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Wahlfreiheit der ausführenden Firmen bei der Mangelbeseitigung?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Wahlfreiheit der ausführenden Firmen bei der Mangelbeseitigung?

Für den Bau unseres Einfamilienhaus hatten wir LPh 4-9 an ein Architekturbüro vergeben. Ein halbes Jahr nach Einzug zeigten sich fortgesetzt Feuchtigkeitsschäden in der unbelüfteten Dachkonstruktion (Abdichtungsfehler äußere Durchdringungen, fehlerhafte Dampfsperre, etc.  -  vgl. Forum Bauphysik 178,255, 273 sowie Forum Dach 1245 und 2801). Der Gerichtsgutachter hat nun einen Planungsfehler des Architekten (vergessene Dampfsperre am Wechsel zwischen Vollsparrendämmung zu Umkehrdach) sowie mehrere Ausführungsfehler des beteiligten Dachdeckers und Zimmerers (u.a. gelbes Sicrall an Durchdringungen und Anschlüssen arbeitender Holzbauteile statt des grünen Siga-Rissan-Bandes) festgestellt. Speziell der Wechsel des Klebebandes am Anschluss zu den Außenwänden greift stark in die Innenbekleidung ein  -  zu entfernen und danach wieder aufzubringen: 25 mm-Lehmputz, Fermacell-Deckenverkleidung, Lattung, Karphosit-Lehmbausteine  -  erst dahinter liegt die aussteifende OSBAbk.-Platte, an der die Dampfsperre angeklebt ist. Ggf. müssen auch Flachsdämmmatten gewechselt und Schimmel beseitigt werden. Die Sanierung ist also recht komplex unter Mitarbeit mehrerer Gewerke.
Architekt (und vor allem sein Haftpflichtversicherer) sind nun der Meinung, dass der Architekt nur seine vergessene Planung an der vom Gutachter explizit bezeichneten Stelle nachzuholen und die direkt damit verbundene Planung und Ausführung zu tragen hat, zusätzlich höchstens noch (zeitl.) Koordination der anderen Firmen gemäß LPh9. Eine Ausführungs- oder Sanierungsplanung für die Firmen sei nicht angezeigt, da die Firmen selbst die Art u. Weise der Mangelbeseitigung wählen dürften. Der Gutachter schreibt aber, dass es einer Sanierungs- bzw. Ausführungsplanung der Sanierung bedarf, auch um größere Klarheit zu den von ihm nur sehr grob geschätzten Kosten zu erhalten. Hinzuzufügen sei noch, dass die Ausführungsmängel der Firmen zum großen Teil mit bedingt waren durch fehlende Detailangaben bzw. -Pläne während der Ausführung und durchweg während der Bauüberwachung zu erkennen waren (nicht nach kurzer Zeit durch folgende Arbeiten verdeckt). Trotzdem hat der Gutachter diese Dinge zu 100 % den Firmen zugeordnet. Nun unsere Fragen:
1. Ist es richtig, dass die Firmen ihre Mängelbeseitigung selbst wählen und planen dürfen? Gibt es hier die Verantwortung des Architekten erst bei der Prüfung des Ergebnisses?
2. Welche Argumente gibt es gegenüber der Haftpflichtversicherung des Architekten, dass der Architekt doch die gesamte Sanierungsplanung zu übernehmen hat?
Vielen Dank für treffende Hinweise!
  • Name:
  • Olaf B. Vogt
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