte & Fristen?
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Gewährleistung Putzarbeiten Neubau: Risse nach VOB/C DIN 18350 – Rechte & Fristen?
wir haben im Frühjahr 2004 unseren Neubau (YTONG) von einer Fachfirma außen verputzen lassen.
Leider treten jetzt nach und nach an der Fassade Risse unterschiedlicher Stärke auf. Vereinzelt sind die Risse auch innen am Putz sichtbar. Der Innenputz wurde jedoch erst 3 Monate später von einem anderen Unternehmen aufgebracht.
Wie lange muss der Stuckateur diese Risse beseitigen? Im Netz finde ich leider nur widersprüchliche Aussagen über den Gewährleistungszeitraum bei VOBAbk..
Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen?
Herrlichen Dank und ein schönes Wochenende,
Renate
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Sicherheitshinweise
? Gefahr: Bei tiefergehenden Rissen könnte Feuchtigkeit eindringen und zu Schäden an der Bausubstanz führen. ? Gefahr: Risse im Innenputz können ein Indiz für strukturelle Probleme sein. 👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Statik des Gebäudes überprüfen, wenn die Risse im Innenbereich auffällig sind.GoogleAI-Analyse
Die Rissbildung im Außenputz eines Neubaus nach einigen Jahren ist ein häufiges Problem. ? Risse können auf mangelhafte Ausführung, Materialfehler oder natürliche Setzungen des Gebäudes zurückzuführen sein. Es ist wichtig, die Ursache der Risse zu ermitteln, um die richtigen Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
Da die Putzarbeiten im Frühjahr 2004 ausgeführt wurden, stellt sich die Frage nach der Gewährleistung. Nach VOB/C (DINAbk. 18350) beträgt die Gewährleistungsfrist für Putzarbeiten in der Regel fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Es ist entscheidend, wann die Abnahme erfolgt ist, um den genauen Gewährleistungszeitraum zu bestimmen.
Sollte die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sein oder es sich um versteckte Mängel handeln, die erst später entdeckt wurden, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Nachbesserung gegenüber dem ausführenden Unternehmen. Es ist ratsam, die Risse fachmännisch begutachten zu lassen und das Unternehmen schriftlich zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie die Risse detailliert (Fotos, Beschreibung) und kontaktieren Sie einen Bausachverständigen, um die Ursache und den Umfang der Schäden festzustellen. Klären Sie, ob die Gewährleistungsfrist noch läuft oder ob ein Fall von versteckten Mängeln vorliegt.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/C
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C, regelt die technischen Ausführungsbestimmungen für Bauleistungen. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Bauvertragsrechts. Verwandte Begriffe: DIN 18350, Bauvertrag, Gewährleistung.
- DIN 18350
- Die DIN 18350 ist Teil der VOBAbk./C und beschreibt die Ausführung von Putz- und Stuckarbeiten. Sie legt die technischen Anforderungen und Qualitätsstandards fest. Verwandte Begriffe: VOB/C, Putzarbeiten, Stuckarbeiten.
- Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die Haftung des Auftragnehmers für Mängel an der erbrachten Leistung. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme. Verwandte Begriffe: Mängel, Nachbesserung, Schadensersatz.
- Abnahme
- Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme der Bauleistung durch den Auftraggeber. Sie markiert den Beginn der Gewährleistungsfrist. Verwandte Begriffe: Bauleistung, Gewährleistungsfrist, Mängelprotokoll.
- Putzrisse
- Putzrisse sind Beschädigungen im Putz, die durch verschiedene Ursachen entstehen können. Sie können oberflächlich oder tiefgehend sein und die Bausubstanz gefährden. Verwandte Begriffe: Fassade, Sanierung, Bausubstanz.
- Versteckter Mangel
- Ein versteckter Mangel ist ein Mangel, der bei der Abnahme nicht erkennbar war und erst später auftritt. Für solche Mängel haftet der Auftragnehmer auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängel, Schadensersatz.
- Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und bei Streitigkeiten berät. Verwandte Begriffe: Gutachter, Baubegleitung, Mängelgutachten.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet VOB/C DIN 18350?
Die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C) mit der DIN 18350 regelt die Ausführung von Putz- und Stuckarbeiten. Sie definiert die technischen Anforderungen und Qualitätsstandards für diese Arbeiten. - Wie lange ist die Gewährleistungsfrist nach VOB/C?
Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme der Leistung. Allerdings kann im Einzelfall eine andere Frist vereinbart werden. - Was sind versteckte Mängel?
Versteckte Mängel sind Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren und erst später auftreten. Für diese Mängel kann auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Anspruch bestehen. - Was kann ich tun, wenn das Unternehmen die Mängel nicht beseitigt?
Wenn das Unternehmen die Mängel nicht beseitigt, können Sie einen Anwalt einschalten und gegebenenfalls eine Klage einreichen. Es ist ratsam, sich vorher rechtlich beraten zu lassen. - Welche Rolle spielt die Abnahme?
Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt, da sie den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert. Bei der Abnahme sollten alle Leistungen sorgfältig geprüft und eventuelle Mängel protokolliert werden. - Was sind typische Ursachen für Risse im Putz?
Typische Ursachen sind Setzungen des Gebäudes, Temperaturschwankungen, mangelhafte Ausführung der Putzarbeiten oder Verwendung ungeeigneter Materialien. - Muss ich die Risse sofort reparieren lassen?
Das hängt von der Art und dem Umfang der Risse ab. Kleine, oberflächliche Risse sind oft unbedenklich, während größere Risse, durch die Feuchtigkeit eindringen kann, schnellstmöglich repariert werden sollten. - Wer trägt die Kosten für die Beseitigung der Mängel?
Wenn die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und auf mangelhafte Ausführung zurückzuführen sind, trägt das ausführende Unternehmen die Kosten. Bei versteckten Mängeln kann es komplizierter sein, die Kostenfrage zu klären.
🔗 Verwandte Themen
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-
Hallo Renate
nach VOBAbk. Teil B; Ausgabe 2002; § 13 Mängelansprüche; Abs. 4
(1)
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, ...
(3)
Die Frist beginnt mit der Abnahme ...
Bei wirksamer Vereinbarung müssten Sie das eigentlich wissen?
Grüße -
da kann nur vor Ort geholfen werden
Hallo,
Sie haben nur sehr unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht. Da kommt eine Aussage dem lesen von Kaffeesatz gleich.
Vorausgesetzt es war ein VOBAbk.-Vertrag, was ich bezweifle, so wäre die Regelgewährleistung wahrscheinlich 2 Jahre (alte VOB). Die vereinbarte Frist ergibt sich aus § 13 VOB Teil B bzw. dem Bauvertrag.
Da Sie von der VOB/C schreibem gehe ich davon aus, dass Ihnen der Teil B nicht ausgehändigt und die VOB damit nicht wirksam vereinbart wurde.
Damit wäre die Gewährleistungsfrist nach BGBAbk. 5 Jahre.
Die Ursache für die Risse dürfte zudem im Untergrund zu suchen sein. Risse, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Ausführung der Putzarbeiten haben, treten i.d.R. viel früher auf.
Es gibt da eine umfangreiche Rechtsprechung, wonach der putze auch für diesen Fall eine Mitverantwortung haben kann und damit neben dem Rohbauer haftbar wäre.
Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, sind viele wenn und aber vorhanden. Zudem sind Recht haben und recht bekommen zwei verschiedene Sachen.
Sie sollten sich an einen Baufachanwalt wenden und mit dem die weiteren Schritte besprechen.
Mit freundlichen Grüßen -
bin mit den Daten durcheinander gekommen
Hallo,
habe die Versionen der VOBAbk. durcheinander gebracht. (Man sollte halt nachlesen, bevor man was schreibt.)
Wie im ersten Beitrag richtig geschrieben, waren es nach VOB/B 2004 schon 4 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen -
Vielen Dank für die Informationen!
Hallo zusammen,
vielen Dank schon mal für die ersten Informationen. Wir haben vom Stuckateur keine VOBs oder ähnliches erhalten. Die Information stand lediglich unter der Rechnung, daher wussten wir auch was wir da (leichtfertig) abgeschlossen haben ... Der "Vertrag" wurde mündlich abgeschlossen und es lief auch eigentlich alles hervorragend ab. Der erste Riss ist auch bereits letztes Jahr aufgetreten und wurde dieses Jahr deutlich stärker (Südseite!?). Jetzt hat mein Mann aber auch auf einer anderen Wand einen weiteren Riss entdeckt. Bevor wir gleich mit Anwalt und Co anrücken, werden wir erstmal in Ruhe mit dem Gipser reden. Ich wollte halt mal wissen, ob es überhaupt noch eine Chance auf Gewährleistung gibt oder nicht.
Herzlichen Dank und einen schönen Sonntag,
Renate -
Dauer der Gewährleistung bei Verputzarbeiten
Hallo!
Wenn das so ist ...
... 5 Jahre Gewährleistung gemäß § 634a BGBAbk. ab Abnahme.
Übrigens: Nicht immer stellen Risse im Putz einen Mangel dar, insbesondere keine Haarrisse.
Nimm' dir vor Kosten auslösenden Schritten einen Baufachmann, der sich die Risse vorher ansieht, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Mangel handelt.
Viele Grüße
Ralf -
Putzrisse bei Porotonwänden + Definition "Haarriss"
Nachtrag zu meinem Thread vom 15.05.2007:
Herr Stöckel hat mit seinen Anmerkungen zu den möglichen Ursachen der Risse recht. Falls ihr z.B. Betonzwischendecken habt, könnte das bei euren Porotonwänden evtl. die Rissursache sein.
Poroton schwindet nicht, aber Beton immer. ("Schwinden" = wenn sich Baustoffe beim Trocknen zusammenziehen.) Bei einer Verbindung von Protonsteinen mit einer Betonzwischendecke gibt es sogenannte Schwindrisse, wenn die Betondecke schwindet, d.h. sich zusammenzieht. Die Risse entstehen dann meist an der Wand eine Steinlage über der Decke oder eine Steinlage unter der Decke, je nachdem, welcher Stein haften bleibt und mitgerissen wird.
Dann wäre die Mängelursache / Mitverantwortung evtl. eher beim Rohbauer zu suchen.
Zur Info:
Nach der Putznorm, DINAbk. 18 550, Teil 2, Erläuterungen 1985) sind "vereinzelte Haarrisse" (Def. Haarriss: Rissweite unter 0,2 mm) nicht zu bemängeln, da sie den technischen Wert des Putzes nicht beeinträchtigen.
Etwas anders könnte allerdings dann gelten, wenn es sich nicht um einzelne Haarrisse handelt, sondern wenn der Putz z.B. von einem dichten Netz von Haarrissen überzogen ist.
Bevor ihr Ansprüche gegen diesen oder jenen geltend macht, solltet ihr von einem Fachmann feststellen lassen, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und bejahendenfalls, in wessen Verantwortungsbereich er fällt.
Viele Grüße
Ralf
PS: ich bin bautechnischer Laie. Meine obigen technischen Ausführungen müssen daher nicht unbedingt zutreffen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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