Mangelhafte Architektenleistung - was tun?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Mangelhafte Architektenleistung - was tun?
ich baue zurzeit ein Reihenhaus. Mit der Leistung des betreuenden Architekten bin ich mehr als unzufrieden und möchte den Vertrag kündigen bzw. das noch ausstehende Honorar nicht mehr bezahlen. Welche Möglichkeiten habe ich?
Ich weiß, dass dieses Thema auch schon an anderer Stelle in diesem Forum behandelt wurde, allerdings habe ich keine konkrete Antwort auf meine Frage gefunden.
Nach § 1 des abgeschlossenen Architektenvertrages hat sich der Architekt verpflichtet, die Grundleistungen nach § 15 HOAIAbk., Pos. 5-8 (Ausführungsplanung bis Objektüberwachung) durchzuführen. Das vereinbarte Honorar ist festgeschrieben. Es ist nach meiner Beurteilung nicht nach HOAI berechnet, sondern liegt darunter. Es ist aber immer noch hoch genug, sodass ich der Meinung bin, dass ich durchaus die Einhaltung des Vertrages und die damit verbundenen Leistungen nach § 15 HOAI, Pos. 5-8 erwarten darf. Ich denke, bei einem "Standard-Reihenhaus" sind die Anforderungen an die planerischen Arbeiten nicht besonders hoch. Der gleiche Haustyp wurde schon x-mal gebaut - die kleinen Änderungen sind für jeden Architekten ein Klacks.
Was mich ärgert ist die Qualität der Bauleitung, von der ich mir einfach viel mehr versprochen habe. Eigentlich brauche ich keinen Architekten, da ich mich um alles selbst kümmern muss. Ich hatte mir außerdem vorgestellt, dass der Architekt alle Gewerke sorgfältig prüft und gegenzeichnet. Es ist aber bei uns schon passiert, dass ich eine Rechnung über den Bauabschnitt "Erdgeschossdecke" bekommen habe, die vom Architekten abgezeichnet war und das Gewerk "Erdgeschossdecke" wurde erst fünf Tage später vollendet. Von Prüfung durch den Architekten kann ja in einem solchen Fall wohl keine Rede sein. Außerdem beschäftigt mein Architekt (2-Mann-Betrieb) noch einen Mitarbeiter, der nachweislich kein Architekt ist. Dieser Mitarbeiter taucht dann bei uns auf der Baustelle auf und überprüft die Arbeiten. Ist das rechtmäßig oder habe ich einen Anspruch darauf, dass die Bauleitung auch ausschließlich durch einen staatlich geprüften Architekten ausgeführt wird.
Im Laufe der Bauphase haben sich die Fehler des Architekten immer mehr gesteigert. Rechnungen wurden als geprüft abgezeichnet und freigegeben, die sachlich falsch waren. Die Arbeiten wurden immer schlechter koordiniert. Jetzt hat sich herausgestellt, dass die ermittelten Kosten für einen Lichtgraben mehr als doppelt so hoch sind, wie ursprünglich vom Architekten ermittelt. Wenn der Architekt überhaupt etwas veranlasst, dann nur auf mehrmalige Aufforderung. Die Liste lässt sich beliebig weiter fortsetzen.
Mittlerweile stehen noch rund 1800 € aus, die der Architekt von uns bekommen müsste. Ich bin aber angesichts der mehr als schlechten Leistungen nicht bereit, auch nur noch einen Cent zu bezahlen. Ich habe den Architekten übrigens seit Wochen ständig schriftlich und auch telefonisch aufgefordert, die Verpflichtungen, die sich aus dem Architektenvertrag ergeben, zu erfüllen. Wie verhalte ich mich jetzt richtig. Soll ich den Vertrag kündigen? Oder einfach nicht mehr bezahlen und abwarten, was passiert? Kennt jemand entsprechende Musterschreiben für eine Kündigung? Was ist mit der Architektenhaftung, wenn ich jetzt nicht mehr bezahle oder kündige? An wen kann ich mich wenden, gibt es entsprechende Beratungsstellen? Denn Gang zum Rechtsanwalt würde ich aus Kostengründen gerne vermeiden. Wäre nett, wenn ich hier einen Tipp bekommen könnte. Danke im Voraus.
-
Architekt Leistung
Sie erwarten hier eine Rechtsberatung, die Ihnen niemand geben wird.
Es ist richtig, dass man wegen 1800 € nicht mehr gerne zum Anwalt geht, dann machen Sie es eben "ungern".
MfG Raimund Förg -
Architekt schuldet Erfolg, nicht Aufwand
Die kurzen Antworten zuerst:- Bei einer Kündigung gehen keine Gewährleistungsansprüche für erbrachte Leistungen verloren.
- Kündigen Sie ohne wichtigen Grund, handelt es sich um eine freie Kündigung. Die freie Kündigung löst evtl. Gegenansprüche und Nachteile aus (komplette Vergütung abz. ersparter Aufwendungen, keine Gewährleistung für nicht erbrachte Leistungen, evtl. eingeschränkte Gewährleistung wenn der Architekt keine Nachbesserungsmöglichkeit mehr hatte). Ob die von Ihnen beanstandete Arbeitsweise einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, ist zu klären.M.E. liegt kein wichtiger Grund vor, wenn das Bauwerk selbst mangelfrei entsteht.
- Eine Minderung des Honorars ist nicht ohne weiteres möglich. Hierzu der BGH:
Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen - hier die Objektüberwachung - nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch nicht. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Der Architekt schuldet nicht die Einzeltätigkeit, sondern die einwandfreie Gesamtleistung. In der Art seiner Aufgabenerfüllung, insbesondere im Umfang der ihm obliegenden Aufsichtsleistungen, ist er frei. Für den Bauherren ist es i.d.R. ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Werkerfolg herbeiführt und welchen Arbeitseinsatz er hierfür für erforderlich hält. Hieraus ist zu schließen, dass sich der Vergütungsanspruch des Architekten nicht mindert, wenn er einzelne Teilleistungen nur unvollständig ausführt, das Architektenwerk aber insgesamt mangelfrei erbringt.
(frei nach einem Urteil vom 11.03.1982, VII ZR 128/82) -
@stubenrauch: Freibrief zum verarschen von (doofen) Bauherren,
was passiert denn, wenn z.B. nach 2 Jahren Setzungsrisse im Fensterbereich durch unsauber verarbeitete Porotonsteine entstehen: Erstmal wird der putze verdächtigt, dann kommt vielleicht irgendwann der Maurerbetrieb dran (wie belangen wir den Architekten?) - Gutachten und Ärger ohne Ende und das ganze wäre vermieden worden, wenn der Architekt seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen wäre und die unsaubere Verarbeitung gleich gerügt hätte, was ja der Sinn des Auftrags war. Der Dumme ist doch immer der Bauherr. In Memorial an Rossi: Wer bei der Planung drauflegt, kann sich hinterher doppelt ärgern! Und bei Architekt-Verträgen kann man ja noch nicht mal aussteigen ohne goldenen Fallschirm für diese Architekturstümper!?! (Holausundschlagzu, auf einzelscheusale kann keine Rücksicht genommen werden) -
@Kuner
Ich habe das Urteil des BGH nicht erfunden. Unsere Postings widersprechen sich aber nicht. Der Architekt schuldet Erfolg, und der drückt sich im mangelfreien Bauwerk aus, so steht es auch im BGH-Urteil. Sind Mängel da, ist der Architekt immer gesamtschuldnerisch im Boot. Der Bauherr kann also den Architekten allein in Anspruch nehmen, dieser muss intern die Mitschuldigen finden, wenn sie noch nicht insolvent sind. Bei der Schuldverteilung kommt es sehr wohl auf seine Leistung an. Der Architekt geht ein hohes Risiko ein, wenn er Baustellen "schleifen" lässt und Überwachungsmängel vorhanden sind: Haftung persönlich und unbegrenzt.
Das Urteil stellt auch klar, dass es nicht genügt, möglichst viele Quadratmeter Pläne zu liefern und 100 Baustellenbesuche runterzureißen, was vom Bauherrn vielleicht als Leistung empfunden wird, sondern eine insgesamt mängelfreie Leistung abzuliefern. Zeit spielt dabei keine Rolle. Selbst 24 Stunden Anwesenheit am Tag nützen dem Architekten nichts, wenn das Gebäude Mängel hat: Leistung nicht erbracht, kein Honorar. Oder beim Bauantrag: Genehmigung nicht erteilt, nochmal von vorn und zwar umsonst. Er hat einen Werkvertrag, keinen Dienstvertrag (der Dienstleister bekommt Geld gegen Zeit, schuldet aber keinen Erfolg und haftet nicht dafür, klassisches Beispiel: der Angestellte). Umgekehrt gilt das aber auch: entsteht das mängelfreie Werk mit wenig Aufwand, ist voller Honoraranspruch da. Betonung auf mängelfrei.
Mit dem Hinweis, klären zu lassen welche Art von Kündigung vorliegt, wollte ich den Fragesteller vor übereilten Schritten bewahren. Ich lese nämlich nur Unzufriedenheit über die Präsenz, aber nichts über Mängel am Bauwerk und eingetretene Schäden. Und darauf kommt es an.
Eines habe ich noch vergessen: natürlich darf der Architekt Mitarbeiter einsetzen, die keine Architekten sind. Beim Meisterbetrieb macht der Meister auch nicht alles selbst. -
Gesamtschuldner
Der entsprechende Verantwortliche schuldet ein mängelfreies Werk. Wie er das macht ist zunächst seine Sache. Wenn ein Schaden auftritt werden viele versuchen, den BH auf den eigentlichen Verursacher abzuweisen. In den meisten Fällen dürfte dem aber nicht so sein. Der Verantwortliche und der eigentliche Verursacher sind Gesamtschuldner, dem BH steht es frei, an wen er sich hält: an beide, nur an den Verantwortlichen oder nur an den eigentliche Verursacher.Wer den Schaden dann endgültig trägt müssen beide untereinander im sogenannten Innenverhältnis klären - das braucht den BH nicht zu interessieren.
-
@stubenrauch
Das bedeutet also, der Architekt ist erster Ansprechpartner in Sachen Schaden, hat sich drum zu kümmern, dass der Schaden behoben wird und der Bauherr kann sich im Sessel zurücklehnen? Dann ist es ja doch eine feine Sache. (KeuleEinsteckenUndVorsichtigInsDunkelZurückSchleichen) -
@ Herrn Kuner
Hallo Herr Kuner,
ich kann das nur in einem Beispiel darstellen:
als wir kürzlich unseren fehlerhaften Baugenehmigunsbescheid erhielten, habe ich mich nicht direkt an die Baubehörden gewandt, sondern an meine Architekten zur weiteren Klärung.
Aus Bauherrensicht ist die erste Kontaktperson der Architekt und ich denke, das wird nach der Genehmigungsphase auch in der Ausführungsphase genauso sein. Ich werde mich hüten, direkt einzugreifen (und Mist zu bauen). Die Kommunikation läuft, wenn mir etwas auffällt auf alle Fälle über die Architekten.
Viele Grüße -
Ergänzung zur Ausgangsfrage 273
Ich möchte noch etwas zur Diskussion beitragen. Wenn das Haus als Gesamtergebnis - und das will ich hoffen - am Ende stimmt, dann ist das aber in erster Linie nicht ein Verdienst des Architekten, sondern nur meinem ganz persönlichen Engagement zu verdanken. Fehler und Mängel wurden nach der Architektenfreigabe von mir selbst bei den Handwerkern bemängelt. Wenn ich den Architekten damit beauftragt habe, dann hat der sich nur selten darum gekümmert. Viele Absprachen habe ich mit Handwerkern selbst getroffen. Der Aufwand war für mich viel höher als erwartet - und es hat mich jede Menge Zeit gekostet. Und diesen Aufwand möchte ich vom Architekten ersetzt haben. Denn wenn er sich vernünftig um die Dinge gekümmert hätte, wären meine Aufwände gering geblieben. Außerdem sehe mich auch bei einem Architekten als Kunde. Und wenn die eine Vertragspartei nicht vertragsmäßig korrekt arbeitet, warum soll ich dann korrekt das vereinbarte Honorar bezahlen, wenn ich mit der Leistung unszufrieden bin? Wenn ich einen Maler beauftrage, eine Wand zu streichen und der das nur halb oder schlecht macht, ich die Wand anschließend selber noch einmal streiche, dann ist das Gesamtergebnis auch OK. Aber ich werde den Maler doch wohl nicht voll bezahlen, oder? Ich möchte noch etwas zur Diskussion beitragen. Wenn das Haus als Gesamtergebnis - und das will ich hoffen - am Ende stimmt, dann ist das aber in erster Linie nicht ein Verdienst des Architekten, sondern nur meinem ganz persönlichen Engagement zu verdanken. Fehler und Mängel wurden nach der Architektenfreigabe von mir selbst bei den Handwerkern bemängelt. Wenn ich den Architekten damit beauftragt habe, dann hat der sich nur selten darum gekümmert. Viele Absprachen habe ich mit Handwerkern selbst getroffen. Der Aufwand war für viel höher als erwartet - und es hat mich jede Menge Zeit gekostet. Und diesen Aufwand möchte ich vom Architekten ersetzt haben. Denn wenn er sich vernünftig um die Dinge gekümmert hätte, wären meine Aufwände gering geblieben. Außerdem sehe mich auch bei einem Architekten als Kunde. Und wenn die eine Vertragspartei nicht vertragsmäßig korrekt arbeitet, warum soll ich dann korrekt das vereinbarte Honorar bezahlen. Wenn ich einen Maler beauftrage, eine Wand zu streichen und der das nur halb macht, ich die Wand anschließend selber streiche, dann ist das Gesamtergebnis auch OK. Aber ich werde den Maler doch wohl nicht voll bezahlen, oder? -
guter Einwand
Die Formaljuristerei bringt uns bei Ihrem Beispiel natürlich nicht weiter. Sie bezog sich auf den Fall dass ohne Ihr Zutun am Ende alles in Ordnung ist. Dann ist es nachrangig, wieviel Aufwand der Architekt verwendet hat. Wenn Sie konkret darlegen können, dass ein Ausführungsmangel vom Architekten (noch dazu trotz Ihrer Aufforderung) nicht abgestellt wurde und nur durch Ihr Eingreifen gehandelt wurde, dann sollten Sie mit ihm über Ihren Aufwand und über seine Schlechtleistung reden.
Ich habe allerdings an mir selbst schon festgestellt, dass man als Bauherr bei der Wahrnehmung von Mängeln überempfindlich wird und an Handwerksleistungen Toleranzen anlegt, die aus dem Automobilbau kommen. Schlampereien muss man sich zwar nicht gefallen lassen, aber vieles liegt innerhalb der Toleranz, auch wenn man es zunächst nicht wahrhaben will. Nach einer Woche relativiert sich manches wieder. Also gelassen bleiben, die Sache etwas ablagern lassen und dann ein vernünftiges Wort mit dem Architekten wechseln. -
Pflicht
Sie haben ganz offensichtlich die Pflichten des Architekten übernommen, um Ihr Gebäude in einem magelfreine Zustand zu erhalten. Da Sie die Dringlichkeit erkannt haben, hatten Sie nicht auf die Tätigkeit des Architekten gewartet (der saß ja offensichtlich untätig herum, ist ja bequemer Gebührenrechnungen zu schreiben ) und die daraus entstandene Kosten wollen Sie jetzt geltend machen.
Daher nochmals mein Rat: wenn auch ungern, gehen Sie zum Anwalt.
Ich meine, dass die rechtliche Situation schon etwas kompliziert ist und Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen werden.
Gruß
Raimund Förg -
Geschäftsführung
Wenn Sie die Geschäfte des Architekten führen, können Sie nicht automatisch Ihren Zeitaufwand in Rechnung stellen. Der Architekt kann z.B. folgendermaßen diskutieren: "Die ständige Einmischung des BH war schlimm. Um die Fehlleistungen des BH zu kompensieren hatte ich einen zusätzlichen Aufwand. Deswegen müssen diese Leistungen als zusätzlicher Aufwand nach HOAIAbk. extra honoriert werden und deshalb ist meine Schlussrechnung höher. "Das sich das aus Ihrer Sicht anders darstellt ist zunächst erst mal ohne Bedeutung. Anders sieht es aus, wenn Sie beweisen könnten, dass Ihre Geschäftsführung notwendig war. Und wenn das so wäre, auch dann können Sie das nur in Rechnung stellen, wenn Sie das vorher angezeigt haben. Siehe §§ 677 bis 687 BGBAbk. (Geschäftsführung ohne Auftrag).
Deswegen evtl. nicht den Vertrag kündigen, sondern beweiskräftig! dem Architekten mitteilen, dass Sie einen Teil seiner Geschäftsführung übernehmen müssen und ihm das mit 20 € (z.B. ) pro Stunde in Rechnung stellen - und müssen über Ihren Zeitaufwand Buch führen.
Nun sind verschiedene Reaktionen denkbar. Ohne Rückantwort dürfte das als stillschweigendes Anerkenntnis gelten. Bei Protest müsste darin stehen, was protestiert wird und dann evtl. mal bei der Schlichtungsstelle der Architektenkammer (existiert wahrscheinlich) vorsprechen.
Aber ist alles keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung. Evtl. schon jetzt einen RA ins Boot holen.
-
ich sehe das Problem
Wenn Sie als Bauherr am Architekten vorbei mit den Handwerkern Dinge regeln, kann das ins Auge gehen. Normalerweise sollte ja alles über den Architekt laufen, denn den haben Sie ja dafür beauftragt. Tja, Problem ist eben, wenn der Architekt seinen Job nur unzureichend ausführt. Ähnliche Probleme hatten wir auch mit unserem Bauleiter. Wir haben mal etwas direkt mit den Handwerkern koordiniert, weil er im Urlaub war und ansonsten der abgesprochene Zeitplan gefährdet war. Hinterher wurde der Bauleiter pampig, weil wir ihm "ins Handwerk gepfuscht" hätten. Auf unsere Gegenfrage, wie er denn den Zeitplan hätte einhalten wollen, wenn wir nicht die zu dem Zeitpunkt notwendigen Maßnahmen eingeleitet hätten, hatte er allerdings auch keine Antwort. Wahrscheinlich hätten wir es einfach krachen lassen sollen, damit die Mangelhaftigkeit seiner Leistung offenbar geworden wäre.
Präventiv als Bauherr einzugreifen wenn ein Mangel sich anbahnt bzw. noch ganz frisch ist, scheint bei den bauleitenden Experten nicht auf Gegenliebe zu stoßen. Und andererseits sind dann die dabei gerade noch abgebogenen oder direkt behobenen Mängel hinterher nicht mehr beweisbar, wenn's darum geht, für die eigenen Bemühungen bzw. zusätzlichen kosten Geld zurückzubekommen.
Es muss eben immer erst richtig schiefgegangen sein, bevor man als Bauherr überhaupt eine Handhabe hat. Dem Vertragspartner (in Ihrem Fall der Architekt) muss immer erst die Möglichkeit zur Korrektur/Mangelbehebung gegeben werden. Bloß wann er das zu tun hat, das steht nirgends. Wenn der Architekt sich querstellt muss man wohl notfalls bis zur Abnahme warten, weil man erst dann ein Druckmittel hat (Abnahme verweigern). Leider ist in diesem Stadium eine Mangelbeseitigung meist viel aufwendiger und zeitraubender, vor allem bei versteckten Mängeln. -
Nochmalige Ergänzung zur Ausgangsfrage
Wie sieht es denn aber mit der Freigabe von Gewerken aus, die nachweislich noch gar nicht erbracht wurden? Ich hatte in meiner Ausgangsfrage darauf hingewiesen, dass wir vom Bauunternehmer eine Rechnung "Fertigstellung der Erdgeschossdecke" erhalten haben, die vom Architekten freigegben war. Die Erdgeschosssdecke wurde aber erst fünf Tage nach Rechungs- und Freigabedatum fertiggestellt. Das ist doch schlicht und ergreifend kriminell. Hier kann der Architekt doch gar nicht geprüft haben, ob dieser Bauabschnitt ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Ich finde, dass grenzt an Betrug, denn mit seiner Unterschrift hat der Architekt bestätigt, dass das entsprechende Gewerk mängelfrei ausgeführt wurde. Wie aber, wenn es zum Zeitpunkt der Unterschrift noch gar nicht fertig war.
Im Übrigen: An der These, dass man als Bauherr bei der Wahrnehmung von Mängeln überempfindlich wird und an Handwerksleistungen Toleranzen anlegt, die aus dem Automobilbau kommen, ist tatsächlich etwas dran. Das liegt aber auch an den Handwerksbetrieben. Wenn zum Beispiel das Auftragsvolumen bei einem Unternehmen für Heizung, Elektro und Sanitär knapp 25.000 € umfasst und trotzdem von der Firma jedes noch so kleine Schräubchen extra berechnet wird und jeder noch so banale zusätzliche Handgriff mit einem Aufpreis versehen wird, dann verlange ich auch, dass bis zu dem kleinsten Detail alles ordnungsgemäß ausgeführt wird. Schließlich muss ich auch alles bezahlen. Würde man mir ein wenig mehr entgegenkommen, dann wäre ich sicherlich bei der ein oder anderen Sache auch großzügiger.
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architekt, Mangelhafte". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Installationsarbeiten Lüftung
- … weniger Kälte und hohe Heizkosten fürchten muß, aber eher mehr wegen mangelhafter Lüftung, unter hoher Feuchtigkeit, Kondensation und daraus folgendem krankheitsträchtigen Schimmelbefall, leidet. …
- … des Gebäudes). Dies hat zur Folge, dass der Bauherr und der Architekt mehr Freiheiten in der Planung der Wohngebäude haben. Die hygienischen Vorteile …
- … den baulichen Wärmeschutz oft einfacher und preiswerter ausgeführt werden. Bauherr und Architekt/ Planer können selbst entscheiden, welchen Weg sie zur Erfüllung der gesetzlichen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Stabilisierung einer schiefen 36er Ziegelwand: Lösungen ohne Abriss gesucht
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Mangelhafte Bauleitung undichtes Dach Schiedsstelle
- … Mangelhafte Bauleitung undichtes Dach Schiedsstelle …
- … Nachdem der Architekt seine Bauaufsicht unzureichend wahrgenommen hat, musste das Dach unseres Anbaus …
- … Gutachten belegte im übrigen die technischen Mängel, die auch ein sachkundiger Architekt hätte wahrnehmen können. Der Bau wurde von einem anderen Bauleiter seriös …
- … Die Schiedsstelle der Architektenkammer NRW (AKNW) hielt es für nicht notwendig, dass der Architekt sein Honorar für die Bauaufsicht zurückzahlen musste, obwohl seine Leistung …
- … aus anderer Erfahrung heraus es ratsam ist die AKNW oder andere Architektenkammern für Probleme mit den Architekten, die ja auch Kammermitglieder …
- … Die Kammer der Architekten kann Ihnen dabei überhaupt nicht helfen. Die deckt natürlich ihre …
- … Architektenkammer AKNW Schiedsstelle …
- … in unserem Fall waren der Planer und der Bauleiter eine Person, sprich ein Architekt. Während die ausführenden Firmen für Ihren Schaden einstanden und …
- … nachbesserten, empfand die Schiedsstelle der Architektenkammer das Versagen des Architekten bei der Bauleitung als nicht beweisbar, obwohl er z.B. eine deutlich sichtbare mangelahafte Abdichtung des Anbaudaches nicht erkannte. …
- … Aber wahrscheinlich ist diese Kammer wirklich parteiisch und schütz ihre Schäfchen . Der vorsitzende Rechtsanwalt trat auch genauso auf und verniedlichte die schlechte Arbeit des Architekten. …
- … sich nicht an die neutral auftretende Schiedsstelle der Architektenkammer zu wenden, sondern gleich einen Gutachter oder Rechtsanwalt einzuschalten und Rechtsschritte gegen den unfähigen Architekten einzuleiten. Wahrscheinlich hilft auch schon die Drohung. In unserem …
- … Fall wusste der Architekt genau, welche Schlechtleistung er erbracht hat. …
- … Es bleibt allerdings die Frage, warum in kaum einem Bauforum ernsthaft vor der Architektenkammer-Schiedsstelle gewarnt wird. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - "Architektenhaus" mit Werksvertrag - Wer ist Gewährleistungspflichtig?
- … Architektenhaus mit Werksvertrag - Wer ist Gewährleistungspflichtig? …
- … wir haben mit einem Architekten einen Werksvertrag über die Errichtung unseres neuen EFHs in …
- … weniger zufriedenstellend ab, aber die Katastrophe kam in Form des vom Architekten beauftragten Fliesenlegers ins Haus, der sowohl Bad, als auch WC …
- … zu tätigen (das würde ihn in die Insolvenz treiben) und der Architekt ist nicht gewillt, für Kosten aufzukommen, die der Fliesenleger nicht übernimmt, …
- … Da die Fliesenlegearbeiten per Werksvertrag über den Architekten auftragt wurden, ist aber doch der Architekt letztlich gewährleistungspflichtig - …
- … Wie sollten wir weiter Verfahren? Sollte man vorschlagen, die Schlichtungsstelle der Architektenkammer anzurufen, oder erst mal zu einem Anwalt gehen? …
- … a) (eher unwahrscheinlich) Der Architekt hatte den Auftrag, Fliesen zu legen und hat den Friseur fliesen …
- … b) (sehr wahrscheinlich) Der Architekt ist mit Planung und Bauüberwachung beauftragt, hat die Fliesenarbeiten ausgeschrieben oder …
- … Dann hat der Architekt keinerlei Haftung für eine mangelhafte Verlegung, es sei denn er hätte …
- … Das einzige, bei dem den Architekten eine Mitschuld treffen könnte, wäre die Rechnungsprüfung, sofern er Abschläge …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauunternehmer oder Architekt?
- … Bauunternehmer oder Architekt? …
- … Wir wollen ein Haus bauen, Grundstück haben wir schon. Das Haus hat ein Architekt geplant (ein Familienmitglied) und nun stehen wir vor der schweren …
- … Aufgabe uns zu entscheiden, es mit diesem Architekten zu bauen oder mit einem Bauunternehmer. Der Architekt ist ein Ein-Mann-Unternehmen und hat auch noch eine andere (1 …
- … einem Haus? Wir planen so in der Größenordnung 300.000 und der Architekt sagte uns, dass davon etwa 50.000 für den Bauunternehmer rausspringen. Stimmt …
- … Momentan sehe ich einfach mehr Nachteile, es mit diesem Architekten zu bauen, zu dem dieser auch noch ein enges Familienmitglied ist und ich Angst habe, dass es da zu Streitigkeiten kommen könnte. …
- … Hierzu ist zusagen, dass das eine Kontrolle durch einen eigenen Architekten nicht ausschließt. Der Architekt ist zwar nicht in den …
- … Der Architekt tritt als Generalübernehmer auf. Sie gehen einen Bauvertrag mit dem Architekt …
- … Ich schlage immer die klassische Architektenbeauftragung vor. Die sieht so aus: …
- … Der Architekt wird mit Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung und Bauüberwachung im Sinne …
- … der HOAIAbk. beauftragt. Der Architekt holt per Ausschreibung gewerkeweise Angebote von Unternehmern ein. Sie wählen aus den Bietern die Firma Ihres Vertrauens aus und erteilen direkt die Werkverträge an die Bauunternehmer, unter Mitwirkung des Architekten. Der Architekt koordiniert den Bauablauf und überwacht und dokumentiert …
- … ist, falls es zu Mängel kommt, haften die Bauunternehmer und der Architekt Ihnen gegenüber, wobei für Planungs- und Bauüberwachungsfehler (Planungsfehler, Bauüberwachungsfehler) der Architekt …
- … die größtmogliche Transparenz, was die Preise der Auftragnehmer angeht, vorausgesetzt der Architekt erstellt ordentliche Leistungsverzeichnisse. Der Gewinn der Bauunternehmer hat Sie bei gewerkeweiser …
- … mag das anders sehen, aber auch wenn die Theorie sagt, mit Architekt wird es evtl. günstiger wg. professioneller Planung bzgl. Preis und Ausführung: …
- … und keine größeren Sonderwünsche kommen, baut mit Bauunternehmer und nehmt den Architekt als Kontrolle dazu. Vorher Pläne mit ihm durchsprechen, ob dem Mann …
- … Gleiches gilt für Architekten, Lidl (ach nee, die sind nur bei 1,4) usw. usw. …
- … die da vorgesehen sind. Gegen fehlende Planung kann ein nur qualitätsüberwachender Architekt auch nicht mehr viel ausrichten. …
- … Wir haben mit einer miserablen Architektin, später mit einem wirklich guten Bauingenieur gebaut, ich kenne beide …
- … nur vielen Bauherren ist halt nicht klar, dass das Architektenkosten Einsparen auch gleichzeitig das Weglassen von Planung bedeutet. Das Honorar …
- … für den Architekt ist ja auch nicht gleich dessen Gewinn, sondern nur Umsatz, wie bei jedem Selbständigen. …
- … Wenn ein Architekt 35.000 Brutto für ein Bauprojekt, z.B. ein Einfamilienhaus, erhält, also …
- … Problem für deutsche Bauherren ist: Die guten Architekten und Planer wissen darum, dass mit ordentlicher Planung und Bauüberwachung …
- … ist in jedem Fall die Kohle los, hat aber schlimmstenfalls eine mangelhafte Schrottimmobilie da stehen. Ich sehe durch diese Entwicklungen einen riesigen volkswirtschaftlichen …
- … m, ist sowas von egal. Und nun sag nicht, dass Ihr Architekten keine Standarddetails habt ... Ihr erfindet das Rad auch nicht …
- … Der Stundensatz ist tatsächlich ein Stundensatz, der bei einer Bürokalkulation eines Architekten- / Ingenieurbüros (Architektenbüros, Ingenieurbüros), angesetz werden muss, für Chef …
- … einem Bauunternehmen liegt um die 40 . Da wird vielleicht ein Architektenkalkulationssatz von 75 zu hoch erscheinen, allerdings verteilen sich die Gemeinkosten …
- … Och, auch Architekten können Ferkel sein ... …
- … Och, auch Architekten können Ferkel …
- … Salopp ausgedrückt: Architekt, ich brauche nen Bauantrag. Auf dem Formuler z.B. steht dieser Entwässerungsantrag …
- … Also geh ich doch als unbedarfter Laie davon aus, dass der Architekt das Ding mitmacht. Pustekuchen! Ist Extra ... :-)) …
- … es arbeitet halt jeder Architekt / Ingenieur anders. Den richtigen Planer zu finden ist eine der grundlegendsten …
- … genauso wie es Mühe macht bei gewerkeweiser Vergabe zusammen mit dem Architekt die ausführenden Unternehmer zu finden. Manche Bauherren wollen diese ganzen Steuerungs- …
- … Entweder der Bauherr macht die Faust im Sack, oder der angeheiratete Architekt getraut sich des lieben Friedens willen auch berechtigte Forderungen nicht anzumelden, …
- … Man kann ja trotzdem einen unabhängigen Architekten beauftragen und die Arbeiten einzeln vergeben; der Verwandte kann Qualitätssicherung …
- … Die 1/2 Stelle sollte das geringste Problem sein - ein Architekt ist nicht während der ganzen Planungs- und Bauzeit (Planungszeit, Bauzeit) nur …
- … Architekt: Hierbei gibt es eine Einzelvergabe der Gewerke. Den Architekt könnten Sie bis zur Abnahme alle Leistungsphasen in Auftrag geben. …
- … nicht empfehlenswert. Ich würde die Planung, Bauantrag, Ausschreibung und Vergabe vom Architekten machen lassen. Für die Baubetreuung sollten Sie sich jemand anderen …
- … Tipp: Architekten verdienen in der Regel nach Bausumme gem. HOAIAbk.. Das bedeutet je teurer das Haus, desto mehr steht dem Architekten zu. Wenn Sie den Architekten Ihrer Wahl gefunden …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Info: Mängelvorwürfe, "mangelhafte Planung" zugesicherte Eigenschaften - Definition des BGH
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Schmutzwasserabfluss in Küche vergessen ... und nun?
- … Der Architekt (= Bauleiter) hat den Abfluss in der Küche vergessen ... Wir …
- … Beheben wir die Sache nun mit unseren Sanitärfachman, oder ist der Architekt in die Pflicht zu nehmen? …
- … Daher fordern Sie Ihren Architekten/Bauleiter auf eine praktikable Lösung vorzuschlagen. Wenn's ein Architekt …
- … >Architekt (= Bauleiter) < …
- … Mit welchen Leistungsphasen der Architekt beauftragt war, wissen wir ja gar nicht. Kann ja auch nur …
- … Mit welchen Leistungsphasen ist Ihr Architekt beuaftragt? …
- … >Architekt (= Bauleiter) < …
- … Dass der Architekt Bauleiter ist. Schon klar. Oder dass der Bauleiter sich eben Architekt nennen darf. Auch schön. Aber ob der Architekt, der …
- … Dem Architekten kann nur dann an die Hamelbeine gelangt werden, wenn er …
- … Der Architekt hat geplant, ausgeschrieben, macht die Bauleitung ... …
- … Der Architekt hat geplant, …
- … m.E. ggf. unzulässig nicht zwischen Fachbauleitung und verantwortl. Bauleitung und objektüberwachender Architekt unterschieden. Seit langem ein Streitthema. Es gibt jedoch einige interessante höchstrichterliche …
- … Den obj. -überwachenden Architekten treffen i.A. nur Koordinations- und Mitwirkungspflichten der am Bau Beteiligten, bspw. letztlich auch bei der Abnahme. Die technische Ausrüstung wäre demgemäß eine Leistung des eigens beauftragten Fachbauleiters für diese Gewerke und muss vom obj. -überw. Architekten allenfalls überprüft werden. Wenn ein Architekt mehr übernimmt, da …
- … der mit § 8 beauftragte Architekt muss auf die Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen …
- … aus dieser Pflicht dem Bauleiter, das ist bspw. der obj. -überw. Architekt, aufgefallen sein, und zwar während der Ausführung, dass diese eben nicht …
- … Das die daraus entstehenden Kosten, nämlich für die mangelhafte Planungsleistung, ob nun des selben Architekten als Bauleiter, oder eines …
- … soll mir das reichen. Jedenfalls scheint geklärt, das die Kosten der Architekt zu tragen hat. …
- … klar sind ja auch fast alle Architekten, bzw. Planer. …
- … der Architekt zu tragen hat. …
- … Möglicherweise muss noch nachträglich ein Abzweig in eine Fallleitung nachträglich eingebaut werden. Da kann man dann schon überlegen, ob für die Mehrkosten auch der Architekt verantwortlich ist, oder ob hier die nicht durchgeführte Fachplanung zu …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - 973: ...
- … Auch wenn's manchem weh tun mag, im besten Falle einen Architekten für die Gesamtplanung. …
- … Die mangelhafte Statik ist gar nicht mangelhaft, es gab nur eine Nachtragsberechnung, in …
- … Welt nicht . Leider werden sich aus wirtschftlichen Gründen immer mehr Architekten und Bauingenieure zu Unterschriftssklaven und Rechenknechten der Bauträger machen lassen …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Mangelhafte Schlussrechnungsprüfung - Minderung Architektenhonorar?
- … Mangelhafte Schlussrechnungsprüfung - Minderung Architektenhonorar? …
- … In der Prüfung der Schlussrechnung des Rohbauunternehmens waren viele Fehler enthalten. Insbesondere auch die Korrekturen durch den Architekten waren fehlerhaft. Für einige Punkte sind falsche Massen angesetzt …
- … Einige der Fehler waren offensichtlich; Auf diese angesprochen, hat sie der Architekt bestätigt, eine Neuberechnung ist aber nicht erfolgt. …
- … Können wir dem Architekten unseren Aufwand für die Nachprüfung seiner Schlussrechnungsprüfung in Rechnung stellen …
- … Sie hätten/müssten Ihren Architekten zu einer Nachbesserung seiner Schlechtleistung auffordern (müssen). …
- … Das bedeutet: Ich kann ja nicht auf Verdacht den Architekten anmahnen, die Schlussrechnung nochmals zu prüfen, bevor ich nicht …
- … Umgekehrt: wenn ich die Fehler gefunden habe, den Architekten zur Nachbesserung anmahne, dann habe ich die Leistung ja erbracht, …
- … Die genaue Nachprüfung habe ich ja erst danach vorgenommen, als der Architekt trotz meiner Mängelrüge nichts weiter unternommen hat. …
- … auf diese Nachberechnung durch den Unternehmer gab es von Seiten des Architekten keine Antwort. …
- … vom Architekten veranschlagt: Posten für Posten, jedes Aufmaß geprüft (bis auf die Stahlmengen), gesamt 40 h. …
- … Die von uns nicht gewünschten aber vom Architekten ohne unser Wissen beauftragten Posten stehen noch auf einem …
- … 1) WARUM hat der Architekt, die Zahlen nicht mitgerechnet? …
- … Nu wird es spannend. Wenn Sie Arbeiten, die Ihr Architekt ohne Vollmacht beauftragt, sehen und nicht zurückweisen/beanstanden, sondern akzeptieren, dann …
- … können Sie dafür den Architekten zumindest nicht allein verantwortlich machen! …
- … Außerdem fragt sich, ob der Architekt wirklich beauftragt hat. Und ob der Bauunternehmer sich ungeprüft auf …
- … erkennen, ob die einzelne Leistung im Paket enthalten ist oder vom Architekten einzeln beauftragt wurde. …
- … die im wesentlichen zu unseren Ungunsten waren. Also habe ich dem Architekten geschrieben, dass hier Fehler vorhanden sind. …
- … Der Architekt hat zunächst …
- … in sehr vielen Punkten zu einem anderen Schluss gekommen, als der Architekt. …
- … zurückweisen? Leistung erbracht, der Bauunternehmer bezieht sich auf den Auuftrag des Architekten. …
- … Dann gibt es Punkte, die wurden nicht erbracht, aber vom Architekten genehmigt. Also habe ich die in der Schlussrechnung gestrichen, das …
- … Jetzt fühle ich mich vom Architekten im Stich gelassen und will wenigstens den Aufwand für die Nachprüfung abziehen. …
- … Wenn denn der Architekt oder sein Adlatus wirklich Fehler gemacht haben, warum FODRERN Sie …
- … einen Mediator und suchen Sie mit dem zusammen das Gespräch mit Architekt und BU. …
- … Oder aber hat der Bauunternehmer vielleicht Mauerwerksdurchbrüche übermessen und der Architekt hat dies nicht bemerkt; er hätte also zu viel bekommen? …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - rechtliche Frage?
- … Deshalb empfiehlt es sich, mit dem Anwalt und einem eigenen Sachverständigen (Architekt/Bauingenieur) zu beraten, welche Mängel tatsächlich da sind und aufrecht erhalten …
- … Ausschreibung, Mitwirkung bei Vergabe und Abrechnung, Bauüberwachung und Dokumentation durch einen Architekten und Ingenieur sind oft Fremdwörter. …
- … Hand zu nehmen und verzichten auf die (scheinbar) teure Inanspruchnahme von Architekten- und Ingenieursleistungen (Architektenleistungen, Ingenieursleistungen). …
- … dies bei Ihnen ebenso der Fall oder haben Sie auch einen Architekten im Boot? Wenn ja, darf ich fragen mit welchen Leistungsphasen …
- … Der Architekt war dabei, LPAbk. 1-8, …
- … Inwieweit kann es denn ein Koordinierungsfehler oder Bauleitungsfehler des Architekten sein? Welche Rolle hat der Architekt bei der Prüfung …
- … Da der Mangel während der Bauausführung nicht angemahnt wurde (mangelhafte Bauüberwachung) kann er nun nicht mehr mit verhältnismäßigem Aufwand behoben werden. …
- … der Bauunternehmer Geld dafür? Warum haben Sie den Betrag (bzw. ihr Architekt) nicht erstmal aus der Rechnung gekürzt? Dann wäre der Bauunternehmer am …
- … unstimmiger Rechnung und einigen Mängel vor Gericht stehen, wenn doch der Architekt erstmal derjenige ist, der die Rechnung prüft und nötigenfalls korrigiert und …
- … dann zur Zahlung freigibt. Welche Rolle hat Ihr Architekt da gespielt? …
Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architekt, Mangelhafte" finden
Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Architekt, Mangelhafte" oder verwandten Themen zu finden.